Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 20 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 476.177 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 139 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 17 | 18 | 19 | | 21 | 22 | 23 | ... 181 > |
"Die umfangreichen Gespräche der vergangenen Wochen haben deutlich gemacht, dass nur eine Trennung von Lotterien und Sportwetten zu einem in sich schlüssigen Glückspielwesen in Deutschland führen kann. Daher hat die CDU-Fraktion Eckpunkte für einen Sportwetten-Staatsvertrag erarbeitet", sagte der Abgeordnete Hans-Jörn Arp.
Eckpunkte einer verfassungs- und europarechtlich konformen, dualen Regelung des Glücksspielmarktes in Deutschland
Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 13.12.2006 wurde der Glückspielstaatsvertrag von 15 der 16 Ministerpräsidenten lediglich zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Staatsvertrag kann am 1.1.2008 nur in Kraft treten, wenn ihn die Ministerpräsidenten aller 16 Bundesländer im Umlaufverfahren unterzeichnen und alle 16 Länderparlamente das Gesetz anschließend ratifizieren. Schleswig-Holstein hat sich gegen den bestehenden Entwurf ausgesprochen und hält ihn für europa- und verfassungsrechtlich sowie politisch für nicht durchsetzbar. Die Hamburger Bürgerschaft hat sich im Dezember mit Hinweis auf die zweifelhafte Rechtslage mehrheitlich für die Verschiebung des neuen Staatsvertrags ausgesprochen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Europäischen Kommission am 21.12.2006 den Entwurf des GlüStV mit Erläuterungen vom 14.12.2006 notifiziert, d.h. die Kommission über den geplanten Staatsvertrag, der Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Internet (Glücksspiele im Internet) regeln soll, informiert.
Zunächst können bis zum 22.3.2007 bei der EU-Kommission Stellungnahmen zu dieser Notifizierung eingereicht werden. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme zum GlüStV abgibt.
Notifizierungsverfahren ist kein EU-Genehmigungsverfahren
Der Ausgang des EU-Notifizierungsverfahrens ist nicht, wie immer wieder behauptet wird, ausschlaggebend für das Zustandekommen eines Gesetzes in einem Gesetzgebungsvorhaben. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein Genehmigungsverfahren. Deutschland wäre im Fall einer ablehnenden
Stellungnahme lediglich zur Abgabe einer Begründung verpflichtet, warum man den geäußerten Bedenken von Seiten der anderen EU-Mitgliedstaaten nicht Rechnung tragen kann. Die Kommission kann diese Begründung dann ggf. überprüfen und zum Gegenstand eines weiteren Vertragsverletzungsverfahrens machen.
Der Ausgang des Notifizierungsverfahrens hat keinen Einfluss auf das bereits laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Auch für die anhängigen Gerichtsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Ausgang des Notifizierungsverfahrens keine Konsequenzen.
Europa-, kartell- und verfassungsrechtliche Bedenken Zahlreiche juristische Gutachten und Stellungnahmen weisen neben den europarechtlichen auch auf kartellrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag hin. So wird bspw. die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittlung unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, obwohl deren erlaubnisfreie Tätigkeit seit vielen Jahren rechtlich anerkannt und das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist.
Darüber hinaus berücksichtigt auch der aktuelle Glücksspielstaatsvertragsentwurf in keiner Weise die Frage, inwieweit die Abschottung des deutschen Marktes vor dem Hintergrund der Durchsetzung des Binnenmarktes zukünftig überhaupt erhalten bleiben kann. So hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich Glücksspiel eingeleitet. Hinzu kommt eine in Kürze zu erwartende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Placanica“ über die Zulassung europäischer Vermittler von Glücksspielangeboten für inländische Märkte. Der Generalanwalt Colomer beim EuGH hat sich in seinen Schlussanträgen in diesem Verfahren für die Zulassung anderer europäischer Anbieter auf inländischen Märkten und für die Anerkennung ausländischer Lizenzen im Inland ausgesprochen.
Ordnungspolitische Fragestellungen
Im Rahmen der politischen Diskussion sind aber auch grundsätzliche ordnungspolitische Fragestellungen in die Betrachtung einer grundlegenden Reform einzubeziehen. Dabei ist nach dem Verfassungsrecht solchen Regelungen Vorrang zu geben, die die geringste Eingriffsintensität durch den Staat darstellen. Der vorliegende Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages nimmt diese Abwägung nicht vor und verstößt gleichzeitig elementar gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht als einzige Konsequenz aus seinem Urteil staatliche Monopole für Wettspiele vorschreibt, sondern dem Gesetzgeber die Alternative einer regulierten Liberalisierung eröffnet, muss es das Ziel sein, den deutschen Glücksspielmarkt entlang unserer marktwirtschaftlichen Grundordnung Erhardscher Prägung zu organisieren. Dies bedeutet, dass die Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft auch auf diesem Markt verwirklicht werden müssen. Bevor die Verbraucher in graue oder schwarze Märkte abgleiten, muss stattdessen eine kontrollierte regulierte Liberalisierung erfolgen.
