Kommt nach Walter, Holzmann dran!?
Seite 4 von 11 Neuester Beitrag: 25.04.21 02:55 | ||||
Eröffnet am: | 21.10.10 12:50 | von: d007007007 | Anzahl Beiträge: | 262 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 02:55 | von: Danielazwkfa | Leser gesamt: | 38.170 |
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vertreten aktuell durch:
1. Prof. Dr. Manfred Hunkemöller, Kettelerweg 18, 44141 Dortmund (Vorstand),
2. Prof. Dr. Achim Albrecht, Athener Weg 4, 44269 Dortmund (Vorstand),
wird Schlusstermin zur
-Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
-Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
-Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände
der Insolvenzmasse
bestimmt auf:
Mittwoch, 07.05.2014, 09:00 Uhr, Saal I, Gebäude E,
Hammelgasse 1, 60313 Frankfurt am Main .
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrungen sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung, die Tabelle sowie eventuelle eingehende Widersprüche können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) gem. § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 567 ZPIO statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -, Klingerstasse 20, 60313 Frankfurt am Main oder bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstasse 2, 60313 Frankfurt am Main (Art. 103 g EGInsO), einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, dass die Entscheidung getroffen hat.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung (Beschluss), spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gilt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten mit Ablauf von 2 weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederlegung der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde oder Erinnerung gegen die Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 02.04.2014
vertreten aktuell durch:
1. Prof. Dr. Manfred Hunkemöller, Kettelerweg 18, 44141 Dortmund (Vorstand),
2. Prof. Dr. Achim Albrecht, Athener Weg 4, 44269 Dortmund (Vorstand),
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 02.04.2014 festgesetzt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrungen sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung, die Tabelle sowie eventuelle eingehende Widersprüche können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) gem. § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 567 ZPIO statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -, Klingerstasse 20, 60313 Frankfurt am Main oder bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstasse 2, 60313 Frankfurt am Main (Art. 103 g EGInsO), einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, dass die Entscheidung getroffen hat.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung (Beschluss), spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gilt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten mit Ablauf von 2 weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederlegung der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde oder Erinnerung gegen die Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 02.04.2014
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 810 IN 289/02 H-11-8 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -, den 07.04.2014
100k in D`dorf zu € 0,058 und 30k in FFM zu € 0,052 gehandelt.
http://www.boerse-frankfurt.de/de/aktien/...lzmann+ag+ag+DE0006082001
nur ne Frage der Zeit wann hier der Knoten platzt und wir um 1000% nach oben schiessen
gehen die heute noch weg, dürfte jedem Zocker klar sein, was am Montagmorgen anläuft
Moderation
Zeitpunkt: 19.09.14 20:03
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Bitte freundlich und sachlich bleiben.
Zeitpunkt: 19.09.14 20:03
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Bitte freundlich und sachlich bleiben.
also bitte Herr R. , so langsam machen sie sich hier lächerlich
Die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft setzt gem. 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG die Bestätigung eines Insolvenzplan voraus, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht. Letzteren gibt es bei der Holzmann AG allerdings nicht!
Hier steht die Schlussverteilung unmittelbar bevor. -> vgl. Posting #82
Jeder kann sich also ausrechnen, wie lange die Aktie noch handelbar sein wird.
Wurde wohl noch Einspruch gegen die Löschung im Handelsregister eingelegt.
Holzmann könnte bzw. wird demnach noch einem gewissen Zeitraum weiterlaufen.
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Veröffentlichung
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin).
Aktenzeichen: HRB 73698 B Bekannt gemacht am: 22.10.2013 12:00 Uhr
In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Vorgänge ohne Eintragung
22.10.2013
Abwicklungsgesellschaft Rösch AG Medizintechnik, Berlin, Buckower Damm 114, 12349 Berlin. Es ist die Löschung der Gesellschaft gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit beabsichtigt. Die Widerspruchsfrist beträgt sechs Wochen..
das ist ja sehr interessant, die Performance von Rösch zu Holzmann wäre uns natürlich auch sehr Recht....
ja dann auf eine erfolgreiche neue Woche
Hier wurde nämlich bisher kein Einspruch gegen eine Löschung im HR eingelegt.
Wenn die Schlussverteilung abgeschlossen ist, kann es daher sehr schnell mit dem fristlosen Delisting von Amts wegen gehen.
Quelle: vgl. Posting #92
Und Zock ist Zock und 1000% mitnehmen oder nicht, ist uns nicht egal::))
@M.Minninger hat völlig Recht, es ist alles offen und bei Rösch sah es ähnlich aus
Warum nkb einen solchen gern herbei reden will, dürfte allen klar sein.
Holzauge sei wachsam, nicht dass man ganz schnell auf nicht mehr handelbaren Aktien sitzt...
Gleiche Ausgangslage wie bei Rösch, siehe auch #94 !
Und bitte H. Rudini werden sie hier nicht allzu persönlich, danke