Brent Crude Rohöl ICE Rolling


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Neuester Beitrag: 28.11.24 09:57
Eröffnet am:18.06.14 08:13von: SaporeAnzahl Beiträge:76.783
Neuester Beitrag:28.11.24 09:57von: isostar100Leser gesamt:9.989.003
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45712 Postings, 7892 Tage joker67:-)

 
  
    #7826
02.04.15 19:58
EU Mogherini: Die Iran-Sanktionen werden aufgehoben, wenn die IAEA zustimmt.

2915 Postings, 4012 Tage neuhofen999ist

 
  
    #7827
1
02.04.15 19:58
doch jetzt schon wieder Schnee von gestern
Iranischer Expoteur gesucht (AG)
wo ich investieren kann

der muss ja im moment ziemlich am boden sein  

841 Postings, 5736 Tage Bowriderha ha

 
  
    #7828
02.04.15 19:58

2674 Postings, 4163 Tage rembazEU Mogherini:

 
  
    #7829
02.04.15 19:59
Die Iran-Sanktionen werden aufgehoben, wenn die IAEA zustimmt.  

1025 Postings, 5359 Tage vitalcaffeeEU Mogherini: Die Iran-Sanktionen werden aufgehobe

 
  
    #7830
02.04.15 19:59

1025 Postings, 5359 Tage vitalcaffeesorry

 
  
    #7831
02.04.15 19:59

841 Postings, 5736 Tage Bowriderhoffentlich

 
  
    #7832
02.04.15 20:00
halten die 53,XX

1062 Postings, 3992 Tage weiarso 20 uhr Rakete ?

 
  
    #7833
02.04.15 20:01

10884 Postings, 4836 Tage MCASHMDas passt ja dann mit der SKS...

 
  
    #7834
02.04.15 20:01
wenn die bis 54,10 durchziehen  

10884 Postings, 4836 Tage MCASHMDie sind heute wie die Geier :-)

 
  
    #7835
02.04.15 20:03
bin auf die nächsten Eröffnung gespannt...  

45712 Postings, 7892 Tage joker67Was waren denn die primären Sanktionen??

 
  
    #7836
02.04.15 20:09
Außenminister Iran: Die sekundären US-Sanktionen und die UN-Sanktionen sind aufgehoben.

3807 Postings, 4269 Tage BausparfuechsleinDa sind offenbar viele short eingestiegen

 
  
    #7837
02.04.15 20:10
und werden jetzt gegrillt oder wie?  

1025 Postings, 5359 Tage vitalcaffeefakt is : Nix is fix

 
  
    #7838
1
02.04.15 20:10

841 Postings, 5736 Tage Bowriderfakt is

 
  
    #7840
02.04.15 20:12
es gibt heute keine Rakete mehr

2674 Postings, 4163 Tage rembazBowrider

 
  
    #7841
02.04.15 20:15
hoffentlich auch nicht nach unten...  

9267 Postings, 4005 Tage Absaufklauselhey da

 
  
    #7842
02.04.15 20:15
Ist ja wieder ein stöpsel im Fass da muss  der harald mit der Diva nochmal reden!  

3807 Postings, 4269 Tage BausparfuechsleinBericht in den Tagesthemen soeben

 
  
    #7843
02.04.15 20:15
über die Iran-Gespräche - Dauer ca. 30 Sekunden.

Zusammenfassend gesagt - sehr wage und dünn. Und - es muss eigentlich erst noch verhandelt werden.

Wie ich sagte - Hauptsache die Gesichter wurden vorerst gewahrt. Nun kommen die "Extremisten" der jeweiligen Länder und werden das Ding wieder gerade biegen.

Schade für Steinmeier - da wären doch fette Geschäfte drin gewesen ;o)  

2101 Postings, 3785 Tage bendigSanktionsliste Iran

 
  
    #7844
2
02.04.15 20:16
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Suchbegriff

Aktueller Stand der Sanktionen gegen den Iran
Umsetzung und Erweiterung der UN-Resolutionen
Im Zusammenhang mit dem Raketen- und Nuklearprogramm des Irans hat der UN-Sicherheitsrat mehrere Resolutionen erlassen; zuletzt die UN-Resolution 1929(2010),
die einerseits in EU-Recht umgesetzt, andererseits aber auch durch EU- Sanktionsmaßnahmen autonom erweitert wird.  Die EU-Regelung geht damit mit reinen Wirtschaftssanktionen sehr deutlich über das Non-Proliferationsziel hinaus.

