TRIA IT-solutions AG - Die Chance !
Seite 119 von 163 Neuester Beitrag: 25.04.21 02:24 | ||||
Eröffnet am: | 21.09.12 14:57 | von: Investox | Anzahl Beiträge: | 5.054 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 02:24 | von: Katrinsnkya | Leser gesamt: | 394.569 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 162 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 117 | 118 | | 120 | 121 | ... 163 > |
Auf dem Niveau.........zu zocken ist schon Hardcore,wo doch jeden Tag die Lichter ausgehen können.
Holding Insolvenzplan ....... Komisch das kein Grosser Verkauft hat ..
Noch mal ... die AG ist 1. Teil-----
http://www.mhbk.de/insolvenzplanverfahren/details.php?verfahren=118
Ja Fakt ist das wohl keiner hier Ahnung hat wie sich eine Holding zusammen setzt.
Die AG ist ein teil von vielen , bei dem einem Teil gibt es was zu verteilen bei dem
Anderen nicht. leider bin ich noch auf der Arbeit sionst würde ich noch mehr dazu schreiben und habe nicht so viel Zit wie die Arbeitslosen Dauerposter hier!!!
das kann schon weh tun.
Aber das kapierst Du eh nicht.....
Masseunzulänglichkeit , heist dass es nicht genügend Geld gibt. Mehr nicht!
Geschäftszeichen: 1507 IN 737/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TRIA IT-solutions AG, Joseph-Wild-Str. 20, 81829 München
hat der Insolvenzverwalter angezeigt, daß Masseunzuläng-
lichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
Es geht wahrscheinlich bei dir um Bio-Früchte die langsam verfaulen?
bin mir nicht so recht klar was es zu bedeuten hat aber ich bin erst mal raus mit verlust natürlich.
das war ja mal wieder ein glücktreffer von mir.
Masseunzulänglichkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Insolvenzrecht, der u. a. in der Insolvenzordnung (InsO) näher geregelt ist. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stets zu beachten, dass die Insolvenzmasse ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu decken. Ist bereits nicht genügend Masse vorhanden, die Kosten des Insolvenzverfahrens auszugleichen, ist das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO wegen Massearmut einzustellen.
Voraussetzungen und Anzeige [Bearbeiten]
Stellt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (sog. „Insolvenz in der Insolvenz“), zeigt er dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Auch die Anzeige einer drohenden Masseunzulänglichkeit ist möglich, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichend wird, die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (vgl.§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit ist öffentlich bekanntzumachen und den betroffenen Massegläubigern außerdem besonders zuzustellen.
Befriedigung von Masseverbindlichkeiten [Bearbeiten]
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt zu einer Rangrückstufung bereits entstandener Masseverbindlichkeiten. Für deren Befriedigung gilt dann die in § 209 InsO festgelegte Rangordnung, wonach
- erstrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens befriedigt werden (§ 54 InsO):
- die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren
- die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
- die Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- und zweitrangig die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) befriedigt werden:
- Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter innerhalb seines Wirkungskreises begründet hat
- Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen des Insolvenzschuldners, in die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist (§ 103 InsO)
- Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen des Verwalters, die kraft Gesetzes zu erfüllen sind
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
weitere Rechtsfolgen [Bearbeiten]
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für diese Forderungen werden unzulässig (§ 210 InsO). Aus diesem Grund entfällt in einem laufenden Rechtsstreit auf Zahlung einer Masseverbindlichkeit auch nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb der Kläger seine Leistungsklage auf eine Feststellungsklage umstellen muss. Im späteren Kostenfestsetzungsverfahren darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen.
Nach Verteilung der vorhandenen Insolvenzmasse ist das Insolvenzverfahren einzustellen (§ 211 InsO).
Es geht doch wie der Insolvenzverwalter schon geschrieben hat um den Börsenmantel.
Oder schaut doch mal wo verkauft einer da die 40k Parkete die über Wochen eingekauft wurden. Na sind die Grossen Blöd.