Windhoff AG die 5.000 % Rallye !
Seite 337 von 351 Neuester Beitrag: 25.04.21 02:53 | ||||
Eröffnet am: | 02.02.11 12:41 | von: Investox | Anzahl Beiträge: | 9.752 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 02:53 | von: Manuelaeicia | Leser gesamt: | 745.122 |
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 3697 eingetragenen Windhoff Aktiengesellschaft, Hovestrasse 10, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Christoph Bernhard Wessels, Lönsweg 14, 48432 Rheine und Klaus Erich Müller, Kreyenburg 20 a, 48485 Neuenkirchen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Verwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 37.299.390,11 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von ca. 640.000,00 € EUR zur Verfügung. Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
72 IN 56/01
Amtsgericht Münster, 11.06.2015
https://www.unternehmensregister.de/ureg/...wDocument&id=15293868
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 3697 eingetragenen Windhoff Aktiengesellschaft, Hovestrasse 10, 48431 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Christoph Bernhard Wessels, Lönsweg 14, 48432 Rheine und Klaus Erich Müller, Kreyenburg 20 a, 48485 Neuenkirchen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, wird bestimmt auf
Dienstag, 11.08.2015, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 215 B aus.
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Die vollständigen Beschlüsse können in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 215 B eingesehen werden.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10
48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
72 IN 56/01
Amtsgericht Münster, 11.06.2015
https://www.unternehmensregister.de/ureg/...wDocument&id=15293842
Diese Zocks Wanderer und Windhoff sind in der Vergangenheit meistens in kurzen zeitlichen Abstand erfolgt.
Ich sage bewusst Zock da wenn es hier laufen sollten, es nur eine solcher ist und keine Substanz dahinter steckt!
Und bevor tbhomy hier wieder unnötig Arbeit und Zeit investieren muss, weise ich gleich vorweg auf dir Risiken hin.
Die Firma ist insolvent und es steht am 11.08.2015 der Termin für den Beschluss der Schlussverteilung an.
Aus der Verteilung ist für die Aktionäre nichts zu erwarten. Nach der Verteilung besteht das Risiko das die AG früher oder später von der Börse genommen wird.
Warum erwarte ich dennoch einen Kursanstieg?
- Heute wurde die ersten Stücke gesammelt (nein nicht von mir)
- Bid und Ask sind nahe zusammengerückt
- Bid ist mit 50k wesentlich stärker wie das Ask
- Die Aktie wurde schon länger nicht mehr gezockt und ist mal wieder dran (letzer Richtiger Zock mit Volumen war im Sept/Okt. 2012)
So und nun viel Spaß!
Geld 0,077 EUR 50.000 Stück
Brief 0,090 EUR 3.780 Stück
Düsseldorf: aktueller Kurs 0,065 +8,33% Volumen 0 Stück
Geld 0,070 EUR 50.000 Stück
Brief 0,090 EUR 4.000 Stück
So Schluss für heute. Schönen Abend noch!
Keiner auf Ariva konnte mir bisher diese Frage beantworten...und ich denke, dass es inzwischen eine nicht unerheblich wichtige Frage ist.
Da du hier öffentlich zum Zock aufrufst, wäre es doch gut, zu wissen, woran man hier in deutschen Landen so ist, oder? Du scheinst ja sehr sicher zu sein, dann kommt die Antwort sicherlich auch prompt, könnte ich mir vorstellen.
Kursziele bei Insolvenzaktien?
Die Taxen reagieren auf deine Postings hier?
Interessant...
In welchem Marktsegment ist Windhoff gelistet?
Du mit deinen Gesetzen die du in jeden 2 Post angibst! Was wirklich Handfestes bringst du aber nicht.
Seit Monaten das gleiche von dir.
Grundsätzlich finde ich das ok um zu warnen etc. Nachdem ich die Risiken hier aber klar und deutlich niedergeschrieben habe, ist an meinen Postings sicherlich nichts auszusetzen.
Ich finde das man auf eine evtl. Chance schon noch hinweisen darf, oder ist das in deinen Gesetzen verboten?
Gilt bei dir das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr?
- Heute wurde die ersten Stücke gesammelt (nein nicht von mir)
- Bid und Ask sind nahe zusammengerückt
- Bid ist mit 50k wesentlich stärker wie das Ask
- Die Aktie wurde schon länger nicht mehr gezockt und ist mal wieder dran (letzer Richtiger Zock mit Volumen war im Sept/Okt. 2012)
Quelle: #8407.
Das waren doch deine Worte, oder?
Doch, habe ich es irgendwo eingeschränkt? Wüsste nicht. Ich habe auch nur meine eigene Meinung. Gelle.
Weißt du nun, wo Kurszockerei gesetzlich oder in ähnlicher Regelung legitimiert wird, oder weißt du es auch nicht?
Ich habe hier in meinen Augen auf eine Chance hingewiesen. Wenn es was wird ist das gut, wenn nicht auch egal.
Wie geschrieben bin ich nicht investiert. Ich habe also keinerlei Nachteil oder Vorteil aus der Sache!
Wenn ich mich hier neuerdings für alles "legitimieren" soll was man von sich gibt werde ich einfach nichts mehr zu Aktien schreiben. Dann behalte ich die evtl. Chancen oder auch Risiken zu welcher Aktie auch immer für mich und fertig.
So ein von so einen "Möchtegern-Schlaumeier" wie dir werde ich mich sicherlich nicht rumstreiten und habe das auch nicht nötig. So Ende der Geschichte hier!
Ich bin kein Schlaumeier, ich informiere mich nur sehr genau darüber, was ich am Markt darf und was nicht. ICH möchte nicht die rote Linie übertreten...
...und kann Anderen nur davon abraten,. Mehr nicht.