Rechtsquellen:
VO 267/2012 (kons. Fassung), geändert durch VO 1202/2014,
VO 2015/229 und VO 2015/230
VO 359/2011 (kons. Fassung),
Beschluss 2010/413/GASP (kons. Fassung), geändert durch Beschluss 2014/776/2014
und durch Beschluss 2014/829/GASP
VO 1382/2014  (Dual Use Liste)

Die EU-Sanktionsregelung teilt sich in einen warenbezogenen Teil und einen personenbezogenen Teil, der alle Geld- und Warenströme in Relation zu bestimmten iranischen Personen/Organisationen/Firmen betrifft, sowie in Beschränkungen bei Finanzierung/Finanzdienstleistungen/Investitionen und bei Geldtransfers und Transportdienstleistungen. Die warenbezogenen Sanktionen und Dienstleistungsbeschränkungen richten sich dabei meist an alle "iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen" im Sinne der Definition des Artikel 1 Ziffer m der VO 267/2012, die sehr weitreichend gefasst ist und unter Umständen österreichische oder in einem sonstigen Land außerhalb des Irans registrierte Firmen erfassen kann (!).

Solche "iranischen Personen" sind:
- der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
- jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran,
- jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz im Iran,
- jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb des Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden.

In Umsetzung eines mit dem Iran vereinbarten Joint Action Plan hat die EU (ebenso wie die USA) einige wenige Teile der Sanktionsmaßnahmen befristet ausgesetzt (vgl. Beschluss 2014/829/GASP).

Die EU-Sanktionen beinhalten insbesondere folgende Beschränkungen:

1.   div.  GÜTER
2.   Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie
3.   Ausrüstung für die petrochemische Industrie  
4.   Rohöl, Erdölerzeugnisse, Erdgas
5.   Petrochemische Produkte
6.   Gold, Edelmetalle, Diamanten, Banknoten, Münzen
7.   Grafit, Rohmetalle, Metallhalberzeugnisse (Aluminium, Stahl)
8.   Schiffsausrüstung
9.   Software für industrielle Prozesse
10. Bau von Öltankschiffen
11. Militärgüterembargo
12. Verbot der Finanzierung, des Beteiligungserwebes und der Gründung von Joint Ventures
13. Genehmigungspflicht für im Anhang III der VO 267/2012 gelistete Güter und   Technologien
14. Finanzsanktionen/Personenlisten
15. Zahlungsgenehmigungen
16. EU-Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungen
17. Verkehrsbeschränkungen
18. Zollabfertigung/Eigenprüfung der Sanktionsbetroffenheit


ad 1) VERBOT – div. GÜTER
·         alle Dual Use-Güter und Technologien (Anhang I der Dual Use VO 428/2009 idgF) mit Ausnahme der in Anhang I Teil A der VO 267/2012 gelisteten Güter (bestimmte Telekommunikationseinrichtungen).
·         Weitere Ausnahmen gelten für den iranischen Leichtwasserreaktor in Busher (Artikel 6) hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Güter sowie für Transaktionen im Auftrag der IAEO und aufgrund bestimmter völkerrechtlicher
Verpflichtungen.
·         Die im Anhang I Teil C genannten Güter sind hinsichtlich von Altverträgen, die vor dem 22.12.2012 geschlossen wurden, bis zum 15.4.2013 vom Verbot ausgenommen.

·         alle im Anhang II der VO 267/2012 gelisteten Güter und Technologien (Teile des Anhangs II waren früher genehmigungspflichtig und sind jetzt verboten. Gemäß Erwägungsgrund 6 in der Präambel zur VO 267/2012 findet dieses Verbot keine Anwendung auf den Export/die Lieferung von neu im Anhang II gelisteten Gütern, für die vor dem 24.3.2012 bereits eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde).
·         Anhang III der VO 359/2011: Güter und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können; VO 1245/2012 sieht dazu die ausnahmsweise Genehmigungsmöglichkeit für solche Güter vor, wenn diese ausschließlich zum Schutz des Personals von EU oder Mitgliedstaaten im Iran bestimmt sind
·         Anhang IV der VO 359/2011: Ausrüstung zur Telekommunikationsüberwachung.

