1000% oder alles nur fake?
bei nachhaltigem bruch der 4€ sollten die 5€ und 6€-marken in kürze gesehen werden.
es winken somit 25-50% in 1 monat - also noch vor urteilsverkündung vom BGH.
nur zur erinnerung:
bei 3,20€ hatte jemand massivst zumnichteinstieg geraten. gell fuzzi08!? gut, dass ich auf dich nicht gehört habe....
Viele Grüße
Der Bernd
Klage hin oder her, aber dass DEWB ein Kauf ist, musste wohl erst von einigen findigen Magazinen und Analysten "wieder entdeckt" werden...
Der steigende Kurs freut mich sehr, aber auch die Tatsache, dass wir wohl doch nicht solche Trottel sind, wie einige hier immer behauptet haben;)
Ich wünsch Euch was!
Grüße
JJS
wenn der kurs wirklich bis 12,oo ausbrechen sollte .. müßte die euphorie aber stärker sein ..
Auch weil, nicht Jenoptik schuld ist an derselben WKN sondern die Börse.
Das Angebot gilt etwa für 10% - also für jede 10. Aktie. So könnte auch die Abfindung ausgehen.
Daraus liese sich ein Gesamt-Kurs von € 4,- errechnen; damit wissen wir auch, warum er sich dort bewegt.
Jedenfalls habe ich heute begonnen, zu kaufen.
Mein baldiges Kursziel = € 5,-.
MfG - Kritiker.
Erstaunlich dass bis rauf zum BGH noch keiner darauf gekommen ist und erst der Kritiker den vollen Durchblick hat.
Da taucht doch die Frage auf „Warum hat man dann nicht gleich die Börse verklakt“???
Diese Aussage hat sie übrigens auch dem OLG auf Anfrage ggü. gemacht.
Zudem hat Späth seine Schuld mitlerweile eingestanden. Mehrmals sagte er, dass er die neue WKN heute persönlich mit eigenem Stempel aufdrucken würde. Bisschen spät(h) :-)
Das das angebot nicht nur für jede 10te aktie gelten kann, ist logisch. entweder alle oder keine. schliesslich sind dem OLG nach alle aktien anspruchsberechtigt. entweder wird dieses, wie von der masse erwartet, bestätigt oder eben nicht.
da jetzt irgendwie nen kurs von 4€ ableiten zu wollen, wird der sache in keinster weise gerecht.
Dass der Kurs jetzt bei 3,77 liegt?
Vielleicht weil ein paar Millionen Aktien fehlen?
Vielleicht weil die meisten das Urteil abwarten?
Vielleich weil sich einige, bei einem Urteil gegen Jenoptik, ein Schnäppchen erhoffen und von der Geschichte auch noch provitieren wollen?
Ich nehme an, daß Du noch nie einen Prozess erlebt hast und die Abwägbarkeit des Gerichtes in ähnlichem Fall.
Mit der WKN liegst Du völlig daneben! Lies hierzu frühere Postings.
Und was soll eine "falsche" WKN sein?
@ Kraut, Du übersiehst, daß es sich um einen Zivilprozess handelt.
Da geht es nicht nach absolutem Recht, sondern nach Vereinbarung.
Und Ansprüche werden nur behandelt, die auch geklagt werden.
Wer sich danach an ein 1. Urteil anhängen will, muß ebenfalls klagen.
d.h., wenn Du Dich nicht einer Klage anschließt, bekommst Du grundsätzlich nichts, - egal, was ein anderer bekäme.
Das "Andienen" der Aktien ist doch nur ein "good-will" von Jenoptik, jedoch keine gerichtl. Auflage!
In einem Zivilprozess ist ein Vergleich bei komplizierter Sachlage meist das Ergebnis = und kein BLÖDSINN!!!
Die Frage ist nur, wie wird der Vergleich aussehen?
Mir wurde von Juristen mehrfach ein gutes Rechtsverständnis bescheinigt in einigen Prozessen.
Bis bald - Kritiker.
die würden mehr Geld als eine Abfindung kosten!
