IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
wie es weitergeht ?
Abwarten, ob ich mit meiner Vermutung Recht habe und der Plan scheitert
Falls nicht werde ich über meinen Anwalt
die Erhebung einer Ausgleichsklage veranlassen sowie Parallel meine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden und gleichzeitig Tabellenfeststellungsklage einreichen.
Leitz2008 wenn ich nur nachvollziehen könnte ob wirklich die EU Richtlinie hier bei der Körperschaftssteuer angewendet werden muss?
.
Sanierungsgewinn ca. 600 MIO Euro. Da wird einem ja schwindelig....
Ob die Stadt Bonn hier noch Folgen befürchten muss?
Ich bin echt erschüttert welche Geschenke klamme Kommunen machen. Alle Bonner bittet um Erlass der Grundsteuer für die nächsten Jahre?
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 30. April 2010 ist aufgrund der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 II AEUV die Sanierungsklausel i.S.d. §8c Abs. 1a KStG mit der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden.
Quelle
http://www.hick-steuerberater.de/d/ks/...0Kommission%2024.02.2010.pdf
http://www.hick-steuerberater.de/d/ks/...%202745%20a0810005%20002.pdf
Quelle:http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1193768.aspx
NWB - News zum Steuerrecht
26.01.2011
Körperschaftsteuer: Sanierungsklausel nicht vereinbar mit den EU Beihilferegeln (EU)
Die sogenannte Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, ist als staatliche Beihilfe anzusehen, dies beschloss die EU-Kommission am 26.1.2011.
Hintergrund: Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009 ist § 8c KStG um eine sog. „Sanierungsklausel“ (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem 1.1.2010 anwendbare Regelung gilt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 zeitlich unbefristet. Im Februar 2010 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zur sogenannten Sanierungsklausel. Mit Schreiben v. 30.4.2010 (BStBl 2010 I S. 488) wies das BMF darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Sanierungsklausel bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anwenden wird.
Hierzu führte die Kommission weiter aus: Die sog. „Sanierungsklausel“ ermöglicht es Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ihre Verluste gegen die Steuern auf den Gewinn zukünftiger Jahre zu verrechnen; ein Vorgang, der als Verlustvortrag bekannt ist. Dies ist trotz Wechsel in der Eigentümerstruktur eines Unternehmens möglich. Die Klausel weicht daher vom allgemeinen Prinzip im Unternehmenssteuerrecht Deutschlands und anderer Länder ab, welches einen Verlustvortrag genau dann verhindert, wenn bei dem betroffenen Unternehmen ein maßgeblicher Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Dies soll verhindern, dass Unternehmen Steuern vermeiden, in dem sie gescheiterte Unternehmen mit dem einzigen Zweck übernehmen, deren steuerlichen Verlustvortrag zu verwenden. Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 verabschiedet; mit einem rückwirkenden Anwendungszeitraum ab 1.1.2008. Sie wurde der Kommission nicht angemeldet, sondern diese erfuhr davon über Presseberichterstattung. Nach Anhörung der Beteiligten und der deutschen Behörden kam die Kommission zum Schluss, dass die Bestimmung den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt.
Anmerkung: Die Kommission hat Deutschland angewiesen, jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist, dem 1.1.2008, gewährt wurde, zurückzufordern. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission eine Liste der Begünstigten zu übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe zu informieren.
Quelle: RAPID Press releases (IP/11/65) v. 26.11.2011
3. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG auf dem
europarechtlichen Prüfstand
a) Europäische Kommission v. 26.1.2011:
Sanierungsklausel ist europarechtswidrig
Nach Auffassung der Europäischen Kommission stellt die Sanierungsklausel
des § 8c Abs. 1a KStG, nach der grundsätzlich schädliche Beteiligungserwerbe
im Fall einer Sanierung unbeachtlich sind, eine mit
dem Binnenmarkt unvereinbare europarechtswidrige staatliche Beihilfe
dar. Die Kommission begründet dies damit, dass wirtschaftlich
angeschlagene Unternehmen, bei denen ein Anteilseignerwechsel
stattfinde, gegenüber gesunden Unternehmen bevorzugt werden.
Schließlich würden Letzteren keine finanziellen Vorteile in Form von
Steuervorteilen gewährt werden. Im genannten Beschluss fordert die
Europäische Kommission die Bundesrepublik deshalb verbindlich
Betriebs-Berater
auf, die Sanierungsklausel aufzuheben und bereits gewährte Beihilfen
in Form von Steuerminderzahlungen aufgrund von Verlustverrechnungen
innerhalb von vier Monaten zurückzufordern. Etwaige erteilte
verbindliche Auskünfte zugunsten der Steuerpflichtigen stehen
dem nicht entgegen. Zwischenzeitlich haben die Bundesrepublik
Deutschland und auch betroffene Unternehmen Klage gegen den Beschluss
beim Europäischen Gerichtshof eingelegt.55
Auch EU-rechtlich ist ein Verzicht auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer derzeit nicht möglich. Die EU-Kommission hat am 26.01.2011 beschlossen, dass die Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht (§ 8 c Abs. 1 a KStG) als unzulässig zu erachten ist. Die Kommission stellte die Unvereinbarkeit der deutschen Regelung zum Verlustvortrag angeschlagener Unternehmen („Sanierungsklausel") mit den EU-Beihilferegeln fest.
