Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 123 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 476.738 |
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Richtung ist.Wie dem auch sei,früher oder etwas später, fahren wir
in die richtige Richtung,-----allen Unkenrufen zum trotze.
weh, wenn ich einen MP noch seh! Was wird uns hier alles vorenthalten! Würde mich ja nicht wundern, wenn einige
... (automatisch gekürzt) ...
http://www.welt.de/vermischtes/article1107357/..._Millionen_Euro.html
Moderation
Zeitpunkt: 16.08.07 08:47
Aktion: Kürzung des Beitrages
Kommentar: Urheberrechtsverletzung, bitte nur zitieren
Zeitpunkt: 16.08.07 08:47
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Unklare Vorschriften beim Glücksspiel
Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Strafen gegen private Wettanbieter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt heute erstmals über die Frage, ob
deutsche Gerichte gegen private Wettvermittler Strafen wegen unerlaubten
Glücksspiels verhängen dürfen. Umstritten ist vor allem die Frage, ob die
deutsche Strafvorschrift mit europäischem Recht vereinbar ist.
Der Angeklagte hatte zwischen Oktober 2003 und April 2005 ohne behördliche
Genehmigung ein Wettbüro im Saarland betrieben, in dem auch Sportwetten mit
festen Gewinnquoten einer Firma mit Sitz in der Steueroase Isle of Man
angeboten wurden. In der Vorinstanz war der Mann freigesprochen worden. Die
Richter legten sich aber nicht fest, ob das Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen
das europäische Gemeinschaftsrecht und die Verfassung verstößt.
Keine einheitliche Regelung in Deutschland
Tatsächlich gleicht das deutsche Glücksspielrecht einem Flickenteppich: Oddset-
Wetten sind staatlich monopolisiert, Pferdewetten dagegen werden von
Buchmachern angeboten. Spielcasinos sind in der Regel staatliche
Monopolbetriebe, während die Aufstellung von Spielautomaten in gewerblichen
Spielhallen - die Suchtgefahr Nummer eins - vergangenes Jahr sogar noch
erleichtert wurde.
Kaum weniger heikel ist das Thema Werbung. Dort sieht der Staatsvertrag zwar
ein Verbot für Internetangebote sowie eine Beschränkung auf "Information und
Aufklärung" vor. Ein Gericht monierte dagegen beispielsweise die Magnetwirkung
des "Jackpot": Damit werde in einer "geradezu aufreizenden Art und Weise"
geworben - obwohl das Bundesverfassungsgericht strikte Zurückhaltung bei der
Werbung angemahnt hatte.
Artikel vom 16.08.2007
http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/...HE_NAV_REF1_BAB,00.html
von uns Gebeutelten.Adrenalien ist zwar sehr gut, doch in der letzten Zeit
habe ich zuviel davon bekommen.
Von Tina Kaiser
Berlin - Die Europäische Kommission hat Deutschland im Streit um das
Glücksspielmonopol eine erneute Absage erteilt. Sie lehnt den Plan der
Bundesländer ab, das staatliche Monopol bei Lotto und Sportwetten zum
1. Januar 2008 in einem neuen Glücksspielstaatsvertrag zu zementieren.
Dieser sieht unter anderem vor, Online-Glückspiele zu verbieten. Die
Vorschriften würden das Ende privater Wettanbieter wie Bwin, Bet 3000
oder Betfair in Deutschland bedeuten.
In einem Brief, der der WELT vorliegt, ermahnt die EU-Kommission nun erneut
die deutschen Behörden, den vorliegenden Staatsvertrag zu überdenken. "Für
den Fall, dass dies nicht geschieht, behält sich die Kommission das Recht vor, die
vorliegende Angelegenheit erneut zu prüfen, insbesondere das vorgeschlagene
Verbot des Glücksspiels im Internet, das auf seine Vereinbarkeit mit dem EGVertrag
zu untersuchen wäre." Im Klartext bedeutet das, dass die EU ein
Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird, sollten die Länder den Staatsvertrag
nicht noch abändern.
