IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
http://www.amazon.de/...creative%3D165953%26creativeASIN%3D3415034070
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Nach Abschluss der Insolvenz wurde jetzt der Firmensitz zurückverlegt.
http://www.euwid-holz.de/news/holzwerkstoffe/...neumarkt-verlegt.html
Einen Heidenkrach gab es schließlich, weil die DKB einen überlebenswichtigen Kredit an die Person Seidl geknüpft hatte. In einem Brief der DKB heißt es, dass das „gewährte Massedarlehen“ unter der Bedingung stünde, dass Seidl Sachwalter bleibe. Ein Massekredit dient dazu, den Geschäftsbetrieb trotz Insolvenz aufrechtzuerhalten. Im Gegenzug wird das Geld später vor anderen Forderungen bedient. "
http://www.floether-wissing.de/in-die-rohre-geschaut/
Wer hat auch Post bekommen?
Und, was nun? Wieso soll ich meine Forderungen zurücknehmen? Was passiert, wenn ich das nicht mache?
Offenbar ist es für Piepenburg wichtig, dass die Hybridgläubiger ihren Verzicht erkklären.
Meine Hoffnung war immer auf rechtliche Schritte der Hybridgläubiger gerichtet. Wenn jetzt von seiten des Insolvenzverwalters ein gewisser Druck aufgebaut wird, dann ist die Rechtslage wohl doch nicht so klar.
Niemand kann Dich zwingen Erklärungen abzugeben, die Du nicht abgeben willst. Bitte halte uns weiter auf dem Laufenden.
Den gefallen möchte ich ihm nicht machen. Aber meine juristischen Kenntnisse sind sehr schwach.
Daher sind meine Fragen wörtlich zu nehmen. deswegen noch mal die Fragen:
Hat einer ähnliche Post erhalten?
Sind die Forderungen tatsächlich nachrangig laut §39 InsO.? (hier wird es nur von Zinsen und so was gesprochen, das interessier mich vorerst nicht soviel)
Wenn ich meine Forderungen nicht zurücknehme, welche Schritte könnte der Piep einleiten?
Es scheint sich bei der "verbrecherbande" wieder etwas zu tun. Wäre schön, wenn wir im Forum verstärkt sachlicher werden und pushe und gebushe etwas weniger wird. dadurch rücken die "wichtigen" beiträge vielleicht zu weit nach hinten, sodass sie ungelesen bleiben
Da hat der Ziems und Co. den Verzicht der Forderungen der Hybridanleiengläubiger schwrz auf weiß. Hier hat er es noch nicht!!!
Und im Insolvenzplan könnte nicht weniger stehen, zu den Hybridanleihen. es steht so gut, wie nichts drin dazu. An dieser Stelle noch mal die Frage:
In wie fern ist §39 InsO. auf den Nennwert der Anleihe anzuwenden?
Wie und wo hast du deine Forderung angemeldet?
Von IVG-seite wurde mir im Januar geschrieben das das Insolvenzgericht die nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO nicht zur Anmeldung auffordert deshalb auch nichts zu veranlassen ist.
Für die Nachranganleihen gilt natürlich die Pari-Passu-Klausel d.h. sie sind untereinander gleichwertig und gleichberechtigt.
Falls die Erlöse die 100% besicherter Anleihenansprüche übersteigen sollten, müssten die Nachranganleihen bedient werden.
In den Ausgabebedingungen, steht zwar dass die Anleihen nachrangig sind, aber es steht auch, dass sie gleichwertig sind und es staht auch, dass sie vorrangig sind(vor Aktien).
Und jetzt pickt man sich den Begriff nachrangig aus, und behauptet, dass die Anleihen nachrangig im sinne von §39 InsO. sind.
Für mich ist der Begriff nachrangig aus den Ausgabebedingungen nicht gleich zu setzen mit dem Begriff nachrangig aus der InsO.
Ich habe daher meine Forderungen ganz normal als Forderungen an den Sachwalter, also den piepenburg angemeldet. Entsprechende Vordrücke gibt es im internet, sogar für das Land NRW. verzeiht mir, den link habe ich nicht parat
aber wir haben eine Insolvenz in eigenverantwortung, wo bestimmter (wahlberechtigte) auf ihre Forderungen verzichten, dafür die Firma übernehmen.
IVG wird fortgeführt!!!!
Also die wahlberechtigten Gläubiger verzichten auf ihre Forderungen (machen am ende wahrscheinlich ein riesen gewinn), dem haben sie selbst zugestimmt! Und die, die nicht wahlberechtigt sind, haben nach wie vor ihre Forderungen. Und weil die Firma fortgeführt wird, muss sie nach wie vor ihr verbindlichkeiten erfüllen.
Das ist so mein Reihm auf das Ganze. Es ist aber rechtlich absolut nicht abgesichert und ich bin kein jurist, ganz im gegenteil ein techniker, wo eher das gesunde menschenverstand ausschlaggebend ist
denke der Widerspruch durch den Sachverwalter ist ein reine Formsache,, aber warum du den Antrag dazu zurücknehmen sollst verstehe ich jetzt auch nicht, eigentlich müsste ja der Widerspruch des Sachverwalter schon ausreichen um die Forderung nicht in die Insolvenztabelle eintragen zu müssen.
a) der Insolvenzplan nicht durchgeführt wurde
b) die Möglichkeit besteht das die Erlöse 100% der vorrangigen Forderungen überschreiten.
Mittlerweile stellt sich das nicht Mitspracherecht am 20.03 sogar als Vorteil dar, da somit die Hybriden nicht wie die Aktionäre ihre eigenen Enteignung absegnen sollten/konnten.
Fest steht das eine Nachrangige Forderung immer noch eine Forderung ist.
Vielleicht weiss der Sachwalter selber nicht genau wie er vorgehen soll, ihm ist es dann Recht wenn erstmal keine nachrangige Forderung angemeldet ist.