Duales Staatsvertragssystem als „Königsweg“
Die schleswig-holsteinische CDU-Landtagsfraktion setzt sich daher weiterhin für eine differenzierte Betrachtung und Behandlung der unterschiedlichen Glücksspielarten ein.
Daraus folgt zwingend eine Unterscheidung der mehr oder weniger zu regulierenden Glücksspielarten. Die CDU-Landtagsfraktion schlägt deshalb ein duales Staatsvertragssystem vor, das Lotto/Lotterien und Sportwetten voneinander getrennt behandelt.
Lotto/Lotterien
Es gibt keine Veranlassung, den Markt für Lotto und Lotterien neu zu regeln. Die Suchtgefährdung von Lotto und Lotterien wird von aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen allenfalls als äußerst gering eingestuft und rechtfertigt nicht die im Glücksspielstaatsvertrag geplanten Eingriffe weder in die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit noch in den Markt mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen und finanzpolitischen negativen Konsequenzen. Bereits jetzt zeichnen sich gravierende Einnahmeausfälle ab, die zu erheblichen Einschnitte bei Sport, Wohlfahrt und Kultur führen. Der von allen 16 Bundesländern unterzeichnete und noch bis zum Jahr 2014 gültige Lotteriestaatsvertrag bildet einen ausreichenden und bewährten Rahmen für die Lizenzierung von Veranstaltern und Vermittlern sowie für Jugendschutz und Suchtprävention. Sportwetten
Für den Bereich der Sportwetten gilt es auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Anders als der vorliegende Glücksspielstaatsvertrag muss eine europa- und verfassungsrechtskonforme Regelung gefunden werden, die wettbewerbsgerecht ist und eine nachhaltige Förderung der Gemeinwohlbelange ermöglicht. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Verbraucher und zur Suchtprävention haben oberste Priorität.
Die Neuregelung des Sportwettenmarktes muss die folgenden zentralen Kriterien erfüllen:
- Jugendschutz
Die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist daher unzulässig.
- Suchtprävention
Das Entstehen von Spiel- und Wettsucht ist zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und folgende Punkte zu erfüllen:
1. Aufbringen von Warnhinweisen auf Wettscheinen und Informationsmedien (analog Zigaretten: z.B.: „Übermäßiges Wetten, kann ein Anzeichen für Sucht sein“)
2. Informationen über Hilfs- und Beratungsstellen zur Verfügung stellen
3. Schulung des Verkaufspersonals, um problematische Kunden besser zu erkennen; regelmäßige Kontrolle durch Testkäufer
4. Elektronischer, auffälliger Warnhinweis auf den Spielterminals, der das Verkaufspersonal auf die Überprüfung des Alters des spielenden Kunden hinweist
5. Personalausweis-Kontrolle bei Zweifeln über Alter des Spielers
6. Begrenzung der Einzahlungshöhen bei Wettscheinen.
7. Bereithalten spezieller Suchtpräventions-Handbücher für das Verkaufspersonal; Verkaufspersonal auf besonders gefährdete Personenkreise und Umstände hinweisen
8. kostenlose Beratungshotline
9. Limitsystem: Im Internet werden für die registrierten und damit namentlich bekannten Wetter nur Einzahlungen in bestimmter Höhe zugelassen.
10.Aktive Sperre von offensichtlich Spielsucht gefährdeten Personen durch den Aufbau einer bundesweite Sperrdatei
- Verbraucherschutz
Das Glücksspielangebot ist ordnungsgemäß durchzuführen und zu begrenzen, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele und damit verbundene Begleitkriminalität zu verhindern.
- Konzessionierung
Es ist erforderlich und möglich, einen EU-konformen Ordnungsrahmen zu gestalten, der auf nationaler Ebene die Veranstaltung und den Vertrieb von Sportwetten regelt und gewährleistet, dass der Betrieb nationale Interessen ausreichend berücksichtigt.
Durch ein staatliches Konzessionierungsmodell lässt sich der Zugang auf den nationalen Glücksspielmarkt regulieren und die Tätigkeit von Veranstaltern und Vermittlern kontrollieren, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutz der Verbraucher nachvollziehbar durchzuführen.