Bereits im März hatte die EU-Kommission in einem Brief Deutschland mitgeteilt,
das Online-Verbot von Lotto und Wetten sei "keine geeignete Maßnahme zum
Erreichen der Ziele der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes".
Vielmehr könne das Verbot "als unverhältnismäßig eingestuft werden", da die
Suchtbekämpfung auch mit "weniger einschränkenden Maßnahmen" erzielbar sei.
Damals hatte die EU-Kommission die Länder aufgefordert, sich zu äußern und
den Vertrag zu überdenken.
Wie die EU-Kommission nun mitteilte, ist sie auch nach der Antwort der Länder
der Meinung, dass ihre Kritikpunkte zutreffen. "Ein Vertragsverletzungsverfahren
wird damit unausweichlich, so lange die Länder bei ihrer harten Linie bleiben",
sagte Verfassungsrechtler Rupert Scholz. Den Ländern sei dringend geraten, den
EU-Vorschlag anzunehmen und Sportwetten zu liberalisieren. Nur so könnten sie
ein gleichzeitiges Ende des Lottomonopols verhindern. Genau diesen Kompromiss
hatte die EU-Kommission vor einigen Wochen vorgeschlagen: Die Länder sollten
den Sportwettenmarkt für den Wettbewerb öffnen und könnten im Gegenzug das
für Steuereinnahmen wichtige staatliche Lottosystem behalten. Doch die Länder
lehnten ab.
"Die Politik der Länder führt in die Sackgasse", sagte Roland Reichert von der
Kanzlei Redeker. Die Kanzlei betreut zwei Gerichtsverfahren der
Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart, die beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) vorliegen. Beide Gerichte hatten dem EuGH in den vergangenen Monaten
Verfahren zur Prüfung weitergeleitet, in dem es um Verbote privater
Wettvermittler ging. Nach der bisherigen liberalen Linie des EuGH ist davon
auszugehen, dass das Gericht zugunsten der Wettanbieter entscheidet und ein
Ende des Wettmonopols erzwingt.
Artikel vom 15.08.2007
http://www.welt.de/welt_print/article1106267/...t_Bundeslaendern.html
BGH verhandelt Strafen gegen private Wettanbieter
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt heute erstmals über die Frage, ob deutsche Gerichte gegen private Wettvermittler Strafen wegen unerlaubten Glücksspiels verhängen dürfen. Umstritten ist vor allem die Frage, ob die deutsche Strafvorschrift mit europäischem Recht vereinbar ist.
Der Angeklagte hatte zwischen Oktober 2003 und April 2005 ohne behördliche Genehmigung ein Wettbüro im Saarland betrieben, in dem auch Sportwetten mit festen Gewinnquoten einer Firma mit Sitz in der Steueroase Isle of Man angeboten wurden. In der Vorinstanz war der Mann freigesprochen worden. Die Richter legten sich aber nicht fest, ob das Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen das europäische Gemeinschaftsrecht und die Verfassung verstößt.
Keine einheitliche Regelung in Deutschland
Tatsächlich gleicht das deutsche Glücksspielrecht einem Flickenteppich: Oddset-Wetten sind staatlich monopolisiert, Pferdewetten dagegen werden von Buchmachern angeboten. Spielcasinos sind in der Regel staatliche Monopolbetriebe, während die Aufstellung von Spielautomaten in gewerblichen Spielhallen - die Suchtgefahr Nummer eins - vergangenes Jahr sogar noch erleichtert wurde.
Kaum weniger heikel ist das Thema Werbung. Dort sieht der Staatsvertrag zwar ein Verbot für Internetangebote sowie eine Beschränkung auf "Information und Aufklärung" vor. Ein Gericht monierte dagegen beispielsweise die Magnetwirkung des "Jackpot": Damit werde in einer "geradezu aufreizenden Art und Weise" geworben - obwohl das Bundesverfassungsgericht strikte Zurückhaltung bei der Werbung angemahnt hatte.
