Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 72 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
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EFTA-Gerichtshof klärt mit dem Ladbrokes-Urteil die europarechtlichen Grenzen eines Glücksspielmonopols
2007-05-31 07:45:04
1. Gegenstand des Ladbrokes-Urteils
Mit seinem Ladbrokes-Urteil vom 30. Mai 2007 (Rechtssache E-3/06) hat sich der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg mit der Vereinbarkeit eines staatlichen Monopols für Glücksspiele und Wetten mit der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit befasst. Der Gerichtshof musste in diesem Fall fünf ihm vom Bezirksgericht Oslo vorgelegte Fragen zum EWR-Recht beantworten, mit dem die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit inhaltlich gleich wie im EG-Vertrag geregelt werden.
Der EFTA-Gerichthof hat daher nicht über die von dem weltgrößten Buchmacher Ladbrokes gegen zwei norwegische Ministerien in dem norwegischen Ausgangsverfahren eingereichte Klage entschieden (wie der Deutsche Lotto- und Totoblock fälschlich gemeldet hatte), sondern die europarechtlichen Grenzen eines Monopols aufgezeigt. Der Gerichtshof hat auch – entgegen der unzutreffenden Darstellung des Kartells der deutschen Landeslotteriegesellschaften – nicht das norwegische Monopol für zulässig gehalten, sondern dem vorlegenden Gericht Prüfungskriterien aufgezeigt. Der EFTA-Gerichtshof hat dabei seine Rechtsprechung und die ihm mehrfach zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs präzisiert. Das norwegische Gericht muss nunmehr die einschlägige norwegische Gesetzgebung daraufhin prüfen, ob tatsächlich zulässige Rechtfertigungsgründe vorliegen und die Einschränkungen der Grundfreiheiten verhältnismäßig sind.
2. Kernaussagen des EFTA-Gerichtshofs
Entsprechend der ständigen europarechtlichen Rechtsprechung ist die Veranstaltung von Glücksspielen eine wirtschaftliche (und keineswegs eine hoheitliche) Tätigkeit. Die Grundfreiheiten sind damit anwendbar. Monopole verwehren dagegen privaten Veranstaltern den Marktzugang und verletzen damit die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.
Diese Einschränkung der Grundfreiheiten kann nur durch „zwingende Gründe des Allgemeinwohls“ gerechtfertigt werden. Dafür ist der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und beweispflichtig, worauf der Gerichtshof in der Ladbrokes-Entscheidung mehrfach hinweist. So muss etwa bei dem Ziel der Suchtbekämpfung, die – wie Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz – als entsprechender zwingender Grund anerkannt ist, in den zu prüfenden einschränkenden Gesetzen auch das Bemühen um eine tatsächliche Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel erkennbar sein. Die vom Staat angeführten Rechtfertigungsgründe sind zusammen zu betrachten.
Die Finanzierung gemeinnütziger Aktivitäten kann dagegen für sich genommen die Einschränkung der Grundfreiheiten und damit ein Monopol nicht rechtfertigen. Die von Norwegen für das Pferdewettmonopol angeführte Zielsetzung, die gewerbliche Pferdezucht zu finanzieren, ist daher kein zulässiges Gemeinwohlinteresse. Auch die Absicht, die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels zu verhindern, kommt als Rechtfertigungsgrund nur dann in Betracht, wenn in der darauf gestützten Gesetzgebung Bedenken moralischer Natur zum Ausdruck kommen. Wo ein staatliches Monopol eine ganze Reihe von Glücksspielvariationen anbieten kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit tatsächlich die kommerzielle Ausbeutung des Glücksspiels verhindert werden soll.
Im Übrigen muss die gesetzliche Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Damit wird das Ermessen der Mitgliedstaaten deutlich eingeschränkt, da nur eine geeignete und konsistente Regelung einer europarechtlichen Überprüfung standhält. Frei ist der Gesetzgeber dagegen bei der Festlegung des Schutzniveaus, wobei dieses dann auch konsequent der Maßstab sein muss. Bei einem inkonsistenten Verhalten fehlt es dagegen bereits bei der Geeignetheit eines Monopols. Der Monopolanbieter darf mit seinem Verhalten nicht der vom Staat angegebenen Zielsetzung widersprechen. Im vorliegenden Fall wird das norwegische Gericht daher zu prüfen haben, ob die Werbetätigkeit und die Entwicklung neuer Spiele durch den Monopolanbieter mit der Spielsuchtbekämpfung vereinbar sind.