Auch ich sehe im Vergleich die Lösung: einem, der Jenoptik nicht tot macht, die Tritt-brettfahrer nicht völlig reich macht und in der Nähe des Substanzwertes liegt - so um die 10-12 Euro, und das für alle Aktien!
Ferner glaube ich nicht, daß Jenoptik hierzu schlechte Anwälte hat.
Würde ein großer Schaden vermutet, hätte JO längst alle Aktien billig aufgekauft.
Die Gerichte haben es nicht leicht, denn das limit. Angebot stammt von JO, die Aktien von DEWB und die WKN von der Börse.
Sehr bald erwarte ich kein vollziehbares Urteil.
MfG Kritiker.
JO kann nur alle Aktien kaufen wenn diese auch verkauft werden, dass ist halt nicht der Fall weil die meisten auf 34,- € plus (?) rechnen. Also warum jetzt verschenken?
Wo ist das Problem mit dem Angebot? Das hat seiner Zeit JO vergessen auch den Kleinaktionären anzu bieten. Deshalb auch die Klagen.
Bei einem Urteil gegen Jo durch den BGH sind die 5000 Einzelklagen nur noch Formsache.
Vergabe der WKN: JO hat im Grund nur ein Spliting der DEWB vorgenommen und bei einem Spliting braucht es keine neue WKN.
JO hätte, nach dem Sie den Fehler bei der Übernahme gemacht haben, eine weiter WKN, zur Unterscheidung, beantragen müssen.
Woher soll man an der Börse wissen, dass JO Mißt gebaut hat und eine weitere WKN fällig wäre?
Du erwartes so bald kein vollziehbares Urteil?
Wo lebst Du?
Ließt du hier nicht richtig mit?
AM 8 MAI IST DIE URTEILSVERKÜNUNG AM BGH!!!
Das ist dann das Ende der Fahnenstange!
DANACH KOMMT NICHTS MEHR DASS DIESES URTEIL AUFHEBEN KÖNNTE!!!
ich bin neu hier im Forum. Hab schon einige Beiträge hier bez. DEWB gelesen und muss sagen, dass sie sehr interessant und informativ sind.
Ich bin auch DEWB-Aktionär und habe meine Aktien angedient. Eine Sache ist mir aber immer noch unklar. Es wird manchmal geschrieben, dass dieses Andienungsanschreiben nicht ausreichend ist um in den "Genuss" der Abfindung zu kommen, sondern man sich zusätzlich einer Klage anschliessen müsse. Hierzu einige Fragen:
1)Ist das wirklich so?
2)Wenn ja, gibt es (wie für das Andienungsschreiben auch) eine Frist für solch eine Klage?
3)Kann man sich solch einer Klage jetzt noch anschliessen, obwohl das Urteil in einer Woche ansteht?
4)Wo kann man sich einer Klage am besten anschliessen?
Auch falls ihr diese Fragen schon x mal gehört haben solltet, wäre ich euch für Antworten dankbar.
Gruss,
Guss
Übrigens ist fuzzi08 mit mir der gleichen Meinung, daß der BGH die Sache mit Korrektur an das OLG zurückverweisen wird; und erst von dort irgendwann ein Urteil kommen wird.
. . . und werde sachlicher.
@ guss - warte den 8.4.06 ab, da BEGINNT die Verhandlung.
MfG - Kritiker.
ja, die Verhandlung beginnt am 8.5. und wahrscheinlich kommt dann auch bald das Urteil. Muss ich aber nun vorher klagen oder spielt der Zeitpunkt keine Rolle?
Gruss,
Guss
Am Montag den 8. Mai 2006 werde sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Abfindungsfrage Deutsche Effecten- und Wechselbeteiligungs AG (DEWB) beschäftigen. Dies könnte für den bereits angeschlagenen JENOPTIK-Konzern schlimm ausgehen und ein Loch von bis zu 150 Mio. Euro in die nicht gerade prall gefüllte JENOPTIK-Kasse reißen.
