Jaxx-Jetzt einsteigen?
Seite 53 von 100 Neuester Beitrag: 24.04.21 22:53 | ||||
Eröffnet am: | 22.03.09 21:57 | von: acker | Anzahl Beiträge: | 3.48 |
Neuester Beitrag: | 24.04.21 22:53 | von: Yvonnehcwo. | Leser gesamt: | 505.408 |
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www.comdirect.de
JAXX Erhöhung der Umsatzprognosen
http://www.aktiencheck.de/analysen/...hoehung_Umsatzprognosen-3586056
http://www.aktiencheck.de/analysen/...nce_auf_deutschen_Markt-3599795
http://www.online-presseportal.com/newsticker/...ne-casinos-an-11674/
Schleswig-Holstein kündigt Alleingang bei Zulassung privater Wetten und Online-Casinos an
Auszug:
Sollten sich die Regierungschef der 16 Bundesländer beim nächsten Treffen am 15. Dezember nicht einigen, dann will die Kieler Regierungskoalition am Tag darauf einen entsprechenden Gesetzentwurf im Landtag einbringen. 2011 sollen die ersten Lizenzen die private Wettgesellschaften und Online-Casinos vergeben werden, die dann Anfang 2012 ihren Betrieb aufnehmen könnten.
28.11.2010, 22:05 Uhr:
"Jaxx bewegt sich diese Woche in die Spitze eines Keils, ich würde das sehr kurzfristig so werten: nochmal richtige Schwäche diese Woche und dann geht die Post ab, oder es geht gleich die Post ab,"
Guten-Morgen-Gruß
Mit oder ohne "Keil", die Firma hat nachträglich gesehen fast alles gut gemacht. Die Neuausrichtung wurde erfolgreich durchgezogen. Jetzt folgt die Ernte.
Was mir viel mehr Sorge macht, ist der instabile Euro. Da wird noch ein gewaltiges Gewitter auf die Börse niederprasseln!
Ich erinnere noch einmal an die Zeit vor 2 Jahren. Peter Harry wurde gewissenmaßen von dem abgewählten Arbeiterführen aus NRW gezwungen, dem offensichtlich schlechten GSPSTV zuzustimmen. Man hätte ihm sonst andere Ausgleichszahlungen gekürzt.
Quelle: n-tv.de
Chance für Serviapuestas ?
http://www.focus.de/finanzen/recht/lotto-laender-planen-ausw…
Falls das käme, darf man sich auf den ersten Gross-Jackpot freuen: Millionen von Erstmals- und Gelegenheits-Spielern, die am Kiosk ihre Personaldaten eintippen und überprüfen lassen.
Die Internet-Anbieter würd's freuen, wer steht schon gerne stundenlang Schlange, um einen Lottoschein abgeben zu können; auch die Vermittler von Euromillions, weil da niemand in eine zentrale Suchtdatei eingetragen wird. Die Umsätze an den Annahmestellen und bei Lotto insgesamt würden zwar einbrechen, wie Herr von Zitzewitz (Tipp24) richtig bemerkt, so in der Grössenordnung von 30%, wie bei Oddset und Keno bei Einführung der Ausweispflicht, aber IMO würden Tipp24 und Jaxx trotzdem profitieren, auch weil dies für zahlreiche Annahmestellen das Aus bedeuten würde.
mwenture
http://www.bild.de/BILD/regional/muenchen/dpa/2010/12/03/lot…
Die Annahmestellenleute können einem schon leid tun. Müssen diesen Blödsinn mitmachen, um es sich mit der Lottozentrale nicht zu verderben, und merken nicht, dass ihnen die grösste Gefahr gerade von dort droht: Wenn die Lottogesellschaften mit ihrem eigenen Internet-Lottoangebot den Kampf um Online-Marktanteile intensivieren, geht das auf Kosten der Annahmestellen. Wenn dann noch jemand auf die Idee kommt, dass bei Online-Lotto eine Scheingebühr nicht gerechtfertigt ist und einen Monopol-Missbrauch darstellt, dann wird es für die Annahmestellen erst richtig "lustig"; dann müssten die Lottogesellschaftgen im Internet nämlich billiger anbieten als auf der Strasse.
Meine Vermutung ist, dass die Lottogesellschaften ihr eigenes Online-Angebot dann einstellen würden. Blieben dann noch die gewerblichen Online-Vermittler im Rennen.
mwenture
Hoch lebe der Überwachungsstaat! Gehen wir alle mit ihm unter. Die nächste Generation wird es schon wieder richten.