Zur Verhältnismäßigkeit gehört auch die Frage nach einem milderen Mittel. Das zu beurteilende Gesetz darf nicht über das Maß dessen hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Sollten andere, weniger einschneidende Beschränkungen genügen, um das gesetzgeberische Ziel auf dem festgelegten Niveau zu erreichen, ist ein Monopol nicht erforderlich. Das nationale Gericht muss daher insbesondere feststellen, ob und inwieweit den einzelnen Arten von Glücksspielen ein tatsächliches Suchtpotenzial innewohnt (was etwa bei Lotto fraglich ist). Auch muss das Gericht prüfen, ob der Monopolanbieter geringere ökonomische Anreize zum Übertreten der Regeln hat oder ein geringeres Interesse an einer aggressiven Werbestrategie als ein gewerbsmäβiger Veranstalter im Rahmen eines Genehmigungssystems.
Abhängig von der Beantwortung der Fragen zur Rechtfertigung beurteilt der Gerichtshof die Bedeutung einer einem ausländischen Veranstalter in seinem Heimatstaat erteilten Genehmigung. Stellt das nationale Gericht eine Rechtfertigung der gesetzlichen Regelungen fest, kann die Veranstaltung und Vermarktung verboten werden. Ist die Einschränkung nicht gerechtfertigt, darf von ausländischen Veranstaltern grundsätzlich eine Genehmigung verlangt werden, und zwar unter den für einheimische Bewerber geltenden Voraussetzungen. Die Genehmigungspflicht ist nach Ansicht des Gerichtshofs allerdings dann unverhältnismäßig, wenn das Unternehmen bereits über eine Genehmigung in seinem Heimatstaat verfügt und die zur Erlangung dieser Genehmigung erforderlichen Nachweise mit jenen übereinstimmen, die im Zielstaat verlangt werden.
3. Konsequenzen für Deutschland?
Weder die derzeitige unzureichende und bereits mehrfach als verfassungswidrig beurteilte Rechtslage in Deutschland noch der geplante Glücksspielstaatvertrag halten einer europarechtlichen Überprüfung stand. So fehlt es bereits an einer in sich geschlossenen konsistenten gesetzlichen Regelung. Auch ist das Monopol in Deutschland durchbrochen, da es seit mehr als 58 Jahren ein rein privates Landeslotterieunternehmen, nämlich die den Sportverbänden gehörende Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, gibt. Im Übrigen sind die Landeslotteriegesellschaften auch grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten tätig, so dass die Abschottung des deutschen Marktes bereits aus diesem Grund mehr als fragwürdig ist.
Das Monopol ist weder geeignet noch verhältnismäßig. Die immer wieder von Politikern angeführte Finanzierung des Sports durch „Glücksspielgelder“ kann ein Monopol nicht rechtfertigen, was der EFTA-Gerichtshof erneut feststellt. Der ebenfalls angegebene Grund, die „kommerzielle Ausbeutung“ zu verhindern, ist ebenfalls nicht tragfähig, da keine moralischen Bedenken, sondern vielmehr fiskalische Gesichtspunkte maßgeblich sind. Das Verhalten der Landeslotteriegesellschaften entspricht weder diesem Ziel noch der angeblichen Spielsuchtbekämpfung. Dies zeigt sich an der Ausweitung des Glücksspielangebots, wie etwa das kürzlich als wettbewerbswidrig beurteilte „Quicky“, und den Plänen, einen Jackpot von 100 Millionen Euro anzubieten. Zumindest bislang haben die deutschen Monopolanbieter – entsprechend der Analyse des EFTA-Gerichtshofs – durchaus ökonomische Anreize zum Übertreten von Regeln. Eine tatsächliche angemessene Kontrolle des „Lottofürstentümer“ erfolgte nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb gewerbsmäßige Veranstalter und deren Glücksspielangebote nicht mindestens genau so gut überwacht und kontrolliert werden könnten.
Gruss Jürgen
bisherigen Berichten herauslese ist:
1. Die MP wollen die Gesetzeslage so drehen, das ein Monopol vor der EU als gerechtfertigt erscheint. Sie haben nur noch nicht begriffen das dass die Einnahmen zur Finanzierung von Sport und Kultur dramatisch gefährdet.