- Sicherung der Förderung
Die Förderung öffentlicher Belange steht auch bei einer Neuregelung außer Frage. Das duale Staatsvertragssystem hat einerseits zum Ziel, die bisherigen Zuwendungen aus den Lotto-Einnahmen in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport, insbesondere die Zuwendungen an die Landessportverbände, weiterhin im gebotenen Umfang zu ermöglichen. Andererseits wird hinsichtlich der Veranstaltung und den Vertrieb von Sportwetten eine Konzessionsabgabe erhoben, die von den Ländern zu einem erheblichen Teil zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden kann. Die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Spielsuchtprävention und deren wissenschaftliche Begleitung muss bei der Verteilung dieser Mittel eine gesonderte Berücksichtigung finden.
http://www.hans-joern-arp.de/baseportal/pages/...ungen_detail&Id==142
Staatsvertrag ist,-----gute Arbeit.
Ob MP's einlenken oder stur bleiben und wir noch paar Urteile gegen DE erleben werden, bleibt abzuwarten. Die Lage ist auf jeden Falle um einiges besser als vor die letzte MP-Konferenz.
Es zeichnen sich 2 mögliche Szenarien ab:
1. MP's stimmen dem Alternativ-Vorschlag aus SH zu.
=> Der Markt wird geöffnet, Aktie steigt.
2. MP's bleiben stur.
=> Es kommt zu 15:1 -Regelung. D.h. nur in SH kann Fluxx weiter Lotto vermitteln.
=> Die Privaten werden klagen, werden mit Sicherheit Recht bekommen, das dauert jedoch ein Weilchen.
=> Das Verletzungsverfahren gegen DE wird auch DE zwingen, Monopol aufzugeben.
=>Auch in diesem Fall darf Fluxx seinen stationären Betrieb ausbreiten. Die Sportwetten dürfen EU-weit per Internet vermittelt werden. Das Geschäft in Spanien und England wird langsam die Umsätze steigen lassen.
Fazit: In schlimmsten Fall werden wir auf weitere Entscheidungen der EuGH und BVerfG warten müssen. Auf längere Sicht wird die Liberalisierung auf jeden Fall kommen. Es ist nur Frage der Zeit. Diese Zeit wird Fluxx wirtschaftlich ohne Zweifel überleben können.
Vertraut und ihr werdet die Früchte ernten !
Aber nicht morgen ... vielleicht halt erst übermorgen!
Sehen wir diese Woche noch die 3????
Habe echt gedacht, dass sie steigen wird. Bin leider bei 5€ nicht rausgegangen.
Selber Schuld!
Was meint Ihr???
Die 3 Euro Marke noch abwarten und dann verkaufen??
,,spätestens letzte oder anfang dieser Woche sehen wir die 6€ !"
,, 6 - 7 € sind allemal drin"
Nichts dergleichen ist eingetroffen. Wir sind fast schon wieder bei 4! Euro!
Was fällt euch eigentlich noch ein, als immer irgendwelche Postulierungen und Kommentare aus Zeitungen oder von Politikern zum besten geben!?
Fakt ist: Fluxx nähert sich der 4€ !
€ 4.50 zusammen gekniffen und bist glücklich das du Nachts ruhig
schlafen kannst. Bring deine Kohle auf die Postbank oder kauf dir
Lutschers dafür.
Wieso soll ich euch oder dich verarschen??
Habe meine Aktien von Fluxx noch. habe bei 4,74€ nochmal nachgekauft.
Bin also auch Leidensgenosse.
Du hättest nur zwischen den Zeilen lesen müssen. Ich bin schon seit 2 Wochen ausgestiegen - und ich denke der Rest hier ist auch schon längst raus. Wir alle treffen uns hier täglich nur um dich irre zu führen, weil es so Spass macht. Wir haben ja sonst nichts zu tun...
*Ironie-Modus ausschalt*
Es handelt sich hier um eine Aktie, nicht um Zinsen von einer Bank. Dies bedeutet zugleich, dass es mit einem gewissen Risiko verbunden ist. Falls du aber eine Aktie gefunden hast, die stetig jeden Tag steigt, dann lass uns an deinem Wissen teilhaben.
Ansonsten gebe ich dir noch einen Rat: wenn du selber kein Vertrauen in eine Aktie hast, dann fürchte ich wirst niemals ruhig schlafen können.
Du hast in einen Forum geschrieben das du Fluxx für € 4.74 gekauft hast
und dich beschwert das sie nicht steigt und das täglich,-----bei € 4.50
fällt bei dir der Hammer, so und heute oder gestern bis Du raus
das ist Fakt. Jetzt schlägst Du dir auf den Schenkeln und freust Dich
das Du nur ein kleinen Verlust gemacht hast und mußt jetzt nicht mehr
heeeuuullleeennn.
aber ich bin etwas solider geworden und investiere meine gebliebenen Habseligkeiten erst mal konservativer zur Zeit fast ausschließlich in Utimaco, 757240
das Geld, daß ich da wohl bald per www.hopades.com/Sequence/new (Zugriffscode NQO4LST2PWV83IAK) verdiene, könnte ich möglicherweise auch teilweise wieder in Fluxx investieren
liebe Grüße
hopades
Was meinst Du? Wird kurzfristig (vielleicht sogar Intraday) die hundert Tage Linie noch getestet?