Für diese Güter gilt:
·         Verbot der Lieferung, des Verkaufs, des Exports, der Weitergabe - mittelbar oder unmittelbar - an eine iranische Person (Definition Artikel 1 Ziffer o VO 267/2012 - siehe oben!) oder zur Verwendung im Iran
·         Verbot des Erwerbes, des Importes, der Beförderung aus dem Iran
·         Verbot der technischen Hilfe, der Vermittlungsdienstleistung, der Bereitstellung, Instandhaltung, etc. für alle "iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen"
·         Verbot der Investition, des Erwerbs/Ausweitung einer Beteiligung, der Gründung eines Joint Ventures, der Gewährung von Darlehen an iranische Firmen, die an der Herstellung solcher Güter beteiligt sind.
·         Für diese Verbote gibt es mit Ausnahme der Güter des Anhangs I Teil C keine Ausnahme für Altverträge.

ad 2) VERBOT - Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie
Diese Sanktionen betreffen den Öl-/Gassektor (Exploration und Förderung von Erdöl/Erdgas, Raffination, Verflüssigung von Erdgas).
·         Verbot des Verkaufes, Exportes, der Weitergabe von Schlüsselausrüstung und Technologie, die im Anhang VI der VO 267/2012gelistet ist - mittelbar und unmittelbar an eine "iranische Person" oder zur Verwendung im Iran. Diese Verbote gelten auch dann, wenn gelistete Güter für einen anderen Verwendungszweck als in der Öl-Gasindustrie vorgesehen wären
·         Anhang VIa erfasst weitere Güter für die Öl-/Gasindustrie, für die die Verbote analog gelten.
·         Verbot der technischen Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzierung im Zusammenhang damit
·         Verbot von Umgehungshandlungen

·         Verbot von Darlehen, Krediten, Erwerb/Ausdehnung von Beteiligungen, Gründung von Joint Ventures an/mit "iranischen Personen“, die im Öl-/Gassektor tätig sind.


ad 3) VERBOT – Ausrüstung für die petrochemische Industrie
Für die ebenfalls im Anhang VI der VO 267/2012 gelisteten Schlüssel-Ausrüstungsgüter und Technologien gelten:
·         Verbot des Exportes, des Verkaufes, der Lieferung und der Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) von wesentlicher Ausrüstung und Technologie für die petrochemische Industrie an iranische Personen oder zur Verwendung im Iran
·           Verbot der technischen Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzierung im Zusammenhang damit
·           Verbot von Umgehungshandlungen

·         Verbot von Darlehen, Krediten, Erwerb/Ausdehnung von Beteiligungen, Gründung von Joint Ventures an "iranischen Personen", die in der petrochemischen Industrie tätig sind – Ausnahme für Altverträge vor dem 23.1.2012

ad 4) VERBOT – Rohöl, Erdölerzeugnisse, Erdgas
Für die im Anhang IV der VO 267/2012 beschriebenen Güter (Rohöl und sonstige Erdölerzeugnisse wie zB Bitumen, Paraffin, etc) gelten differenzierte Bestimmungen:
a) Betreffend Rohöl der Tarifnummer 2709 besteht ein Verbot des Imports und des Erwerbs. Beförderung, Finanzierung, Versicherung wurden befristet erlaubt.
b) Für sonstige Erdölerzeugnisse gelten ein Verbot des Imports, des Erwerbs, der Beförderung von iranischen Ursprungserzeugnissen oder Erzeugnissen geliefert aus dem Iran sowie ein Verbot der Finanzierung und Versicherung.

c) Für Erdgas sowie Propan, Butane und andere Kohlenwasserstoffe gilt ein Verbot des Imports, des Erwerbs, der Beförderung von Erdgas und anderen Produkten den Anhangs IVa der VO 267/2012 mit Ursprungs- oder Lieferland Iran oder von Tauschgeschäften mit diesem.
d) Verbot von Vermittlungsdiensten, Finanzierungen, Versicherungen
Ausnahmen: Art 14 a VO 267/2012


ad 5) Petrochemische Produkte
Für die im Anhang V der VO 267/2012 bezeichneten petrochemischen Erzeugnisse wurde ab 20.1.2014 das frühere Verbot des Imports, des Erwerbs und der Beförderung von iranischen Ursprungserzeugnissen oder aus dem Iran gelieferten Erzeugnissen und der  Finanzierung sowie Versicherung suspendiert

ad 6) VERBOT – Gold, Edelmetalle, Diamanten, Banknoten, Münzen
·         Verbot des Verkaufes, Ankaufes von der iranischen Regierung oder deren öffentlichen Einrichtungen, Beförderung, Vermittlung von Diamanten sowie das
·         Verbot der Lieferung von auf iranische Landeswährung lautende neu gedruckte/geprägte Banknoten und Münzen sind weiter aufrecht.
Erlaubt ist nun der Handel mit Gold und Edelmetallen, die in Anhang XII der VO 42/2014 genannt sind.


