Conergy, wie Phönix aus der Asche ?
Seite 2110 von 2158 Neuester Beitrag: 01.11.24 13:34 | ||||
Eröffnet am: | 17.07.09 08:12 | von: Ananas | Anzahl Beiträge: | 54.929 |
Neuester Beitrag: | 01.11.24 13:34 | von: extrachili | Leser gesamt: | 6.012.236 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 112 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 2108 | 2109 | | 2111 | 2112 | ... 2158 > |
Bei der Conergy AG ist es ein M&A Prozeß.
Warum sollte den KAWA als Investor bitte den Aktienmantel mit vielen Schulden und Altaktionären übernehmen ??
Warum sollten die zusätzlich Geld ausgeben ?????
Wenn die Conergy wieder an die Börse bringen dann ganz neu
Keiner verschenkt Geld du kannst labern was du willst ändern wird das hier nichts
wie bei Arcandor,WalterBau usw.....
Blödes gelaber hier M&A Prozess selten so gelacht
Und habe echt keine Zeit mehr mich über Typen wie Michelangelo und Co. aufzuregen.
Sorry aber warum schreibt ihr hier überhaupt noch das Ding hier ist eh durch
Und auch wenn du es nicht wahrhaben wirst das Ding ist Pleite und bleibt Pleite
Arbeite Dich endlich in die Thematik selbständig ein!
Schon wieder unsauber gearbeitet! Ich sag nix mehr! Noch paar Details zum Plan!
Gute Nacht
1. Widerruf der Börsennotierung
Die Aktien der Conergy AG i.I. sind nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich des regulierten Marktes (General Standard) zugelassen. Der Widerruf der Zulassung wurde von dem Insolvenzverwalter und dem Vorstand der Conergy AG i.I. am 09.12.2013 nach § 39 Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 46 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt. Der Insolvenzverwalter ist nach allgemeinen Grundsätzen zur Erhaltung der Masse verpflichtet. Dies schließt Maßnahmen wie z.B. die Beantragung eines Delistings mit ein, da die Börsenzulassung ein die Masse kostenmäßig belastendes Dauerschuldverhältnis ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.04.2010 - 6 A 1648/07 = ZIP 2010/1507). Eine Zustimmung der Hauptversammlung zu diesem Schritt ist aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht erforderlich.
2. Delisting / Börsenabgang
Das Delisting, d.h. die dauerhafte Einstellung der Börsennotiz einer Aktiengesellschaft tritt in der Regel drei bis sechs Monate nach Genehmigung des Antrags auf Widerruf der Zulassung in Kraft. Dem Antrag auf Delisting wurde mit Bescheid vom 20.12.2013 (Az.: W2013/21, ISIN: DE000A1KRCK4) stattgegeben und der Antrag auf Delisting am 20.12.2013 auf der Hompage der Deutsche Börse AG veröffentlicht. Das Delisting trat am 20.06.2014 in Kraft. Nach Wirksamwerden des Delistings können die Aktien der Conergy AG i.I. nicht mehr börslich gehandelt werden.
3. Rechtsfolge des Delistings
Das Delisting hat ausschließlich Auswirkungen auf die Handelbarkeit einer Aktie, nicht hingegen auf den Bestand der Aktie und damit auf die Rechte der Aktionäre. Nach dem Delisting können die Aktien der Conergy AG i.I. nur noch außerbörslich gehandelt werden. Ein börslicher Handel ist hingegen nicht mehr möglich. Die Conergy AG i.I. befindet sich derzeit in der Abwicklung und Liquidation. Wann diese abgeschlossen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht endgültig absehbar. Mit Wirksamwerden der Liquidation, mithin der Löschung der Gesellschaft, gehen auch die Aktien mit unter und die Aktionäre verlieren ihre damit einhergehenden Rechte.
4. Schutz der Aktionäre
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss des BGH vom 08.12.2013 Az.: II ZR 26/12) haben Aktionäre beim Delisting von Beteiligungspapieren im regulierenden Markt auf Veranlassung der Aktiengesellschaft keinen Anspruch auf Barabfindung. Das Delisting beeinträchtigt demnach die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftlichen und vermögensrechtlichen Element nicht.
Eine Zahlung aus der Insolvenzmasse können die Aktionäre nur dann erwarten, wenn zuvor sämtliche Gesellschaftsgläubiger mit einer Quote von 100% befriedigt worden sind. Da das Insolvenzverfahren noch einige Zeit andauern wird, kann keine abschließende Antwort gegeben werden, ob diese Quote erreicht werden könnte. Nach erster Prognose dürfte die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger aber eher als unwahrscheinlich zu bewerten sei. ..."
http://cag-abwicklungsgesellschaft.de
Moderation
Zeitpunkt: 30.03.15 13:00
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Bitte belegen.
Zeitpunkt: 30.03.15 13:00
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Bitte belegen.