Man gehe davon aus, dass der BGH zugunsten der DEWB-Aktionäre entscheiden werde. In diesem Fall würden DEWB-Aktionäre für jede Aktie einen Betrag von 26,98 Euro zuzüglich Zinsen von ca. 6,43 Euro, also insgesamt 33,41 Euro, von JENOPTIK erhalten.
"08.05.2006 11:04
Gute Chancen für Jenoptik
Vielleicht entgeht der Technologiekonzern millionenschweren Abfindungszahlungen. Zumindest hat ein BGH-Richter in einer mündlichen Verhandlung ein entsprechendes früheres Urteil als falsch bezeichnet. Die Jenoptik-Aktie springt in die Höhe.
Bild zum Artikel
"Es ist unrichtig entschieden worden", sagte der Vorsitzende Richter Wulf Goette am Montag in Karlsruhe bei der mündlichen .Verhandlung im Bundesgerichtshof (BGH). Der Senat habe erhebliche Zweifel an den vom Kläger vorgetragenen Argumenten. Der Kläger hatte als Altaktionär der Jenoptik-Tochter Deutsche Effecten- und Wechselbank (DEWB) einen Abfindungsanspruch von etwa 27 Euro je Aktie geltend gemacht.
Da Jenoptik eine millionenschwere Abfindung gedroht hätte, bekam die Aktie nach dieser Aussage des Richters Auftrieb. Die im Technologieindex TecDax notierten Papiere, die zuvor im Minus gedümpelt hatten, sprangen ins Plus. Der Kurs kletterte auf 7,81 Euro und damit rund fünf Prozent über dem Freitagsschluss.
Entsprechend trennten sich die DEWB-Aktionäre, die auf eine Abfindung spekuliert hatten, von ihren Papieren. Der Kurs brach kräftig ein um rund zwölf Prozent auf 3,36 Euro.
Das alte Abfindungsangebot
Die Hintergründe sind etwas verzwickt. Ein Rückblick: 1997 kaufte Jenoptik von der Heidenheimer Industriellenfamilie Voith 99,2 Prozent der DEWB, einst eine alte Frankfurter Bank mit ebenso altem Kundenstamm.
Voith hatte mit der DEWB 1993 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Wegen dieses Vertrages machte Voith den freien Aktionären ein Abfindungsangebot für ihre DEWB-Anteile. Das waren damals umgerechnet 26,51 Euro. Doch einigen Aktionären war das zu wenig, sie klagten auf Nachbesserung.
Zwar ging mit der Übernahme des DEWB-Aktienpakets von der Familie Voith auch diese Abfindungs-Verpflichtungen auf Jenoptik über. Doch war das eine überschaubere Summe. Denn die wenigen freien Aktionären hielten nur ein knappes Prozent an der DEWB.
Der Späthe Fehler
Zunächst schien der Coup des damaligen Vorstandschefs Lothar Späth für Jenoptik ein Glücksfall zu sein. Die DEWB florierte und machte der Mutter Freude. Um noch mehr Gewinn machen zu können, wandelten Späth und der damalige Finanzvorstand und heutige Unternehmensboss Alexander von Witzleben die DEWB in eine Risikokapitalgesellschaft um.
Der Kurs explodierte förmlich, kletterte auf knapp 65 Euro. Jenoptik verdiente prächtig: Der Konzern verkaufte einen Teil der Aktien und führte drei Kapitalerhöhungen. Der Streubesitz der DEWB weitete sich auf rund 35 Prozent bzw. mehr als fünf Millionen Aktien aus.
Zwar kündigte Jenoptik den Beherrschungsvertrag und schloss damit bei den neuen Aktien die alten Verpflichtungen aus. Doch machten Späth und sein Nachfolger Alexander von Witzleben, der zu dieser Zeit als Finanzvorstand bei Jenoptik war, einen folgenreichen Fehler: Statt die neuen Aktien auch mit einer neuen Wertpapierkennnummer auszugeben, behielten sie die alte bei. Alle DEWB Aktien haben daher die WKN 804100: Die alten, abfindungsberechtigten Papiere – laut Jenoptik sind das nur rund 70.000 Stück – sind also von den mehr als fünf Millionen neuen Aktien nicht zu unterscheiden.
