Boewe Systec AG
Seite 24 von 37 Neuester Beitrag: 25.04.21 03:31 | ||||
Eröffnet am: | 03.05.11 19:04 | von: PennyInsider | Anzahl Beiträge: | 911 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 03:31 | von: Christinfgjja | Leser gesamt: | 151.737 |
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Zu Böwe wurde bereits vor fast einem Jahr die Schlussverteilung exerziert. Und es gab kein Geld zu verteilen.
Dass heißt, dass es keinen Insolvenzplan mehr geben wird nach §218 Insolvenzordnung.
https://dejure.org/gesetze/InsO/218.html
5 IN 737/10 - Der Insolvenzverwalter, Herr Dipl.-Kfm. Werner Schneider, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BÖWE SYSTEC AG,
Werner-von-Siemens-Straße 1, 86159 Augsburg, findet mit Zustimmung des Gerichts die
Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 0,00 Verteilungsmasse, zu
berücksichtigen sind EUR 31.785.303,79 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg – Insolvenzgericht – Geschäftszeichen:
5 IN 737/10 niedergelegt. Augsburg, den 17.08.2015 Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht
Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de; Registereintrag vom 18.08.2015
Welche Gesetz sagt ich darf die Aktie nicht kaufen ??
Falls du mit dem Risiko eines möglichen Totalverlustes leben kannst, vermutlich kein Problem. Gelle.
Du kans auch Aktien kaufen ohne uns zu fragen.. und wir werden dich auch nich warnen das du falsch liegst mit deine kauf ...
Sicher ? Na, dann kannst du für deine Behauptung sicherlich eine Quelle angeben, oder ?
Der Bundestag hat am 1. Oktober 2015 das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Transparenzrichtlinie beschlossen (BT-Drucksache 18/6220). Mit diesem Gesetz ist eine Verbesserung des Anlegerschutzes, beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt (Delisting/Downlisting) beabsichtigt. Der Börsenrückzug bedeute für den Aktionär den Verlust der Handelbarkeit der Aktien im regulierten Markt. Nach Ankündigung des Delisting habe der Aktionär zwar noch die Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen, allerdings könne es bereits unmittelbar nach Ankündigung zu erheblichen Kursverlusten kommen. Deshalb solle es eine Abfindung für die betroffenen Aktionäre geben, so wie es in der früheren Macroton-Rechtsprechung des BGH gewesen sei.[1] Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 BörsG) schreibt vor, dass der Widerruf der Zulassung (Delisting) nicht dem Anlegerschutz widersprechen darf. Voraussetzung für ein Delisting ist ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Die Gegenleistung bzw. Abfindungszahlung muss im Regelfall mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten sechs Monate entsprechen. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Unternehmensbewertung erforderlich. Die Regelungen nach § 39 Absatz 2 Satz 3 BörsG finden auch auf laufende Delisting-Verfahren Anwendung, die nach dem Tag der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 7. September 2015 eingeleitet worden sind.
Dort steht...
1. Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 BörsG) schreibt vor,...
Da steht "Absatz 2". Gibt es im Falle des Widerrufs nach §39 Absatz 1 BörsG auch eine Abfindung ? Auch z.b. dann, falls das Unternehmen nach Vermögenslosigkeit gem. §394 FamfG im Verwaltungsverfahren aus dem Handelsregister gelöscht wird und daraufhin ein Delisting folgt ? Oder im Falle von intransparentem Börsenhandel wegen Manipulationen ?
https://dejure.org/gesetze/BoersG/39.html
2. Voraussetzung für ein Delisting ist ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG).
http://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/__1.html
Wer ist denn nach §1 und § 2 des WpÜG genannt ? Emittenten ? Oder auch Gerichte und die Geschäftsleitung der Börsenbetreiber ?
3. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Unternehmensbewertung erforderlich
Ach so, es gibt Ausnahmen ?! Also stimmt deine Behauptung mit der Abfindung ja schon deshalb gar nicht.
Gute Info lt. Link unter #595: "Ausnahmen gelten für Fälle unterlassener oder falscher Veröffentlichung von Insiderinformationen, Marktmanipulation oder sonstigem Fehlen eines aussagekräftigen Börsenkurses."
Aussagekräftiger Börsenkurs...das dürfte den Zockern übel aufstoßen. Denn mit Pech wird sich der Kursverlauf angeschaut und man stößt auf interessante Konstellationen. ;-)
Und selbst dann kann es sich noch um einen Trader oder Zocker handeln. Nur kennen wir dann seinen Namen. ;-)
Im Gesetz steht was von dem Durchschnittskurs der letzten 6 Monate. Gehe ich jetzt mal vom heutigen Tag aus ist der Durchschnittskurs bei ca. 2 !!!! Cent !!!! Das würde bei mir eine Abfindung von ca.
40,- ergeben. Abzüglich der Gebühren für Verkauf usw. kann ich das auch genauso gut herschenken.
Also auf diese Abfindung ist mal gesch...... Ob wir sie jetzt kriegen oder auch nicht. Ausser du hast 1 Mio
Aktien, dann würde ich evtl. noch drauf hoffen.
Durchschnittskurs der letzten 6 Monate, lies Dir da Gesetz mal genau durch.