2. Vor einigen Wochen habe ich gelesen: Wenn die MP mit dem Monopol Titanik spielen, also halten bis zum bitteren Ende, das Monopol in Deutschland somit nur per Gerichtsbeschluß gekippt werden kann, kann sich das juristische Prozetere noch mindestens 2 Jahre hinziehen.
3. Sollte das schlimmste Szenario eintreffen, was eigentlich nicht zu erwarten ist, das Deutschland das gesamte Glücksspiel so umkrempelt, das es den Monopolvorschriften der EU genügt und Sport und Kultur auf Grund von Mindereinnahmen über die Steuereinnahmen finanziert werden, könnten auch andere Länder auf die gleiche Idee kommen und ihre Märkte auf diese Art abschotten
All das würde mich als Großinvestor abhalten bei Fluxx einzusteigen.
Worauf ich also setzte, und ich wiederhole mich, sind die Bestrebungen von Merkel alle EU Länder an eine einheitliche Verfassung zu binden. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich Deutschland keine blauen Briefe und keine Vertragsverletzungsverf. von der EU leisten. Daraus folgt die Vermittlung der Erkenntniss an die MP, das durch eine Lenkungspauschale die Einnahmen aus dem Glücksspiel nicht nur transformiert sonder auch potentiert werden können. Dabei sollte auch die Aussicht auf eine endlose Klageflut gegen die Länder helfen. Angklungen ist ja auch schon von einem SPD-Politiker die Möglichkeit, die Glücksspielproblematik nicht mehr auf Landes- sondern auf Bundesebene zu entcheiden. Ich denke nach dem G8-Gipfel und vor der Sommerpause tut sich in dieser Angelegenheit noch was.
den Monopol-Ländern, wird ja eine unendliche und unerträgliche Geschichte. Mich überrascht, dass in den Medien nicht mehr über den Monopolskandal berichtet wird. Steuerzahler sind wir schließlich alle!
Glücksspiel
Lotto-Faber droht Rüttgers
Im Streit um den Glücksspiel-Staatsvertrag droht der Bochumer Lotto-Unternehmer Norman Faber dem nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers (CDU) eine millionenschwere Klage an.
Von FOCUS-Korrespondent Arno Heißmeyer
Lotto ist eines der beliebtesten GlücksspieleNorman Faber sitzt im Konferenzraum seiner Bochumer Firmenzentrale ganz ruhig auf seinem Stuhl. Die Hände legt er gefaltet auf den Tisch, ruhig und bedächtig trägt der Chef des größten deutschen Anbieters von Lotto-Spielgemeinschaften vor. Doch in seinen Worten ist Musik. „Ich werde enteignet, es geschieht ein Rechtsbruch ohne Gleichen“, grollt der 63-jährige Inhaber von Faber Lotto-Service und setzt nach: „Es droht der Niedergang der gesamten deutschen Glücksspielbranche.“ Weil Faber einmal so richtig in Fahrt ist, richtet er eine scharfe Drohung an den nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers (CDU). „Wenn der Vertrag kommt, verklage ich das Land auf Schadenersatz in Höhe von mindestens 300 Millionen Euro.“
Hintergrund der Attacke Fabers ist der Streit zwischen den gewerblichen Lotto-Anbietern mit den Ministerpräsidenten der Länder um den geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag. Mit ihm wollen die Bundesländer das staatliche Wettmonopol sichern sowie den privaten Glücksspiel-Unternehmen Werbung und Internet-Spiele verbieten. Das Argument der Länderchefs: Nur so sei die Spielsucht einzudämmen.
„Man kann nicht 25 Millionen Lottospieler unter Sucht stellen“
Faber, der seine Firma vor 27 Jahren gründete, spricht in diesem Zusammenhang von einem „zynischen Skandal“. Das Lotto-Spielen sei „ein harmloses Freizeitvergnügen“. Von Sucht gar könne keine Rede sein, so Faber, der auch Präsident des Deutschen Lottoverbandes ist. „Man kann nicht 25 Millionen Lottospieler unter Sucht stellen“, wettert der Unternehmer.
