IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
3,6 MRD Wert der Immos plus Kavernen ca. 1,0 MRD plus den Kleinkram den der Supersachwalter nicht schätzen und bewerten konnte.
Das alles für 1,3 MRD Synloan I und 400 MIO Wandelanleihe
760 MIO Synloan II bleiben stehen macht zusammen 2,5 MRD Schulden nominal....
875 MIO Eigenkapital und 400 MIO Hybridanleihe sollen wegfallen...
Um das zusammen zu rechnen benötigt man keinen Dr. , keinen Prof. Das macht mein Sohn in der zweiten Klasse!
Von 92 % free float Aktien halten die Sanierer jetzt 75% plus x
Insolvenzverfahren wird wegen teilweisen Forderungsverzicht aufgehoben und IVG AG alt behält seine Verlustvorträge von ca. 1.5 Mrd in voller Höhe. Alles möglich. Teil des Plan von Beginn an vielleicht gewesen. Hauptziel bestand in Übernahme der alten Aktien. Warum erstellt man einen Plan der in seiner Umsetzung an Almosen des Staat gebunden ist?
Das jetzt rauskommt dass die nichtmal die Steuern zahlen können oder wollen und betteln dreist rum ist eine Frechheit. Ähnlich so wie wenn ich mir eine Immobilie kaufen mag und hab die 5% Grunderwerbsteuer nicht.
EU Kommission hat die Anwendung der Sanierungsklausel abgewiesen, warum sollte dann ein Erlass einer Stadt von 102 MIO Gewerbesteuer geduldet werden?
Da gehen die Topanwälte und Sanierer zum Raubzug und können sich die Munition nicht leisten...aber egal ist es allemal, denn die Kosten für die unnütze Arbeit bis dato werden wohl in Rechnung gestellt. Selbstbedienung unter Aufsicht unserer Justiz. Brauch keiner über Russland oder Ukraine zu schimpfen!!!!!
WGF AG: Insolvenzplan bringt weniger als Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Insolvenzrecht
(31 Bewertungen)
Ein Insolvenzplan kann eine Lyrik um der Kunst willen sein. Ein Insolvenzplan steht im Regelfall unter der Bedingung des § 249 Insolvenzordnung. Danach müssten das für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt und die für die Gewerbesteuer zuständige Gemeinde schriftlich auf die Besteuerung des Sanierungsgewinnes verzichten oder insoweit eine verbindliche Auskunft bezüglich des Anwendungsbereichs des Sanierungserlasses des BMF vom 27. März 2003 erteilen. Das ist die Regel.
Mit derartigen Verzichten ist kaum zu rechnen. Mit einem Insolvenzplan würden die Gläubiger danach wegen der Steuern noch weniger erhalten als in einem Insolvenzverfahren.
In Bezug auf die Zustimmungspflicht der Gemeinde wird finanzgerichtlich die Auffassung vertreten, dass der Sanierungserlass des BMF vom 27. März 2003 unwirksam sei, da er in die Länderrechte eingreife. Er habe keine Rechtswirkung für die Länder. Danach würde ein Verzicht auf Gewerbesteuer unwirksam sein.
Auch EU-rechtlich ist ein Verzicht auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer derzeit nicht möglich. Die EU-Kommission hat am 26.01.2011 beschlossen, dass die Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht (§ 8 c Abs. 1 a KStG) als unzulässig zu erachten ist. Die Kommission stellte die Unvereinbarkeit der deutschen Regelung zum Verlustvortrag angeschlagener Unternehmen („Sanierungsklausel") mit den EU-Beihilferegeln fest.
Was aber ist, wenn der Insolvenzplan trotz inhaltlicher Mängel bestätigt wird? Dann würde das Insolvenzverfahren an sich aufgehoben werden können. Die Abwicklung eines schwebend unwirksamen Insolvenzplanes stände dann unter der Aufsicht des Sachwalters - mit unklaren Folgen. Im schlimmsten Falle findet das Finanzamt dann einen Dreh, den Geschädigten als angebliche Gesellschafter aufgrund des Insolvenzplanes zu veranlagen. In Graumarktfällen sind Steuerforderungen des Finanzamtes eher die Regel als die Ausnahme.
IV. Verbindliche Auskunft
Der Steuererlass für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer wird erst im Rahmen
der Veranlagung durch die zuständige Finanzbehörde (Finanzamt oder Gemeinde) gewährt.17 Die
Veranlagung erfolgt jedoch erst nachdem die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Rechtssicherheit
über die steuerliche Behandlung des Sanierungsgewinns besteht daher erst zu einem verhältnismäßig späten
Zeitpunkt. Dies kann für die Erfolgsaussichten von Sanierungsverhandlungen, z.B. auch im Rahmen eines
Insolvenzplanverfahrens deutlich zu spät sein. Die zu Verzichtsleistungen bereiten Gläubiger wollen bereits vor
ihrer endgültigen Zusage Rechtssicherheit über die Auswirkungen ihrer Sanierungsbeiträge haben.
Hier besteht die Möglichkeit, bereits vor Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen im Wege der verbindlichen
Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO Rechtssicherheit zu schaffen. Entsprechend der dargestellten
Zuständigkeitsverteilung sind auch die Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
http://www.buchalik-broemmekamp.de/fileadmin/...steuerliche..._01.pdf
beim Finanzamt und
bei der Gemeinde zu stellen. Sofern der Gewerbetreibende in mehreren Gemeinden Betriebsstätten hat, sind
verbindliche Auskünfte in jeder Gemeinde zu beantragen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch eine verbindliche Auskunft, in der das Vorliegen der Voraussetzungen
des Sanierungserlasses bestätigt und die entsprechende steuerliche Behandlung der Sanierungsgewinne
zugesagt wird, nicht von dem erforderlichen Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme (Stundung und
Erlass) im Rahmen der späteren Veranlagung befreit.
