Die UMT AG - Fintech - mobile payment
Dann wäre eine Auszahlung sicher sinnvoll.
Darum ist es wichtig zu wissen, was genau UMT mit dem Geld plant bzw. vor hat!
Denn der Vorschlag dazu kommt von der SWM Treuhand!
"Die Aktionärin SWM Treuhand AG schlägt unter dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt 6 vor, eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zur Schaffung einer freien Kapitalrücklage durch Zusammenlegung von Aktien zu beschließen. ...[...]"
So steht es in der Präsentation!
Du weißt es also auch nicht!
Danke
Die schneiden sich also freiwillig ins eigene Fleisch mit der Kapitalrücklage?!
Der Grund dafür wäre sehr interessant!
Die SWM riskiert hier mal eben aus 13.865.000 EUR - 1.386.500 EUR zu machen!
WARUM?
United Mobility Technology !!!!! | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
https://www.wallstreet-online.de/diskussion/...ology#beitrag_61127768
Wer sich den Text nicht durchlesen möchte...
Um den Spielraum der Verwaltung auch für zukünftig zu erwartende Ausschüttungen zu erhöhen, schlagen wir vor, eine freie Kapitalrücklage zu schaffen. Diese ermöglicht der Verwaltung auch dann eine Ausschüttung an die Aktionäre vorzuschlagen und durchzuführen, wenn aufgrund von Periodenverschiebungen oder Verzögerungen von Technologieprojekten eine Ausschüttung aus dem Jahresüberschuss nach HGB nicht möglich ist. Durch die Schaffung einer freien Kapitalrücklage und die Möglichkeit der Ausschüttung an die Aktionäre hieraus wird eine kontinuierliche Dividendenpolitik sichergestellt, die sich positiv auf die Entwicklung des Aktienkurses auswirken kann.
Wir halten es daher für sinnvoll, das Grundkapital der Gesellschaft zu reduzieren und entsprechend eine freie Kapitalrücklage zu schaffen. Durch die Kapitalherabsetzung erhöht sich zudem der Wert je Aktie. Dies bedeutet einen deutlichen Reputationsgewinn und erhöht die Wahrnehmung der Gesellschaft bei institutionellen Anlegern. Letztlich dürfte sich dies positiv auf den Aktienkurs auswirken.
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https://www.umt.ag/de/investoren/hauptversammlung
Die Gesellschaft hat in der 2018er AG-Bilanz einen Verlust von 1,9 Mio. Euro. Solange dieser Verlust vorhanden ist, darf die Gesellschaft nach Gesetzeslage keine Dividenden auszahlen. Jetzt erfolgt im Wege der Kapitalherabsetzung eine Verrechnung dieses Verlustes mit der deutlich größeren Kapitalrücklage. Damit ist die Gesellschaft dann befugt eine Dividende zu zahlen, was Sinn dieser Maßnahme ist.
Das Vorgehen ist normal und auch schon von anderen Gesellschaft durchgeführt worden, die in der Transformation aus einer Verlust- in eine hoffentlich dauerhafte Gewinnlage waren und somit das Stadium des Unternehmensaufbaus mit anfänglichen Verlusten verlassen.
Die regelmäßige jährliche Dividende soll 3 - 5 % des eingetragenen neuen Grundkapitals betragen. Also jährlich 3 - 5 Cent je Aktie Dividende. Wenn das alles so gemacht wird wie geschrieben. Viele Startups erreichen nie den Status einer Dividendenfirma. Hier wäre das dann geglückt.
Warum würde Sie dann nicht mit allen ihren Aktien bei der HV abstimmen? Und das sowohl in 2017/18 und 19? und warum stellt Sie keinen Aufsichtsrat oder 2 bei der Größenordnung, wie in der Vergangenheit?
Wenn ich den Artikel von Küstennebel lese mit immerhin einem Auszug aus dem BA, dann hält die SWM etwas mehr als ein Zwanzigstel, also rund um die 9%, wenn überhaupt...
Die SWM Treuhand AG ist eine Kanzlei. Die verwaltet u.a. auch Vermögen. Die von ihr gehaltenen 59 % sind überwiegend im Besitz von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates. Diese sind nach § 136 AktG nicht abstimmungsberechtigt - offenbar nicht nur bei ihrer Entlastung, sondern komplett auf der Hauptversammlung. Stimmberechtigt kann nur der Teil gewesen sein, der nicht mit dem Vorstand und Aufsichtsrat irgendwie verbunden ist.
Ich dachte bisher, das die komplett im Besitz des CEO sind. Mit diesen Aktien darf er dann nicht an der Hauptversammlung abstimmend teilnehmen. Offenbar ist das aber nicht der Fall, da ein Teil der 59 % abgestimmt haben muss, weil man ansonsten darauf kommt, das bei fas 37 % Präsenz fast alle anderen Stimmrechte auf der Hauptversammlung waren. Das wird aber so nicht gewesen sein.
Also verwaltet die SWM Treuhand die o.g. 59 % nicht nur für den CEO, sondern auch noch für mindestens eine andere Person, die auf der HV an der Abstimmung teilgenommen hat und rechtlich nichts mit dem CEO zu tun hat.
