Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 40 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 476.344 |
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'mein System' hängt von sehr korrekten Linien ab, naivus !
jetzt versuchst du das gleiche spiel nur in die andere richtung...
hopades bitte besinn dich
aber die konsequente Durchsicht aller meiner letzten statements zeigt doch, daß ich auf der Basis meiner timing-Instrumente, die ich auch immer wieder gerne hier erläutere, bei einem attraktiven Niveau aufspringen möchte
ich bin mittel- und langfristig erklärterweise absolut wieder pro Fluxx !
wie immer
hopades
wie seit Wochen sinngemäß eingeschätzt: die Konstellation um die 200-Tage-Linie herum suggeriert für mich unverkennbar einen nochmaligen neuen Anlauf - auf einer Basis, die ich dann kurzfristig entscheide - bis dahin gilt 3,25 € als Zielmarke für den Einkauf - und hier mitteile ;-)
Die shorties werden sich bald wieder eindecken ;)
Die Richter hoben damit in mehreren Eilverfahren das Verbot solcher Wetten auf
Private Sportwettenvermittlung im Saarland vorerst weiter zulässig ©ddp
Saarlouis (ddp-rps). Im Saarland dürfen Sportwetten vorerst weiter an private
Anbieter im europäischen Ausland vermittelt werden. Das geht aus einer am
Dienstag veröffentlichten Entscheidung des saarländischen
Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Saarlouis hervor. Die Richter hoben damit in
mehreren Eilverfahren das Verbot solcher Wetten durch verschieden Kommunen
auf. Das Verwaltungsgericht hatte in der vorangehenden Instanz noch zugunsten
der Kommunen entschieden, wogegen die betroffenen Wettanbieter Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht eingelegt hatten. Es sei «zweifelhaft», ob das
Verbot mit der innerhalb der Europäischen Union vertraglich gewährleisteten
Dienstleistungsfreiheit zu vereinbaren sei, begründete das OVG seine
Entscheidung. Deshalb müssten bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens die
Interessen der Wettanbieter höher gewertet werden, als das gegenläufige
öffentliche Interesse einer Begrenzung der Spielleidenschaft und Bekämpfung der
Wettsucht. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin,
dass Sportwetten ja auch bei den staatlichen Lotterieunternehmen weiterhin
angeboten würden. (ddp)
Artikel vom 10.04.07
http://www.pr-inside.com/de/...ttenvermittlung-im-saarland-r89649.htm
ich habe weder von "ein paar Pixel" gesprochen noch irgendwo Einsicht oder Besserung nötig ! - beim Mißverstehen hast Du sicher sehr schnell den Rekord inne ;-)
Eine breite Mehrheit im Landtag will das Wettmonopol retten / FDP strebt Öffnung für Privatanbieter an
Private Wettanbieter drängen auf den Glücksspiel- und Sportwetten-Markt. Hessischen Landespolitikern bereitet das Sorgen. Dank der Lotto-Einnahmen fließen Millionen in Sport und Jugendarbeit.
Der Staat verdient kräftig mit (dpa)
Wiesbaden - CDU, SPD und Grüne sind sich einig: Das staatliche Wettmonopol muss bleiben. Es sei "zur Sicherung des Breitensports unerlässlich, denn nur so ist eine aktive Vereinsförderung möglich", sagte die SPD-Sportpolitikerin Karin Hartmann jetzt in Wiesbaden. Damit liegt die Oppositions-Abgeordnete auf einer Linie mit der Landesregierung. Ministerpräsident Roland Koch (CDU) unterstützt den Entwurf eines Staatsvertrags, der das Wettmonopol sichern soll. 15 Bundesländer sind dafür - nur Schleswig-Holstein will privaten Wettunternehmen das Geschäft eröffnen.
Auch für die Grünen ist klar: "Die Gemeinwohl-Orientierung ist wichtig." Deswegen wolle man das Geschäft "nicht für den Markt öffnen", betont der Grünen-Innenpolitiker Jürgen Frömmrich.
Deutlich mehr als 100 Millionen Euro fließen aus Lotto-Erträgen jährlich in den Landeshaushalt. Weitere Euro-Millionen gehen an Sport- oder Jugendverbände. Etwa 40 Prozent der Einsätze gibt Lotto Hessen nach eigenen Angaben für diese Zwecke ab. Private Wettanbieter tun das nicht und können deswegen mit höheren Gewinnaussichten um Spieler werben.