ad 7) VERBOT - Grafit, Rohmetalle, Metall(halb)erzeugnisse
Für die im Anhang VIIb der VO 267/2012 gelisteten Metalle (Grafit, Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Magnesium, Tantal, Mangan etc) gelten:
·         Verbot des Exportes, des Verkaufes, der Lieferung, der Weitergabe unmittelbar oder mittelbar an eine iranische Person oder zur Verwendung im Iran.
Obwohl politisch nur ein Verbot für Rohware bzw Halbzeug beschlossen war, wurde diese Einschränkung nur bei Eisen und Stahl umgesetzt; bei allen anderen Metallen finden sich auch Güter im Anhang VIIb, die klar über Halbzeug
hinausgehen.
·         Verbot der technischen Hilfe, Vermittlung, Finanzierung dafür

ad 8) VERBOT – Schiffsausrüstung
Für die im Anhang VIb der VO 267/2012 gelisteten Ausrüstungsgegenstände für den Schiffsbau gelten:
·         Verbot des Exportes, des Verkaufes, der Lieferung, der Weitergabe unmittelbar oder mittelbar an eine iranische Person oder zur Verwendung im Iran
·         Verbot der technischen Hilfe, Vermittlung, Finanzierung dafür

ad 9) VERBOT - Software für industrielle Prozesse
Für die im Anhang VIIa der VO 267/2012 umschrieben Software für die Integration industrieller Prozesse gilt:
·         Verbot des Exportes, des Verkaufes, der Lieferung, der Weitergabe unmittelbar oder mittelbar an eine iranische Person oder zur Verwendung im Iran
·         Verbot der technischen Hilfe, Vermittlung, Finanzierung dafür

ad 10) VERBOT – Schiffsdienstleistungen (bestimmte Tankschiffe und Frachtschiffe)
Art 37a und Art 37 b verbieten folgende Tätigkeiten für Öltank- und Frachtschiffe unter der Flagge, im Eigentum, gechartert oder betrieben von einer iranischen Person:
·         Erbringung von Klassifikationsdiensten
·         Bau und Reparatur von Schiffen und Teilen
·         Inspektion, Prüfung, Zertifizierungen
       

ad 11) Militärgüterembargo
Unverändert in Kraft ist ein generelles Verbot der Lieferung, des Verkaufs, des Exportes von Militärgütern sowie das Verbot der technischen Unterstützung und verwandter Tätigkeiten für Militärgüter samt Technologie, ebenso ein Investitionsverbot und ein Finanzierungsverbot für Militärgüter.
Das Militärgüterembargo gilt nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Iran bestimmt sind.
Mit dem Inkrafttreten des Militärgüterembargos ist auch die sg. "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, sofern die Waren im Iran eine militärische Endverwendung erfahren könnten.

ad 12) VERBOT der Finanzierung, des Beteiligungserwebes und der Gründung von Joint Ventures von/mit iranischen Personen oder Einrichtungen in der Öl-/Gasindustrie, in der petrochemischen Industrie und in der Militärgüterindustrie (Art 17 VO 267/2012)
AUSNAHME FÜR ALTVERTRÄGE (Art 19-21 VO 267/2012) mit Endfrist 15.4.2013.


ad 13) GENEHMIGUNGSPFLICHT für im Anhang III der VO 267/2012 gelistete Güter und Technologien
Der Anhang III enthält neben einigen schon bisher genehmigungspflichtigen Gütern eine umfangreiche neue Liste von Gütern, für die nun erstmals Genehmigungspflichten gelten.
·         Genehmigungspflicht für Verkäufe, Lieferungen, Exporte, Weitergabe an "iranische Personen" (Definition Artikel 1 Ziffer o) - mittelbar oder unmittelbar bzw. zur Verwendung im Iran
·         Genehmigungspflicht für technische Unterstützung, Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung, Verwendung von diesen Waren
·         Genehmigungspflicht von Investition an iranischen Unternehmen, die in der Herstellung von diesen Gütern und Technologien tätig sind
·         Genehmigungspflicht für Finanzierungen inklusive Exportkrediten
Zuständige Behörde: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend


ad 14) "FINANZSANKTIONEN" gegenüber bestimmten gelisteten iranischen Personen und Unternehmen
Listen:
·         Anhang VIII VO 267/2012 idgF (UN-sanktionierte Personen)
·         Anhang IX VO 267/2012 idgF(EU- autonome Listung),
·         Anhang I VO 359/2011 und Anhang  VO 206/2013 (Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen)

Neben dem Einfrieren aller Konten, die diese gelisteten Personen und Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft unterhalten, gilt ein Verbot, diesen Personen "Gelder“ im weitesten Sinn (finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile – siehe Definition im Artikel 1 Ziffer VO 267/2012) zur Verfügung zu stellen. Vor allem aber ist es auch verboten, diesen Unternehmen und Personen mittelbar oder unmittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Die Feststellung eines mittelbaren Bereitstellungsverbotes ist unter Umständen schwierig. Seitens der EU gibt es dazu eine Interpretationshilfe.
Da unter "wirtschaftlichen Ressourcen“ gemäß Definition im Artikel 1 Ziffer h jegliche Art von Vermögenswerten, materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich verstanden wird, kommt dies einem Warenembargo in Bezug auf diese gelisteten Personen und Unternehmen gleich.
Es gibt keine generelle Ausnahme für Altverträge!