Für ihn und die übrigen privaten Anbieter gehe es in dem Streit um den Staatsvertrag schlicht um die Existenz. „Wenn wir nicht mehr werben dürfen, können wir nicht überleben“, sagt Faber. „Und ohne Internet haben wir keine Chance.“ Komme der Vertrag, würden bundesweit 35 000 Arbeitsplätze vernichtet, mindestens 10 000 allein in Nordrhein-Westfalen. Milliardenumsätze, die zum großen Teil dem Staat, Sportvereinen und Wohlfahrtsverbänden zugute kämen, entfielen. Im Übrigen müsste mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrages sogar die Ziehung der Lottozahlen in der ARD abgesetzt werden, weil es sich um eine Werbesendung handele. Auch die Klassenlottereien SKL und NKL würden komplett verschwinden, so Faber.
Rechtsprofessor spricht von purer Heuchelei
Um sich in seiner Kritik gegen Rüttgers und die übrigen Regierungschefs der Länder Gehör zu verschaffen, hat sich der Bochumer Unternehmer den renommierten Professor vom Institut für Öffentliches Recht und Politik der Universität Münster, Bodo Pieroth, zur Seite geholt. Und auch der langt verbal kräftig hin. Es sei die „pure Heuchelei“, wenn die Länder mit dem Staatsvertrag einerseits die Spielsucht eindämmen wollten, auf der anderen Seite aber alles dafür täten, Spielbanken und den Automaten-Betrieb zu fördern. Nicht nur das. „Der Glücksspiel-Staatsvertrag verstößt in Toto gegen geltendes europäisches Recht“, betont Pieroth. Ein Lottoverbot für private Anbieter beschränke die Dienstleistungsfreiheit.
Faber hat sich derweil ein für ihn wichtiges Datum bereits dick im Kalender angestrichen: den 22. Juni, der Tag, an dem die Ministerpräsidenten-Konferenz das Thema berate. „Ich werde gegen diesen rechtsbrüchigen Staatsvertrag kämpfen“, verspricht der Unternehmer. „Schließlich war das deutsche Lotto 50 Jahre lang mein Leben.“
Artikel
von isa casino
Sportwetten: Nicht einzuhaltendes Verbot ist unwirksam
Der Freistaat Bayern hat nicht das Recht, einem Internet-Sportwettenanbieter aufzuerlegen, dafür zu sorgen, dass sich Spieler in Bayern nicht an den Sportwetten per Internet beteiligen können. Zeigt die Regierung keinen einzigen nachvollziehbaren und überzeugenden Weg auf, wie der Anbieter - technisch - die Untersagung im Freistaat zielführend umsetzen könne, so bleibt es bei dem "offenen Zugang" zum Portal des Anbieters auch für die Bürger in Bayern. Den Beweis, ob ein Bescheid kein unmögliches, unzulässiges oder unzumutbares Verhalten verlange, muss die Behörde bringen.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24 CS 10/07)
Hinweis: ISA-CASINOS veröffentlicht auf ihrem Internet-Portal verschiedene Artikel, Analysen, Kolumnen, Reportagen, Publikationen, Urteile, Interviews und Nachrichten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor.
Landgericht Aschaffenburg hält Online-Vermittlung von Sportwetten an ein Unternehmen innerhalb der EU für objektiv nicht strafbar
Mit Beschluss vom 22.05.2007 (Aktenzeichen Qs 62/07) hat die erste Strafkammer des Landgerichts Aschaffenburg einen zuvor ergangenen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Obernburg vom 16.02.2007 aufgehoben und die Herausgabe eines sichergestellten Cashpoint-Wettspielautomaten der Marke „Tipomat“, sowie die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes an den zu Unrecht Beschuldigten veranlasst.
Der Beschuldigte hatte im Januar 2007 in seiner Gaststätte einen Internet-Terminal der Marke Tipomat betrieben. Über diesen Internet-Terminal konnte der Kunde – neben anderen Internetdienstleistungen – auch Sportwetten der in Malta konzessionierten Firma Cashpoint (Malta) Ltd. spielen. Dabei schließt der Kunde selbst die Wette über den Internet-Terminal unmittelbar mit dem maltesischen Wettveranstaltungsunternehmen, welche über eine Lizenz der zuständigen maltesischen Behörden verfügt, ab. Das Gerät wurde mit Schlüsseln und Bargeld durch Polizeibeamte der Kriminalpolizei in Aschaffenburg sichergestellt.
