KGV 3,6 - Lang&Schwarz ab heute handelbar
Seite 336 von 392 Neuester Beitrag: 04.01.25 11:01 | ||||
Eröffnet am: | 28.09.06 09:57 | von: PrivateEquity | Anzahl Beiträge: | 10.778 |
Neuester Beitrag: | 04.01.25 11:01 | von: VerlustExpe. | Leser gesamt: | 3.462.219 |
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Schaffelhuber war zusammen mit Hanno Berger bis 2010 Partner bei Dewey & LeBoeuf und vertritt ihn auch.
https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2021/01/...uer-hanno-berger
Mit dem BMF Schreiben vom 05.05.2009 und der Einführung der Berufsträgerbescheinigung hat damals eine ganze (bestimmte) Riege an Anwälten Hurra geschrien, weil sie sich mit dem BMF-Schreiben bestätigt sahen, dass mit der Bescheinigung nun die doppelte Anrechnung erlaubt sei, die Bescheinigung galt sozusagen als Freizeichnung.
Spengel stellt im Sachverständigengutachten dagegen auf Seite 110/111 lapidar fest, dass es auf Absprachen und damit auf die Vorlage einer Berufsträgerbescheinigung gar nicht ankommt.
https://www.bundestag.de/resource/blob/438666/...sv2_spengel-data.pdf
Nicht missverstehen: ich bin pro LuS (also was sie JETZT machen), aber wenn man Dreck am Stecken hat - und danach sieht es für mich aus - dann sollte man das Thema so schnell wie möglich erledigen, Mund abputzen und nach vorne schauen. Gibt doch genug zu tun...
Schönes Wochenende!
@MUPPETS158, @KLOPS: ich gehe davon aus, dass die rückstellungen für potenzielle haftungsschulden gebildet wurden; die haftung erstreckt sich nicht auf nachzahlungszinsen nach 233a AO, denn diese sind keine steuerforderungen, sondern steuerl nebenleistungen iSd § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO
Zinsen selbst sind keine Steuern, da hast du recht. Die Rückstellungen i. H. v. 45 Mio. decken die Steuernachzahlungen vermutlich 37 bis 38 Mio. zzgl. der Zinsen (ca. 60% auf die Steuern) somit 24 Mio. ab. 61 wäre der Maximalbetrag (s. Adhoc). Und dagegen wird man den Anspruch gegen die Angestelten, soweit man ihn realisieren kann und ggf. eine Inanspruchnahme von anderen Leuten rechnen. Bei einer Rückstellung sind immer auch Rückgriffansprüche zu berücksichtigen.
Auf jeden Fall werden die Zinsen nicht nochmal verzinst.
@MUPPETS158:
theoretisch könnte L&S als dividendengläubiger durch Kapitalertragsteuernachforderungsbescheid (kein haftungsbescheid) in anspruch genommen werden (§ 44 Abs. 5 Satz 2 EStG, text unten)
zu den voraussetzungen: https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/haftung-im-kapitalertragsteuerrecht-erbstb-2018-heft-1-3-nachforderung-von-kapitalertragsteuer-ggue-dem-glaeubiger-der-kapitalertraege-44-abs5-satz2-estg_idesk_PI25844_HI12038248.html
in diesen fall dürften die zurückzustellenden 45mio bzw. 61mio wohl auch die zinsen enthalten; gleichwohl darf man annehmen, dass nicht jedem in 2007-2011 zugeflossenen dividendenbetrag eine cum/ex-gestaltung vorausging
berichtigung zu oben: "§ 44 Abs. 5 Satz 2 EStG"
BFH, 17.11.2010 I R 68/10, unter II.1. [Rn 7]: "Der Gesetzgeber hat ... Steuerabzugsbeträge aus dem sachlichen Anwendungsbereich des § 233a AO [= nachzahlungszinsen] ausgenommen ..."
für den fall eines KapSt-nachforderungsbescheids fallen also k e i n e zinsen an
für den fall, dass z.B. die versteuerung einer dividendenkompensationszahlung (erhalten von einem leerverkäufer) in frage steht, könnten körperschaftsteuer- und gewerbesteuernachforderungen für 2007-2008 steuerlich verjährt sein
die maximale steuerliche verjährung (festsetzungsverjährung) beträgt (bei steuerhinterziehung) 10 jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO); die frist könnte für steuererklärungen 2007-2008 zum 31.12.2020 abgelaufen sein, wenn --was anzunehmen ist-- die körperschaftsteuererklärung für 2008 in 2010 abgegeben [§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO >> fristbeginn 31.12.2010] und mit der steuerfahndung erst in 2021 begonnen wurde [keine sog. ablaufhemmung der frist, § 171 Abs. 5 AO, weil beginn der fahndungsprüfung zu spät]
... nach ablauf der sog. zahlungsverjährung (5 jahre bzw. --bei steuerhinterziehung-- 10 jahre, § 228 AO)
FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16, ergangen zu cum/ex, kurzmitteilung auf https://dejure.org/ext/f81fa1ae4955ef2455c71d5434e7b3b4
eine steuerhinterziehung (=> verlängerung der steuerlichen verjährungsfrist auf 10 jahre, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO) ist L&S nur zuzurechnen, wenn L&S nicht der exkulpationsbeweis hinsichtlich der person gelingt, die die steuerklärungen erstellt hat (§ 169 Abs. 2 Satz 3 AO), https://www.haufe.de/steuern/...satz3-ao_idesk_PI29963_HI7756304.html
... hat sich die "rechtslage" nicht geändert; § 376 Abs. 1 S. 1 AO [15 jahre] betrifft die (Straf-)Verfolgungsverjährung
Nachricht, dass 4 EUR Divi kommt (und dies liquiditäts- und EK-mäßig trotz der RSt offenbar kein Problem darstellt)
Schlecht:
Virtuelle HV, da wird es vermutlich keine Rückfragen geben.