Die Umkehr der Beweislast
Findige Anleger bemerkten den Fehler mit der Kennnummer. Ihrer Meinung nach war das Abfindungsangebot immer noch gültig. Da der Kurs inzwischen kräftig eingebrochen und sogar zeitweise unter zwei Euro gefallen war, verlangten sie die Abfindung, die Jenoptik aber ablehnte.
Im Dezember 2004 bekamen die Anleger vor dem Oberlandesgericht Thüringen Recht. Jenoptik müsse zahlen, so das Urteil. Das Fatale: Das Gericht drehte die Beweispflicht um, so dass nicht der Aktionär durch Kontoauszüge oder Kaufverträge nachweisen musse, dass er zu dem einen Prozent der freien DEWB-Aktionäre gehöre. Vielmehr sollte Jenoptik belegen, dass dies nicht so ist. Und gegen dieses Urteil hat Jenoptik Revision vor dem BGH eingelegt.
Ein Risiko von 140 Milllonen Euro
Bestätigt der BGH das Urteil des OLG, wäre Jenoptik verpflichtet, jedem Aktionär aus dem Streubesitz die Abfindung zu zahlen. Also auch den Anteilseigner, die sich erst viel später mit DEWB-Aktien eingedeckt haben.
„Das könnte richtig hart für Jenoptik werden“, meint Lars Labryga von der Schutzgemeinschaft für Kleinanleger. Zwar wird vor dem BGH nur ein Einzelfall verhandelt, bei dem es um gut 11.000 Aktien und damit eine Summe von etwa 300.000 Euro geht.
Doch fast 3.000 DEWB-Anteilsscheinbesitzer blicken gespannt nach Karlsruhe, die rechtzeitig vor Ablauf der Abfindungsansprüche für insgesamt rund 5,9 Millionen Aktien bei dem Jenaer Technologiekonzern angemeldet haben. Späths Fehler hätte Jenoptik also teuer zu stehen kommen können. Insgesamt könnte sich beim derzeitigen Aktienkurs der DEWB ein Risiko von mehr als 140 Millionen Euro ergeben.
bs
Pfeil
Quelle: http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_162418
Denn unsere Politiker können es oft noch weniger und einige Jurist(Innen) auch nicht.
Und demgemäß wurde hier in den letzten Wochen bzgl. Jenoptik viel juristischer Mist gepostet - und dabei natürlich die besonnere Seite mit Blödsinn bedacht.
Die thürg. Richter sind halt noch nicht ganz in der Demokratie angekommen. Beweisumkehr zugunsten des kleinen Bürgers gegen den "großen" mag zwar verführerisch sein, ist jedoch Unrecht.
Doch warum die DEWB-Aktien heute stark verscherbelt wurden, leuchtet mir nicht ein; deshalb habe ich nochmals nachgekauft.
Die 5,- werden wir bald sehen. - Kritiker.
Der II. Zivilsenat hatte über die Revision der beklagten Jenoptik AG gegen ein Urteil des Thüringer OLG in Jena zu entscheiden, durch das einem Aktionär eine Abfindung von rund 292.272 € gegen die Übernahme seiner 11.025 Aktien der ehemals von der Jenoptik AG beherrschten D-AG zugesprochen worden war (siehe Pressemitteilung Nr. 17/2006).
I. Die Jenoptik AG beherrschte auf der Grundlage eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die börsennotierte D-AG. Dieser Vertrag räumte den außenstehenden Aktionären zur Sicherung gegen die Beeinträchtigung ihrer aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte gegen die herrschende Gesellschaft u. a. ein Optionsrecht auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung einer Abfindung von 26,51 € je Aktie ein. Vor Beendigung eines von einigen Aktionären – u. a. dem Kläger – über die Angemessenheit der Abfindung angestrengten Spruchverfahrens kündigte die Beklagte den Unternehmensvertrag zum 31. Dezember 1999. Danach veräußerte sie ca. 6% der von ihr seinerzeit zu 99% gehaltenen D-AG-Aktien über die Börse; durch zwischenzeitlich durchgeführte Kapitalerhöhungen der D-AG ist die Zahl der im Streubesitz befindlichen Aktien weiter angestiegen. Der Börsenkurs der D-AG-Aktie, der im Jahr 2000 seinen Höchststand von knapp 100,00 € erreichte, entwickelte sich seit Anfang 2001 negativ und lag im vergangenen Jahr zeitweise unter 2,-- €.