Beste Grüsse
auf Xetra hat Fluxx bei 4.30 geschlossen
in Frankfurt bei 4.18
und L+S schloss mit 4.10
ist aber eigentlich eh unwichtig - viel wichtiger ist dass jetzt die 4 hält
und das die Anleger endlich wieder die positiven Aspekte mehr gewichten
als die nicht 100% sichere Rechtslage (obwohl das ja eigentlich nur eine Zeit-
und nicht eine Rechtsfrage ist)
ich auf jedenfall kaufe nochmals ein paar Titelchen - jeder selber schuld der
jetzt abstösst.
Ich denke jetzt ist wirklich ein guter Zeitpunkt einzusteigen. Wer diese Woche die 4 Euro nicht mitnimmt, der wird es in 2-3 Monaten vielleicht schon bereuen.
Boden bildet. Im Augenblick könntest du jeden Tag nachkaufen.Bei einer
Bodenbildung eis ich das die letzten Zitterbacken raus sind.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Köln hat im letzten Jahr (Beschluss vom 21. September 2006, Az. 1 K 5910/05) einen deutschen Sportwetten-Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung gem. Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt (vgl. den Bericht in Sportwettenrecht aktuell Nr. 47). Dieses Ersuchen liegt inzwischen dem EuGH vor und wird dort als Rechtssache C-409/06 geführt.
Dem Verfahren liegt eine Untersagungsverfügung der Stadt Bergheim zugrunde. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Firma Winner Wetten GmbH, nach der die Entscheidung benannt werden wird.
Das Verwaltungsgericht will vom EuGH wissen, ob nationale Regelungen (hier das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol) trotz Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für eine Übergangszeit weiter angewandt werden dürfen:
„Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Entscheidung vom 06.11.2003 - Rs C-243/01) in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen?“
Hintergrund hierfür war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen, das trotz festgestellten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Anwendung der Grundfreiheiten eine Übergangsregelung „erfunden“ hatte (Beschluss vom 28.6.2006, Az. 4 B 961/06, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 36). Dieses europarechtswidrige Vorgehen hält das VG Köln offenkundig für nicht haltbar und zitiert hierfür das Gambelli-Urteil. Die Auffassung des OVG ist auch angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH(ganz aktuell das das schwedische Glücksspielmonopol betreffende Unibet-Urteil vom 13. März 2007), in dem dieser noch einmal die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschriften betont hat, mehr als problematisch.
Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de
Artikel erschienen am 14.03.2007
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem am 13. März 2006 verkündeten Unibet-Urteil noch einmal die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes gegen europarechtswidrige nationale Maßnahmen hervorgehoben. Der EuGH beantwortete damit von dem schwedischen Höchstgericht (Högsta domstolen) vorgelegte Fragen (Rechtssache C-432/05, Unibet (London) Ltd und Unibet (International) Ltd gegen Justitiekanslern).
In dem den britischen Buchmacher Unibet betreffenden Verfahren ging es um die Frage der Rechtsschutzmöglichkeit bezüglich einer gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) verstoßenden nationalen Vorschrift. So fragte das schwedische Gericht, ob sich aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit einer Klage ergebe, den Verstoß einer bestimmten nationalen Vorschrift gegen die Dienstleistungsfreiheit festzustellen. Der EuGH stellte fest, dass es einem von einer derartigen nationalen Vorschrift Betroffenen wie Unibet nach schwedischem Recht nicht verwehrt ist, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, wie z. B. des Lotteriegesetzes, mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage zu stellen, sondern dass es dafür verschiedene inzidente Rechtsbehelfe gibt.
So könne Unibet im Rahmen einer Schadensersatzklage vor den ordentlichen Gerichten prüfen lassen, ob das schwedische Lotteriegesetz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei (Rn. 56). Aus der Vorlageentscheidung gehe hervor, dass Unibet eine solche Klage erhoben habe und diese zugelassen worden sei. Mit einer derartigen Schadensersatzklage könne Unibet die durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte effektiv schützen lassen. Darüber hinaus habe Unibet die Möglichkeit, im Rahmen eines vor einem Verwaltungsgericht oder einem ordentlichen Gericht angestrengten Verfahrens einen Verstoß dieser Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht zu rügen. Gegebenenfalls dürfte das zuständige Gericht die Bestimmungen dieses Gesetzes, die seiner Auffassung nach gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen, nicht anwenden (Rn. 62).
Hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes weist der EuGH darauf hin, dass ein
mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (Rn. 67 und 75). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, der die Wahrung der dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten soll, ungewiss, verlangt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass das nationale Gericht gleichwohl schon in diesem Stadium die vorläufigen Maßnahmen treffen kann, die erforderlich sind, um die Wahrung der betreffenden Rechte zu sichern (Rn. 72).
Für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendungnationaler Bestimmungen, bis das zuständige Gericht über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden hat, gelten die durch das vom zuständigen Gericht anzuwendende nationale Recht festgelegten Kriterien. Diese Kriterien dürfen jedoch weder weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), noch dürfen sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).
Kommentar: Der EuGH betont noch einmal die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes gegen nationale Vorschriften, die die durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten unzulässig einschränken. Insbesondere der Grundsatz der Effektivität ist von den deutschen Gerichten zu beachten. Zumindest bislang haben die deutschen Verwaltungsgerichte in den von Sportwettenvermittlern gegen Untersagungsverfügungen eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen, da die Vermittler bei einer mehrmonatigen Untersagung wirtschaftlich ruiniert waren. Bei der erforderlichen Interessenabwägung hat dieser Gesichtspunkt allerdings bislang keine maßgebliche Rolle gespielt. Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hatte sogar trotz festgestellten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht eine Übergangsregelung „erfunden“ und damit jegliche Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen ausgehebelt (mehr als 200 Beschlüsse, Pilotfall: Beschluss vom 28.6.2006, Az. 4 B 961/06, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 36). Gerade bei Eilverfahren in verwaltungsgerichtlichen und UWG-Fällen ist daher darauf zu achten, dass eine durch das Gemeinschaftsrecht garantierte Rechtsposition nicht unwiederbringlich so zerstört wird, dass dem Betroffenen keine Rechtschutzmöglichkeiten mehr bleiben, insbesondere auch eine langwierige Schadensersatzklage keinen hinreichenden Rechtsschutz bietet. Im Zweifelsfall gebietet es das Europarecht, dem Betroffenen zunächst Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T; Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de
Artikel erschienen am 14.03.2007
http://www.isa-casinos.de/articles/15563.html
Die deutsche Tochter des internationalen Wettanbieters Bwin will sich mit allen juristischen Mitteln gegen das Geschäftsverbot durch Sachsens Regierung wehren. Inhaber Steffen Pfennigwerth kündigte an, alle Rechtsmittel auszuschöpfen sowie Schadenersatzansprüche von rund 500 Mio. Euro zu erheben.
Zudem wolle er die Untersagungsverfügung Sachsens innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen vom Verwaltungsgericht Dresden wieder aufheben lassen, sagte er am Donnerstag.
Pfenningwerth, der Halter der Gewerbeerlaubnis aus DDR-Zeiten ist, auf deren Basis Bwin sein Geschäft in Deutschland betreibt, nannte die Entscheidung Sachsens "beispiellos". Er unterstellte der Politik, nur aus fiskalischen Gründen am staatlichen Wettmonopol festzuhalten.
Auch der Vorstand der Konzernmutter in Wien, Manfred Bodner, äußerte sich empört über den Entzug der Wettlizenz in Sachsen. "Das ist ein Übergriff der Politik", sagte er am Donnerstag in Wien. Bwin habe eine deutsche Wettlizenz, von daher agiere das Unternehmen klar auf gesetzlichem Boden.
Verlust des Deutschlandgeschäfts
Der Wettanbieter Bwin darf in Sachsen keine Sportwetten mehr vermitteln und veranstalten. Das sächsische Innenministerium untersagte den Österreichern ab sofort, Sportwetten in Sachsen anzubieten und dafür zu werben. Nun droht dem Unternehmen der Verlust seines Deutschlandgeschäfts.
Innenstaatssekretär Jürgen Staupe sagte, das Verbot habe Wirkung für ganz Deutschland. Das gleiche gelte für die Konzernmutter bwin.com aus Wien. Bei Zuwiderhandlung wird dem Unternehmen ein Zwangsgeld von 25.000 Euro angedroht sowie den Verantwortlichen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angedroht.
Bwin, die zuvor unter Betandwin firmierte, operiert von Neugersdorf in Sachsen aus mit einer alten DDR-Lizenz. Der deutsche Ableger des österreichischen Mutterkonzerns investiert in diesem Jahr rund 56 Mio. Euro in den Sport, mehr
als 2 Mio. Euro flossen seit 2004 in den Amateurbereich. 20.000 der etwa 170. 000 Mannschaften innerhalb des DFB werden vom Wettanbieter ausgestattet. Der Sportwettenanbieter droht dem Land Sachsen mit Schadenersatzforderungen von mehr als 1 halben Mrd. Euro.