Quelle: tagesschau.de
Hinweis: ISA-CASINOS veröffentlicht
Mitteilung der Pressestelle - Nr. 115/2007
Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis März
2004 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten mit festen
Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) einer auf der Isle of Man ansässigen Firma
angeboten wurden. Eine behördliche Erlaubnis besaß der Angeklagte nicht. Das
Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot
unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und/oder
deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr vom
Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB)
freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem
unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Gegen den Freispruch hat die
Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Senat hat die Annahme des Landgerichts,
der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, im
Ergebnis bestätigt.
Es bedurfte deshalb keiner Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht
zur Klärung der Frage, ob die gesetzliche Regelung über das Sportwettenmonopol im Saarland im Tatzeitraum verfassungsgemäß war. Der Senat hat indes zum Ausdruck gebracht, dass er unter Anwendung der tragenden Erwägungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR1054/01) die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hätte.
Nach dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellte das
staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung
einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes
unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher
Tätigkeit interessierten Personen dar; denn ein solches Monopol sei
verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es konsequent an seinem legitimen
Hauptzweck ausgerichtet werde, nämlich an der Bekämpfung der Spiel- und
Wettsucht. Daran fehlte es in Bayern, weil dort der Vertrieb der Sportwette
Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer
grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entsprach.
Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht trifft nach
Auffassung des Senats für den Tatzeitraum auch auf das Saarland zu. Auch dort
war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters
einem unverhältnismäßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff
ausgesetzt.
Unter diesen Umständen vermag nach Auffassung des Senats - jedenfalls in
Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten
(sog. Altfälle) - der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis
als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln, die Verhängung von
Kriminalstrafe nicht zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Senats könnte § 284
StGB deshalb auf das Verhalten des Angeklagten nicht angewendet werden.
Diese Auffassung des Senats betrifft ausschließlich die strafrechtlichen
Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten
in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit
eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden
durfte.
Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07
Landgericht Saarbrücken - 8-31/04 - Urteil vom 25. Juli 2006
Karlsruhe, den 16. August 2007
§ 284 Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut:
"Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält
oder die Einrichtung hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft."
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Artikel vom 16.08.2007
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/
rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=40909&pos=0&anz=115
Sportwetten, Wetten
Das wird sehr teuer!
Noch teuerer wird es wenn Fluxx, BWIN und Tipp24 gegen Staatsvertrag klagen werden.
Das müssen die Länder in Kenntnis nehmen und sich bei der Ratifizierung entsprechend verhalten.
Die Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte, wurde nicht beantwortet.
Es gibt weiterhin keine Rechtssicherheit für die Private!
von Katja Wilke (Hamburg)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Anbieter von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, so genannten Oddset-Wetten, freigesprochen. Das Urteil deutet an, dass die Bundesländer ihr Glücksspielmonopol nicht aufrechterhalten können.
Wettbürobetreiber, die vor dem 28. März 2006 Oddset-Wetten vermittelten, hätten sich nicht strafbar gemacht, entschied der BGH am Donnerstag. In dem Prozess war ein Betreiber wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels angeklagt, weil er im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis März 2004 ein solches Wettbüro betrieben hatte. Das Landgericht Saarbrücken sprach ihn frei, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hatte. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum staatlichen
Wettmonopol war erst im März 2006 gefallen.
Der Richterspruch betrifft zwar nur den Zeitraum bis März 2006, seine Bedeutung geht möglicherweise aber weit über die Frage der Strafbarkeit hinaus: "Das Urteil ist ein Indiz dafür, dass die Anstrengung der Bundesländer, das Glücksspielmonopol aufrecht zu erhalten, zum Scheitern verurteilt ist", sagt Christian Pelz von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz. Der EU-Kommission ist das Glücksspielmonopol seit langer Zeit ein Dorn im Auge. Sie lehnt den Plan der Bundesländer ab, das staatliche Monopol bei Lotto und Sportwetten ab 2008 in einem neuen Glücksspielvertrag zu regeln.
