Stella Entertainment (WKN: 604070) wird saniert!
heisst bis dienstag nächste woche muss gekauft werden, wenn man an der HV melden will am 29. november 2002 wurde übrigens das inso-verfahren eröffnet
Wird nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aber ein Insolvenzplan bestätigt, der den Fortbestand der Gesellschaft beinhaltet und außerdem durch die Hauptversammlung ein Fortführungsbeschluss gemäß § 274 Absatz 2 Nr. 1 AktG in Verbindung mit § 274 Absatz 1 AktG gefasst, wird die Gesellschaft mit Beendigung des Insolvenzverfahrens unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen fortgesetzt---
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§ 274
Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
1. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist;
2. durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.
(4) Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Vor zwei Tagen konnte man sehen wie immer wieder 5k Blöcke in Bid geschmissen wurden um den Kurs runter zu drücken.
Das das hier schaukelt ist normal. Börse halt.
Eigentlich ists Zeit und Kurs für einen Kommentar von OOSD
das wären ja 10 euro!!!
das ist aber nicht dein ernst, oder???
was meinst du, was realisitisch drin ist an kurspotential?
was solls.. :o)
Wenn nix neues gross kommt, werden die nächsten Wochen sicher ruhig. Wer da günstig nachkaufen will, sollte dies halt tun. Und fragen ob und wer wieviel kauft... Sowas ist doch egal. Eigene Meinung und eigenes Gefühl sollte zählen. Und ich bin mir sicher, dass hier mein Geld nicht falsch angelegt ist.
Denn die Aufmerksamkeit wird sicher in der Woche vor der HV drastisch steigen, denn bei den Leuten die da am Werke sind, erwarten sicher alle was ganz großes! Und da sollte man vor der HV schon drin sein, denn sonst kommste mit den Limit-Orders sicher nicht hinterher...
Man kann es nur wiederholen. Schaut Euch den Scheunert an. Der Mann bäckt keine kleinen Brötchen!!!
In diesem Sinne!
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