Die Perle im Tec DAX
...gilt § 27 Abs. 8 KStG, http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/...ng_ELR_27Abs8KStG_node.html
§ 27 Abs. 8 KStG sieht für bestimmte europäische körperschaften mit inländischen anteilseignern auf antrag die gesonderte feststellung einer nicht steuerbaren einlagenrückgewähr vor (entsprechend § 27 ff. KStG)
hat BB Biotech die dividenden nach § 27 Abs. 8 KStG als einlagenrückgewähr gesondert feststelllen lassen, kann sie ihren deutschen aktionären die dividenden als einlagenrückgewähr bescheinigen; die dividenden gehören dann nach § 20 Abs. 1 Nummer 1 Satz 3 EStG nicht zu den einnahmen aus kapitalvermögen
Abhängig von der Investorennachfrage ist das Handelsvolumen regionalen Schwankungen unterworfen. Aufgrund des gestiegenen Volumens an der SIX Swiss Exchange in den letzten Monaten hat sich der relative Anteil am Gesamtumsatz über Xetra reduziert. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich der Anteil am Gesamtvolumen auch wieder zu Gunsten des deutschen Handelsplatzes entwickeln kann, was im Interesse der BB Biotech ist.
Es wäre interessant zu wissen, wie andere Betroffene damit umgehen.
Danke.
ist ein Anteilsschein an einem Unternehmen.
Der Inhaber einer Aktie ist Miteigentümer einer Aktiengesellschaft. Er erhält ein Stimmrecht bei der jährlichen Hauptversammlung und Anspruch auf die anteiligen Gewinnausschüttungen, die so genannte Dividende. Im Vordergrund eines Aktienerwerbs steht allerdings die Spekulation auf Kurssteigerungen, die von Erwartungen auf die künftige Wertentwicklung des Unternehmens abhängen.
Fonds
Der Begriff umschreibt allgemein einen Geldmittelbestand für bestimmte Zwecke, auch Sondervermögen genannt. Früher sprach man auch von Reservefonds. Heute dagegen sind meist Investmentfonds gemeint, in denen Kapital von Anlegern gesammelt und gezielt von Fondsmanagern in Wertpapiere angelegt wird. Die Anleger erwerben Investmentzertifikate, die sie als anteilige Miteigentümer am Sondervermögen des Fonds ausweisen. Die wichtigsten Fondsarten sind Aktienfonds, Rentenfonds und Immobilienfonds.
Tatsache ist, dass seit Juli 2014 eine verstärkte Regulierung von Finanzprodukten auf EU-Ebene in Kraft getreten ist. Mit einem Schreiben von Juli 2014 hat BB Biotech die Aktionäre im EU Raum informiert, dass BB Biotech gemäss der AIFM-Richtlinie als ausländischer alternativer Investmentfonds gilt.
Meine Frage war, ob diese Änderung auch deutsche Aktionäre betrifft oder nur österreichische bzw. wer sich damit schon auseinander setzen musste. Der Unterschied ist, dass die Kapitalertragssteuer jährlich abgezogen wird und nicht erst bei Veräußerung der Wertpapiere - was bedeutet, dass der Vorteil einer Verschiebung der Steuer in die Zukunft (erst bei Verkauf) wegfällt.
Sich etwas tiefergehend mit der Materie zu beschäftigen ist vielleicht auch mühsamer, als ständig nur Kursziele versuchen wahrzusagen.
Das ist der gravierende Unterschied zu vorher. Warum eine neue EU-Richtlinie jedoch nur Österreich und nicht auch Deutschland betreffen sollte, ist mir schleierhaft - aber es scheint so zu sein. Vielleicht werden ja Alternative Investmentfonds in Deutschland nicht besteuert.
erst mal Vielen Dank für Deine Nachfrage und Deine Erläuterungen der Thematik. Wäre ich so nicht drauf gekommen. Habe (als Dtl. Steuerzahler) auch (bisher) keinerlei Abzüge bemerkt.
EU Richtlinien müssen ja stets in nationales Recht umgesetzt werden. Von daher könnte es auch sein "aufgeschoben ist nicht aufgehoben...", weil die Finanzbehörden in Dtl. das noch nicht umgesetzt / nachvollzogen haben.
Was mich interessiert wäre dann aber: Wie ist es bei "Verlusten"? Sprich Wert zum Stichtag 31.12.14 lag höher als zum 31.12.15. Kriegt man dann "was zurück"?
Dank schon mal
Ralf
ich habe selbes "Problem" hab mich auch gewundert. Ist ja nicht so wenig was die da abziehen...
Hier die Antwort meines Bankberaters. Vielleicht hilfts dir ja weiter.