Der Kläger hat vorgerichtlich und im Rechtsstreit um die von ihm begehrte Abfindung die Erbringung des Nachweises seiner Abfindungsberechtigung – insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbs der D-AG-Aktien – abgelehnt; er hat vielmehr die Ansicht vertreten, hierfür nicht beweispflichtig zu sein, da die Beklagte durch den Verkauf eigener, „nicht abfindungsberechtigter“ Aktien ohne deren Kennzeichnung mit einer neuen Wertpapierkennnummer am Kapitalmarkt eine Vermischung von Aktien mit Abfindungsanspruch und solchen ohne Abfindungsanspruch schuldhaft verursacht und ihm dadurch den Beweis seiner Abfindungsberechtigung unmöglich gemacht habe. Das Oberlandesgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat – anders als das Landgericht – der Klage stattgegeben.
II. Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des BGH einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung gegen Erwerb seiner 11.025 D-AG-Aktien verneint, weil dieser nicht den ihm obliegenden Nachweis für die anspruchsbegründende Tatsache geführt hat, dass er auch in der hier vorliegenden besonderen Konstellation des sog. vertragsüberdauernden Spruchverfahrens die persönliche Eigenschaft als "außenstehender Aktionär“, an die der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in Übereinstimmung mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 1 AktG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Abfindungsanspruchs knüpft, vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat.
Nach Ansicht des BGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden Unternehmensvertrages als auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung seiner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte, dass während der Dauer des Unternehmensvertrages in der Person eines jeden Aktienerwerbers, der nicht dem herrschenden Unternehmen zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb der Aktie - unabhängig von Art und Zeitpunkt des Erwerbs und der Person des Veräußerers - zugleich das Abfindungsrecht stets originär entsteht. Da dieser Abfindungs-(options-)anspruch kein in der Aktie verkörpertes, verkehrsfähiges Recht ist, das rechtsgeschäftlich mit der Veräußerung der Aktie übergeht, sondern nur einem außenstehenden Aktionär - jeweils originär entstehend - „ad personam“ zusteht, kann es bei einer Übertragung von Aktien nach Beendigung des Unternehmensvertrages von dem Käufer solcher Aktien nicht mehr neu erworben werden; denn dieser kann – selbst wenn der Veräußerer ein ehemals außenstehender Aktionär war - nach Gesetz und Vertrag die für den Abfindungsanspruch erforderliche persönliche Eigenschaft eines außenstehenden Aktionärs nach der Beendigung des Unternehmensvertrages keinesfalls mehr erwerben.
Daran ändert auch die - hier vorliegende - besondere Konstellation des vertragsüberdauernden Spruchverfahrens nichts. Denn dieses gewährt allein den zur Zeit der Beendigung des Unternehmensvertrages an dem anhängigen Spruchverfahren beteiligten oder davon sonst begünstigten außenstehenden Aktionären Schutz vor einer nachteiligen Veränderung ihrer mit der Abfindungsoption verbundenen bisherigen Rechtsstellung, erstreckt jedoch die Abfindungspflicht des bislang herrschenden Unternehmens nicht auf künftige Aktienerwerber.
Danach hat es dabei zu verbleiben, dass dem Kläger als Anspruchsteller der Nachweis oblag, das Eigentum an sämtlichen Aktien, für die er im vorliegenden Verfahren einen Abfindungsanspruch geltend gemacht hat, bereits vor der Beendigung des Beherrschungsvertrages erworben zu haben.
Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05
Lothar späth hat also gewonnen. wieviel davon auf seine wohl zahlreich vorhandenen beziehungen zum karlsruher BGH zurückzuführen ist, bleibt dahin gestellt...
Aktionärsklage auf Abfindung gegen die Jenoptik AG abgewiesen
Der II. Zivilsenat hatte über die Revision der beklagten Jenoptik AG gegen ein Urteil des Thüringer OLG in Jena zu entscheiden, durch das einem Aktionär eine Abfindung von rund 292.272 € gegen die Übernahme seiner 11.025 Aktien der ehemals von der Jenoptik AG beherrschten D-AG zugesprochen worden war (siehe Pressemitteilung Nr. 17/2006).
I. Die Jenoptik AG beherrschte auf der Grundlage eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die börsennotierte D-AG. Dieser Vertrag räumte den außenstehenden Aktionären zur Sicherung gegen die Beeinträchtigung ihrer aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte gegen die herrschende Gesellschaft u. a. ein Optionsrecht auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung einer Abfindung von 26,51 € je Aktie ein. Vor Beendigung eines von einigen Aktionären – u. a. dem Kläger – über die Angemessenheit der Abfindung angestrengten Spruchverfahrens kündigte die Beklagte den Unternehmensvertrag zum 31. Dezember 1999. Danach veräußerte sie ca. 6% der von ihr seinerzeit zu 99% gehaltenen D-AG-Aktien über die Börse; durch zwischenzeitlich durchgeführte Kapitalerhöhungen der D-AG ist die Zahl der im Streubesitz befindlichen Aktien weiter angestiegen. Der Börsenkurs der D-AG-Aktie, der im Jahr 2000 seinen Höchststand von knapp 100,00 € erreichte, entwickelte sich seit Anfang 2001 negativ und lag im vergangenen Jahr zeitweise unter 2,-- €.
Der Kläger hat vorgerichtlich und im Rechtsstreit um die von ihm begehrte Abfindung die Erbringung des Nachweises seiner Abfindungsberechtigung – insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbs der D-AG-Aktien – abgelehnt; er hat vielmehr die Ansicht vertreten, hierfür nicht beweispflichtig zu sein, da die Beklagte durch den Verkauf eigener, „nicht abfindungsberechtigter“ Aktien ohne deren Kennzeichnung mit einer neuen Wertpapierkennnummer am Kapitalmarkt eine Vermischung von Aktien mit Abfindungsanspruch und solchen ohne Abfindungsanspruch schuldhaft verursacht und ihm dadurch den Beweis seiner Abfindungsberechtigung unmöglich gemacht habe. Das Oberlandesgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat – anders als das Landgericht – der Klage stattgegeben.
II. Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des BGH einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung gegen Erwerb seiner 11.025 D-AG-Aktien verneint, weil dieser nicht den ihm obliegenden Nachweis für die anspruchsbegründende Tatsache geführt hat, dass er auch in der hier vorliegenden besonderen Konstellation des sog. vertragsüberdauernden Spruchverfahrens die persönliche Eigenschaft als "außenstehender Aktionär“, an die der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in Übereinstimmung mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 1 AktG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Abfindungsanspruchs knüpft, vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat.
Nach Ansicht des BGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden Unternehmensvertrages als auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung seiner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte, dass während der Dauer des Unternehmensvertrages in der Person eines jeden Aktienerwerbers, der nicht dem herrschenden Unternehmen zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb der Aktie - unabhängig von Art und Zeitpunkt des Erwerbs und der Person des Veräußerers - zugleich das Abfindungsrecht stets originär entsteht. Da dieser Abfindungs-(options-)anspruch kein in der Aktie verkörpertes, verkehrsfähiges Recht ist, das rechtsgeschäftlich mit der Veräußerung der Aktie übergeht, sondern nur einem außenstehenden Aktionär - jeweils originär entstehend - „ad personam“ zusteht, kann es bei einer Übertragung von Aktien nach Beendigung des Unternehmensvertrages von dem Käufer solcher Aktien nicht mehr neu erworben werden; denn dieser kann – selbst wenn der Veräußerer ein ehemals außenstehender Aktionär war - nach Gesetz und Vertrag die für den Abfindungsanspruch erforderliche persönliche Eigenschaft eines außenstehenden Aktionärs nach der Beendigung des Unternehmensvertrages keinesfalls mehr erwerben.