Verteilung der Lotto-Erträge (FR-Infografik)
Besondere Sorge bereitet den Politikern die Entwicklung bei den Sportwetten. Hier hat die private Konkurrenz dem staatlichen Oddset den Rang abgelaufen. Drei Viertel der Wetten würden auf privaten Tickets getätigt, beklagt die Sozialdemokratin Hartmann. "Das heißt, dass Millionen an Lottoeinnahmen verloren gehen, Geld, das zum einen den öffentlichen Haushalten, aber auch Sportvereinen und gemeinnützigen Organisationen fehlt." Über 90 Prozent der 450 privaten Wettlokale in Hessen sind nach einer Anweisung von Innenminister Volker Bouffier (CDU) aber inzwischen geschlossen.
Vorstoß gilt als chancenlos
Chancenlos dürfte ein Vorstoß der FDP sein, privaten Anbietern Wettkonzessionen zu geben. Nach Ansicht von FDP-Chef Jörg-Uwe Hahn sollten nur Unternehmen zugelassen werden, die Abgaben für den Sport und kulturelle Zwecke leisten. Im FDP-Antrag für den Landtag heißt es noch, die Finanzierung gemeinnütziger Zwecke müsse "in bisherigem Umfang gesichert" sein.
Hahn räumt allerdings ein, dass das schwierig werden dürfte. Die staatlichen Einnahmen aus den Lotterien würden ohnehin geringer, sagt er - "aber wenn wir nichts tun, wird es fast gar nichts". So weit ist es noch nicht. Für das Jahr 2006 vermeldete Lotto Hessen einen Rekordumsatz von 642 Millionen Euro. Pitt von Bebenburg
Es wird hier offen zugegeben, dass man das Monopol nur aus fiskalischen Gründen behalten will. Es wird jedoch dabei verkannt, dass die fiskalischen Gründe nach dem Urteil des BVerfGH und EuGH nicht als Rechtfertigung für's Monopol gelten können.
Gut, dass dies offen zugegeben wird. Umso leichter wird über evtl. Klagen der Privaten entschieden.
Landgericht Göttingen lehnt die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptsacheverfahrens ab und erkennt Wettvermittler Schadensersatzanspruch wegen zu Unrecht erfolgter Durchsuchung von Wettannahmestellen zu
In zahlreichen Strafverfahren sind zwischenzeitlich von unserer Kanzlei vertretenen Wettvermittlern, die sich in den letzten Jahren polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen aufgrund zuvor ergangener Durchsuchungsbeschlüsse ausgesetzt gesehen haben, dem Grunde nach Schadensersatzansprüche zuerkannt worden.
In einem nunmehr rechtskräftig abgeschlossen Verfahren ist einem Betreiber mehrerer Annahmestellen für Sportwetten aus Niedersachsen ein Anspruch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz rechtskräftig zuerkannt worden. Bereits Ende 2004 musste der Betroffene eine Durchsuchung seiner Geschäftsräumlichkeiten über sich ergehen lassen. Die hiergegen damalig erhobene Beschwerde des Betroffenen wurde durch das Landgericht Göttingen im Jahre 2004 zunächst verworfen.
Nachdem sich im Rahmen der Rechtsprechung in den Jahren 2005 und 2006 herausstellte, dass die Vermittlung von Sportwetten nach Auffassung der weitaus meisten deutschen Strafgerichte nicht strafbar ist, hat das Landgericht Göttingen im Rahmen des Anklageverfahrens mit Beschluss vom 24. Juli 2006 – 2 KLs 2/06 – die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den vormals Beschuldigten abgelehnt.
Gleichzeitig hat es die Beschlagnahme der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen aufgehoben.
Schließlich wurde durch diesen Beschluss des Landgerichts Göttingen festgestellt, dass der vormals Beschuldigte für die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten und für die über mehr als 2 Jahre anhaltende Beschlagnahme der entsprechenden Gegenstände und Unterlagen aus der Staatskasse zu entschädigen sei.