Bwin wittert Chance
http://www.n-tv.de/wirtschaft/Bwin-wittert-Chance-article2078116.html
Hopades ist in Ordnung genauso wie du. Es gibt keinen Grund sich selbst zu zerfleischen.
Behalte Nerven. Ich habe heute nachgekauft und wenn der Kurs unter 1,50 € noch liegen
wird,werde ich in den nächsten Tagen nachkaufen.
Das ist wahrscheinlich die letzte Chance. Nach dem 15-ten Dezember wird der Kurs
ansteigen. Gutes Geld wirst du 2012-2013 machen also behalte Nerven.
Nur Börsenkurse von auserwählten Firmen werden derart bearbeitet. Jaxx ist massiv unterbewertet. Die halten uns Kleinaktionäre für Halbdebile, die man mit Holzhauermethoden verunsichern kann. Lassen wir sie in diesem Glauben. Die Taktik mit dem Riesenblock im Verkauf ist derart leicht durchschaubar, dass ich nur laut lachen kann. Ich werde wieder nachkaufen und diese Papiere so scnell nicht wieder hergeben.
Eines könnt ihr euch merken: Blöcke verschwinden bei Jaxx so schnell wieder, wie sie gesetzt wurden. Da spreche ich aus mehrjähriger Erfahrung.
Bemerkenswert ist auch, dass sie jedesmal im voraus angekündigt werden. Sobald sich einer mit einem Auftrag von einigen Tausend Aktien im Block festbeisst, verschwindet dieser. Über Jaxx muss man sich keine Sorgen machen. Vielmehr verlieren einige Interessenten langsam die Nerven und geben sich leichter zu erkennen.
Leute wie oddsethuber und kontraindikator sollten hier sofort attakiert werden. Das sind neutral ausgedrückt, unehrliche und zwielichtige Personen.
Ich wollte euch schon lange etwas zurückgeben. Mögen eure undurchsichtigen Geschäfte alle den Bach hinuntergehen!
Ein Artikel der Rechtsanwälte Dr. Tobias Masing und Dr. Gero Ziegenhorn
In zwei von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs geführten Verwaltungsprozessen für die Tipp24 SE und einen britischen Internet-Lottovermittler hat das Verwaltungsgericht Halle durch Urteile vom 11.11.2010 zentrale Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags und des sachsen-anhaltischen Glücksspielgesetzes für unionsrechtswidrig und unanwendbar erklärt. Nach verschiedenen Entscheidungen zur terrestrischen Sportwettenvermittlung handelt es sich dabei um die ersten Hauptsacheentscheidungen zur Internet-Lottovermittlung nach den Grundsatzurteilen des EuGH zum deutschen Glücksspielrecht vom 8. September 2010. In den im Wesentlichen parallelen Verfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es für die beantragte Vermittlung der in Deutschland veranstalteten Lotterien (insbesondere Lotto 6 aus 49 und Klassenlotterien) im Internet keiner Erlaubnis bedarf. Über den Hilfsantrag der beiden Unternehmen, der sich jeweils auf die Neubescheidung eines Erlaubnisantrags richtete, brauchte das Gericht nicht mehr zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum OVG zugelassen. Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
Rechtsanwalt Dr. Tobias Masing
Das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Anträge der Klägerinnen nach §§ 4 Abs. 1 GlüStV, 13 GlüG auf Erlaubnis der Internetvermittlung jeweils abgelehnt. Dies hatte das Landesverwaltungsamt unter anderem mit dem Internetvermittlungsverbot des GlüStV, mit einem fehlenden öffentlichen Bedürfnis für die beantragte Lotterievermittlung und mit der in Sachsen-Anhalt strafbewehrten Beschränkung der Vermittlung von Lotterien des Landes Sachsen-Anhalt begründet, die es verbiete, Lottotipps aus Sachsen-Anhalt an nicht im Land zugelassene Lotteriegesellschaften, etwa in den Nachbarbundesländern, zu vermitteln.
Hiergegen wandten sich die Klagen der beiden Gesellschaften. Sie richteten in erster Linie auf die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der betreffenden Lotterien. Hilfsweise begehrten sie eine Neubescheidung der Erlaubnisanträge, wobei die Klägerinnen hierzu präzisierend beantragten, dass bei einer solchen Neubescheidung eine Versagung einer Erlaubnis jedenfalls nicht mit einem fehlenden Bedürfnis des Landes an der Vermittlungstätigkeit oder dem vermittelten Glücksspiel, mit der Tatsache landesgrenzenüberschreitender Vermittlung an andere Lotteriegesellschaften, mit dem Verbot aufmunternder oder anreizender Werbung, mit dem Provisionsverbot des Landesrechts für gewerbliche Spielvermittler oder ähnlichen Verboten des GlüStV begründet werden dürfe.