Der BGH-Senat äußerte sich nur zu den strafrechtlichen Konsequenzen bei den Altfällen, nicht aber nicht zur Frage, ob auch das Schließen von Wettbüros verwaltungsrechtlich gesetzeswidrig war.
FTD.de, 15:25 Uhr
© 2007 Financial Times Deutschland
Mit Urteil vom 16.08.2007 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einem von Rechtsanwalt Guido Bongers als Verteidiger geführten Verfahren nunmehr festgestellt, dass auf die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten – jedenfalls im Zeitraum vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) – § 284 StGB nicht anwendbar und somit objektiv nicht strafbar war.
Das Landgericht Saarbrücken hatte den Betreiber einer Wettannahmestelle vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels freigesprochen und auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums verwiesen, dabei aber offen gelassen, ob sich der angeklagte Betreiber einer Wettannahmestelle für Sportwetten objektiv strafbar gemacht habe oder nicht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diesen Freispruch zunächst mit der Begründung, dass sich der Angeklagte wegen der schon damalig bestehenden unklaren Rechtslage auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne.
Der Senat brachte darüber hinaus explizit zum Ausdruck, dass unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols die Strafnorm des § 284 StGB in diesem Zeitraum aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar war.
Auf die Presseerklärung des Bundesgerichtshofes (Nr. 115/2007) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Mit diesem Urteil ist endgültig festgestellt, dass sich die unzähligen Vermittler von Sportwetten, die in zahlreichen Strafverfahren durch unsere Kanzlei vertreten werden, sich jedenfalls in dem Zeitraum bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht strafbar gemacht haben.
Nachdem bereits ein anderer Senat des BGH ein vergleichbares Strafverfahren eingestellt hatte und mehrere Oberlandesgerichte in von uns ebenfalls geführten Verfahren (OLG München, OLG Stuttgart) die Straflosigkeit solchen Handelns feststellten, ist damit die strafrechtliche Beurteilung für diesen Zeitraum zu Gunsten der privatrechtlichen Wettvermittler endgültig geklärt.
Kontakt:
RA-Kanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Moselstr. 9
D - 47051 Duisburg
Tel: 02 03 / 9 33 14 11
Fax: 02 03 / 9 33 14 22
E-Mail: info@ra-bongers.de
Altwetten bleiben straffrei!
Anbieter, die diese nach März 2006 unerlaubt Wetten anbieten, können sich dessen aber nicht sicher sein.
So eben erschienen auf: http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/id/...fm/0/SH/0/depot/0/
Eigentlich muss der Fluxx Kurs nach dem heutigen Urteil sich stabilisieren und eventuell leicht ansteigen.
Das Marktumfeld ist zurzeit aber gegen Aktien allgemein. Mal schauen, was der Markt uns heute noch beschert?
Dass stimmt auch, dass es Fluxx schon vor dem März 2006 gab!
Nur die WIWO meint: "Anbieter, die diese nach März 2006 unerlaubt Wetten anbieten, können sich dessen aber nicht sicher sein."
Für mich heißt es, dass es auch für Fluxx gilt, nach März 2006 unerlaubt Wetten nicht mehr anbieten zu dürfen.
Vielleicht hab Ihr ja Glück und die Marke wird morgen zurückerobert.
Trotzdem schönen Abend noch
.............
Diese Auffassung des Senats betrifft ausschließlich die strafrechtlichen
Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten
in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit
eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden
durfte.
.............
Um wohl Schadensersatzansprüche abzuwehren, wird zum Ordnungsrecht nicht Stellung bezogen. Vermute stark, dass die Schließung von Wettbüros und das Verbot von Sportwetten durch Private später als ordnungsrechtlich gerechtfertigt dargestellt wird.
Das war schon eine ernste Empfehlung.
Danach kann man immernoch "Langfristig" anlegen.
Jetzt bei 2,82 tut es halt wieder weh.