Das Landgericht hat in diesem Beschluss zunächst deutlich gemacht, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft schon nicht die notwendige Informationsfunktion aufgewiesen habe. Aus der Anklage sei beispielsweise nicht hervorgegangen, welche Art von Wetten den Gegenstand der Geschäftstätigkeit des vormals Beschuldigten bildeten, ob auf Sieg oder Verlust oder ein bestimmtes Spielergebnis gewettet wurde, nach welchen Maßstäben die Gewinnquoten gebildet wurden, wie sich der einzelne Wettvorgang konkret abspielte und welche Leistungen im einzelnen der Angeschuldigte dabei erbrachte. Dies aber sei zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den angebotenen Sportwetten überhaupt um Glücksspiele handele und wie die Tathandlung des Angeschuldigten rechtlich einzuordnen sei, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durchaus erforderlich. Dabei hat das Landgericht Göttingen explizit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.11.2002, 4 StR 260/02, verwiesen.
Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2002 hatte der Bundesgerichtshof gerade auf die Prüfung dieser Gesichtspunkte abgestellt, um überhaupt ermitteln zu können, ob es sich bei den jeweils angebotenen Sportwetten um Glücksspiele handelt oder nicht.
Hier sei an dieser Stelle angemerkt, dass zahlreiche Verwaltungs- aber auch Strafgerichte diese Vorgaben des höchsten deutschen Strafgerichts allein zu der Frage, ob Sportwetten überhaupt Glücksspiele sind oder nicht, immer wieder unbeachtet gelassen haben.
Ungeachtet dieses Umstandes hat das Landgericht offen gelassen, ob unter europarechtlichen Gesichtspunkten die Strafvorschrift des § 284 StGB unanwendbar bleiben müsse, da sich der dortige Beschuldigte jedenfalls schon damalig auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum habe berufen können. Hervorzuheben ist die Argumentation des Landgerichts insbesondere auch insoweit, als nach Auffassung des Landgerichts auch irgendwelche Hinweisschreiben von Behörden, die seit langem die Auffassung vertreten, die Vermittlung von Sportwetten sei strafbar, nichts daran ändere, dass sich ein Betreiber einer Annahmestelle auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne, wenn er sich vor Aufnahme der Tätigkeit ordnungsgemäß beraten lasse und sich mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Das Landgericht weist unter Aufzählung von etwa 20 strafgerichtlichen Entscheidungen darauf hin, dass die überwiegende Anzahl deutscher Strafgerichte zur Unanwendbarkeit der Strafnorm gelangt, worauf sich auch der Angeschuldigte verlassen durfte.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass das Landgericht sogleich einen Entschädigungsanspruch zu Gunsten des Betroffenen ausgesprochen hat.
Die Staatsanwaltschaft Göttingen hatte sodann gegen diesen Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Göttingen zunächst Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft nach einer aktuellen Mitteilung des Landgerichts Göttingen nunmehr zurückgenommen, so dass der Nichteröffnungsbeschluss damit rechtskräftig geworden ist. Der Betreiber wird – wie zahlreiche andere Betreiber auch – einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm entstandenen wirtschaftlichen Schäden gegenüber der Staatskasse geltend machen können, wobei der Anspruch nunmehr bereits rechtskräftig dem Grunde nach festgestellt ist und die Ansprüche lediglich noch der Höhe nach zu beziffern und festzustellen sein werden.
Auch dieses Verfahren macht deutlich, dass im Hinblick auf die in zahlreichen Verfahren durchgeführten strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Durchsuchungs- und Schließungsmaßnahmen noch umfangreiche Schadenersatzansprüche auf die Länder und Kommunen wegen unrechtmäßiger Eingriffe in die Grundfreiheiten der Gewerbetreibenden in zukommen werden.
Vergleichbare Strafrechtsentschädigungsansprüche sind im Übrigen zwischenzeitlich in mehreren anderen Strafverfahren durch unterschiedliche Amts- und Landgerichte rechtskräftig festgestellt worden, wobei durch unsere Kanzlei zwischenzeitlich auch zivilrechtliche Klagen, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder Berlin auf Zahlung der geltend gemachten Entschädigungsbeträge bei den jeweiligen Landgerichten eingereicht worden sind. Dem Grunde nach stehen die Ansprüche bereits fest, so dass es in diesen Verfahren grundsätzlich nur noch um die Frage geht, in welcher Höhe der jeweils Betroffene zu entschädigen ist.