Art 23 Abs 4 VO 267/2012 enthält ein Verbot für SWIFT-Kommunikation in Bezug auf gelistete iranische Personen oder Banken.

Eine Ausnahme von der Kontensperre besteht gemäß Artikel 25 VO 267/2012 allerdings insofern, als geschuldete Zahlungen von gelisteten Personen aufgrund von Verträgen, die vor deren Listung geschlossen wurden, von der OeNB unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden können, sodass diese nicht auf gesperrte Konten gehen. Dazu trifft die VO 267/2012 die Aussage, dass eine solche Zahlung als Gegenleistung für eine bereits getätigte Handelsleistung prima vista jedenfalls nicht zu einer verbotenen Tätigkeit beitragen dürfte.
Ähnliches gilt für Zahlungen aus dem Iran über sanktionierte iranische Banken für korrekte Exportlieferungen auf Basis von Altverträgen.

Seit 23.1.2012 ist auch die Zentralbank des Irans CBI sowie die Bank Tejarat gelistet, wofür es Ausnahme-/Übergangsbestimmungen gibt:
·         CBI: neben der grundsätzlichen Ausnahme für Zahlungsverpflichtungen für korrekte Alt-Geschäfte sieht die VO 267/2012 im Art 28 weitere Ausnahmen vom Verbot vor:
Für Transfers eingefrorener Gelder, mit denen EU-Banken Geldmittel zur Finanzierung von Handelsgeschäften bereitgestellt werden – nach Genehmigung durch die OeNB.
Für einen Transfer von Geldern (od. wirt. Ressourcen), die von der CBI gehalten werden, wenn diese Gelder oder wirt. Ressourcen für die Zahlung einer Forderung aus Verträgen bestimmt sind, die vor dem 16.10.2012 geschlossen wurden – jeweils nach Freigabe durch die OeNB.
·         Bank Tejarat: grundsätzliche Ausnahme für Zahlungsverpflichtungen für korrekte Alt-Geschäfte (VOR dem 23.1.2012 geschlossen)
Das Verbot des "mittelbaren zur Verfügung-Stellens“ kann in der Exportpraxis zu Unsicherheiten bei der Beurteilung und Prüfung der Rechtmäßigkeit eines beabsichtigten Exportes führen. Nach Artikel 42 Absatz 2 der VO 267/2012 ist ein Verstoß dem österreichischen Exporteur jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn er im guten Glauben gehandelt hat, dass seine Ausfuhr im Einklang mit den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung steht und wenn ihm keine Fahrlässigkeit, etwa durch Nicht- oder ungenügendes Prüfen oder Bewerten der ihm verfügbaren Informationen, vorgeworfen werden kann ("kein Wissen und kein Grund zur Annahme, dass mit dem Handels gegen ein Verbot verstoßen wird").
Das Übermitteln von Unterlagen und Dokumenten /zB Bill of lading) an eine (gelistete) iranische Bank zur endgültigen Übergabe an eine nicht gelistete iranische Person ist erlaubt, wenn damit eine erlaubte Zahlung ausgelöst wird (Erwägungsgrund 15).
Gemäß Art 28b der VO 42/2014 können Gelder, die für Importe petrochemischer Erzeugnisse erforderlich sind, von eingefrorenen Konten des iranischen Ministeriums für Erdöl auf Antrag freigegeben werden.


ad 15) ZAHLUNGSGENEHMIGUNGEN
Das System der Kontrolle (Genehmigungspflichten oder Meldevorschriften) für fast ALLE Zahlungen von einer oder an eine "iranische Person" (Definition Artikel 1 Ziffer o der VO 267/2012) wurde in Artikel 30, 30a und 30 b der VO 267/2012 neu gestaltet.