Termin am 17.11, zwei Tage vor Q3-Ergebnissen (vllt. sehen das andere als gut an, da dann zwei Tage später wieder Positives berichtet werden kann?)
Keine Info in der AdHoc über Splitting bzw. es ist nicht klar herauszulesen, da sie sagen,
"hat heute beschlossen, die ursprünglich für den 26. August 2021 terminierte Hauptversammlung der Gesellschaft nunmehr am 17. November 2021 (Mittwoch) durchzuführen."
Heißt das jetzt, dass sie wortgleich einladen, also inkl. Splitting oder bezieht sich LuS nur aufs Datum an sich? Leider mal wieder unklar. Aus meiner Sicht unglücklich.
Persönlich hätte ich nach allem hier auch 2 EUR Divi OK gefunden, aber LuS wollte wohl eine positive Marktreaktion, das schafft hoffentlich etwas mehr Vertrauen, der zu hohe Abschlag könnte jetzt weiter aufgeholt werden.
Ich bezeifle aber, dass wir nach der HV in Sachen CumEx schlauer sind. Das Thema wird auch Mitte Nov vermutlich offiziell noch nicht weiter sein. Wenn man hofft, dass man Infos/Erläuterungen auf der HV bekommt, sollte man ggf. Fragen bzw. Anträge zur HV stellen. Vielleicht erreicht man dadurch was.
Das Thema wird sich aber vermutlich wie ein Kaugummi in die Länge ziehen und uns noch einige Zeit begleiten ...
Wenn LuS sich keine KapESt anrechnen darf, wird der KSt-Bescheid geändert bzw. die Anrechnungsverfügung überarbeitet. Dadurch steigt die nachzuzahlende KSt der Jahre 2007 bis 2011 und diese Ansprüche sind sehr wohl zu verzinsen.
#8383 Hinsichtlich Verjährung kannst du davon ausgehen, dass die Steuerfahndung bei der Bekanntgabe des Strafverfahrens vorab die Verjährung der Ansprüche prüft. Da es ein Verfahren für 2007 gibt, wird es auch rechtzeitig bekanntgegeben sein. Da gibt es immer einen Einleitungsvermerk in den Akten der Steuerfahndung. Die Verjährung ist ja zuerst zu prüfen, da ein Gericht ja einen Durchsuchungsbeschluss genehmigen muss. Und ja die Verjährung wurde zum 31.12.20 von 10 auf 15 Jahre verlängert, aber die längere Frist gilt nur für Steuern die zum 31.12.2020 noch nicht verjährt sind. Da wir nicht wissen, seit wann die Steufa ermittelt und wen benachrichtigt hat, ist alles nur Kaffeesatzleserei.
Einzig dein Link zur HV am 17.11.2021 macht Sinn. Sehr schön zu sehen, dass der Dividendenvorschlag bleibt. Mal sehen, was der Kurs macht.
@SCHRMP1978: ohne zweifel könnte sich das verfahren "wie ein Kaugummi in die Länge ziehen"; aber es könnte auch anders kommen, dann nämlich, wenn der vorwurf der steuerhinterziehung (gegen welche person eigentlich?) objektiv und subjektiv ausgeräumt ist, https://...rafrecht-berlin.de/der-tatbestand-der-steuerhinterziehung/
... verbietet L&S, den wortlaut amtlicher dokumente eines (potenziellen) strafverfahrens zu veröffentlichen - daher stochern wir im nebel
(wie der presse zu entnehmen, bringt die strafvorschrift des § 353d StGB aktuell den finanzstaatssekretär eines kanzlerkandidaten in bedrängnis)
"Die Strafvorschrift soll in erster Linie verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden (vgl. BTDrucks 7/550, S. 282 f. ..." (BVerfG v. 27. Juni 2014)
Nun kommt der Vorstand aus der Deckung und gibt doch (ohne Not!!! -da sich ja alle bereits darauf eingestellt haben) eine Dividende bekannt; so zeigt es mir doch, dass der Sachverhalt gar nicht so schlimm sein kann.
Wenn ich (nach dem Vorsichtigkeitsprinzip) eine evtl. Forderung offen habe, dessen Umfang ich nicht bestimmen kann, halte ich doch meine Barmittel zusammen…
Ich finde, dass ist ein starkes Statement, dass der Sachverhalt nicht so schlimm sein sollte, wie von einigen hier vermutet.
Das ist doch so, als ob ich alle zu einer Feier einlade (mit Catering) und plötzlich allen absage, weil das Catering nicht kann. Dann haben sich alle damit abgefunden und ich sage dann doch, dass die Party (zwei Wochen später) stattfindet. Das mache ich doch nur, wenn ich weiß, dass das Catering doch kann. Sonst hätte ich doch einen massiven Imageschaden.
Im Falle LUS gar Liquiditätsengpässe, die es unter allen Umständen zu verhindern gilt!