Bongers Rechtsanwälte, Bad Homburg / Duisburg
Guido Bongers
Rechtsanwalt
Ludwigstraße 12
61348 Bad Homburg
hört sich fast an wie in einen tollitären Staat. Man kann nur weiter hoffen
das die EU da nicht mitspielt.
und dazu noch: der Verwässerungseffekt liegt nicht am Ausgabekurs, sondern an der dann vorliegenden Relation der Summe alter + neuer zu der Anzahl alter Aktien
also 2 mal schlecht ! - für ein Unternehmen oberhalb der 200-Tage-Linie ist eine Dividenden-Diskussion quasi Pflicht - und Fluxx macht kontinuierlich das Gegenteil
2 * bäh! ;-((
Von Mag. Vorhauer Christian, www.oddscompany.com.
Nichts geht mehr! Zum Jahrestag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Sportwetten bleibt das Resümee, dass die staatlichen Glücksspielmonopolisten gescheitert sind. Es droht der Verlust des Monopols in allen Glücksspielbereichen. Die privaten Anbieter von Sportwetten haben Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, sind aber durch Ihre globale Tätigkeit weitestgehend unabhängig von einzelnen nationalen Märkten. Sportvereine, die gesamte Werbeindustrie; wohin man schaut, nur Verlierer.
Nimmt man die Kernaussagen des Urteils des EuGH in Sachen Gambelli vom 06.11.2003, des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 23.08.2006, des Urteils des EuGH in Sachen Placanica vom 06.03.2007, des EFTA-Gerichtshofes in Sachen norwegischem Glückspielmonopol vom 15.03.2007 und der EU-Kommission in der Angelegenheit der Notifizierung des Glücksspielstaatsvertrags vom 23.03.2007 zur Kenntnis, so ist die Beibehaltung des staatlichen Glücksspielmonopols nur unter strengen Auflagen möglich. Die Glücksspielpolitik muss als Ganzes gesehen kohärent und systematisch ausgerichtet sein. Die Ausnahme einzelner Bereiche ist ausgeschlossen.
Protektionismus und Opportunismus zum Erhalt des Glückspielmonopols
Alle vorgenannten Urteile/Entscheidungen haben einen wesentlichen Inhalt: in einem zur Europäischen Union gehörenden Land, in welchem 197.000 Geldspielautomaten (Stand 2002; Jahrbuch Sucht 2002) aufgestellt sind und erst 2006 die Gesetzesgrundlage zu Gunsten der Aufsteller (die Dauer für ein einzelnes Spiel an einem Geldspielgerät wurde auf fünf Sekunden abgesenkt; nach der zuvor geltenden Regelung waren es 12 Sekunden; dadurch wird die Geldsumme, die in der gleichen Zeit wie bisher verspielt werden kann, mehr als verdoppelt; Zitat Gerhard Stratthaus aus der CDU, Finanzminister von Baden-Württemberg: „Man wollte die Möglichkeit geben, dass die Automatenindustrie eben hier tatsächlich bessere Geschäfte macht.“) vorgenommen wurde,
Spielcasinos und Automatensäle in immer kürzeren Abständen neu eröffnet bzw. modernisiert werden, wie z. B. das im Dezember 2006 eröffnete Casino Esplanade in Hamburg („CASINO ESPLANADE - FAITES VOS JEUX - Machen Sie Ihr Spiel: Roulette, Black Jack & Poker an 18 Tischen. Las Vegas in Hamburg an 150 Glücksspielautomaten. Täglich von 12–4 Uhr. Mit ‚knackigen’ Jackpots, prall gefüllt nicht nur mit Bargeld: Wenn Sie Glück haben, kommen Sie zu Fuß, und ‚gehen’ mit dem eigenen Auto.“) und das am 23. Februar 2007 eröffnete Casino Duisburg („Einfach galaktisch! Das neue Casino Duisburg ist ein Casino der Extraklasse. Allein die Zahlen sind beeindruckend: 325 Automaten der neuesten Generation im Automatencasino, 28 Spieltische im Klassischen Spiel und eine hervorragende Gastronomie mit Restaurant und Bars warten auf Sie! Aber auch die Innenarchitektur ist spektakulär! Sie stimmt mit kosmischen und astrologischen Motiven auf ein außergewöhnliches Spielvergnügen ein. Wann kommen Sie vorbei?“),
