Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 110 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 476.930 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 1 | |
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seit kurzer Zeit wird auch bei uns in Ostfriesland bei Schlecker mit Lottojackpots geworben. Heute siegte dann bei mir die Neugier und ich musste das Tippen bei Schlecker einfach mal ausprobieren. Hier ein kurzer Erfahrungsbericht:
Erstmal war ich doch erstaunt gar keinen Lottoterminal vorzufinden. Hatte so ein Gerät wie in den Edeka Testläden erwartet. An der Kasse gab es nur sechs fertige Lottotipps zu kaufen. Ist aber nur eine Art Werbebroschüre, da kann man nix ankreuzen oder es stehen auch keine Zahlen drauf.
Doch dann das Überraschende: Als ich der Kassiererin sagte, ich wollte gerne Lotto spielen kam von ihr nur entsetzt: "Wollen Sie das wirklich?", danach folgten Sätze wie "Sie müssen aber erst die Teilnahmebedingungen lesen! Und Sie brauchen eine ec-Karte!". Nun gut, ich blieb standhaft und wollte meinen Lottoschein. Sie kassierte dann die 9,75€ für den Schein ab. Ich zahlte dann auch mit eC-Karte. Das Problem kam dann. Der eigentliche Lottoschein muss über den eC-Kartenterminal angefordert werden. Das hat sie leider selbst mit Anleitung nicht hinbekommen. Und hintermir warteten bereits vier weitere Kunden. Sehr unangenehm! Dann meinte sie "Wollen Sie mal probieren?" Sie gab mir die Anleitung zum Lottoabruf und kassierte dann die anderen Kunden weiter. Mit Händlerpasswort und Anleitung habe ich das dann auch nach zwei, drei Versuchen hinbekommen und die Spielquittung kam. Sie war überrascht und ich durfte ihr danach zeigen, wies funktioniert.
Letztlich spiele ich jetzt am Mi, 01.08. 8 Felder Lotto plus Spiel 77 und Super 6 für 9,75€. Davon sind 9€ fürs Lotto, 0,75€ ist die Handlingpauschale. Ich finde das nicht gerade günstig, vor allem weil es zwei Geschäfte nebenan den gleichen Schein ohne diese Gebühr gibt.
Es war schon sehr verwundernd, dass man als Kunde mit entsetztem Blick gefragt wird, ob man das "wirklich will" und dann das eC-Gerät selber mal probieren darf.
Ich fands zwar lustig, aber wenn das überall so läuft ist das sicher nicht sehr erfolgsversprechend. Sollte das die Grundlage für die Bewertung der Aktie sein, würde ich doch glatt mal mit "verkaufen" einstufen. Ist aber ja nunmal nicht so. Es gibt ja auch noch andere Sparten.
Habt ihr auch Erfahrungen?
Schöne Grüße,
Kai
PS. War mein erster Beitrag hier, lese schon ne ganze Zeit und bin ein wenig in Fluxx investiert. Ich glaube an die Ideen des Unternehmens!
die gesamte Problematik mal in Ruhe aus einiger Entfernung betrachtet, könnte man auf die Idee kommen, dass die MP eigentlich schon die Liberalisierung wollen. Aber die Lobby der Liberalisierungsgegner ist einfach zu groß bzw. sind die Verstrickungen (pers. Kontakte, pol. und finanz. Abhängigkeiten, usw.) zu groß, so dass die MP eine Entscheidung von außen (Vertragsverletzungsvefahren, Gerichtsbeschlüsse, pol. Druck aus den Parteien heraus) geradezu provozieren. Denn dann kann man sich hinstellen und sagen " Wir wollten ja, aber man zwingt uns die Liberaliesierung jetzt auf". So kann man die Hände nach allen Seiten in Unschuld waschen. Die MP sind nicht schuldig und können sich hinter dem breiten Rücken der EU-Gestzgebung verstecken. Denn einen anderen Sinn kann ich hinter dem was ich in den letzten Wochen gelesen haben nicht entdecken. Denn wie soll man sonst das Laufen ins offene Messer der EU interprtieren, in dem die MP Wein trinken (Sparkassenterm., EU-Lotterie, keine Beschränkungen für Pferdewetten und das kl. Glücksspiel, Tarnung der Lottowerbung als Infomation, u.s.w.) und Wasser predigen (Spielsuchtprävension, u.v.m.)
Seht Euch die Sache mal einfach von "aussen" an!
Egal wie Gerichte entscheiden, wie es nach EU laufen muss oder sollte, was die MPs die Ländern gern wollen oder nicht - KEINER wird auch nur andeutungsweise, oder teilweise dafür stimmen, dass die Länder einen Grossteil ihrer Einnahmen aus den Wetten verlieren.
Und jede Konstruktion egal, wie man es jetzt erklären will, wrid dazu führen, dass die Länder weniger Einnahmen haben. VOn daher ist die Entscheidung, bzw. auch der Weg auch der Gerichte, falls die nochmals entscheiden müssen, ganz ganz klar!