Druck auf private Anbieter erhöht
Bundesweit wurde der Druck auf private Wettbüros in der jüngsten Zeit massiv erhöht. Fast flächendeckend haben Behörden mittlerweile Verfahren zur Schließung angestrengt und Unterlassungsverfügungen verschickt. Einige Betreiber haben bereits freiwillig den Betrieb eingestellt.
Der bayerische Innenminister Günther Beckstein wehrte sich im Bayerischen Rundfunk gegen den Vorwurf, das harte Vorgehen gegen die Privatanbieter führe zur Bevorzugung des staatlichen Anbieters Oddset. Sollte der österreichische Wettanbieter Bwin weiterhin Einsätze per Internet aus Deutschland annehmen, wäre dies nach Einschätzung des CSU-Politikers illegal.
Das Geschäft des Wettanbieters mit seinen rund eine Million Kunden auf dem wichtigen und großen deutschen Markt basiert auf der Lizenz aus Sachsen. Der Bwin-Aktienkurs brach am Vortag an der Wiener Börse um zeitweise rund 30 Prozent ein. Nach Bekanntwerden der sächsischen Entscheidung am Donnerstagmorgen fiel die Aktie weiter.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Sachsens Regierung berief sich bei ihrer Entscheidung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März. Dabei war es um das staatliche Wettmonopol in Bayern gegangen. In dem Urteil hatte das Gericht zwar die gegenwärtige Praxis beim Umgang mit dem staatlichen Wettmonopol kritisiert, dieses jedoch nicht generell in Frage gestellt. Das Gericht hatte Bayern aber eine Neuregelung aufgegeben, mit der wirksamer der Gefahr einer Spielsucht begegnet werden müsse.
Das staatliche Wettmonopol in Deutschland sorgt seit langem für Streit, nicht erst, seit die EU-Kommission daran Anstoß nahm. Dabei geht es der Kommission weniger um das Monopol an sich, als darum, ob die Beschränkungen für private Wettanbieter nach den EU-Wettbewerbsregeln gerechtfertigt sind. (c) FTD
Artikel erschienen am 14.03.2007
http://www.finanztreff.de/ftreff/...m?id=26259565&sektion=ftd&u=0&k=0
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Europa
Der Glücksspielstaatsvertrag (GStV), der am 21. Dezember 2006 von der Bundesregierung
zur Notifizierung bei der EU-Kommission eingereicht wurde, verletzt die Freiheit der
Dienstleistung (Artikel 49) und der Niederlassung (Artikel 43) des EG-Vertrags und ist
daher nicht mit EU-Recht vereinbar. Er erfüllt keine der Voraussetzungen, die den Erhalt
des Monopols legitimieren. Laut EU-Recht ist ein staatliches Wettmonopol nur dann
verfassungskonform, wenn es kohärent und systematisch den gesamten Glückspielmarkt
ausschließlich mit dem Ziel der Abwehr von Gefahren regelt und alle Maßnahmen konsequent
darauf abzielen. Angesichts der Placanica-Entscheidung muss ein Ausschluss
privater Anbieter zudem verhältnismäßig sein. Das heißt, ein Monopol müsste die einzig
geeignete, erforderliche Maßnahme sein und es dürfte kein milderes Mittel bestehen, um
den erstrebten Erfolg (in Deutschland: der Suchtprävention) zu gewährleisten.
Der GStV setzt diese Voraussetzungen nicht um und bleibt sogar hinter den Regelungen
des gegenwärtig gültigen Staatsvertrags zurück, der bereits im März 2006 vom
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde.
1. Die im Vertrag formulierten Maßnahmen zielen nicht darauf ab, den gesamten
Glücksspielmarkt systematisch und umfassend neu zu regeln und das Angebot an
Wetten und Glückspielen zur Abwehr einer Suchtgefahr einzudämmen. Die
Regelungen beschränken sich ausschließlich darauf, Wett- und Lotterieangebote
von privaten in – und ausländischen Betreibern grundsätzlich zu verbieten.
Lizenzierte private Pferdebuchmacher blicken auf eine mehr als 80-jährige
Tradition in Deutschland zurück. Zu keiner Zeit haben private Pferdewetten
Probleme verursacht. Sie sind im GStV weiterhin erlaubt.
Für Spielautomaten (in Deutschland gibt es ca. 180.000 Automaten) wurden
2006 die Auflagen gelockert, obwohl bekannt ist, dass von Automatenspielen
eine nicht unbeachtliche Suchtgefahr ausgeht. Diese Form des Glücksspiels
wird im GStV nicht eingeschränkt.
Casinos werden zum Teil von privaten Betreibern gemanagt, obwohl die
Suchtgefährdung hier vermutlich am größten ist. Der GStV sieht keine
Einschränkungen für Casinos vor.