Zuständige österreichische Behörde: Österreichische Nationalbank

Die Bestimmungen im Detail:
Unterschieden wird zwischen Geldtransfers, die zwischen einem EU-Finanzinstitut und einer iranischen Bank (Bank mit Sitz im Iran oder unter Kontrolle von "iranischen Personen“) stattfinden (Art 30 VO 267/2012) und solchen Geldtransfers an eine/von einer "iranischen Person“, die zwischen einem EU-Finanzinstitut und einer NICHT-iranischen Bank oder als Barzahlung stattfinden (Art 30a VO 267/2012).

Geldtransfers zwischen einem EU-Finanzinstitut und einer iranischen Bank (Bank mit Sitz im Iran oder unter Kontrolle von "iranischen Personen“) – Art 30 VO 267/2012
Sind grundsätzlich verboten, mit folgenden Ausnahmen:
Geldtransfers betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, medizinischer Ausrüstung, für landwirtschaftliche /humanitäre Zwecke:
- unter € 10.000,- ohne Genehmigung und ohne Meldung
- zwischen € 10.000,- und € 1Mio vorherige Meldepflicht
- über 1 Mio vorherige Genehmigungspflicht
Geldtransfers betreffend Überweisung persönlicher Gelder:
- unter € 10.000,- ohne Genehmigung und ohne Meldung
- zwischen € 10.000,- und € 400.000,- vorherige Meldepflicht
- über € 400.000,- vorherige Genehmigungspflicht
Geldtransfers im Zusammenhang mit einem spezifischen, nicht verbotenen Handelsvertrag und sonstige in Art 30 Abs 2 genannte Fälle:
- unter € 10.000,- ohne Genehmigung und ohne Meldung
- zwischen € 10.000,- und € 100.000,- vorherige Meldepflicht
- über € 100.000,- vorherige Genehmigungspflicht

Geldtransfers an eine/von einer "iranischen Person“, die zwischen einem EU-Finanzinstitut und einer NICHT-iranischen Bank auf elektronischem Weg stattfinden; ebenso: Bargeldtransfers – Art 30a VO 267/2012
Dabei handelt es sich um jene – überwiegend gehandhabten – Überweisungen, die über ein Finanzinstitut in einem Drittstaat erfolgen.
Hier sind folgende Schwellen maßgeblich:
Geldtransfers betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, medizinischer Ausrüstung, für landwirtschaftliche /humanitäre Zwecke:
- unter € 10.000,- ohne Genehmigung und ohne Meldung
- über  € 10.000,- Meldepflicht
sonstige Geldtransfers:
- unter € 10.000,- ohne Genehmigung und ohne Meldung
- zwischen € 10.000,- und € 400.000,- vorherige Meldepflicht
- über € 400.000,- vorherige Genehmigungspflicht

Diese Schwellen gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen erfolgt. Detaillierte Bestimmungen dazu: Art 30b Abs 2.

Genehmigungsanträge oder Meldungen sind zu stellen von:
Bei elektronischen Transfers:
primär durch das EU-Bankinstitut des Auftraggebers (bei Geldtransfer an eine außer der EU niedergelassene iranische Person) bzw des Begünstigten (bei entsprechenden Geldtransfers von einer iranischen Person); falls das Bankinstitut nicht in der EU niedergelassen ist, subsidiär der EU-Begünstigte/Auftraggeber.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Zahlung mit Iran-Bezug einem österreichischen Begünstigten auf dessen Konto bei einem Bankinstitut in einem Drittstaat zugeht.
Bei Geldtransfers an/von eine in der EU niedergelassene "iranische Person“ trifft diese Pflicht primär das EU-Bankinstitut dieser inländischen iranischen Person.
Bei nicht-elektronischen Transfers (Bargeld, Scheck):
durch den EU-Zahlungsbegünstigten bzw. Auftraggeber selbst; diese Anträge und Meldungen sind zu stellen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates seines Wohnsitzes (in Ö: Österreichische Nationalbank).
Grundsätzlich handelt es sich um eine Pflicht zur vorherigen Antragstellung auf Genehmigung bzw. Meldung an die OeNB.
Angesichts der geänderten Rahmenbedingungen erfolgt der Zahlungsverkehr in jüngerer Zeit überwiegend über Drittstaaten außerhalb des Irans. Oftmals hat die österreichische Geschäftsbank daher bei Zahlungseingang und vor dessen Gutschrift keine Kenntnis, dass es sich um eine Zahlung mit Iran-Bezug handelt. Da die vorherige Einholung einer Zahlungsgenehmigung bei der OeNB bzw. eine vorherige Meldung aus diesem Grund ausscheidet, hat die OeNB für diese Fälle nun ein nachträgliches Genehmigungsverfahren bzw. eine nachträgliche Meldung vorgeschrieben (6. Rundschreiben der OeNB).
Bei späterer Kenntnis des Iran-Bezugs einer Zahlung durch eine österreichische Geschäftsbank hat diese nunmehr umgehend eine nachträgliche Genehmigung des Geldtransfers bei der OeNB zu beantragen. Bis zur Genehmigungserteilung darf – so das Geld noch auf dem Begünstigten-Konto verfügbar ist – dieses durch die österreichische Bank rückgebucht werden und sollte dem Kontoinhaber bis zur Genehmigungserteilung nicht zur Disposition stehen.
Analog wird auch eine nachträgliche Meldepflicht vorgeschrieben.
Zahlungsgenehmigungen werden erteilt, außer die Behörde hat "Grund zur Annahme", dass der ggst. Geldtransfer gegen Verbote und Verpflichtungen der Iran-Sanktionen verstößt.

