KGV 3,6 - Lang&Schwarz ab heute handelbar
Seite 337 von 392 Neuester Beitrag: 04.01.25 11:01 | ||||
Eröffnet am: | 28.09.06 09:57 | von: PrivateEquity | Anzahl Beiträge: | 10.778 |
Neuester Beitrag: | 04.01.25 11:01 | von: VerlustExpe. | Leser gesamt: | 3.462.201 |
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das ganze Konzernergebnis für 2020 stand ja fest
nun interpretieren sie den Zwischenbericht des FA dahingehend, dass ggf evtl möglicherweise mit Rückforderungen in Höhe von 61 Mio EUR für den Zeitraum 2007 bis 2011 zu rechnen sei
die wollen sie vorsorglich zurückstellen
45 Mio entnehmen sie dem Gewinn des ersten Halbjahres
weitere 16 Mio werden meiner Einschätzung nach dem Ergebnis des zweiten Halbjahres entnommen, so dass wir am Ende 2021 den vollen Betrag zurückgestellt haben - diese Vorgänge betreffen ja allesamt nicht das Ergebnis 2020, weshalb eben die 12,6 Mio EUR auch ausgekehrt werden können
ob es in 2022 für 2021 noch eine Ausschüttung gibt, hängt primär vom weiteren Geschäftsverlauf in Q4 ab und von der Einschätzung, ob bei den 61 Mio wirklich der Deckel drauf ist
operativ steht die Firma dann mit Eigenmitteln da, wie zuletzt Ende 2020 - was immerhin ausgereicht hat, um 52 Mio Rohertrag in Q1/21 zu erwirtschaften
wir müssen uns immer wieder daran erinnern, es gibt eine „bad LUS“ der Jahre 2007-2011 und die „neue LUS“, die sich seit 7/2020 vollständig dem Market Making für Privatanleger verschrieben hat, deren Geschäftsmodell meiner Einschätzung nach steuerlich sauber und überaus profitabel ist - vergleichbar einer Tradegate AG
ich bleibe bei meiner Einschätzung -wenn der Vorstand die Aussüttung vorschlägt; gehe ich davon aus, dass er den Sachverhalt nicht so schlimm einschätz, wie hier gemutmaßt wird. Alles andere wäre doch unklug von ihm
dann sollte das ja auch kein Problem darstellen.
Außerdem könnte die Dividende von 4,00 Euro pro Aktie kurs stabilisierend wirken und evtl. einige LUS Aktionäre dazu bewegen nicht nur ihre LSU nicht zu verkaufen, sondern diese auch noch aufzustocken.
Im worst case, den ich als sehr unwahrscheinlich ansehe, wird die Dividende vielleicht benötigt, damit dann Forderungen, die das Finanzamt an den Vorstand hat, beglichen werden können.
Natürlich nur, wenn dies auch berechtigt ist und Teile des (damaligen) Vorstandes (in 2007 bis 2011)
jetzt LUS Aktien haben, so dass sie darüber Dividendeneinnahmen erhalten.
Gab es eigentlich irgendwelche Director Dealings in den letzten 3 Monaten und/oder sind diese derzeit überhaupt erlaubt, da ja noch nicht klar ist, ob LUS etwas nachzahlen muss oder nicht?
... dauern beim FA/FG, gerechnet von der bekanntgabe des änderungsberscheids, mindestens 1-2 jahre (§ 361 AO, § 69 Abs. 2, 3 FGO)
also wird L&S das geld, wenn überhaupt, erst 2023 "herrichten" müssen; bis dahin ist die etwaige steuernachzahlung an der börse fünfmal durchgekaut und 2023 ein non-event
Dachte die sammeln schon fleißig ein, aber dann geht das nach der HV erst los.
Die Gewichtung im Depot ist allerdings nur noch ein Bruchteil des Ursprünglichen.