Mehrere private Fernsehsender bieten eine breite Palette an Spielen über
Telefon oder SMS an, bei denen der Kunde mehr als EUR 180 pro Stunde
verlieren kann. Die Betreiber dieser Angebote sind nicht lizenziert, obwohl diese
Spiele insbesondere für Jugendliche als problematisch eingestuft werden. Der
GStV sieht auch hier keine Neuregelung vor.
Die staatlichen Lotteriegesellschaften haben ein Vertriebsnetzwerk mit mehr als
25.000 Annahmestellen. Mehrere Bundesländer haben kürzlich ein Re-Launch
aller Lottoangebote unter dem gemeinsamen Dach “LOTTO” verabschiedet,
das die Bewerbung einzelner Lottoprodukte überflüssig macht. Dies erklärt,
warum die Werbeausgaben für die staatliche Sportwette ODDSET gesunken
sind, während die Marketingaufwendungen für LOTTO drastisch gestiegen
sind. Offensichtlich setzt der GStV die Empfehlungen der Experten nicht um,
die Zahl der Annahmestellen zu kürzen, den Parallelvertrieb von
Glücksspielprodukten mit Zigaretten, Zeitungen und Getränken zu untersagen,
um den Zugang von Minderjährigen zu unterbinden, und die umsatzabhängige
Vergütung abzustellen. Alle Regelungen zielen darauf ab, den Status Quo des
Glücksspielmonopols zu erhalten und private in- und ausländische Anbieter von
Sportwetten und Lotterien vom Markt auszuschließen.
2. Bislang gibt es keine empirische und beweiskräftige Evaluierung der Frage,
inwieweit die getroffenen Regelungen geeignet sind, die Spielsuchtgefahr
einzudämmen. Darüber hinaus fehlt jeglicher Nachweis über spezifische Gefahren
der Spielangebote ausländischer Anbieter.
Die Bundesländer haben den privaten ausländischen Glücksspielanbietern die
Beweislast auferlegt, obwohl es zweifelsfrei Aufgabe der Länder ist, diesen
Beweis zu führen.
Keine der im Staatsvertrag aufgeführten Einzelmaßnahmen werden
notwendigerweise im Monopol ausgeführt.
Für die Umsetzung aller Maßnahmen ist kein Monopol notwenig. Einzige
Ausnahme ist die Regelung, die private und ausländische Anbieter vom Markt
ausschließt.
Die Befürworter des Staatsvertrags geben zu, dass es keinen empirischen
Nachweis gibt weder für die angeführten Probleme noch für die auferlegten
Maßnahmen. Insbesondere fehlt jeder Beweis in Bezug auf die besondere
Gefährdung durch ausländische Glücksspielanbieter.
3. Die Gesetzesregelungen diskriminieren die in EU-Mitgliedsstaaten lizenzierten
Glücksspielanbieter:
Der GStV errichtet kein umfassendes Präventivsystem gegen die potentiellen
Gefahren des Glücksspiels das höher oder zumindest gleichwertig ist mit den
Auflagen in EU-Mitgliedsstaaten wie z.B. UK, Malta oder Österreich.
Die Maßnahmen zielen einseitig gegen Online-Anbieter und ihre
Zahlungsdienstleister, da es eine latente Verlagerung vom stationären hin
zum Online-Glücksspiel gibt. Während die meisten Online-Anbieter ein
Präventionssystem bereitstellen, das dem von den Bundesländern
vorgeschlagenen System weitaus überlegen ist, sind die Kunden gezwungen,
im Monopol unter schlechteren Bedingungen zu spielen. Dies geschieht
ausschließlich zum Zweck der Sicherung der Staatseinnahmen.
Bedeutung der Notifizierung durch die EU-Kommission
Im Rahmen der Notifizierung des Staatsvertrags prüft die EU-Kommission lediglich zwei
technische Teilaspekte des Staatsvertrags: Internet-Regelungen und den elektronischen
Zahlungsverkehr. Die Vermutung liegt nahe, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften
eine positive Rückmeldung der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren dazu nutzen,
den Staatsvertrag mit dem Gütesiegel „EU-geprüft“ zu versehen.
Dies würde die Öffentlichkeit, die Verwaltungsgerichte sowie die Abgeordneten des Bundestages
und der Landtage in die Irre führen über den tatsächlichen Sachstand des
laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sowie die Unvereinbarkeit
des Staatsvertrags mit EU-Recht.
Zusammenfassung
Fiskalische Interessen der Bundesländer stehen im Vordergrund
Ziel der Bundesländer ist es, den deutschen Markt alleine abzuschöpfen und den
unerwünschten Wettbewerb aus dem EU-Ausland auszuschalten. Das Volumen des
nationalen Marktes beläuft sich auf mehrere Milliarden Euro, eine willkommene
Einnahmenquelle zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte.
