Charttechnik Primacom - wer traut sich?
Seite 8 von 11 Neuester Beitrag: 24.01.05 20:32 | ||||
Eröffnet am: | 22.11.04 19:17 | von: dishwasher | Anzahl Beiträge: | 256 |
Neuester Beitrag: | 24.01.05 20:32 | von: markforester | Leser gesamt: | 21.196 |
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http://quotecenter.ls-d.de/lang/...25910&lus=0.84422988&&papier=PRIME
ansonsten sitze ich ja in ner bank. ;O) da kann ich schon mal bei nem kollegen in den rechner schauen.
es sind auch heute einige gute käufe zu verzeichnen.
die zu erwartende finanzanalyse wird meiner meinung nach im grossen und gasnzen positiv sein. ich rechne auch mit einem kleinen negativen beigeschmack der aber für eine kurssteigerung nicht ausschlaggebend sein wird.
was meinst du und deine arbeitskolegen?
WO
ja, ja, die finanzanalyse bringt uns wahrscheinlich noch ein weihnachtsgeschenk
bei neom habe ich 15 % verlust---die meintest du ---macht nichts--habe geduld---
bitte genauere angaben---hatte nicht verstanden was du meinst mit 10 % verlust rausgeworfen
danke
wo
erst jetzt wird experten klar, dass mit der beauftragung des Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüsters als gutachter primacom ein volltreffer gelungen ist:
Armbrüster kommentiert nämlich im " Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch" , einem standardwerk, exakt den § 138 BGB, also die die sittenwidrigkeit des darlehens begründende Vorschrift!
außerdem ist er experte für Internationales Privatrecht, genau um dieses rechtgebiet geht´s bekanntlich in der sache primacoms ...
http://www.fu-berlin.de/jura/fachbereich/lehrpersonal/profes...
Auch der Bundesgerichtshofs zitiert an einschlägiger stelle regelmäßig den " MünchKomm/Mayer-Maly/Armbrüster BGB 4. Aufl. § 138 Rdn. xxx" , zb unter http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo93169.htm
bei einer zukünftigen gerichtlichen auseinandersetzung.
leider muss ich etwas übersehen haben denn du schreibst dass keine zinsen mehr bezahlt werden müssen. habe ich nicht gelesen.----übersehen?
noch einmal lesen ---keine lust --sag mir die seite wenn du kannst
danke
WO
Befreiungsbegründung:
Der Grund hierfür war das berechtigte Interesse des Unternehmens
dahingehend, dass eine Kenntnis der Beklagten, darüber dass eine
Klage gegen sie eingereicht werden soll, dazu geführt hätte, dass
die Beklagten durch eine vorhergehende Klageeinreichung im
anglo-amerikanischen Rechtsraum die beabsichtigte Beschreitung
des deutschen Rechtsweg hätten versperren können.
Interne Abläufe:
Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschub der
Veröffentlichung war der 08.12.2004.
Zeitpunkt der Entscheidung über die nunmehr
vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung
war der 09.12.2004.
Der Insiderkreis bestand aus folgenden Personen, die alle
zur Geheimhaltung verpflichtet waren:
Vorstand des Unternehmens - Herr Wolfgang Preuß,
Herr Hans-Werner Klose
Aufsichtsratsvorsitzenden - Herr Heinz Eble,
Aufsichtratsmitglied - Herr Harald Petersen
beauftragte Kanzlei - Straub & Kollegen in Erlangen
Hochschullehrer - Professor Dr. Fischer
Direktor Finanzen des Unternehmens - William Cullen
Justitiarin des Unternehmens - Brigitte Beutler
Die PrimaCom AG und ihre Tochtergesellschaft, die PrimaCom Management
GmbH, haben heute beim Landgericht Mainz eine Klage gegen die Inhaber
des " Second Secured Loan" , eingereicht. Der Second Secured Loan ist
ein nachrangig gesicherter Kredit über 375.000.000 Euro. Mit der
Klage, unter dem AZ 10HKO112/04, soll festgestellt werden, dass die
PrimaCom AG und die PrimaCom Management GmbH, nicht verpflichtet
sind, Zinsen auf den Second Secured Loan zu zahlen bzw. die Inhaber
des Second Secured Loan etwaig bestehende Zinszahlungsansprüche
aktuell nicht durchsetzen können.
Die Klage stützt sich auf ein Gutachten der renommierten
Wirtschaftsprüfersozietät LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz, die als
Sonderprüfer bestellt sind, sowie von Prof. Dr. Armbrüster zur
materiellrechtlichen Sittenwidrigkeit des Darlehens und auf ein
Gutachten einer renommierten Insolvenzkanzlei, wonach der Second
Secured Loan aktuell als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist.
Dies hätte zur Folge, dass für die gesamte Laufzeit des Kredites
keine Zinsen zu zahlen sind und bereits gezahlte Zinsen
gegebenenfalls zurückgezahlt werden müssten. Der Eigenkapitalersatz
führt dazu, dass die beiden Klägerinnen aktuell keiner
Zinszahlungspflicht unterliegen. Die Zinszahlungspflicht lebt erst
wieder auf, wenn die Gesellschaft ihre unternehmerische Krise
beseitigt hat.
PrimaCom AG
Der Vorstand"