bereits in einem Bundesland, nämlich in Rheinland-Pfalz, kein staatliches Wettmonopol mehr besteht, sondern vielmehr ein Monopol zugunsten der – staatlich konzessionierten – privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH existiert,
bereits in einem Bundesland, nämlich in Niedersachsen, eine private Betreibergesellschaft (Casinos Austria) alle Spielbanken des Bundeslandes seit Anfang 2006 betreibt und für insgesamt 90,6 Millionen Euro erworben hat,
„Quicky“ (Lotteriespiel; Ziehung der Gewinnzahlen erfolgt alle 3 Minuten) in Gastronomiebetrieben angeboten wird,
Lotterie- und Oddsetprodukte über Verkaufsmobile auf Bürgerfesten „Hier kommen die Millionen“ angeboten werden,
die staatlichen Anbieter ca. 27.000 Vertriebsstellen unterhalten,
Lotterie- und Oddsetprodukte auch über gewerbliche Spielvermittler vermarktet werden,
Keno tagtäglich mit Sonderauslosungen beworben wird,
Lose (Bayernlos, Astrolos) mit Werbesprüchen wie „Zum Osterfest das Los im Nest“ vermarktet werden,
Jackpots von 35 Mio. Euro im Lotto ausgespielt werden,
Sonderauslosungen (z. B. 4 Millionen extra, 22 Mercedes S-Klasse, 222 VW Touran) regelmäßig zur Umsatzsteigerung stattfinden,
SKL und NKL aggressiv mittels Direktmarketing und Fernsehshows beworben werden,
Spielangebote wie z. B. Glückspirale über Fernsehspots beworben werden,
etc. (diese Auflistung könnte noch beliebig fortgesetzt werden),
kann ein Glücksspielmonopol NICHT begründet werden. Ein paar Werbespots über Spielsucht, kaum lesbare Hinweise auf Werbebroschüren und Spielquittungen werden nur die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit beeindrucken. "Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich singe", scheint hier das Motto zu sein.
Schizophren - umgangssprachlich Scheinheiligkeit, Doppelbödigkeit oder Widersprüchlichkeit
Seitens der Monopolisten übt man sich nun an der Quadratur des Kreises, da diese nun bemerken, dass mit dem Argument „Spielsucht“ nur Probleme in der Vermarktung der Lottoprodukte heraufbeschworen werden; und diese Probleme sind nicht willkommen. Ist doch für ein Eurolotto mit einem 100-Mio-Euro-Jackpot die Planung im vollen Gange. Dr. Rolf Stypmann, Chef der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH, sagte dazu in Bild optimistisch: „Wir glauben nicht, dass der Vertrag Mega-Jackpots verbieten wird, denn sie fördern nicht die Spielsucht. Vielleicht können wir das Super-Lotto schon nächstes Jahr anbieten.“
Nun ja, wenn es bei Lotto nun doch keine Spielsucht gibt fragen wir uns, wann der erste private Anbieter eine solche Lizenz beantragen wird. Ein Monopol kann dann ja nicht mehr mit dem Argument „Spielsucht“ begründet werden. Leider ist unser Unternehmen nicht in der Lage das zu schultern, aber wir sind sicher, dass in Kürze ein Anbieter auf die Aussagen des Herrn Dr. Rolf Stypmann zurückkommen wird.
Spielsucht bei Glückspielen und Sportwetten
Im Abschlussbericht der Untersuchung vom Mai 2005 von Prof. Dr. rer. nat. Gerhard Meyer und Dipl.-Psych. Tobias Hayer Universität Bremen, die im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. KG erstellt wurde, ist die Spielsucht bei Lotto dokumentiert und es werden präventive Handlungsvorschläge gefordert, wie der Verzicht auf bestimmte Voll-Systeme beim Lottospiel und der Verzicht auf astronomisch hohe Jackpots.