Die Länder verbieten legal operierenden privaten Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten,
ihre Dienstleistungen (Sportwetten, Spiele etc.) in Deutschland anzubieten. Obwohl alle
Mitglieder des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU) in EU-Staaten
(Österreich, Malta, UK etc.) lizenziert sind, dürfen sie keine Sportwetten in Deutschland
anbieten und ihre Angebote deutschen Kunden nicht zugänglich machen. Der
Staatsvertrag verbietet allen privaten Unternehmen den Zugang zum Markt unter dem
Vorwand, die Menschen vor den negativen Auswirkungen des Glücksspiels zu schützen.
Es ist jedoch offensichtlich, dass die Länder die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts
vom März 2006 nur scheinbar oberflächlich erfüllen wollen, um ihr Monopol zu erhalten.
Der GStV ist schiere Augenwischerei, in Wahrheit wird keine grundsätzliche Neuregelung
vollzogen. Das Monopol dient ausschließlich als verlässliche Einnahmequelle für die
öffentlichen Haushalte. Die vorherrschende EU-Rechtsprechung hat jedoch bereits
entschieden, dass fiskalische Interessen niemals Monopole rechtfertigen können.
Systematische Neuordnung des gesamten Glücksspielmarktes fehlt
Dem vermeintlichen Anspruch der Länder, die Menschen vor den Gefahren des
Glücksspiels zu schützen, wird der GStV in keiner Weise gerecht. Im Vertragstext finden
sich keine Regelungen mit dem Ziel, die Zahl der Glückspielangebote und der
Vertriebskanäle zu reduzieren, wichtige Vorgaben, die Suchtexperten explizit fordern.
Der deutsche GStV ist ein willkürliches Konstrukt nicht zusammenhängender Regelungen;
Das Monopol findet nur bei Sportwetten und Lotterien Anwendung. Privat betriebene
Casinos, Spielotheken und Pferdewetten sind ausgenommen. Nach wie vor fehlt ein
empirischer Nachweis über die Gefahren von Sportwetten und Lotterien.
Selbst unter der Annahme, es gäbe tatsächlich ein legitimes öffentliches Interesse am
Schutz der Menschen vor den Gefahren des Glücksspiels, ist das Monopol nicht das
geeignete Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Ein ausgefeiltes Kontroll- und
Regulierungssystem stellt sicher, dass Schutzmaßnahmen auch in einem Markt greifen.
Eine geeignete Alternative zum Monopol ist ein Konzessionsmodell.
Werbebeschränkungen, strenge Auflagen für Anbieter zum Schutz des Verbrauchers und
insbesondere Jugendlicher gewährleisten eine verlässliche Prävention. Diese
Kontrollmaßnahmen können problemlos auch auf die Glücksspielangebote im Internet
angewendet werden.
Internetverbot ist anachronistisch
Der GStV verbietet die kommerzielle Nutzung des Internets für Wett- und
Lotterieangebote. Da Deutschland zu den führenden europäischen Wirtschaftsnationen
zählt, ist diese anachronistische Entscheidung schwer nachvollziehbar. Das weltweite
Netz dominiert die Welt und die Wirtschaft ist ohne das Internet kaum mehr vorstellbar.
Erneut liegt der Schluss nahe, dass die unerwünschte ausländische Konkurrenz durch ein
Internet-Verbot ausgeschaltet werden soll. Dieses Verbot ist zwar nicht durchzusetzen,
führt jedoch dazu, dass eine Verlagerung der Spielaktivitäten hin zu illegalen Internet-
Angeboten ohne jegliche Kontrollen stattfinden wird. Damit wird das eigentliche Ziel, den
Schutz der Menschen, ins Gegenteil verkehrt. Darüber hinaus soll laut GStV die Nutzung
ausländischer Internetseiten für deutsche Kunden verboten werden. Diese Zensur stellt
einen erheblichen Eingriff in die Freiheit des Menschen dar.
Der GStV sieht für Deutschland auch ein komplettes Werbeverbot für Glücksspiele im
Fernsehen, Internet und Telefon oder Telefax vor. Gleichzeitig sieht der Vertrag mögliche
Ausnahmen für ausgewählte staatliche Angebote vor (SKL, NKL, etc.) jedoch ohne
Erklärung, warum private Angebote problematischer sind als staatliche. Die
Werbebeschränkungen sind diskriminierend, da sie private Anbieter aus EU-Staaten
härter treffen als das Monopol.
Kontakt:
Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU)
Präsident: RA Markus Maul
Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstraße 52
29451 Dannenberg
Telefon: +49 (5861) 985390
Telefax: +49 (5861)