Daran ändert auch die - hier vorliegende - besondere Konstellation des vertragsüberdauernden Spruchverfahrens nichts. Denn dieses gewährt allein den zur Zeit der Beendigung des Unternehmensvertrages an dem anhängigen Spruchverfahren beteiligten oder davon sonst begünstigten außenstehenden Aktionären Schutz vor einer nachteiligen Veränderung ihrer mit der Abfindungsoption verbundenen bisherigen Rechtsstellung, erstreckt jedoch die Abfindungspflicht des bislang herrschenden Unternehmens nicht auf künftige Aktienerwerber.
Danach hat es dabei zu verbleiben, dass dem Kläger als Anspruchsteller der Nachweis oblag, das Eigentum an sämtlichen Aktien, für die er im vorliegenden Verfahren einen Abfindungsanspruch geltend gemacht hat, bereits vor der Beendigung des Beherrschungsvertrages erworben zu haben.
Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05
"Stehaufmännchen-Theorie"
Damit vertritt der BGH genau jene Rechtsauffassung, die Dr. Götz als "Stehaufmännchen-Theorie" für Ausgleich und Abfindung bezeichnet. Zitat aus seiner Stellungnahme:
Bilda hat in der NZG 2005 S. 375 gegen das OLG Jena Stellung bezogen. Bayer ist in der ZIP 2005 S. 1053 nachgefolgt. Allen Kritikern ist gemeinsam, dass sie die Grundregeln eines Kapitalmarktrechts, das als entwickelt gelten will, gezielt ausblenden. Aktienrechtlich sind sie nicht weit entfernt von dem, was die Juristen von heute sonst als atavistische Begriffsjurisprudenz zu brandmarken pflegen: Die Ansprüche auf Ausgleich und Abfindung nach dem Aktiengesetz sollen eigentlich gar keine wertpapierrechtlichen Ansprüche aus der Aktie sein. Nein, nur derjenige, der rein begrifflich außenstehender Aktionär ist, der erwürbe die Ansprüche sozusagen ganz losgelöst von der Aktie als ein persönliches Privileg. Dieser Gedanke, von der Schriftleitung der ZIP (in ZIP 2005 S. 1053) als völlig neuer dogmatischer Ansatz begrüßt, hatte bereits vor dem OLG Jena - wenn ich mich recht erinnere in Anlehnung an Altmeppen - fröhliche Urständ gefeiert. Ich hatte das dort als die „Stehaufmännchen-Theorie“ für Ausgleich und Abfindung bezeichnet. Mit der Veräußerung der Aktie erlischt nach dieser Theorie ein rein persönlicher Anspruch des Veräußerers auf Ausgleich und Abfindung und in der Person eines Erwerbers steht er jeweils ganz und gar neu auf, - sofern der Erwerber sich persönlich und begrifflich als würdiger außenstehender Aktionär ausweisen kann. Wer als deutscher Aktionär bisher gemeint hat, Ansprüche aus den Aktien in seinem Wertpapierdepot seien ganz selbstverständlich auch wertpapierrechtliche Ansprüche aus den Aktien, der hat sich einfach getäuscht. Im kapitalmarktrechtlichen Entwicklungsland Deutschland ist das eben vielleicht gar nicht so.
abschliessend ein zitat von wo:
"Hiermit werden Unternehmen noch mehr dazu ermuntert, alles mögliche zu tun, Verfahren zu verschleppen um Kleinaktionäre finanziell auszubluten. Irgendwann brauchen die das Geld, sei es als Rente, Haus bauen o. ä. Die müssen irgendwann verkaufen und verlieren damit unter Umständen einen Großteil ihres Vermögens, da Käufer die Abfindungsansprüche nicht übernehmen können.