Das Amtsgericht Obernburg hat dann zunächst die Sicherstellung mit einem Beschluss vom 16.02.2007 bestätigt, so dass die Gegenstände zunächst beschlagnahmt blieben. Die durch den Unterzeichner hiergegen erhobene Beschwerde hatte nunmehr Erfolg. Das Landgericht Aschaffenburg weist unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des OLG München vom 26.09.2006 und unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Gambelli vom 06.11.2003 und in der Rechtssache Placanica vom 06.03.2007 sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 darauf hin, dass eine Online-Vermittlung von Sportwetten an ein konzessioniertes Unternehmen innerhalb der Europäischen Union schon objektiv nicht strafbar ist, weil die deutsche Gesetzeslage derzeit verfassungs- und gemeinschaftswidrig ist. Unter Beachtung des europäischen Gemeinschaftsrechts müsse dem Grundsatz des Anwendungsvorranges des Europarechts Rechnung getragen werden, wonach eine Strafvorschrift nicht angewandt werden kann, die gleichzeitig in unrechtmäßiger Weise die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eines ausländischen Wettanbieters beeinträchtigt. Dies sei derzeit der Fall, so dass § 284 StGB schon objektiv nicht angewandt werden könne.
Hervorzuheben an der hier getroffenen Entscheidung ist, dass das Landgericht Aschaffenburg auf die objektive Unanwendbarkeit der Strafvorschrift auch für den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 verweist.
Guido Bongers
Rechtsanwalt
Kanzlei Bongers & Kollegen
Ludwigstr. 12
61348 Bad Homburg
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Da wird was kommen. Mal schuen, wie flexibel die MP's sind :)))
Zur Zeit schauen alle auf die Politik und warten, was da kommt.
Bei der guten Entwickling des Unternehmens kann man keinen Crash befürchten.
Wir sind ja schon unten. ;)
Getränkeimport
EU-Gericht knackt Schwedens Alkoholmonopol
Man beachte die Argumentationen für die Aufrechterhaltung eines Staatsmonopols (hier: Importverbot von Alkohol in Schweden),die bis auf weiteres die selbigen sind, die auch hier in Deutschland zur Verteidigung des Glückspielmonopols verwendet werden.
Daher ist das Urteil zum schwedischen Alkoholmonopol sehr interessant. Hier ist das Urteil des EuGH unmissverständlich formuliert.
Vor der entscheidenden Ministerpräsidentenkonferenz am 22. Juni in Berlin hat die EU-Kommission ihre Kritik am geplanten Glücksspielstaatsvertrag weiter verschärft und den Ländern eine letzte Frist bis Mitte Juli gesetzt, eine europarechtlich tragfähige Regelung des deutschen Glücksspielmarktes zu finden. "Damit ist endgültig klar, dass der Glücksspielstaatsvertrag keine Chance hat," kommentiert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Wenn die Ministerpräsidenten verantwortlich handeln wollen, müssen sie die Chance zum Umsteuern am 22. Juni nutzen. Alle zentralen Vorschriften des Vertragsentwurfs sind von der Kommission als gemeinschaftsrechtswidrig angegriffen worden. Wer jetzt noch diesen Vertrag ratifizieren will, verletzt vorsätzlich Gemeinschaftsrecht." Insbesondere müsse die Frist der EU-Kommission sinnvoll genutzt werden, ohne weiter zu versuchen, in den Länderparlamenten rechtswidrige Tatsachen zu schaffen. In einem Schreiben an die Ministerpräsidenten fordert Faber daher die Ratifizierung sofort auszusetzen.
In dem von den Staatskanzleien unter Verschluss gehaltenen Brief vom 14. Mai erklärt die Generaldirektion Binnenmarkt der EU-Kommission den geplanten Staatsvertrag auf breiter Front für rechtlich unhaltbar. In der Kritik stehen die von der Mehrheit der Länder geplanten Einschränkungen des freien Kapitalverkehrs, Werbeverbote, Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und Wettbewerbsbeschränkungen.
Bereits im März hatte Vizepräsident Verheugen im Notifizierungsverfahren das vollständige Internetverbot für Glücksspiele aller Art als gemeinschaftsrechtswidrig kritisiert und dabei angekündigt, dass die Kommission auch zu den anderen Bestimmungen des Staatsvertrags ausführlich Stellung beziehen wird.
