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Seite 419 von 444 Neuester Beitrag: 19.04.24 22:14 | ||||
Eröffnet am: | 23.02.07 08:18 | von: Spezial Brok. | Anzahl Beiträge: | 12.094 |
Neuester Beitrag: | 19.04.24 22:14 | von: michelangelo. | Leser gesamt: | 1.438.149 |
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Ich zitiere:
"Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss (Insolvenzverfahren)
Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts eröffnet.
Die Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden amtlich veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
In der Regel wird der Sachverständige bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter dann zum Insolvenzverwalter ernannt.
Der Insolvenzverwalter ist nun uneingeschränkt zuständig; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners, dies beinhaltet sämtliche Rechte und Vertragsverhältnisse, geht auf den Insolvenzverwalter über.
Spätestens drei Monate nach dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet eine erste Gläubigerversammlung und ein Prüfungstermin statt; der Termin ist im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu finden. In der Gläubigerversammlung erläutert der Insolvenzverwalter (bei Regelinsolvenzverfahren) den bisherigen Gang des Verfahrens und seine Prognose über das wirtschaftliche Ergebnis. Die Gläubiger treffen in diesem Termin wesentliche Entscheidungen über den weiteren Verlauf des Verfahrens, wie die Beibehaltung oder die Abwahl des Insolvenzverwalters, die Verwertung von unbeweglichem Vermögen, die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Einrichtung eines Gläubigerausschuss etc.
Wenn das gesamte Vermögen verwertet (d.h. zu Geld gemacht) worden ist, legt der Insolvenzverwalter dem Gericht eine Schlussrechnung vor, die vom zuständigen Rechtspfleger geprüft und beschieden wird. Anschließend wird ein Schlusstermin bestimmt. Soweit eine Quote an die Gläubiger gezahlt werden kann, erfolgt nun die Schlussverteilung und anschließend die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverfahren dauert bis zum Aufhebungsbeschluss zumeist mehrere Jahre.
Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird ebenfalls veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de."
Gab es bereits eine Veröffentlichung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ?
Ich denke, nein.
Rudini, deiner Meinung nach ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Erbitte entsprechende Info hierüber. Danke.
Der Insolvenzverwalter Herr Dipl.-Kfm. Werner Schneider hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WALTER BAU-AKTIENGESELLSCHAFT, Böheimstraße 8, 86153 Augsburg,
findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR
39.400.000,00 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind
EUR 1.213.729.501,43 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts Augsburg – Insolvenzgericht – Geschäftszeichen: 6 IN 94/05
niedergelegt.
Augsburg, den 01.06.2017
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht –
Da wurde von der Löschung abgesehen, weil plötzlich Vermögen aufgetaucht war.
Kannste mal in Ruhe nachlesen....
Also mal nicht immer Äpfel mit Birnen vergleichen!
Endet das Insolvenzverfahren nicht vorzeitig (wegen Geldmangels), kommt es zur Schlussverteilung. Danach wird das Insolvenzverfahren durch unanfechtbaren Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO). Die Wirkungen des Beschlusses treten zwei Tage nach der Veröffentlichung ein (§§ 200 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 3 InsO). Hier der Link dazu https://www.juracademy.de/insolvenzrecht/...-insolvenzverfahrens.html
Massezuflüsse zwischen Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens – und die Insolvenzverwaltervergütung
Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen.
Massezuflüsse zwischen Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens – und die Insolvenzverwaltervergütung
Dem Insolvenzverwalter steht auch eine ergänzende Vergütung hinsichtlich des weiteren Massezuflusses nach der Schlussverteilung zu. In die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vergütung sind auch Massezuflüsse in der Zeit zwischen der Schlussverteilung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens einzubeziehen.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen anderen zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO [1]. Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht [2]. Hierzu zählen sämtliche Massezuflüsse, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, einschließlich der Beträge, die nach Schlussrechnungslegung der Masse zufließen [3]. Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich dabei nicht nach dem am Verfahrensende stehenden Guthabensaldo, sondern nach dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag [4].
Nach diesen Maßstäben sind nicht nur Einnahmen bis zum Schlusstermin oder zur Schlussverteilung, sondern sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen bis zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen [5]. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen [6]. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Einnahmen bis zur Aufhebung des Verfahrens tatsächlich erfolgt sind [7].
Zunächst sind sämtliche Einnahmen, die bei Beantragung der Vergütung des Insolvenzverwalters bekannt sind und die bis zur Beendigung der Tätigkeit der Masse noch sicher zufließen werden, für die Berechnungsgrundlage bereits zu berücksichtigen [8]. Hierzu zählt auch eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt [9]. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen [10].
Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden [11]. Dies ist der Fall für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin [12]. Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen [13]. Dies gilt aber auch für tatsächlich erzielte Massezuflüsse in der Zeit zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es gibt keinen sachlichen Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen Schlussverteilung und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen [14]. Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus [15].
Dem stehen weder §§ 196, 203 InsO noch § 6 Abs. 1 InsVV entgegen.