Für (vorherige oder nachträgliche) Anträge auf Zahlungsgenehmigung durch eine österreichische Geschäftsbank bzw. durch den österreichischen Begünstigten (siehe oben) hat die OeNB ein neues Formular IR01 aufgelegt; für Meldungen steht das Formular IR02 zur Verfügung.
Die Genehmigungsanträge/Meldungen sind elektronisch an iran.info@oenb.at zu übermitteln.
Banken und Unternehmen haben zum Zeitpunkt einer vorherigen Antragstellung oft noch keine Kenntnis über den unmittelbaren Auftraggeber der Zahlung; diesem Umstand wird im Antragsformular (Feld 3a) Rechnung getragen, sodass eine Genehmigungserteilung unter Auflage einer späteren ergänzenden Meldung erfolgen kann.


ad 16) EU-KREDIT- UND FINANZINSTITUTE, Versicherungen, Exportkredite
·         EU-Finanzinstitute unterliegen verschärften Melde- und Wachsamkeitsverpflichtungen
·         Verbot, neue Konten bei einem Institut im Iran zu eröffnen, neue Korrespondenzbankbeziehungen aufzunehmen, neue Repräsentanzen im Iran zu eröffnen, neue Joint Ventures einzugehen
·         Verbot, neue kurz-, mittel-, langfriste Exportkredite, -garantien oder -versicherungen für Irangeschäfte zu gewähren
Weitere Verbote betreffen die Neueröffnung von Repräsentanzen oder Zweigniederlassungen von EU-Banken im Iran, den Handel mit bestimmten staatlichen iranischen Anleihen.

EU-Versicherungen
Artikel 35 VO 267/2012 verbietet die Versicherung/Rückversicherung für u.a. "iranische juristische Personen"; Ausnahmen bestehen für bestimmte Pflicht-/Haftpflichtversicherungen, für Versicherungen für Privatpersonen, etc.


ad 17) VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN
·         Gebot der Vorabmeldung aller Sendungen in oder aus dem Iran auf allen Transportmitteln an die Zollbehörden (Artikel 36)
·         Verbot von Bunker-, Versorgungs-, Wartungsdiensten an iranischen Frachtflugzeugen und Schiffen bei Verdacht des Transportes verbotener Waren (Artikel 37)
·         Schiffsdienstleistungen (siehe unter obigem Pkt 10)
·         Verbot, IRISL-Schiffe in der EU zu be- oder entladen (aber keine Beschlagnahme von Ladung im Eigentum Dritter)


ad 18) ZOLLABFERTIGUNG/EIGENPRÜFUNG DER SANKTIONSBETROFFENHEIT
Den Ausführern und Transporteuren stehen zur Prüfung der Sanktionsbetroffenheit einer Ware folgende Instrumente zur Verfügung:
·         Beantragung eines Voranfrage-Bescheides gem. AußWG beim BMWFW (ohne End Use Certificate): es wird rechtsverbindlich festgestellt, ob für ein in Aussicht stehendes Rechtsgeschäft (Ausfuhrvorhaben vor Vertragsabschluss) eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot besteht und ob gegebenenfalls eine solche Genehmigung erteilt werden könnte.
Die positive Entscheidung über die Voranfrage ist nicht mit einer Genehmigung gleichzusetzen. Mit einer mehrwöchigen Bearbeitungsdauer muss uU gerechnet werden.
·         Beantragung eines Feststellungsbescheides nach AVG beim BMWFW: dieses Instrument dient der bescheidmäßigen Feststellung der Unbedenklichkeit eines Ausfuhrvorganges bzw. der Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Vorhabens. Dafür muss das rechtliche Interesse an der erbetenen behördlichen Feststellung jeweils im Antrag dargelegt werden. Ein solches rechtliches Interesse liegt immer dann vor, wenn der Antragsteller bei Durchführung des geplanten Vorganges ohne Klärung durch einen vorherigen Feststellungsbescheid eine Strafbarkeit riskiert. Dies ist regelmäßig bei der Beurteilung von neuen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Embargos der Fall.

