ALF-Thread ohne Ausschluß von Kritikern
ich bin selber investiert und sitze auf dicken verlusten. ich versuche hier nur fragen bzgl. ungereimtheiten zu stellen.
1. Publikumsgesellschaften wie AGs sind in der Schweiz sehr wohl zu einer "ordentliche Revision" durch eine staatlich überwachte Rev.stelle verpflichtet (nach aktuellstem Gesetzesstand)
2. ebenso nach aktuellstem Gesetzesstand muss die Revisorenstelle von der Generalversammlung gewählt werden - das ist nun mal Fakt.
seit wann soll das denn bitte so sein? davon habe ich bis dato noch nichts gehört, ich bin gerne bereit etwas was neues zu lernen. zeig mir doch bitte mal den gesetzesauszug, dass sich die gesetzslage geändert hat.
mfg
toth
Entstehung:
- Mit Eintrag ins Handelsregister (HR)
Minimale Anzahl Gründer:
- Ab 1.1.2008 ist nur noch eine natürliche oder juristische Person zur Gründung einer AG erforderlich
- Ist der einzige Aktionär auch gleichzeitig einziger Verwaltungsrat, spricht man von einer Einmann-Aktiengesellschaft
Mindestkapital in Schweizer Franken:
- 100'000.--, wovon 20 %, mindestens jedoch 50'000.-- liberiert werden müssen
- In Form von Bargeld oder Sacheinlagen möglich
Revision:
- Ordentliche Revision: Unternehmungen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 10 Mio., einem Umsatzerlös von mehr als CHF 20 Mio. und mehr als 50 Vollzeitangestellten im Jahresdurchschnitt - wenn 2 dieser 3 Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, ist eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen Pflicht
- Eingeschränkte Revision: In allen übrigen Fällen
- Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre dem Verzicht zustimmen
Unternehmensbezeichnung (Namensbildung):
- Familienname mit obligatorischem Zusatz AG (Maier AG)
oder
- Sachname oder Phantasiename mit obligatorischem Zusatz AG (Lieferblitz AG)
- Reiner Produktename mit Zusatz ist nicht möglich (Uhr AG, Computer AG)
Namensschutz (der Unternehmensbezeichnung):
- Ganze Schweiz
Handelsregister / Formalitäten:
- Öffentliche Urkunde eines Notars, dazu die Statuten (Anmeldung ist zwingend)
Haftung:
- Nach Eintrag der AG ins Handelsregister haften Gesellschafter nur mit ihrem Aktienkapital
Geschäftsführung:
- Verwaltungsrat (wird durch die Generalversammlung gewählt)
- Der Verwaltungsrat kann Bevollmächtigte ernennen
- Verwaltungsrat muss nicht zwingend Aktionär sein
Aktionären an einer GV gewählt werden. Erst dann kann die Bilanz testiert werden.
RS postet Blödsinn.
[...]
Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre dem Verzicht zustimmen
[...]
das ist bei alf wohl nicht der fall oder wann haben alle investierten dem verzicht zugestimmt?
mfg
toth
- Ordentliche Revision: Unternehmungen mit einer Bilanzsumme von mehr als CHF 10 Mio., einem Umsatzerlös von mehr als CHF 20 Mio. und mehr als 50 Vollzeitangestellten im Jahresdurchschnitt - wenn 2 dieser 3 Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, ist eine ordentliche Revision von Gesetzes wegen Pflicht
- Eingeschränkte Revision: In allen übrigen Fällen
- Gar keine Revision: Wenn Aktiengesellschaft im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn alle Aktionäre dem Verzicht zustimmen
Demnach wäre Alf nicht zur vollen verpflichtet, und wenn Alf zu 90% tatsächlich Byrnes investitionsfirma gehört können die Wählen wen sie wollen als Revisor oder den Antrag auf Befreiung stellen wenn nicht 2 der ogengennanten Gründe eintreffen. Änderung des Gesetzes 2008.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a727.html
So steht es im Gesetz
Zeitpunkt: 22.07.11 08:23
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Beleidigung / Bashen / Mangelnde Umgangsformen... Such´s Dir aus.
Deine Angaben sind nicht vollständig - Du hast diese Infos von einer inoffiziellen Zusammenfassung. Bitte klicke mal hier unter folgendem Link in Artikel 727 [innherhalb 17.12.2]. Das ist der direkt Link ins aktuelle Gesetz (Gesellschaftsrecht i d Schweiz).
www.rwi.uzh.ch/elt-lst-vogt/gesellschaftsrecht1/...enderrevision.html
Hier heißt es ausdrücklich:
I. Revisionspflicht
1. Ordentliche Revision
1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
- 1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
- a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, ...
- 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- 2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
- 3. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;
- 4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
- 5. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
- 6. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.1
- Außerdem besagt Artikel 698 Folgendes
OR 698
Art. 698 [GENERALVERSAMMLUNG]
I. Befugnisse
1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
Art. 728c
c. Anzeigepflichten
1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.
2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:
1.diese wesentlich sind; oder2.der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
Hier der Artikel 727 noch einmal in aller Ausführlichkeit:
Art. 727
I. Revisionspflicht
1. Ordentliche Revision
1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
- 1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
- a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
- b. Anleihensobligationen ausstehend haben,
- c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
- 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
- a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
- b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,
- c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
- 3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.
VR Michael Pakula
http://www.alfgroupag.com/media/documents/RB-CCLH-AG-2009.pdf
Vor kurzem wurde doch von ALF bekannt gegeben, dass man sich vom Schweizer Revisor getrennt hat.
In der aktuellen Mitteilung schreibt ALF nun, dass sie, sobald testiert, die austr. Beschlüsse direkt an die Schweizer Revisoren weiterleiten w im Handelsregister von ALF in der Schweiz ist auch keine neue Revisionsstelle eingetragen...
www.hrazg.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGHTML
Würde mich mal interessieren...
Ich nehme an, dass man die Bilanzen der Tochter und ihrer Töchter veröffentlichen will.
Die Bilanz der Alf Group Holdings AG mit all den offenen Forderungen dürfte ja nicht sehr rosig aussehen!
Quelle:
zefix
Zu teuer, tönt für mich nach fauler Ausrede
Die Frage müsste man auf der GV stellen.
Mann des Jahres is ihm da wohl mehr als sicher, RESPEKT
Und ich habe nichts gefunden was passiert wenn eine Revisionsstelle zurücktritt, kann dann eine andere benannt werden ohne GV? Ist ja nun ein Vorfall der da drin nicht beschrieben wird.