Der Fachverband Glücksspielsucht e.V., vertreten durch die Vorsitzende Dipl.-Päd. Ilona Füchtenschnieder, hat bei der Anhörung am 19.10.2006, veranstaltet von der CSU-Landtagsfraktion, unter anderem folgendes Statement für Glücksspiele (also auch Lotto) vorgetragen: „Einschränkung der Werbung. Der jüngste Lottojackpot von Euro 37 Mio. passt nicht mehr in die politische Landschaft. Dies gilt ebenso für die Lottoprodukte „Quicky“ oder den „Systemschein“, bei dem in Bayern auf ein „Kästchen“ nach dem Vollsystem eine Summe von Euro 6006 gesetzt werden kann. Wir fordern eine einheitliche Glücksspielgesetzgebung, in die vor allem auch das noch nach Bundesrecht geregelte gewerbliche Geldspielautomatenspiel einbezogen werden muss.“
Empirische Untersuchungen indes zeigen bei Sportwetten nur ein geringes Suchtpotenzial.
In der Untersuchung der Universität Bremen vom Mai 2005 „Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten“, durchgeführt von Prof. Dr. rer. nat. Gerhard Meyer und Dipl.-Psych. Tobias Hayer, wird als Ergebnis veröffentlicht: Sportwetten in privaten Wettbüros: Als problembehaftet erlebt - 5,1 %; Glückspiele im Internet: Als problembehaftet erlebt - 1,1 %. Im Vergleich
dazu: Lotto „6 aus 49“: Als problembehaftet erlebt - 6,0 %; Geldspielautomaten: Als problembehaftet erlebt - 79,3%.
Auf Nachfrage antwortete bei der Anhörung im bayrischen Landtag die Vorsitzende des Fachverbandes Glücksspielsucht e.V., Frau Dipl.-Päd. Ilona Füchtenschnieder, dass durch Ihren Verband keine „Sportwettensüchtige“ in Bayern in Behandlung seien. Hauptursache der Spielsucht bei Betroffenen sind das Automatenspiel und die Casinos.
Ein Staat kann grundsätzlich ein Glückspielmonopol nur bei einer kohärenten und systematischen Politik, die eine Begrenzung oder Verhinderung der Spieltätigkeiten im Sinne der Urteile Läärä u. a., Randnr. 37, und Zenatti, Randnr. 36, verfolgen, begründen.
Günter Verheugen, Vizepräsident der Europäischen Kommission, Unternehmen und Industrie, erteilte im Notifizierungsverfahren 2006/658/D zum geplanten Staatvertrag folgende Auskunft: „… da er auf Lotterien und Sportwetten Anwendung findet, nicht aber auf Glücksspiele, die eine viel höhere Gefahr der Spielsucht aufweisen. So werden zum Beispiel Glücksspiele mit einem hohen Suchtpotential, wie Glücksspielautomaten oder Pferdewetten nicht von dem Verbot abgedeckt“.
Fakt ist
Der Versuch, das Sportwettenmonopol durch einen neuen Staatsvertrag für weitere vier Jahr einzementieren zu wollen, ist eine Farce. Der Vertrag ist das Papier auf dem er geschrieben wird nicht wert. Den in der Materie nicht so vertrauten Abgeordneten in den Landtagen sollte dies erspart und auf eine Ratifizierung verzichtet werden. Den beteiligten Politikern, die ein Monopol, welches jeher ein Oligopol war, fortsetzen möchten, ist dies bekannt, es geht Ihnen lediglich um Zeitgewinn. Die Zeit ist jedoch verstrichen. Das Instrument einer Sanktion bei Verstößen gegen den Staatsvertrag durch europäisch lizenzierte Anbieter ist den Monopolisten aus den Händen geglitten. Spätestens der EuGH wird alle zuvor anders lautenden nationalen Urteile revidieren.
Wenn nun seitens von örtlichen Ordnungsbehörden suggeriert wird, dass sämtliche „illegalen“ Sportwettenannahmestellen zum Grossteil in den Städten geschlossen worden seien, so ist dies nicht zu beanstanden. Es wird aber die Tatsache verschwiegen, dass mit Hilfe der Verwaltungsgerichtsbarkeit vormals überwiegend renommierte Anbieter ersetzt wurden mit Anbietern aus meist dubiosem Milieu. Der Grau- und Schwarzmarkt floriert, die Betreiber werben nicht mit „Sportwetten“ auf den Schaufenstern.
