IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
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Es könnte irgendwann mal ein Beschissener Robin Hood spielen...das verursacht dann aufsehen und wird interessant für die Medien!
http://www.youtube.com/watch?v=9mySlcshupk
http://www.youtube.com/watch?v=_nV7F5RtT00
Von Stefan Kaiser
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/...nmacher-a-972321.html
wie immer nur die Meinung der Artikelschreiber, die ich mir nicht zu Eigen mache
Aber bei den Summen die da verschoben werden kann es durchaus auch zu Schmiergeldzahlungen kommen. Für 1 MIO netto zum Beispiel muss auch ein Staatsanwalt oder Richter gut 15 Jahre arbeiten.
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war am 27.05.2014
14:00 Verkündungstermin (InsO-Plan) Insolvenzverfahren W 1.26 (Wilhelmbau) IN 153/13 Nicht öffentlich
14:00 Verkündungstermin Insolvenzverfahren W 1.29b (Wilhelmbau) IN 153/13 Nicht öffentlich
http://dejure.org/gesetze/InsO/252.html
§ 252
Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
"
§ 74
Einberufung der Gläubigerversammlung
(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.
(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
Ergebnis: Konnte keine Entscheidung getroffen werden durch das Gericht! Warum?
Wer weiß mehr?
http://www.brennecke.pro/79517/...erfahrens-Abstimmung-der-Glaeubiger
"Nachrangige Insolvenzgläubiger
Da die Insolvenzforderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger ebenfalls von einem Plan betroffen sind, sind sie ebenfalls Beteiligte des Insolvenzplanverfahrens.
Da sie in der Praxis jedoch sehr häufig leer ausgehen, soll es nicht möglich sein, dass ausgerechnet diese Gruppe den Plan blockieren kann.
In bestimmten Fällen wird deshalb auch ihre Zustimmung fingiert:
Wenn die Zinsforderungen oder Kostenforderungen im Plan als erlassen gelten (§ 246 Nr.1 InsO)
Wenn sie bei einer quotalen Befriedigung der allgemeinen Insolvenzgläubiger die gleiche Befriedigungsquote erhalten (§ 246 Nr. InsO)
Wenn kein nachrangiger Insolvenzgläubiger an der Abstimmung teil nimmt (§ 246 Nr.3 InsO)
Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, wird die Zustimmung der nachrangigen Insolvenzgläubiger angenommen."
Wenn der Anleihegläubiger nicht eingeladen wird, kann er auch nicht an einer Abstimmung teilnehmen!
Eigentlich sollte die Abstimmung entweder als Gläubiger oder als EK-halter (Aktionäre) geschehen?
Ich hoffe nach wie vor das der Plan vor dem Gericht scheitert und die IVG sich was besserers einfallen lassen muss.
Wie kommt der Frühstücksdirektor auf die Idee, über wichtige AG-Problematiken im Gerichtssaal abstimmen zu lassen ?
War dafür nicht die Hauptversammlung einzuberufen ?
Was erlauben Herr Professor ?
§ 121
Allgemeines
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
1.§die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 und dessen Bedeutung;
2.§das Verfahren für die Stimmabgabe
a)§durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)§durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.§die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.§die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die §§ 125 bis 127 gelten sinngemäß.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben und die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 und 3 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
Aktiengesetz § 118
Allgemeines
(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/...-ist-insolvent-11700174.html
Zum Vergleich was alles möglich ist. Zuerst siegt man und bekommt Recht, dann geht die Kopfholding in Insolvenz und man geht leer aus wegen dem guten Insolvenzrecht.
Nur zur Erinnerung die IVG Caverns GmbH hatte 1,6 MRD Eigenkaptial laut Stand 31.12.2012.
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet
ich verarsche gerne
oder anders ausgedückt:
Falschmeldungen am laufenden Band
wie diese hier:
IVG rutscht wegen Abschreibungen auf Flughafenprojekt in die roten Zahlen
Die IVG Immobilien AG ist im vergangenen Jahr wegen Abschreibungen bei ihrem Bauprojekt „The Squaire“ am Frankfurter Flughafen in die Verlustzone gerutscht. Insgesamt schrieb die IVG Immobilien AG einen Verlust von 126 Millionen Euro. Im laufenden
Geschäftsjahr strebt der Konzern ein wieder ausgeglichenes Ergebnis an, 2013 will der Immobilienkonzern wieder „deutlich zurück in die Gewinnzone“ kommen, teilte der Konzern mit. (Dow Jones)
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/...-ist-insolvent-11700174.html
wurden Aktionäre absichtlich in die Irre geführt ?
aha
2013 will der Immobilienkonzern wieder „deutlich zurück in die Gewinnzone“ kommen, teilte der Konzern mit
warum auch
Mein Widerspruch dem Insolvenzplan zu versagen wurde zurückgewiesen. Bin aber nicht schlauer als vorher, ob der Plan nun angenommen wurde oder abgelehnt wurde. Ausser dass die Überschuldung vorliegt wegen der Gutachten des Piepenburg und eines von der Schuldnerin beauftragten Sachversändigen ist nicht viel Neues zu lesen.
§ 111
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
taucht die Frage auf
was maßen sich Herr Amtsrichter an
den Versteigerungserlös von Imobilen zu kennen, die nicht in einem öffentlichen Versteigerungsverfahren unter den Hammer gekommen sind?
Haben er den p mal Daumen geschätzt oder hat er sich den aus der Feder gesaugt?
Ich vermute vielmehr, dieses Verfahren ist eine Nummer zu groß für Amtsrichter !
Und wenn dennoch diese beide kleinen Fischies vielleicht später sich doch noch durchsetzen sollten, dann sind Rückstellungen auf alle ihre Forderungen gemacht worden, weswegen der Plan dennoch bestätigt werden kann. Also dein Geld liegt auf dem Konto, leider nicht auf deinem.
Und dann ist es so, dass der Entscheid über dein Antrag am 27.05 getroffen wurde. Also am Tag an dem die Bestätigung des Plans hätte statt finden sollen. Vielleicht sogar beim Termin selbst.
Dann steht für mich noch geschrieben, dass der Richter nach wie vor der Meinung ist, dass IVG überschuldet ist. Und das ganze den Eindruck vermittelt, dass der Plan super ist.
Sachlich gesehen (aus der Sicht des Amtsgerichts) kann der Plan auf Grund deiner Klage (deines Antrags) nicht nicht bestätigt wurde.
Aber wieso zum Fuck gibt es keinen Hinweis (trotz der anfänglichen Hinweise), dass der Plan bestätigt wird. Und es auch sonst nirgendwo zu finden ist, wie der Diesnstag ausgegangen ist!
von Prof. Dr. Thomas Zerres
(Professor für Zivil- und Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Erfurt).
Einleitung:
Die Eigenverwaltung zählt zu den wesentlichen Neuerungen der Insolvenzordnung.
1
Nach dem Regelverfahren der Insolvenzordnung wird ein Insolvenzverwalter zur
Masseverwertung bestellt, auf den spätestens mit Eröf nung des Insolvenzverfahrens
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO übergeht. Das
Rechtsinstitut der Eigenverwaltung gem. §§ 270-285 InsO enthält hierzu eine
Ausnahme. Der Schuldner soll seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behalten,
allerdings unter der Aufsicht eines Sachwalters.
2
Der Autor beschreibt die
wesentlichen Grundprinzipien dieser besonderen Verfahrensart.
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/...ngnachderinso.pdf