Was aber ist, wenn der Insolvenzplan trotz inhaltlicher Mängel bestätigt wird? Dann würde das Insolvenzverfahren an sich aufgehoben werden können. Die Abwicklung eines schwebend unwirksamen Insolvenzplanes stände dann unter der Aufsicht des Sachwalters - mit unklaren Folgen. Im schlimmsten Falle findet das Finanzamt dann einen Dreh, den Geschädigten als angebliche Gesellschafter aufgrund des Insolvenzplanes zu veranlagen. In Graumarktfällen sind Steuerforderungen des Finanzamtes eher die Regel als die Ausnahme.
EU Entscheidung oder Einzelfallentscheidung und Erlass durch zuständige Finanzämter?
Vor der Entscheidung für einen Kredit sollte man sich unbedingt vor dem Risiko der Überschuldung schützen.
Am besten bereits vor Fälligkeit der ersten Deshalb einen Kreditanbieter wählen, der partnerschaftlich begleitet. Und zwar in allen Finanzlagen
auch, wenn es mal eng wird.
liest man das Posting von Moneymachine Threadbeginn 01.04.11
dürfte eine Überschuldung bereits 2011 bestanden haben !
Moneymachin.: IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden 3201.04.11 04:24 #1
Prost Mahlzeit !!
Der Verschuldungsgrad von 607 Prozent ist fast doppelt so hoch wie bei Pro Sieben Sat 1. Die Nettoschulden belaufen sich bei einem Eigenkapital von 898 Millionen Euro auf 5,447 Milliarden Euro.
02.05.2014, 16:00 Uhr
Für stolze 170 Millionen Euro wechselt ein Penthouse am Londoner Hyde Park den Besitzer – unmöbliert. Das Geschäft geht somit für eine neue Rekordsumme über den Tisch.
Die Preise in London steigen unaufhörlich.
http://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/...house/9837402.html
unser Angestellter, der für uns und nicht für andere arbeitet ?!
hat der feine Prof da was verwechselt oder wir ?
ho ho ho
2.7 Mrd laut letzter Seite.
Vermögen laut IVG Assets 3.6 Mrd und die Kavernen. Und die Verlustvortraege sind im entfernten Sinn auch Vermoegen und die Schadenersatzforderungen ebenfalls. Kann nicht glauben dass ich hier beschissen und verarscht werde.
Kein Wunder dass die Gewerbesteuer auf den Sanieungsgewinn so hoch ausfällt.
Aber bitte die wird geschenkt.
Brauch kein deutscher Politiker Putin und Russland zu rügen!
Wie kann ein in meinen Augen höchst unfähiger V und sein Gefolge irgend etwas bewerten, wenn diese (und ihre Vorgänger) in höchstem Maße unfähig sind eine Gesellschaft erfolgreich zu managen ?
Vielmehr war es der Hr Prof und seine Vorgänger, die es innerhalb kürzester Zeit geschafft haben, durch ihre an Dilettantismus kaum zu übertreffenden Entscheidungen die Gesellschaft in den Ruin zu führen !
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Aktionären einen TOTALVERLUST beschert und sind diesen SCHADENSERSATZ schuldig !
Selbstenteignung, da lacht doch die Koralle !
den Aktionär möchte ich sehen, der sich selbst enteignet !
Wir sind uns einig, dass es sich um eine große Schweinerei handelt. ABER was bringt uns das. Ihr könnt euch beschweren und klagen so viel ihr wollt... Fest steht (um einige mal wieder auf den Boden der Realität zu bringen):
Die IVG-Aktien werden zeitnah HÖCHSTWAHRSCHEINLICH von der Börse verschwinden, wenn nicht ein Wunder zugunsten der Aktionäre geschieht. Ich wünsche es uns, kann aber irgendwie nicht mehr dran glauben.
Nach der Ausbuchung noch auf dem rechtlichen Wege was zu bewirken, wird wahrscheinlich, wenn überhaupt, Jahre dauern. Für mich ein quasi aussichtsloses Unterfangen !
Waren es nicht die Aktionäre die der Sanierung zugestimmt haben?
Waren es nicht viele Aktionäre, die erst gierig den Plänen der IVG zu Frankfurt/London zugestimmt haben, dann aber zu bequem, dem Insolvenzplan zu wiedersprechen?
Schadenersatz? Wohl auf Garantie? Hohoho
09.12.2013, 12:58 Uhr | dpa
Laut "Wirtschaftswoche" wirft das Unternehmen den Managern Pflichtverletzung beim Kauf des Gherkin Towers in London im Jahre 2007 vor und stützt sich dabei auf Prüfungsergebnisse einer Rechtsanwaltskanzlei.
http://www.t-online.de/regionales/id_66923728/...-millionenhoehe.html
na sowas, wie kommen die dazu Schadensersatz zu fordern.
Schon wieder eine Falschmeldung ?