IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
Neben Stadt Bonn Gewerbesteuer soll auch die Körperschaftssteuer und in FFM die Grunderwerbsteuer bei The Squaire Bau. Ein Erlass ist nicht rechtens und verstößt gegen EU Recht. Also wird der Plan nicht umgesetzt werden können wenn nicht mehrere hundert MIO Steuern gezahlt werden.
http://www.creditreform-magazin.de/content/news/...ls-beihilfe;214530
Steuern
Neues zur Qualifizierung der Sanierungsklausel als Beihilfe
Gemäß des jüngst ergangenen Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union am 18.12.2012 – RS. T-205/11; Deutschland/Kommission, ist die Nichtigkeitsklage der Bundesregierung gegen die Qualifizierung der Sanierungsklausel als Beihilfe unzulässig. Die Einzelheiten erläutert Tatjana Baumann von Peters, Schönberger und Partner in München.
Die Körperschaftsteuer ist durch eine subjektbezoge Besteuerung gekennzeichnet. Dies beinhaltet einen Verlustvortrag in künftige Veranlagungszeiträume und damit die Verrechnung von Verlusten mit künftigen Gewinnen. Eine Verrechnung soll für solche Gestaltungen ausgeschlossen sein, in denen ein Erwerber eine Körperschaft mit Verlustvorträgen erwirbt und später mit „eigenen“ Gewinnen saldiert (Mantelkauf). § 8c KStG schränkt die Nutzung von Verlustvorträgen ein, wenn sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft zum Beispiel durch die Beteiligung eines anderen Anteilseigner (Gesellschafterwechsel) maßgeblich ändert.
Tatbestand
Infolge der Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber für die Jahre 2008 und 2009 die sogenannte Sanie-rungsklausel für die angeschlagene Unternehmen eingeführt. Die Sanierungsklausel hebt die Be-schränkung des Verlustabzugs auf, wenn ein per se schädlicher Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens erfolgt. In diesem Fall sollten die Verlustvorträge nicht untergehen.
Eine Sanierung im Sinne des Geseztes liegt dann vor, wenn eine Maßnahmen dazu dient, die finanzielle Gesundung eines notleidenden Unternehmens zu bezwecken, die geeignet ist, ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen und die gleichzeitig die wesentliche Betriebsstrukturen bewahrt.
Die EU-Kommission hat in der Sanierungsklausel eine staatliche Beihilfe gesehen, die den europäischen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen widersprechen und diskriminierend wirken. Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die Sanierungsklausel selektiv sei und Un-ternehmen, die in die Schieflage geraten sind und das Potential haben künftig Gewinne zu erwirt-schaften, anders behandelt als gesunde. Aufgrund dieser unzulässigen staatlichen Beihilfe durfte die Sanierungsklausel nicht angewendet werden. Die Bundesregierung vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilfe handelt und hat deshalb mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union reagiert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss vom 18.12.2012 hat das Gericht der Europäischen Kommission die Nichtigkeitsklage der Bundesregierung abgewiesen. Das EUG hält die Klage der Bundesregierung Deutschland für unzulässig, weil die Klagefrist am 07.04.2011 bereits abgelaufen ist.
Grundsätzlich hat die Bundesregierung binnen zwei Monate Zeit die Nichtigkeitsklage bei dem EUG einzureichen. Diese Frist läuft von der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Die Klagefrist begann im vorliegenden Fall am 27.01.2011 zu laufen und endete am 06.04.2011. Mit der Einreichung der Nichtigkeitsklage seitens Bundesregierung am 07.04.2011 wurde die Frist versäumt, weswegen die Klage von dem EUG abgewiesen wurde.
Fazit
Der Beschluss des EUG führt dazu, dass die Sanierungsklausel weiterhin nicht angewendet werden darf. Im übrigen hat die Bundesregierung Deutschland weder das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt nachgewiesen oder geltend gemacht, was es möglich machen könnte, die oben genannte Frist zu verlängern, noch hat sich die Bundesregierung auf einen entschuldbaren Irrtum berufen.
Quellen: EUG, Beschluss vom 18.12.2012, T-205/11, Deutschland/Kommission
18. Januar 2013
All diejenigen, die sich in der Vergangenheit auf die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG berufen haben und seit zwei Jahren auf einen Erfolg der Bundesregierung gehofft haben, dass sie mit ihrer Nichtigkeitsklage vor dem EuG gegen den Beschluss der Europäischen Kommission, die die Sanierungsklausel als unionsrechtswidrige Beihilfe qualifiziert hat, Erfolg hat, werden nun enttäuscht.
Der EuG hat nun die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Bundesrepublik Deutschland die Klage genau einen Tag nach Ablauf der Klagefrist eingereicht hat (EuG v. 18.12.2012, T-205/11).
Es wird interessant sein, welche Folgen sich aus dieser Fristversäumnis ergeben.
wäre ein genialer Schachzug, wenn man in der Zwischenzeit
den panischen Anlegern die alten Aktien zum Spottpreis abgekauft hat
und anschliessend en Insolvenzantrag zurückzieht.
Begründung: Wertaufholung durch steigende Immo-Preise, Zinssenkungen
bei bestehenden Darlehen, keine Überschuldung mehr.
Ein Schelm wer böses dabei denkt ?!
