Guttenberg gegen Steuerdaten-Ankauf
03.02.2010, 08:172010-02-03T08:17:00
Von Heribert Prantl
Der Schweiz ist nicht recht, was in der Schweiz Recht ist. Während sich viele Eidgenossen über den Kauf der Daten-CD aufregen, zeigt ein Urteil des Bundesgerichts in Lausanne Erstaunliches. Selbst Schweizer Steuerstrafbehörden dürfen illegal kopierte Informationen nutzen.
Die umstrittene Nutzung gestohlener Daten ist selbst in der Schweiz juristisch erlaubt. Das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne hat schon im Oktober 2007 einen einschlägigen Fall entschieden - und erklärt, dass die schweizerischen Steuerbehörden im Steuerstrafverfahren gestohlene Daten verwerten dürfen.
[...]
Weiter geht's hier: www.sueddeutsche.de/politik/825/502064/text/
Mit Schweizer Bundesgerichtsurteil, dass die Daten verwendet werden dürfen. Übrigens interessant: Deutschland hat Amtshilfe geleistet, weil da Daten von Schweizer Steuersündern auf der CD drauf waren. Ganz uneigenützig weitergeleitet und die Schweizer Finanzämter haben sich geholt, was ihnen zusteht.
Naja, wenn Deutschland das gleiche macht dann haben wir den Nazistaat, die Staatshehlerei usw.
Bitte eigene Nase fassen, ihr Schweizer, euer Bundesgericht hats schon beschieden.
Politiker, die mehr netto vom brutto propagieren und entsprechend handeln.
http://www.ftd.de/politik/europa/...chweizer-kontodaten/50069447.html
Mehrere europäische Länder sind an der Kontodaten-CD über mutmaßliche Steuersünder mit Depots in schweizerischen Banken interessiert. Dazu gehören Österreich, die Niederlande und Belgien. "Sollte es Hinweise darauf geben, dass sich auf der CD auch Informationen über Steuerflüchtlinge aus Österreich befinden, hätten wir großes Interesse an einer Auswertung", sagte ein Sprecher des österreichischen Finanzministers Josef Pröll der Wiener Tageszeitung "Der Standard".
Bei uns dauert es halt etwas länger durch die Instanzen.....
Aber Merkel, Schäuble, Seehofer und Leutheusser-Schnarrenberger sind wohl auf dem Weg, die Schweizer Rechtsposition des Bundesgerichts zu übernehmen. Hahaha.
xxxxxxxxxx
In seinem Urteil vom 2. Oktober 2007, betreffend Nachbesteuerung von 1995 bis 2000, hielt das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne die Nutzung dieser Daten - die laut Gericht auf der Basis einer "Verletzung des Geschäftsgeheimnisses" entstanden waren - durch die Steuer- und die Steuerstrafbehörden für zulässig.
Das Bundesgericht führt aus: Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlangten Beweise unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Dass sie von einem liechtensteinischen Treuhänder stammen, ändert daran nichts. Für die Frage, ob die Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen oder nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob sie aus inländischer oder ausländischer Quelle stammen.
""Damals erhielten deutsche Strafverfolgungsbehörden eine CD-Rom von ehemaligen Mitarbeitern des Liechtensteiner Treuhänders Herbert Batliner zugespielt.""
...und weiter:
""Weil auf der CD-ROM auch Schweizer Bürger und Anleger verzeichnet waren, leiteten die deutschen Staatsanwälte diese Daten an die Schweizer Ermittlungsbehörden weiter.""
Da steht aber auch null und nix davon, daß die deutschen oder die schweizer Behörden die Daten angekauft haben.
Ich hab schon vor zwei Tagen gesagt, wenn der Datendieb die Daten-CD dem Schäuble schenken würde, wäre alles kein Problem. Staatsanwälte zb dürfen ja auch sog. "Zufallsfunde " aus Durchsuchungen verwenden; angenommen, man sucht nach Unterlagen über Steuerhinterziehung und findet Rauschgift - oder umgekehrt, dann darf das Gefundene im Strafverfahren als Beweis verwendet werden.
Das Problem liegt im Ankauf.
Prantl als Ex-Richter weiß um den Unterschied auch ganz genau, aber als Populist, der er nun mal ist (hab ihn gestern Abend wieder gesehen...), stellt er es so dar, wie es ihm in sein Konzept passt.
Der SZ muß es offenbar sehr schlecht gehen; habs ja früher schon mal vermutet...
http://www.ftd.de/politik/europa/...chweizer-kontodaten/50069447.html
Die derzeit diskutierten bis zu 1500 Kundendatensätze, die für 2,5 Mio. Euro den deutschen Behörden angeboten wurden, stammen von Credit Suisse. Wie die FTD erfuhr, liegen den Fahndern jedoch weitaus mehr Stichproben vor, als bislang bekannt war. Statt wie zuvor berichtet fünf Datensätze wurden bereits mehrere Dutzend erfolgreich ausgewertet. Die Anbahnung mit dem Verkäufer läuft bereits seit mehreren Monaten. In anderen Fällen geht es um die Banken Julius Bär und HSBC.
1. Die Frage, ob Beweismittel, die mit unzulässigen Mitteln beschafft wurden, verwendet werden dürfen
und
2. Ob der Staat unzulässige Mittel bei der Beweisbeschaffung verwenden darf
und
3. Ob der Staat sich Beweismittel, die sich ein Dritter mit unzulässigen Mitteln beschafft hat, dadurch selbst beschaffen darf, daß er mit diesem Dritten zusammenarbeitet und ihm Geld für die Ergebnisse seines unerlaubten Handelns zahlt.
Die erste Frage ("kein Beweisverwertungsverbot") wird in Deutschland bejaht. Das ist offenbar in der Schweiz auch so. In manchen Ländern (z.B. den USA) ist das in manchen Fällen nicht so.
Die zweite Frage wird in Deutschland mit "kommt drauf an" beantwortet.
Um die dritte Frage geht es in dem aktuellen CD-Fall in Deutschland. Darum ging es aber nicht in dem in der SZ genannten Schweizer Fall. Denn die Schweiz hat dabei mit dem "Datendieb" nicht zusammengearbeitet.
Deshalb trifft der SZ-Artikel nicht exakt den aktuellen Fall.
Und dann ist da natürlich die für das deutsche Rechtswesen sehr wesentliche Frage "Muß dere Datendieb in Deutschland festgenommen und dann (bei einem entsprechenden Auslieferungsantrag der Schweiz) an die Schweiz ausgeliefert werden"?
Strafrechtsexperte: Steuersünder-Daten sind verwertbar
Der Göttinger Strafrechtsprofessor Kai Ambos hat ebenfalls keine Bedenken gegen den Ankauf der gestohlenen Steuersünder-Daten. "Der Staat hat den Diebstahl nicht in Auftrag gegeben und der Täter ist kein Amtsträger - damit ist die Erhebung der Daten aus staatlicher Sicht völlig unproblematisch", sagte Ambos in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur dpa. Aber auch bei der Verwertung des Materials sieht der Experte zum deutschen und internationalen Strafprozessrecht keine Hindernisse: "Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gibt es keinen Automatismus zwischen Beweisen, die rechtswidrig erhoben wurden, und einem Verbot sie im Strafverfahren zu verwerten."