Auf absehbare Zeit, wird es keine privaten Veranstalter in Deutschland geben, bzw. die in Deutschland nabieten können und es wird auch keinen alternativen Vertrieb mehr geben - eben nur durch die Annahmestellen der Gesellschaften selber.
Nimmt das wahr, behaltet das als Gegenarguemtn zu allen Überlegungen und Diskussionen im Hinterkopf.
Denn es ist nicht wirklich wichtig, ob nur Oberlandesgerichtspräsident XX was meint, oder was der fähigste und anerkannteste Gutachter sagt, und auch nicht, dass es eindeutige EU Grundlagen gibt.
Diese Sache ist für die Länder fast schon existenziell, und damit auch für den Bund imens wichtig, dass es kein andere Möglichkeit gibt.
Wer sich ehrlich und sachlich Gedanken zu seinem Wert machen will, der sollte das mal klassich zu Papier bringen. Wer welche Interessen hat, und warum.
Und vor allem wie die finanziellen Auswirkungen sind, und warum und vor allem wessen Interessen auf jeden Fall wichtiger sein!
Verwaltungsgericht Stuttgart hält derzeitige Regelung für europarechtswidrig und legt Sportwettenfall dem Europäischen Gerichthof vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem die deutschen Länder hinsichtlich des umstrittenen deutschen Glücksspielmonopols einen politischen Kompromiss abgelehnt haben, wird nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Berechtigung dieses Monopols überprüfen. Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Köln und dem VG Gießen hat nunmehr ein drittes deutsches Verwaltungsgericht einen Sportwettenfall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das VG Stuttgart hat in einem Verfahren bezüglich der Untersagung der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az. 4 K 4435/06) den EuGH angerufen, da es die derzeitige Regelung für nicht europarechtskonform hält.
Das VG Stuttgart bittet den EuGH zur Beantwortung folgender Fragen hinsichtlich der Berechtigung des deutschen Monopols:
a) Sind die Art. 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie z. B. Sportwetten und Lotterien, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen – wie staatlichen Sportwetten und Lotterien – ermuntern und hierfür werden, und ferner andere Spiele mit gleichem oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential – wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen), Automatenspiele und in Spielbanken – von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?
b)Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?
Das VG Stuttgart begründet die Vorlage mit sehr deutlichen Worten wie folgt:
"Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrags sowie des Staatslotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (…) Im Übrigen wäre auch der Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB, zu dem die Klägerin zumindest strafrechtlich relevante Beihilfe leisten würde, nicht erfüllt. (…)"
Im Folgenden bejaht das Gericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, da den Forderungen in der Rechtsprechung des EuGH nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen werde:
"Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glücksspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt wird. Von einer derartigen kohärenten und systematischen Begrenzung kann aber nach Überzeugung der Kammer nur gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glücksspielen bewertend in den Blick nimmt und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- und Suchtpotentials auch einschreitet."
Im Übrigen hält das Verwaltungsgericht das staatliche Monopol für nicht geeignet und nicht erforderlich. Ein grenzüberschreitendes Angebot könne nur durch "massive Eingriffe in die Internetkommunikation oder den internationalen Zahlungsverkehr" unterbunden werden, was einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung eher fremd sein dürfte. Auch sei es mit der innergemeinschaftlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar, dass staatliche Monopolbetriebe in anderen Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen anböten und dort in Konkurrenz zu zugelassenen privatwirtschaftlichen Anbietern träten.
Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage verweist das VG Stuttgart auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen bzw. Konzessionen. Auf diesen hatte der Generalanwalt des EuGH in seinen Schlussanträgen zu der Rechtssache Gambelli verwiesen, ohne dass der EuGH zu dieser Frage allerdings explizit entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hält diesen Grundsatz "unter dem oben dargestellten Aspekt modernen Internetkommunikation (für) durchaus nahe". Sei keine weitere Genehmigung erforderlich, läge auch kein unerlaubtes Glücksspiel vor.
Hinweis:
Euroforum-Konferenz "Glücksspiel und Sportwetten" am 22. und 23. Oktober 2007
"Was sollen wir wetten?" fragt der renommierte Seminaranbieter Euroforum in seiner Einladung zur Konferenz "Glücksspiel und Sportwetten – Aktuelle Rechtslage und neue Geschäftspotentiale". Diese Konferenz wird am 22. und 23. Oktober 2007 in Wiesbaden – gerade rechtzeitig vor dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustands zum 31. Dezember 2007 – Antworten u. a. auf folgende aktuelle Fragen geben:
– Welche Geschäftsmodelle sind auf dem internationalen Wettmarkt erfolgreich?
– Wie sehen denkbare deutsche Marktszenarien vor dem Hintergrund einer Liberalisierung aus?
– Welche neuen Vertriebswege sind für Wett- und Medienunternehmen von Interesse?
Rechtanwalt Martin Arendts hält die Einführungspräsentation unter dem Titel "Quo vadis Deutschland? – Aktuelle Entwicklungen beim Sportwetten- und Glücksspielrecht". Herr Dr. Norman Albers vom Deutschen Buchmacherverband spricht zu Besteuerungsmodellen. Herr Irsigler vom Österreichischen Buchmacherverband stellt das österreichische Modell dar. Reden werden des Weiteren Vertreter von privaten Anbietern, wie etwa bwin und FLUXX, sowie der Suchtforscher Prof. Dr. Gerhard Meyer.