Nur m.M.
Die Papiere sind jedenfalls alle bei irgendjemanden gelandet und genug gehandelt wurde bis 20.03.2014
Angenommen ich bin SYNLOAN 1 Gläubiger mit 1,3 MRD und habe nun ca. 50% - 60 % der Anteile für Peanuts eingesammelt und erlasse ca. 50% der Schulden...Verlustvorräge sind genügend da und die Immos immerhin 3,6 MRD im ungünstigsten Fall wert. Plus die Kavernen mit ca. 1 MRD.
Wäre ein denkbarer Weg?
Die IVG Fonds wurden ja schon verkauft.
Mal sehen was noch aus der Schatzkiste rauskommt.
Immopreise sind doch zur Zeit gut, knete gibts zu niedrigen Zinsen.
Wo ist die Leistung? Sich die Taschen füllen mit Honoraren und hoffen dass die Allgemeinheit zahlt. So nicht. Gibt es doch mal was positives für uns von der EU.
INTERESSANTE ZUSAMMENFASSUNG
von Annina Reimann, Hauke Reimer und Henryk Hielscher
Das Ganze wirkt wie ein abgekartetes Spiel:
Zahlungsschwache Unternehmen verkaufen für Milliarden Euro Anleihen an Privatanleger.
Und dann kommt ein neues Gesetz, das es den Unternehmen leicht macht, diese Anleger flott zu enteignen.
http://www.wiwo.de/finanzen/geldanlage/...zfalle-tappen/7933162.html#
wie immer nur die Meinung der Artikelverfasser, die ich mir nicht zu Eigen mache
das kann echt nicht sein, dass der staat zulässt mit nur halbausgegorenen Gesetzen die leute zu enteignen.
Morgen ist der 17.05. Das soll es die Bestätigung geben. außer DSW habe ich den Termin auch hier gefunden:
http://www.ra-bergdolt.de/blog/774/...nspruche-bei-ivg-immobilien-ag/
arbeitet ein Gericht auch samstags?
.
Falls es hier eine Wende gibt, gehen 20% meines Nettoertrag in gute Strafverteidiger. Vielleicht sind ja noch welche an interessiert und man denkt mal über einen Fonds nach...
Wer kann dann Teil des Insolvenzplan nachweisen? Wurde mindest so von den Anwälten mitgeteilt.
http://www.goerg.de/de/aktuelles/...solvenzplan_angenommen.40923.html
"Die Umsetzung des nun angenommenen Insolvenzplans führt im Ergebnis zu einer umfassenden Entschuldung und Rekapitalisierung der Gesellschaft und zur Herstellung einer soliden Eigenkapitalbasis. Der Insolvenzplan macht dabei von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Forderungen gegen neue Aktien zu tauschen (sog. „Debt-Equity-Swap“). Für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger sieht der Insolvenzplan eine allgemeine Planquote von 60% vor. Der Insolvenzplan muss nun vom Gericht noch bestätigt werden. Zuvor müssen die im Insolvenzplan vorgesehenen Bedingungen eintreten"
http://www.ivg.de/fileadmin/internet/daten/...-des-insolvenzplans.pdf
Seite 68-70 Sind die Steuerrechtlichen Bedingungen aufgeführt.
Selbst wenn Bonn als Stadt die Gewerbesteuer erlassen sollte, so stehen die Körperschaftssteuer unter i bis Viii auf alle Fälle unter §8c KstG
http://dejure.org/gesetze/KStG/8c.html
Hier greift ohne mögliche Ausnahmen EU Recht
http://www.creditreform-magazin.de/content/news/...ls-beihilfe;214530
Da kann auch kein Piepenburg , Ziems und Keppel dran drehen.
Da es im Sanierungsrecht auch die Möglichkeit gibt, einen debt buy back umzusetzen, kann ich nur wieder meine Vermutung der Schuldenreduktion auf ein angemessenes Niveau anbringen und es ist juristisch nicht anfechtbar. In den offiziellen Mitteilungen steht dass die Planbedingungen eingetreten sein müssen. Wer weiss wieviele Aktien die Gläubiger bereits haben? Niemand! Könnte bei gut 60% bis 70% liegen?
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/...011D0527&from=DE
http://de.wikipedia.org/wiki/Billigkeit#Sonstige_Anwendungsgebiete
Zudem ist hier der Billigkeitserlass im Steuerrecht (erwähnt in den § 163 sowie § 227 AO) ein Beispiel für die konkrete Ausformung von Billigkeit.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__163.html
"§ 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden."
oder
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html
"§ 227 Erlass
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden."
http://openjur.de/u/160450.html
http://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/...innen_164_123940.html
Unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn es auf den Fortbestand des Unternehmens ankommt. Mitarbeiter werden ebenfalls abgebaut und Unternehmensteile veräussert.
http://www.manager-magazin.de/immobilien/artikel/...mer-a-955346.html
"Nach Angaben des IVG-Chefs gibt es keinen Zusammenhang zwischen den Geschäftsteilen, der gegen die geplante Aufteilung sprechen würde. Eine Zerschlagung sei zwar derzeit nicht geplant. Die neuen Eigentümer seien aber wohl auf eine Verwertung der Unternehmensteile angewiesen, um Gewinn aus ihrem Einstieg zu ziehen. "