Das wäre veröffentlichungspflichtig, was nie erfolgt ist und somit strafbar wäre!
Siehe auch: Stimmrechtsmitteilung Bafin:
Vorraussetzungen:
Die Pflicht besteht in Bezug auf Emittenten, deren Herkunftsstaat Deutschland ist, die also eine der Bedingungen des § 2 Absatz 13 WpHG erfüllen. Weiterhin müssen die Aktien des Emittenten gemäß § 33 Absatz 4 WpHG am organisierten Markt gehandelt werden, also börsennotiert sein.
Weiterhin muss eine der in § 33 WpHG genannten Schwellwerte über- oder unterschritten werden (Prozentanteile: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50, 75). Bei Überschreitung der Schwelle von 10 % der Stimmrechte aus Aktien eines deutschen Emittenten, muss diesem nach § 43 innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen der Schwelle, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die für den Erwerb verwendeten Mittel mitgeteilt werden. Eine Änderung dieser Ziele muss wiederum innerhalb von 20 Handelstagen mitgeteilt werden.
Dabei ist der Eigner der Stimmrechte zu besonderer Form verpflichtet. Die Mitteilung muss die Überschrift Stimmrechtsbekanntgabe enthalten sowie, neben dem Namen und der Adresse des Mitteilungspflichtigen und des Emittenten, das genaue Datum des Erreichens bzw. Unter- oder Überschreitens der Schwelle. Diese Mitteilung kann dabei schriftlich oder per Telefax wahlweise in deutsch oder englisch erfolgen. Sollte der Mitteilungspflichtige über beteiligte (kontrollierte) Unternehmen weitere Stimmrechte besitzen, die über 3 % sind, so sind diese sowie die Namen und Anschriften der entsprechenden Beteiligungsunternehmen ebenfalls aufzulisten.
Des weiteren Wikipedia Stimmrechtsmitteilung:
Zurechnung von Stimmrechten
Bei der Berechnung, ob ein Anleger einen Schwellenwert erreicht, können neben den Aktien, die der Emittent selbst hält, die Aktien Dritter zu berücksichtigen sein. Dies trifft zu, wenn sie ihm nach § 34 WpHG zuzurechnen sind. Die Zurechnung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Anleger unter Umständen auf die Entscheidung anderer Aktionäre einwirken kann, sodass sich sein Stimmgewicht faktisch erhöht.
Nach § 34 Absatz 1 WpHG sind Stimmrechte einem Aktionär zuzurechnen,
die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören,
die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden,
die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben,
an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nießbrauch bestellt ist,
die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann,
die dem Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen.
Nach § 34 Absatz 2 Satz 1 WpHG ist eine Stimmrechtszurechnung ferner vorzunehmen, wenn der Anleger sein Verhalten mit einem Dritten oder einem Tochterunternehmen in Bezug auf den Emittenten abstimmt. Dies wird als acting in Concert bezeichnet.
Diese Maßnahme ist absolut irrelevant und dient nur der Augenwischerei. Der Unternehmenswert verändert sich in keinster Weise. Das Unternehmen sind nur teurer (und das ist die Hoffnung des Managements "professioneller" aus) und soll keine Investoren und Kunden abschrecken durch den Pennystock (<1 Euro).
Die Kapitalherabsetzung wird vorgenommen durch die Einziehung von neun Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (insgesamt somit EUR 9,00), auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von der Aktionärin SWM Treuhand AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt und damit erworben werden. Der auf die eingezogenen Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 9,00 wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.
Das steht auf der Internetseite der UMT AG:
59 % SWM Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Grünwald
4 % Level 86 UG (haftungsbeschränkt), Wiesbaden (Gesellschaft des CO-Gründers Schmiedler)
4 % Erik Nagel, Düsseldorf
4 % Light Wave Consulting AG, Zug (Gesellschaft des AR-Vorsitzenden und ehemaligen IBM und Telekom-Vorstands Raizner und anderer )
29 % Streubesitz
Hätte jemand anderes 59 % einer Gesellschaft, glaubst Du, das der dann nicht an den Hauptversammlungen teilnehmen würde? - Das gibt es nirgendwo.
Die SWM Treuhand verwaltet die Anteile für andere. Andere ist in diesem Fall ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied. Logischerweise bleibt nur noch der CEO selbst übrig. Der ist durch seine vorherige Tätigkeit bei BMW/IBM/Deutscher Bank und 10 Jahre bei GCI Management / GCI Industries AG / MS Industrie AG ja quasi "ein gemachter Mann". Die MS Industries AG hatte bis 2012 einen Anteil von 28 % an der UMT AG. Herr Wahl ist seinerzeit bei der MS Industries ausgestiegen und hat sich auf sein Vorstandsmandat bei der UMT AG konzentriert. Der scheint für die Aufgabe zu brennen und durch die vorherigen Tätigkeiten hat er auch die finanziellen Mittel und Kontakte.
https://www.umt.ag/de/investoren
Da nutzt auch kein Montega-Gewuerz mehr. :-))
Aber das mag nur ein kleiner Trost sein fuer die Geschaedigten.
Das waere dann nochmal eine letzte Gelegenheit das Geisterschiff zu verlassen.