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Seite 407 von 444 Neuester Beitrag: 19.04.24 22:14 | ||||
Eröffnet am: | 23.02.07 08:18 | von: Spezial Brok. | Anzahl Beiträge: | 12.094 |
Neuester Beitrag: | 19.04.24 22:14 | von: michelangelo. | Leser gesamt: | 1.438.517 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 244 | |
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7 IN 173/05
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WALTER-Straßenbau GmbH, Wörnitzstraße 115a, 90449 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Velten Hans-Peter
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 13924
- Schuldnerin -
In dem am 15.04.2008 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Quotenausschüttung im Insolvenzverfahren WALTER BAU-AG ( 6 IN 94/05) in Höhe von 40.017,31 €, angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Herr Dipl.-Kfm. Werner Schneider,
Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg,
übertragen.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 16.09.2019
Amtsgericht Nürnberg Aktenzeichen: HRB 13924 Bekannt gemacht am: 17.10.2008 22:00 Uhr
Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Löschungen von Amts wegen
13.10.2008
Bei nachfolgender Firma wurde folgendes eingetragen: Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
WALTER Straßenbau GmbH, Nürnberg (Wörnitzstr. 115 a, 90449 Nürnberg).
seit 15.04.2008 ist die Insolvenz aufgehoben und nun fließen ca. 40T€; DANN sollte es die Firma
Walter Straßenbau GmbH, Nürnberg wohl noch geben ??
Warum hört man dann 11 Jahre nicht von IHR ?
WALTER Straßenbau GmbH, Nürnberg
Jahresabschluss 2016 vom 23.02.2018
5,50 €
aber warum gibt es den denn nicht im Bundesanzeiger ?
Bei nachfolgender Firma wurde folgendes eingetragen: Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
WALTER Straßenbau GmbH, Nürnberg (Wörnitzstr. 115 a, 90449 Nürnberg).
dann gibt es angeblich eine Bilanz
und nun ( 16.09.2019 ) fließen ca. 40T€
also weil ich es schwer verstehen kann wer nun das Geld bekommt. Erstens zahlt es die GmbH an die AG, dann waren sie ja nicht vermögenslos … Zweitens zahlt es die AG an die GmbH, dann wären sie fortan nicht mehr vermögenslos...…
Also wer kann das mal hier bitte auftruseln ?
5 IN 174/05
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WALTER Wasser- und Abwassertechnik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Böheimstraße 8, 86153 Augsburg
- Schuldnerin -
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In dem am 09.01.2012 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der aus dem Verfahren WALTER-BAU AG (6 IN 94/05 AG Augsburg) geflossenen Quote (Tab. Nr. 11766) angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 6.378,64 €.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Herr Dipl.-Kfm. Werner Schneider,
Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
oder bei dem
Landgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 18.09.2019
Ja das WARUM ist hier die Frage. Womöglich will man den Kleinanleger vor größeren " Schaden " bewahren, oder so in der Richtung. Natürlich im Umkehrschluß auch vor möglich größeren Gewinnen ?
Das michel einen an der Waffel hat, ist eh klar...