Über diesen Hilfsantrag und seine Details brauchte das Gericht gar nicht mehr zu entscheiden. Denn nach der Auffassung des Gerichts bedürfen die Klägerinnen ungeachtet der entgegenstehenden Verbote des sachsen-anhaltischen Rechts überhaupt keiner Erlaubnis.
Damit entschied sich das Gericht gegen eine geltungserhaltende Auslegung des Erlaubnisvorbehalts, die es noch in der mündlichen Verhandlung erwogen hatte. Hier hatte es intensiv erörtert, ob nicht hinsichtlich einzelner, möglicherweise für sich genommen unkritischer Erlaubnisvoraussetzungen eine Erlaubnispflicht noch Bestand haben könnte. Diese letzten Zweifel hat das Gericht jedoch schließlich verworfen und den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 13 GlüG LSA – der in der Sache ein repressives Verbot mit Befreiungsmöglichkeit enthält – insgesamt für unanwendbar gehalten. Auch das Internetvermittlungsverbot und andere Beschränkungen des Landesglücksspielrechts sind auf die Klägerinnen in Sachsen-Anhalt wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht anzuwenden.
Rechtsanwalt Dr. Gero Ziegenhorn
In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass das Gericht dies offenbar mit der unverhältnismäßigen und inkohärenten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV begründet. Das Gericht verwies hinsichtlich der Inkohärenz in Folge der EuGH-Urteile insbesondere auf die Regelungen des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten.
Hierneben wurde deutlich, dass das Gericht bei den Lotterien mit bis zu zwei wöchentlichen Ziehungen auch eigenständige Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hat. Die Kammer warf die Frage auf, ob es bei Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen in der Woche überhaupt eine relevante Suchtgefahr gebe, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könne.
Der GlüStV selbst behandelt diese Lotterien – zu denen das herkömmliche Lotto 6 aus 49, die Klassenlotterien und die Glücksspirale gehören – abweichend von anderen Glücksspielen und erleichtert ihren Vertrieb – allerdings praktisch nur für die Annahmestellen der Lottogesellschaften. Diese fiskalisch bedeutsamsten Lotterien sind gesetzlich (§ 22 Abs. 2 GlüStV) vom Sperrsystem für Spielsüchtige und Spielsuchtgefährdete befreit und können anonym vertrieben werden. Dennoch verbietet der GlüStV für dieselben Lotterien die Scheinabgabe im Internet und unterwirft ihre private Vermittlung den dargestellten Beschränkungen, um auch bei diesen Lotterien vor Spielsucht zu schützen. Das Internetverbot – das bereits vom Bundesverfassungsgericht als schwerstwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit charakterisiert worden ist – hat dem betroffenen Berufszweig die Existenz genommen. Die mündliche Verhandlung zeigte gravierende Zweifel des Gerichts auf, ob es eine hinreichende Ausgangsbasis für die Annahme einer erheblichen Suchtgefahr bei diesen jahrzehntealten Lotterien gibt.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland sowie rund 100 Fachkliniken für Suchtfragen zur Bedeutung der Glücksspielsucht im Rahmen von Betreuungsverfahren der letzten fünf Jahre und hierbei auch nach der Bedeutung der Lotterien wie Lotto in diesem Zusammenhang gefragt. Das Ergebnis dieser Befragung sowie eine klägerseitig vorgelegte wissenschaftliche Auswertung der richterlichen Befragung und ihrer Ergebnisse waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierbei einhält die Auswertung auch eine Einordnung der Ergebnisse in den Stand der Forschung.
Die Erörterung machte nach dem Eindruck der Unterzeichner augenfällig, dass die Gefahren einer "Lottosucht" bislang in der Debatte drastisch überzeichnet worden sind. Jedenfalls für den Bereich von Lotto 6 aus 49 und vergleichbaren Lotterien ergab die Umfrage bei Gerichten und Fachkliniken u.E. weder eine nennenswerte Bedeutung im Rahmen von Betreuungsmaßnahmen und -anordnungen noch bei Suchtbehandlungen der befragten Kliniken, sieht man von ganz vereinzelten Komorbiditätserscheinungen mit psychischen Erkrankungen ab.
Kontakt:
Redeker Sellner Dahs
Rechtsanwälte · Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsanwalt Dr. Gero Ziegenhorn
Leipziger Platz 3
10117 Berlin
Tel.: +49 30 885665-188
Fax: +49 30 885665-99
E-Mail: ziegenhorn@redeker.de
Web: www.redeker.de
veröffentlicht am: 12.11.2010 13:45