Mit Jahresende 2015 wurden aufgrund des AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), auch solche Wertpapiere der Pauschal-KESt unterworfen, welche nicht als Investmentfonds begeben wurden. Jeder Emittent muss seine begebenen Wertpapiere selbst deklarieren. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Wertpapiers kommt es hierbei nicht an. So können auch Zertifikate, Aktien oder Genussscheine gemäß AIFMG als Alternative Investment Fonds (AIF) eingestuft werden. Diese Einstufung als AIF hat zur Folge, dass diese steuerlich als Investmentfonds zu behandeln sind. Da viele neu eingestufte AIFs keine transparenten Steuerdaten liefern (können), müssen die zum KESt-Abzug verpflichteten Banken die Pauschalbesteuerung für intransparente Fonds abführen. Die Pauschalbesteuerungsregelung gemäß § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 sieht vor, dass 90% des positiven Unterschiedsbetrags oder mindestens 10 % des letzten Preises/Rechenwerts der KESt unterworfen wird.
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Mit Jahresende 2015 wurden aufgrund des AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz), teilweise auch solche Wertpapiere der Pauschal-KESt nach Investmentfondsgesetz 2011 unterworfen, welche nicht als Investmentfonds begeben wurden. Es handelt sich um ein aufsichtsrechtliches bzw. meldetechnisches Thema der Einstufung der Produkte durch den Emittent und nicht durch die depotführende Bank. Jeder Emittent muss seine begebenen Wertpapiere selbst deklarieren. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Wertpapiers kommt es hierbei nicht an. So können auch Zertifikate, Aktien oder Genussscheine gemäß AIFMG als Alternative Investment Fonds (AIF) eingestuft werden.
In der BMF-Auskunftsstellenbesprechung am 12.03.2015 wurde zwischen den Bankenvertretern und dem BMF festgehalten, dass bei Wertpapiertypen ungleich Anleihen/Indexzertifikate und die seitens des Providers mit dem Status „AIF unbekannt“ gekennzeichnet sind, die zum KESt-Abzug verpflichteten und haftenden Banken von einem AIF auszugehen haben.
Eine Einstufung als AIF hat zur Folge, dass diese Titel steuerlich als Investmentfonds zu behandeln sind. Da eine Vielzahl an nunmehr als AIF eingestufte Titel keine transparenten Steuerdaten liefern (können), sind die zum KESt-Abzug verpflichteten Banken verpflichtet die Pauschalbesteuerung für intransparente Fonds abzuführen. Die Pauschalbesteuerungsregelung gemäß § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 sieht vor, dass 90% des positiven Unterschiedsbetrags oder mindestens 10 % des letzten Preises/Rechenwerts der KESt unterworfen wird.
Die fiktiven zugrunde gelegten Erträge im Rahmen der am 31.12.2015 angelasteten KESt-Pauschalsteuer wirken sich bei Neubeständen erhöhend auf die steuerlichen Anschaffungskosten (Durchschnittliche Anschaffungskosten/DAK) aus, sodass diese um die Pauschalbesteuerung erhöhten Anschaffungskosten bei späterer Veräußerung dem Veräußerungspreis gegenübergestellt werden. Demzufolge tritt bei späterer Gewinnrealisierung entweder eine Verminderung der KESt-Bemessungsgrundlage ein oder im Falle einer Verlustrealisierung einer Vergrößerung des Verlustausgleichtopfes im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs (bei Einzelinhaberdepot und Depot im Privatvermögen).
Hole dir die Informationen auf deinem Finanzamt, beim Steuerberater oder wo auch immer.
Dazu der geplante Aktiensplit. Das macht die Aktien billiger und optisch attraktiver.
Aber Sorgen macht mir, dass der NAV zuletzt drastisch gesunken ist. Es ist ja normal, dass sich der Kurs von BB Biotech bis zu der Hauptversammlung dem inneren Wert annähert. Allerdings habe ich nicht gedacht, dass dies auf dem Weg passiert, dass der NAV so weit von oben auf den Aktienkurs zukommt.
Denn der Kurs von BB Biotech wird kaum über den Wert seiner Beteiligungen steigen. Das wird er auch nach einem Aktiensplit eher nicht tun. So schön die Maßnahmen klingen, besorgniserregend ist der Verfall des NAVs in den letzten Wochen schon, auch wenn man davon ausgehen kann, dass dieser mit den Börsen in den letzten Wochen besonders unter die Räder gekommen ist.
Bin ratlos ?? Hat jemand eine Idee oder Strategie, wie man diese Stiuation bewerten kann?
Auf ein ähnliches Szenario wette ich nun einfach mit meinem Einsatz. Ob wir aber ansatzweise in die Nähe der 300 kommen, ist fraglich.