Der Fraktionsvorsitzende der CSU, Herr Joachim Herrmann, der CDU-Abgeordnete Hans-Jörn Arp, Mitglied des 16. Schleswig-Holsteinischen Landtages und Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses und Mitglied des Finanzausschusses, Thomas Striztl, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein und Fachsprecher der CDU-Landtagsfraktion für den Bereich Justiz, sowie Detlef Parr, MdB, auch sportpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion mit Fußballtrainerlizenz, sind nur einige Politiker, welche die Problematik erkannt haben und nun endlich eine gesetzlich normierte und kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes fordern.
Was nun? Rien ne va plus!
Leider hat das salomonische Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 den verantwortlichen Politikern zuviel Spielraum gegeben. Die Politiker sehen sich nicht veranlasst, im Sinne des Urteils zu handeln. Die Spielräume werden seitens der Monopolisten auch aufgrund des Fehlens eines Kontrollorgans geschickt genutzt.
Die politischen Verantwortlichen in den Innenressorts der Länder, die auch für die Landeslotteriegesellschaften zuständig sind und sich als deren Lobbyisten erweisen, haben ein Tohuwabohu auf dem Glückspielmarkt angerichtet. Das Festhalten am Sportwettenmonopol, welches nie existierte (vier sog. DDR-Lizenzen), wird in Konsequenz den Totalverlust des Glücksspielmonopols nach sich ziehen. Wir als privater Sportwettenanbieter können aus rechtlicher Konsequenz heraus mittlerweile nur mehr das ganze Monopol in Frage stellen, wenn wir ernsthaft wahrgenommen werden wollen.
Lösung in Sicht?
Uns erweckt sich zusehends der Eindruck, dass eine Lösung mit jedem Tag schwieriger wird. Die beiden CDU-Abgeordneten der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein, Hans-Jörn Arp und Thomas Striztl, haben ein beeindruckendes Papier unter großem Zeitdruck vorgelegt. An der einen oder anderen Stelle sind noch Nuancen nachzubessern.
Das Konzept ist aber als Ganzes gesehen schlüssig ausgearbeitet und der duale Staatsvertrag wird eine Verschnaufpause herbeiführen, das sollte auch ausgesprochen werden. Eine Lösung für die ganze Glücksspielmonopolproblematik ist dies nicht und kann es auch nicht mehr geben, da die staatlichen Monopolisten an einer kohärenten und systematischen Glücksspielpolitik nicht ernsthaft interessiert sind. Die Monopole auf dem gesamten Glücksspielmarkt müssen von der Politik als Auslaufmodelle betrachtet werden.
Könnten wir im Bereich Sportwetten Wort ergreifen und Gehör finden, würden wir für eine komplette Marktöffnung auf Basis ordnungspolitischer Voraussetzungen plädieren, weil wir de facto nicht wissen, was die CDU in Schleswig-Holstein unter dem Begriff „Konzession“ versteht. „Die behördliche Bewilligung zum Betrieb eines bewilligungspflichtigen Gewerbes“ wäre in Ordnung.
Auch wenn es schwer fällt, weil uns natürlich die höchstgerichtlichen Urteile bekannt sind, sollte darüber nachgedacht werden, dass Sportwetten auch mit Glück zu tun haben, wobei jedoch die Wahrscheinlichkeitsrechnung das einzige wesentliche Element ist. Die Informationsbeschaffung unserer Kunden ist heute dank dem Internet anders als vor 3 - 4 Jahren. Eine große Anzahl an Foren und Sportinformationsdienste setzen die Kunden in eine wesentliche bessere Position als die Anbieter, da die Kunden aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationsvielfalt einen Informationsvorsprung haben. Anbieter schützen sich gegen diesen Informationsvorteil der Kunden mit komplexen Instrumenten im Rahmen eines Risikomanagements, mit Glück hat dies nichts mehr zu tun. Anbieter sind aufgrund der Vielzahl der angebotenen Wettereignisse nicht mehr
in der Lage sämtliche spezifische Umstände (wie z. B. verletzte Spieler einzelner Fußballmannschaften) für alle Ereignisse detailliert im Quotenmanagement zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diese neue und notwendige Sachlage bisher nicht berücksichtigt. Bestimmte Formen der Sportwetten könnten demnach auch als Geschicklichkeitsspiel eingestuft werden.