"Die Kritik kommt für die Länder also nicht überraschend," so Faber, "die Deutlichkeit aber schon. Nach wie vor weigern sich Ministerpräsidenten, den Staatsvertrag zu unterzeichnen, andere tun es nur unter Vorbehalt. Die EU-Kommission gibt ihnen Recht. Die Länder müssen sich jetzt zusammenraufen und den Bedenken der Kommission Rechnung tragen, um Vertragsverletzungsvefahren und Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe zu verhindern. Es ist allerhöchste Zeit, eine wirtschaftlich und politisch vernünftige Lösung auf den Weg zu bringen, der den Erhalt des deutschen Lottos sichert."
Das Original-Schreiben der EU-Kommission senden wir Ihnen gerne zu.
Originaltext: Deutscher Lottoverband (DLV) Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63869 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63869.rss2
Pressekontakt: Pressekontakt: Sharif Thib T: 030-700 186-738
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Mainz/Düsseldorf - Bis zu 100 Millionen Euro Verlust macht nach einem Bericht des Fachmagazins Sponsors http://www.sponsors.de die gesamte deutsche Sport-Sponsoringbranche infolge der Festschreibung des staatlichen Wettmonopols im neuen Glücksspielstaatsvertrag. So werde etwa der bisherige Hauptsponsor des SV Werder Bremen, Bwin http://www.bwin.de, in diesem Jahr insgesamt 40 Millionen Euro weniger als im Vorjahr in Sponsoring investieren. Bwin-Direktor Jörg Wacker geht gegenüber Sponsors davon aus, „dass dem deutschen Sportbusiness durch das Wettmonopol allein im laufenden Jahr über 100 Millionen Euro Sponsoringmittel entgehen.“ Alleine das Bwin-Budget für den deutschen Markt hätte sich ohne die rechtlichen Einschränkungen bezüglich der Werbetätigkeit „nicht unter 50 Millionen Euro bewegt“, so das Magazin. Nun sei es ein einstelliger Millionenbetrag. Unterdessen hat Wetten.de http://www.digibet.com, bislang Werbepartner von Hertha BSC Berlin und TSV 1860 München, sein komplettes Engagement im deutschen Sport-Sponsoring eingestellt. Die Und die Bwin-Millionen fließen jetzt an den spanischen Rekordmeister Real Madrid, dessen Ballkünstler Medienberichten zufolge ab der neuen Saison den Schriftzug des Sportwettenanbieters überall in Europa auf ihren weißen Trikots präsentieren werden. Nach Analysen des Magazins hat zwar auch der staatliche Anbieter Oddset http://www.oddset.de seine Werbemaßnahmen eingeschränkt, allerdings mit einem Taschenspielertrick: „Denn Lotto, der Mutterkonzern von Oddset, sprang kurzerhand in die Presche und hat von den bislang investierten 7,5 Millionen Euro kurzerhand vier Millionen übernommen.“ Schließlich sei Studien zufolge die Suchtgefahr bei Lotto weniger groß als bei Sportwetten, weswegen das Werbe-Engagement des Lottoblocks weniger kritisch gesehen werde, so die äußerst schwammige Begründung.
Was viele vermuten, bringt auch Sponsors auf den Punkt: „Die Bekämpfung der Wettsucht ist nicht der Hauptgrund für das Festhalten der Ministerpräsidenten am staatlichen Wettmonopol. Sondern die Befürchtung, dass eine vollständige Liberalisierung geringere Einnahmen für den Staat zur Folge hätte.“ Allein den Ertrag für die rheinland-pfälzische Landeskasse beziffert die Rhein-Zeitung http://www.rhein-zeitung.de auf etwa 185 Millionen Euro im Jahr 2006. „Ein Landeshaushalt ohne die Gelder von Lotto wäre heutzutage undenkbar“, bestätigte Landesfinanzminister Ingolf Deubel (SPD) bei der Feier zum 25-jährigen Jubiläum von „Lotto am Mittwoch“ Ende April in Mainz. „Dabei verwies er auf die unverzichtbaren Abgaben in Höhe von rund 40 Prozent des Lotto-Umsatzes, die Woche für Woche über die Landeshaushalte an gemeinnützige Zwecke verteilt werden können“, so die Tabakzeitung http://www.tabakzeitung.de.