Die Bestimmungen über Schlussverteilung und Nachtragsverteilung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Schluss- und eine Nachtragsverteilung der vorhandenen Insolvenzmasse zu erfolgen hat. Sie sagen hingegen nichts dazu aus, welche Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen sind und welcher Zeitpunkt maßgeblich ist. Werden Massezuflüsse aus der Zeit nach der Schlussverteilung berücksichtigt, führt dies – anders als das Beschwerdegericht annimmt – nicht zu unübersichtlichen Verhältnissen. Die Frage, wie solche nachträglichen Massezuflüsse zu verteilen sind und ob eine Entscheidung nach § 203 InsO erforderlich ist, berührt weder die Berechnungsgrundlage für die Vergütung noch die Höhe der Vergütung. Ob der nach der Schlussverteilung, aber vor Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgte Massezufluss bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen ist, führt auch sonst zu keinen besonderen Abwicklungsschwierigkeiten. Zwar erhöht der nachträgliche Massezufluss die Berechnungsgrundlage, so dass der Insolvenzverwalter eine höhere Vergütung verlangen kann. Diese gegenüber der bislang beantragten Vergütung des Insolvenzverwalters höhere Vergütung ist regelmäßig durch den nachträglichen Massezufluss gedeckt. Der Insolvenzverwalter kann die Differenz zur bisher festgesetzten Vergütung daher – nach entsprechender Festsetzung – aus dem nachträglichen Massezufluss entnehmen.
Auch aus § 6 Abs. 1 InsVV ergibt sich nicht, dass Massezuflüsse nach der Schlussverteilung nicht mehr in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einfließen. Danach kommt eine gesonderte Vergütung für Fälle in Betracht, in denen ein weiterer Massezufluss nach Beendigung des Schlusstermins erfolgt ist und eine Nachtragsverteilung erst nach der eigentlichen Schlussverteilung vorgenommen wird [16]. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem Zufluss nach Schlussverteilung eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV festgesetzt werden kann [17].
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung. Die Vorschrift soll die Fälle regeln, in denen nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung stattfindet. Jedoch scheidet nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV eine gesonderte Vergütung aus, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. Daraus folgt, dass ein Massezufluss nach der Schlussverteilung selbst dann nicht stets zu einer gesonderten Vergütung führen muss, wenn tatsächlich eine Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 InsO durchgeführt wird. Die Regelung knüpft vielmehr daran an, dass die Festsetzung der Vergütung die Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt hat. Dies ist jedoch der Fall, wenn es sich um einen Massezufluss vor Beendigung des Insolvenzverfahrens handelt und dieser daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO die Berechnungsgrundlage erhöht. Zudem ist in diesem Fall die nachträgliche Verteilung bereits voraussehbar.
Die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem über den ursprünglichen Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten entschieden wurde, steht der beantragten Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nicht entgegen. Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können [18]. Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die – wie hier – nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können [19].
Der Insolvenzverwalter kann schließlich die hinsichtlich des Erhöhungsbetrags begehrte Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das erste und ein weiteres Jahr verlangen. Entsteht nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein Anspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache darstellen [20]. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags am 9.08.2012 hatte das Insolvenzverfahren noch kein Jahr gedauert. Bei der tatsächlichen Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 11.01.2013 war jedoch mehr als ein Jahr verstrichen.
Das Insolvenzgericht hat daher zunächst festzustellen, welchen Wert die Insolvenzmasse einschließlich der Zuflüsse bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erreicht hat.
Es wird sodann zu prüfen haben, ob ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gerechtfertigt ist. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1.03.2012 beantragt worden ist, richtet sich dies nach der bis zum 1.03.2012 geltenden Fassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§ 19 Abs. 3 InsVV). Danach kann ein Abschlag auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt [21]. Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand [22]. Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen [23].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2017 – IX ZB 3/16
Kann dazu aktuell nichts finden.
Mal bitte um Antworten.
Euer Maydorn
Ich lache ich schlapp und manch Andere vielleicht auch.
Was gibt es denn Aktuelles von Walter Bau AG seit ca. 15 Jahren ?
Was anderes habe ich von Sternchen allerdings auch nicht erwartet.
Wärt ihr hier nicht anonym, tätet ihr euch eure merkwürdigen Argumentationen gar nicht trauen. Schande.
Wenn es da so viel zu verteilen gäbe, bräuchte es gar kein Insolvenzverfahren. Außerdem ist der letzte wichtige Termin auch schon einige Zeit her.