·         Eigenprüfung durch den Ausführer; Codierung "Y920“ bei der Zollanmeldung: eine Zollausfuhrabfertigung in den Iran wird vom österr. Zoll nur dann getätigt, wenn entweder – wo erforderlich – eine Ausfuhrgenehmigung, ein sonstiger Bescheid des BMWFJ vorliegt oder mit Anführung des Codes "Y920“ der Ausführer die Feststellung trifft, dass die angemeldeten Güter nicht von den Embargo-Güterlisten für den Iran umfasst sind. Die Prüfarbeit und Verantwortung liegt damit beim Ausführer (der gemäß Außenwirtschaftsgesetz ohnehin die Haftung für die Einhaltung der Sanktionsvorschriften hat).

Damit der Spediteur/Transporteur die Codierung "Y920“ für die Nichtsanktionsbetroffenheit der Warensendung in den Iran für den Ausführer tätigen kann, ist es wahrscheinlich, dass der Spediteur/Transporteur eine entsprechende Erklärung des Ausführers einfordert. Die WKÖ hat dazu eine beispielhafte Mustererklärung vorbereitet und mit dem Wirtschaftsministerium grundsätzlich abgestimmt; diese Ausführererklärung ist allerdings nur ein Vorschlag und keine seitens der Behörde geforderte Erklärung, sie ist lediglich eine Möglichkeit der internen Dokumentation, dass die relevanten Embargoprüfungen erfolgt sind. Die gewählten Formulierungen dieser Musterausführererklärung sind als Vorschlag zu verstehen und müssen nicht verbindlich verwendet werden.
Der Abgabe dieser Ausführererklärung sollte immer eine eingehende Eigenprüfung des Ausführers vorangehen, dass die auszuführende Ware von den Iran-Sanktionslisten nicht erfasst ist.

HINWEIS:
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (zB EU-Dual Use-Verordnung).
Besonders ist dabei auf die Endverwendungskontrolle der sog. "catch all“-Klauseln hinzuweisen. Danach kann auch die Ausfuhr oder Vermittlung auch von nicht gelisteten Dual Use-Gütern genehmigungspflichtig sein, wenn der Ausführer/Vermittler Kenntnis oder begründeten Verdacht hat (oder von der Behörde informiert wurde), dass die Güter
·         in Verbindung zu ABC-Waffen kommen könnten ("ganz oder teilweise bestimmt sind oder in Verbindung stehen mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung, dem Betrieb oder Umschlag von ABC-Waffen oder Trägerraketen für diese“)
·         ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland bestimmt sind.

Es wird auf die möglicherweise zusätzlich zu beachtenden Re-Exportbeschränkungen der USA hingewiesen.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

16.2.2015
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2528 Postings, 4863 Tage bundespostImmer noch unter 58

 
  
    #7845
02.04.15 20:16
somit ist alles  möglich.  52 hätten die  ja mitnehmen können .   Herzlich Willkommen Safran duftendes Öl  

45712 Postings, 7892 Tage joker67Mal schauen was Mr.President so spricht...

 
  
    #7846
02.04.15 20:21
US-Präsident Obama wird in Kürze ein Statement bezüglich der Situation um den Iran geben.

176 Postings, 3603 Tage stksat|228827171Shorties...

 
  
    #7847
02.04.15 20:22
.... der Boden sieht verdammt nach Granit aus mit einer Handbreit Humus drüber. Das wars dann wohl mit Shorts bei Öl...  

10884 Postings, 4836 Tage MCASHMjo, die sollen weiter nach oben Zaubern...

 
  
    #7848
02.04.15 20:26

2674 Postings, 4163 Tage rembazich werde

 
  
    #7849
1
02.04.15 20:29
wahrscheinlich zu meine alte Taktik zurückwechseln.

beim starkes Minus calls, und umgekehrt. Macht mehr Sinn/Profit als langfristig long zu sein...  

3807 Postings, 4269 Tage BausparfuechsleinJetzt müssen sich nur langsam

 
  
    #7850
02.04.15 20:31
alle mit Zertifikaten fragen, wie hoch wir steigen könnten.

Denn wenn das jetzt noch ein paar Monate so weitergeht (was zu befürchten ist), werden die Dinger nach und nach auch wertlos... Und zwar in beide Richtungen.  

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