Bonner Konzern: IVG-Aktionäre wehren sich | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/...e1347973.html#plx37849177
http://www.dsw-info.de/...ktionaere-wehren-sich-geg.2003.0.html#c3993
Ohne Steuererlass keine Bestätigung des Plan?
Wenn Aktionäre Bezugsrecht kriegen sollen was Hybridler?
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wie immer nur die Meinung des Verfassers, die ich mir nicht zu Eigen mache !
Da hoffen wir mal auf einen größeren Erfolg und etwas mehr Engagement im Fall der IVG. Irgendwie gleicht sich die Wortwahl wasweisich. Da hast du recht.
ob sich das Landgericht traut die Beschwerde zurückzuweisen, hätte dann den
schwarzen Peter, da dann das Landgericht für Schadensersatzansprüche zuständig ist !!
(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.
sieht der Insolvenzplan solche Mittel vor, so wird das Insolvenzgericht den Antrag eines opponierenden Gläubigers oder Gesellschafters auf Minderheitenschutz nach § 251 Abs. 3 InsO abweisen, wenn es der Ansicht ist, dass für individuell benachteiligte Beteiligte hinreichend Mittel zurückgestellt werden.
Daraufhin kann der Betroffene nun in zwei Richtungen reagieren:
◾Er kann natürlich sofort und ggf. klageweise eine Ausgleichsleistung aus den Planmitteln geltend machen, um seine Schlechterstellung zu kompensieren.
◾Er kann gegen die Planbestätigung aber im Grundsatz auch weiterhin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen (§ 253 Abs. 1 InsO). Sieht der Plan aber auch nach Ansicht des Landgerichts als Beschwerdegericht hinreichende Ausgleichsmittel vor, so wäre die Beschwerde des Betroffenen wegen des möglichen Ausgleichs als unzulässig zurückzuweisen (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Ist die Beschwerde demgegenüber wegen unzureichender Planrückstellungen ausnahmsweise zulässig, so ist es wegen des (leider) weiter grundsätzlich eintretenden Suspensiveffektes dieses Rechtsmittels nun Sache des Insolvenzverwalters, das Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4 InsO einzuleiten, um auf diese Weise eine zügige Umsetzung der plangemäßen Sanierung zu erreichen. Falls die Landgerichte mit dem neuen Verfahren im Sinne einer Stärkung des Planverfahrens umgehen, wird die Freigabe zum Regelfall werden. Dies bedeutet, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und der Betroffene nun den finanziellen Nachteil durch den Plan, den er in der sofortigen Beschwerde behauptet hat, als Schadenersatzklage vor demselben Landgericht weiterverfolgen kann. In der Sache wird aus der Gestaltungsklage gegen die Planbestätigung eine Leistungsklage auf Schadenersatz gegen den Schuldner.
Offen ist dann aber, wie sich das Verhältnis dieser Schadenersatzklage nach § 253 Abs. 4 Satz 4 InsO zur Klage auf Ausgleich aus Planrückstellungen nach § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO gestaltet. Beide Klagen sind vor dem Landgericht zu erheben, also außerhalb des Insolvenzverfahrens zu führen. Beide richten sich doch auf dasselbe Interesse: die Benachteiligung durch den Plan im Vergleich zur Liquidation im Regelinsolvenzverfahren.
Der richtige Ansatz zum Umgang mit beiden Rechtsbehelfen liegt im Kollisionsfall allein in den unterschiedlichen Rechtsfolgen.
1.Die Klage nach § 251 Abs. 3 InsO richtet sich allein auf eine Leistung aus der Planrücklage.
2.Die Klage nach § 253 Abs. 4 Satz 4 InsO richtet sich demgegenüber auf den Ersatz des finanziellen Schadens, der auf der Umsetzung eines rechtswidrigen Insolvenzplans basiert, der wegen der Freigabeentscheidung leider nicht mehr aufhebbar ist. Zugriffsobjekt ist zudem nicht allein die Planrückstellung, sondern die gesamte Insolvenzmasse, ist der Schadenersatzanspruch doch ein Masseanspruch. (Ergänzung vom 27.07.2012)
Es liegt also in der Hand des Betroffenen, den richtigen Weg einzuschlagen, da beide Klagen sich zwar auf dasselbe wirtschaftliche Interesse (Vermögensschaden aus der Planumsetzung) richten, aber gänzlich unterschiedliche Voraussetzungen haben (individuelle Schlechterstellung bzw. rechtswidrige Planbestätigung) und auf unterschiedliche Haftungsmassen (Ausgleichsmittel bzw. Insolvenzmasse) zugreifen.
Aktualisiert am 27.07.2012 – siehe auch den Beitrag in der NZI 2012, S. 597
am 17.05.2014 Verkündungstermin mit Versagung der Bestätigung,
da u.a. Erlass der Steuerschuld (Gewerbesteuer) nicht erfüllt wurde
so könnte es laufen,
§ 249
Bedingter Plan
.
Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.
Verbindliche Auskunft der zuständigen Gemeinden, dass die unter a) (i), (ii),
(iii) und (iv) genannten Betriebsvermögensmehrungen, soweit diese als Sanierungsgewinne
im Sinne des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom
27.03.2003 (BStBl. I 2003, 240) zu qualifizieren sind (ggf. nach Abzug von Sanierungskosten),
zu keiner Gewerbesteuerbelastung auf Ebene der Schuldnerin
führen.