Da der Abfindungsanspruch beim Aktionär hängen bliebt, kann dann jemand, der die Aktien verkauft hat, trotzdem die Ansprüche wahrnehmen? Offensichtlich nicht, da er die Aktien nicht mehr hält. Folglich kommt der Großaktionär garantiert um einen Teil oder wie hier um ca. 80 % der Abfindungsansprüche herum: Folge: Ein echtes Skandalurteil, das Abzockern Tür und Tor öffnet..."
Jenoptik nun ein fall fürs BaFin?
folgende Meldung aus der Börsen-Zeitung vom 06.05.2006 zu vermelden:
Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG
WKN 804 100
Die JENOPTIK AG, Jena, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt,
dass sie am 25. April 2006 die Beteiligungsschwelle von 25%
der Stimmrechte an unserer Gesellschaft erreicht und unterschritten
hat. Am 25. April 2006 standen der JENOPTIK AG 23,08% der
Stimmrechte an unserer Gesellschaft zu.
Jena, im Mai 2006
Der Vorstand
nachdem zunächst der jenoptikpensionsfonds seine 5 mio stück verkauft hat, hat nun also auch jenoptik selbst 1,5 mio stück bis zum 25.4. und anschliessend wahrscheinlich noch weiter verkauft.
Da hat der Lothar seinem nachfolger wohl rechtzeitig gesteckt, dass seine alten kumpels ihn nicht im stich lassen werden...
Ein Schelm, wer böses dabei denkt.
aber das ist deren problem. jenoptik bleibt also ein "gerichtsaktie", die fundamental nichts zu bieten hat.
für dewb-aktionäre...
das heisst es sind in den vergangenen wochen ca. 7 mio aktien in neue hände gewandert, die nichts mit der abfindung zu tun haben.
Diese erwarten Kursanstiege bei AG's - AG'S sind groß und werden dabei größer. Es darf in Dld jedoch nach linker Denke keiner groß und schon gar nicht größer werden. Also werden die Großen alle als korrupt bezeichnet.(z.B. Jenoptik - Späth)!
Doch die Kursanstiege = Aktiengewinne will jeder haben. Dieser fühlt sich dabei - obwohl Miteigentümer nicht verbunden mit der AG - sondern dagegen als "kleiner" Mann - und gönnt der AG den Gewinn nicht - von dem er selbst jedoch partizipieren will.
Damit erhalten wir hier (forumsfremd) die Erkenntnis, warum Ausländer nicht deutsch werden wollen, weil die Deutschen spinnen!
erkannt von - Kritiker.
Die kleinen hängt man und die grossen lässt man laufen!
ARD.de:
"08.05.2006 11:04
"Doch machten Späth und sein Nachfolger Alexander von Witzleben, der zu dieser Zeit als Finanzvorstand bei Jenoptik war, EINEN FOLGENREICHEN FEHLER: Statt die neuen Aktien auch mit einer neuen Wertpapierkennnummer auszugeben, behielten sie die alte bei. Alle DEWB Aktien haben daher die WKN 804100: Die alten, abfindungsberechtigten Papiere – laut Jenoptik sind das nur rund 70.000 Stück – sind also von den mehr als fünf Millionen neuen Aktien nicht zu unterscheiden."
EINEN FOLGENREICHEN FEHLER... der OHNE folgen bleibt, weil "...die Grossen..."
und jetzt kommt das zweite deutsche problem. Während überall auf der welt "die kleinen" zusammenhalten, lassen sie sich in deutschland gegeneinander ausspielen, wie in der politik so auf dem börsenparkett und machen so erst solche aberwitzigen entscheidungen möglich.
"Wer als deutscher Aktionär bisher gemeint hat, Ansprüche aus den Aktien in seinem Wertpapierdepot seien ganz selbstverständlich auch wertpapierrechtliche Ansprüche aus den Aktien, der hat sich einfach getäuscht. Im kapitalmarktrechtlichen Entwicklungsland Deutschland ist das eben vielleicht gar nicht so."