„Immerhin rücken immer mehr Politiker von ihren gebetsmühlenhaft vorgetragenen Bekenntnissen zur Spielsuchtprävention ab und sagen, worum es geht, nämlich um Verluste für die Staatskasse“, sagt Helmut Sürtenich, Vorstand des Düsseldorfer Sportwettenanbieters Stratega-Ost http://www.stratega-ost.de. Ich vermute allerdings, dass diese Einsicht auch dem Druck aus Brüssel geschuldet ist, denn die Europäische Union hat ja erhebliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag zum Ausdruck gebracht.“ Spätestens der Europäische Gerichtshof werde das umstrittene Regelwerk auf Eis legen, glaubt Lotto-Verbandspräsident Norman Faber. Die Mühlen der Justiz mahlen aber bekanntlich langsam und so sieht er manchen Anbieter schon im Ruin. Wer sich gegen eine maßvolle Liberalisierung des Wettmarktes in Kombination mit einer dann fälligen Abgabe bei Sportwetten stemme, versündige sich an der Finanzierung des Breitensports und der Kulturpflege, so Sürtenichs Warnung. Denn „bei einem Kompromiss mit den privaten Anbietern durch Konzessionsabgaben oder Lizenzen könnte man einen erheblichen Anteil der Überschüsse, die dadurch erwirtschaftet werden, für soziale Zwecke, Sport und Kultur abzweigen“, so zitiert Sponsors Boris Hedde von der Kölner Fachagentur Sport und Markt http://www.sportundmarkt.de.
In einer zweiten Stellungnahme erweitert die Europäische Kommission ihre Kritik am geplanten Glücksspielstaatsvertrag. Schon im März 2007 äußerte sich der EU-Kommissar Günter Verheugen zum Staatsvertrag, in dem er das vorgesehene Verbot von Lotterien und Sportwetten im Internet als europarechtswidrig kritisierte (Stellungnahme vom 22. März 2007 - Forschungsstelle Glücksspiel informierte).
In einem Schreiben vom 14. Mai 2007 erweitert die EU-Kommission nun ihre kritische Beurteilung zum Glücksspielstaatsvertrag, wobei sie sich auf die folgenden vier Kritikpunkte äußert:
Unzulässige Beschränkung der Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Der geplante Staatsvertrag beinhaltet, dass die Glücksspielaufsicht Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen Zahlungen untersagen kann. Darin sieht die Kommission möglicherweise eine Beschränkung des freien Zahlungsverkehrs, da ein deutscherStaatsbürger, wenn er in einem EU-Mitgliedstaat Glücksspiele im Internet bezahlen will, seine deutsche Kreditkarte nicht verwenden dürfte. Selbst dann nicht, wenn dies in dem EU-Mitgliedstaat erlaubt sei. Bei Auszahlungen von Spielgewinnen könnte es eventuell auch noch zu einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kommen.
Europarechtswidriges Werbeverbot
Für die Kommission stellt sich auch das vorgesehene Werbeverbot kritisch dar, da dies möglicherweise eine Beschränkung der freien Erbringung und Inanspruchnahme grenzüberschreitender Werbedienste bedeuten könnte. Die Kommission hält ebenso ein generelles Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telefon als nicht geeignet, wenn gleichzeitig die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio erlaubt ist. Auch das Verbot von Trikot- oder Bandenwerbung für Sportwetten beurteilt die Kommission als einen Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, wenn gleichzeitig keinsolches Werbeverbot für Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (z.B. bei Glücksspielautomaten) vorgesehen ist.
Beschränkung des Vertriebs
Des Weiteren kritisiert die EU-Kommission, dass im geplanten Staatsvertrag die Anzahl der ca. 27.000 Annahmestellen auch in den kommenden vier Jahren begrenzt, jedoch nicht reduziert werden soll. Das bedeutet aber möglichenfalls eine Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit der Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, selbst dann wenn sie Produkte der Lottogesellschaften der deutschen Bundesländer anbieten. Die EU-Kommission spricht hier auch von der Gefahr einer Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen EU-Mitgliedstaaten die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste anbieten möchten.
Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln
Letztendlich kommt die Kommission auch zu dem Schluss, dass die im geplanten Staatsvertrag fortgeschriebene regionale Aufteilung des Marktes (Lokalisierung) möglicherweise die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden, da die Lottogesellschaften ihre Angebote auf das Land begrenzen, in denen sie tätig sind. Dabei verweist die Kommission auch auf die diesbezügliche Entscheidung des deutschen Bundeskartellamtes vom 23. August 2006.
Die vollständige Stellungnahme der Europäischen Kommission finden Sie auf der Homepage der Forschungsstelle Glücksspiel:
http://www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/...ungnahmeEUKommission2.pdf
Hohenheim, 5. Juni 2007