Gegen die Steuernachzahlung kann man Einspruch einlegen und auch AdV beantragen, der dann vermutlich abgelehnt wird, dagegen dann Einspruch und bei Ablehnung dieser auch beim FG wiederum als Antrag gestellt werden kann. Dann gibt es kein Urteil, sondern einen Beschluss, der regelmäßig viel schneller geht, als das eigentliche Verfahren. Allerdings erfolgt nur eine grobe Prüfung dabei. Und wenn LuS letztendlich wie Warburg gehandelt hat, werden die Anträge im Zweifel unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 28.07.2021 aber mal locker flockig abgelehnt.
Außerdem ist es besser, die Steuern zu zahlen, wenn du dann in der Hauptsache gewinnst, muss dein Anspruch zu deinen Gunsten verzinst werden (aktuell 6%, künftig natürlich wegen 233a AO vermutlich weniger). Außerdem kann es ja sein, dass man in dem Steuerstrafverfahren nach Befragung aller Beteiligten ja auch eine endgültige Steuer festsetzen kann. Wie hoch die dann auch immer ist. Man sollte mit dem Verfahren doch ganz vorne anfangen. Und selbst zu dem Verfahren wissen wir wegen Steuergeheimnis und dem § 353d StGB nur wenig bis fast nichts. Ich würde die Beteiligten erst mal machen lassen. Vielleicht gibt es nach der Fahndungsprüfung ja nichts mehr zum Streiten zwischen den Beteiligten (FA, LuS und den Beschuldigten, gegen die das Verfahren läuft - vermutlich damaliger Vorstand).
Wichtiger ist die HV im November, der Ausblick für die weitere Zeit und das normale operative Arbeiten.
... AdV-verfahren (Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO, § 69 Abs. 3 FGO) in komplexen steuersachen (cum/ex) würden vor dem FA/FG schneller als in 1-2 jahren abgeschlossen (zu oben 16.09.21 15:11)
Wir sollten daher abwarten, was im Hauptverfahren passiert, weil ein AdV Verfahren kann es erst nach der Erstellung eines geänderten Steuerbescheids gibt. Ist also Schritt 2 vor Schritt 1.
https://finanz-szene.de/digital-banking/...t-um-drei-viertel-zurueck/
https://www.wallstreet-online.de/diskussion/...n-645932-wikifolio-nun
@MUPPETS158: wir sind uns in den wesentlichen punkten einig
meine "zeittabelle":
1. steuerverfahren:
1.Hj. 2022
ggf. KapSt-Nachforderungsbescheid oder KSt-Änderungsbescheid (versagung der anrechnung KapSt)
dagegen einspruch und AdV-antrag bei FA (AdV = einstweiliger rechtsschutz)
2.Hj. 2022
ggf. ablehnung des AdV-antrags durch FA (veranlagungsstelle)
einspruch gegen ablehnung AdV-antrag
2022/2023
einspruchsentscheidung des FA über AdV-antrag (rechtsbehelfstelle); ggf. ablehnung der AdV
2023
AdV-antrag bei finanzgericht (FG), verfahrensdauer 1/2 jahr
2024/2025
einspruchsentscheidung des FA in der hauptsache (rechtsbehelfstelle), ggf. ablehnung des einspruchs gegen KapSt-Nachforderungsbescheid bzw. KSt-Änderungsbescheid
dagegen klage zum FG (verfahrensdauer mindestens 2 jahre)
2. strafverfahren
wird sich über jahre hinziehen, ggf. anklage der tatverantwortlichen durch die staatsanwaltschaft (strafgericht), hat keinen unmittelbaren (!) einfluss auf das steuerverfahren
https://docs.google.com/spreadsheets/d/...NNqiAJ5iXCt74GpE/edit#gid=0
Wenn der Link nicht klappen sollte, dann im w:o Forum danach suchen.
... ist in der praxis ein muss, damit die rechtsbehelfstelle des FA (qualifiziertere beamte) mit der angelegenheit befasst wird (ggf unter einbeziehung der mittel- und oberbehörden; mittelbehörde ist in Düsseldorf die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen)
... dass einspruch gegen ablehnung des AdV-antrags durch FA und AdV-antrag beim FG parallel zulässig sind (vgl. Rz. 109 in https://www.haufe.de/steuern/...cheidung_idesk_PI25844_HI1395194.html)