Wesentliche Aufgaben, die ein Staat im Bereich Glückspiel wahrzunehmen hat, sind: Jugendschutz, Suchtprävention, Verbraucherschutz, Sicherung der Förderung in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport. Ob das Geld nun aber z. B. von der Bayrischen Staatslotterie oder vom privaten Anbieter kommt, darf dabei keine Rolle spielen. Erste Erfahrungen im Umgang mit privaten Anbietern wird der Staat im Bereich Sportwetten nach einer Liberalisierung machen.
Zweifel an unseren Ausführungen?
Die King Group München eröffnete am 16. November 2006 mit einer großen Feier unter Beteiligung der Münchner Prominenz das Casino Royale Monaco GmbH, Dachauer Strasse 17, 80335 München, Münchens erstes privates Casino nach 11-monatiger Bauphase und über 1,8 Millionen Euro Investitionen. Zur Eröffnung konnten wir folgende Veröffentlichung lesen: Casino Royale Monaco - Erstes Casino in München öffnete seine Pforten; 1 knallroter Sportwagen, eine komplette Eishockey-Mannschaft (EHC München) und viel Prominenz bei der Einweihungsfeier am 16. November 2006!
Wir wünschen den Glückspielmonopolisten spannende vier Jahre, sollte der Glückspielstaatsvertrag in der jetzt bekannten Form Wirklichkeit werden.
Artikel erschienen am 13.04.2007
Betreibern droht Zwangsgeld von 10 000 Euro –
Dennoch werden laufend neue Lokale eröffnet
Von Volker Kühn
Wie viele Wettbüros es in Niedersachsen gibt, kann so genau niemand sagen.
Ständig eröffnen neue Filialen von "Goalbetter", "Tipico" oder "Ambassador", um
nur drei Anbieter zu nennen. Immer wieder müssen aber auch Filialen schließen,
wenn sie ins Visier des für Glücksspiel zuständigen Innenministeriums geraten.
Vorzugsweise liegen die Büros in "1b-Lagen": in Bahnhofsnähe, an Hauptstraßen
oder am Rand der Innenstädte. Dort, wo die Mieten nicht zu hoch sind, aber doch
genug Laufkundschaft vorbeikommt. Voll wird es in den Büros vor allem am
Samstag, wenn die Fußball-Bundesliga läuft, oder in der Woche bei
internationalen Spielen. Fußball zieht besser als alle anderen Sportarten, sagt ein
Wettbüro-Betreiber aus Braunschweig.
Dass überhaupt laufend neue Büros eröffnen können, liegt mitunter daran, dass
bei der Gewerbe-Anmeldung getrickst wird. Im Schreiben an die zuständige
Kommune steht häufig nur "Internet-Café" oder "Automaten-Ausschank" – das
zudem betriebene Wettbüro wird verschwiegen.
Der Grund: Internet-Cafés müssen nicht genehmigt werden. Die Betreiber
erhalten lediglich eine Gewerbebestätigung der Kommune, für die der Fall damit
erledigt ist. Wird in dem Lokal später dennoch gezockt, ist sie nicht mehr
zuständig, dann ist das Ganze ein Fall fürs Innenministerium.
Vielfach spielen die Betreiber aber auch mit offenen Karten und kündigen "die
Vermittlung von Sportwetten an ein staatlich lizenziertes Unternehmen" an. So
etwa heißt es in einem Musterbrief, den das Unternehmen "Ambassador" auf
seiner Internet-Seite für die Anmeldung seiner nach dem Franchise-Prinzip
betriebenen Filialen anbietet.
"In solchen Fällen weisen die Kommunen in ihrer Gewerbebestätigung zwar
darauf hin, dass das rechtswidrig ist, aber praktisch lassen sie trotzdem zu, dass
die Büros öffnen", sagt Michael Knaps, Sprecher des Innenministeriums. Er ruft
die Kommunen auf, erst gar keine Gewerbebestätigung auszustellen.
Für Hartmut Schultz vom Wettanbieter "Bwin" ist es nur eine Frage der Zeit, bis
private Wettbüros ganz offiziell zugelassen werden. "Die Rechtssprechung in der
EU bestätigt ganz klar unsere Linie", sagte er gegenüber unserer Zeitung.
Artikel vom 14.04.07
http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/472005/artid/6630344