der WALTER BAU-AKTIENGESELLSCHAFT i. I., Augsburg
Ges. Nr. Kapitalanteil
%§Nennkapital zum 31.12.2009
T€
1. Insolvente Gesellschaften
130123§AGV Alpha Grundstücks und Geräteverwertungs GmbH & Co. KG i. I., Augsburg1) 94,00 51
130122§AGV Alpha Grundstücks- und Geräteverwertungs Verwaltungs GmbH i. I., Augsburg1) 40,00 26
180040§Allplan Gesellschaft für Planung und Beratung im Ingenieurbau mbH i. I., Augsburg 2) 100,00 105
117500§Ausbau Großenhain GmbH i. I., Großenhain 100,00 820
130703§AUTARKA GmbH Vermittlung von Versicherungen aller Art i. I., Augsburg 2) 100,00 35
180994§Bautzener Brauerei Grundstücksgesellschaft mbH i. I., Augsburg 100,00 26
117310§BS-Baugeräte Service GmbH & Co. KG i. I., Augsburg 75,00 7.669
130107§BS-Baugeräte-Service-Verwaltungsgesellschaft mbH i. I., Augsburg 75,00 39
130050§Deutsche Bau-Consulting GmbH i. I., Friedberg 100,00 26
118800§Deutsche Bauhütte GmbH i. I., Bremen 1) 100,00 26
130061§Deutsche Bauhütten GmbH i. I., Augsburg 100,00 2.556
112200§Deutsche Bauhütten GmbH i. I., Hamburg1) 100,00 1.023
118730§Dyckerhoff & Widmann spol.s r.o., Prag / Tschechische Republik 100,00 154
117420§DYWICON-Construcoes Lda. i. I., Lissabon / Portugal 100,00 500
130068§Grundstücksgesellschaft Hammfelddamm mbH i. I., Augsburg 100,00 26
130101§HEILIT PROJEKT SF Bau + Projektentwicklung GmbH i. I., München 100,00 2.560
180030§KORIN Grundstücksgesellschaft mbH & Co. Projekt 17 KG i. I., Grünwald1) 94,50 25
130042§LARS Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co., Objekt Augsburg OHG i. I., Düsseldorf 100,00 10
130102§Lupra Grundstücksgesellschaft mbH i.I., München 100,00 30
130105§Niklas GmbH i. I., Roding 100,00 614
120040§OPTIMALGRUND Bauträger GmbH i. I., München 100,00 260
130045§Sachsen-Schwertransport GmbH i. I., Dresden 100,00 330
118400§Schnurpfeil Tiefbau GmbH i. I., München 2) 100,00 60
112700§TRW Grundstücksverwaltung AG & Co. KG i. I., Aschheim1) 94,50 30
118300§WALTER BAU Sachsen GmbH i.I., Chemnitz 100,00 7.721
WALTER Construction Group Ltd., Sydney /Australien1)
130979§-Konzernabschluss mit insgesamt 31 Gesellschaften 100,00 92.783
130040§WALTER DYWIDAG Engineering GmbH i. I., München 100,00 1.000
130052§WALTER Wasser- und Abwassertechnik GmbH i. I., Augsburg 100,00 77
130146§WGI Walter Group International GmbH i.I., Salzburg 100,00 73
130067§Wohnungsbaugesellschaft am Klausenberg mit beschränkter Haftung i. I., Augsburg 97,00 1.534
2. Nicht insolvente Gesellschaften
118930§Alphacon do Brasil S/C Ltda., Atibaia / Brasilien 1) 3) 100,00 109
AME Gesellschaft für Archivierungsmanagement mbH, Bobingen 25,10 25
180992§Con Brasil - Participacoes S/A Ltda., Atibaia / Brasilien 3) 100,00 134
130982§Dyckerhoff & Widmann Immobilien GmbH, München1) 94,50 520
130981§FARA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH, Grünwald 94,50 50
117710§MISR DYWIDAG (S.A.E.), Kairo /Ägypten 40,00 98
WALTER Holdings (Canada) Ltd., Calgary / Canada 3)
118960§- Konzernabschluss mit insgesamt 6 Gesellschaften 100,00 48.062
117200§WGI WALTER Group International GmbH i. L., Augsburg 3) 100,00 25
117210§WPE - WALTER Projektentwicklung GmbH i. L., Augsburg 3) 100,00 2.071
WSG WALTER Spannbeton GmbH i. L., Augsburg 3) 100,00 6.033
1) Beteiligung besteht (teilweise) mittelbar über eine Tochtergesellschaft
2) Insolvenzverfahren aufgehoben/eingestellt
3) In Liquidation/Abwicklung
Ich sehe schon Wikipedia aus dem Jahr 2078.
Der letzte Eintrag in "Insolvenzbekanntmachungen" lautet:
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6 IN 94/05
Der Insolvenzverwalter Herr Dipl.-Kfm. Werner Schneider hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WALTER BAU-AKTIENGESELLSCHAFT, Böheimstraße 8, 86153 Augsburg,
findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR
39.400.000,00 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind
EUR 1.213.729.501,43 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts Augsburg – Insolvenzgericht – Geschäftszeichen: 6 IN 94/05
niedergelegt.
Augsburg, den 01.06.2017
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht –
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Achtung ! Satire !
Lösungen und Erhellungen sind nicht deren Sache.
Dann lieber alte Postings neu einstellen.
Wenn man sich so umsieht in den verschiedenen Foren auf Ariva tauchen immer dieselben Namen auf.
Ist das so eine Art Rentnertruppe, die sich versammelt und vielleicht auch versemmelt hat ?
Ehhh, habe wir schon immer so gemacht ! Das ist mein Parkplatz ! Hier wachsen keine Blumen, wäre ja noch schöner !!!
Insolvenzordnung ? Ja, so 1912.
Jibt es die noch, echt ???