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link:
http://www.euroforum.com/ProduktTitel.aspx?pnr=P1102283
Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de
Hinweis: ISA-CASINOS veröffentlicht auf ihrem Internet-Portal verschiedene Artikel, Analysen, Kolumnen, Reportagen, Publikationen, Urteile
Du mußt bei deiner Argumentation etwas genauer hinsehen! Die EU will den Deutschen nicht das Monopol auf Lotterien wegnehmen, sie wollen nur die Öffnung der Sportwetten! Und deine Darstellung das bei mehr Vertrieb die Länder weniger einnehmen würden ist anscheinend pei dir "Paranoid". Dafür gibt es nur eine Erklärung, du hast ne Lotto-Bude oder Lotto-Vertrieb über DLTB und nicht auf privater Basis! Denn du mußt die Konkurrenz fürchten! Aber mehr Vertrieb Bedeutet mehr Einnahmen für die Länder, deshalb haben die da nichts dagegen! Und nochmals für dich auf http://www.isa-casinos.de EuropaischerGerichtshof entscheidet über deutsches Glücksspielmonopol und nicht die deutsche Gesetzgebung, obwohl sie es versucht! Dies sehen mittlerweile immer mehr Gerichte in Deutschland , deshalb auch die Anfragen vor dem EUGH! Und wer hier welche Interessen hat sage ich für mich, Ich bin für Fluxx und habe Aktien! Welche Interessen hast du?!
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem die deutschen Länder hinsichtlich des umstrittenen deutschen Glücksspielmonopols einen politischen Kompromiss abgelehnt haben, wird nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Berechtigung dieses Monopols überprüfen. Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Köln und dem VG Gießen hat nunmehr ein drittes deutsches Verwaltungsgericht einen Sportwettenfall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das VG Stuttgart hat in einem Verfahren bezüglich der Untersagung der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az. 4 K 4435/06) den EuGH angerufen, da es die derzeitige Regelung für nicht europarechtskonform hält.
Das VG Stuttgart bittet den EuGH zur Beantwortung folgender Fragen hinsichtlich der Berechtigung des deutschen Monopols:
a) Sind die Art. 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie z. B. Sportwetten und Lotterien, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen – wie staatlichen Sportwetten und Lotterien – ermuntern und hierfür werden, und ferner andere Spiele mit gleichem oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential – wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen), Automatenspiele und in Spielbanken – von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?
b)Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?
Das VG Stuttgart begründet die Vorlage mit sehr deutlichen Worten wie folgt:
"Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrags sowie des Staatslotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (…) Im Übrigen wäre auch der Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB, zu dem die Klägerin zumindest strafrechtlich relevante Beihilfe leisten würde, nicht erfüllt. (…)"
Im Folgenden bejaht das Gericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, da den Forderungen in der Rechtsprechung des EuGH nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen werde:
"Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glücksspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt wird. Von einer derartigen kohärenten und systematischen Begrenzung kann aber nach Überzeugung der Kammer nur gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glücksspielen bewertend in den Blick nimmt und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- und Suchtpotentials auch einschreitet."
Im Übrigen hält das Verwaltungsgericht das staatliche Monopol für nicht geeignet und nicht erforderlich. Ein grenzüberschreitendes Angebot könne nur durch "massive Eingriffe in die Internetkommunikation oder den internationalen Zahlungsverkehr" unterbunden werden, was einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung eher fremd sein dürfte. Auch sei es mit der innergemeinschaftlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar, dass staatliche Monopolbetriebe in anderen Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen anböten und dort in Konkurrenz zu zugelassenen privatwirtschaftlichen Anbietern träten.
Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage verweist das VG Stuttgart auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen bzw. Konzessionen. Auf diesen hatte der Generalanwalt des EuGH in seinen Schlussanträgen zu der Rechtssache Gambelli verwiesen, ohne dass der EuGH zu dieser Frage allerdings explizit entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hält diesen Grundsatz "unter dem oben dargestellten Aspekt modernen Internetkommunikation (für) durchaus nahe". Sei keine weitere Genehmigung erforderlich, läge auch kein unerlaubtes Glücksspiel vor.
Hinweis:
Euroforum-Konferenz "Glücksspiel und Sportwetten" am 22. und 23. Oktober 2007
"Was sollen wir wetten?" fragt der renommierte Seminaranbieter Euroforum in seiner Einladung zur Konferenz "Glücksspiel und Sportwetten – Aktuelle Rechtslage und neue Geschäftspotentiale". Diese Konferenz wird am 22. und 23. Oktober 2007 in Wiesbaden – gerade rechtzeitig vor dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustands zum 31. Dezember 2007 – Antworten u. a. auf folgende aktuelle Fragen geben:
– Welche Geschäftsmodelle sind auf dem internationalen Wettmarkt erfolgreich?
– Wie sehen denkbare deutsche Marktszenarien vor dem Hintergrund einer Liberalisierung aus?
– Welche neuen Vertriebswege sind für Wett- und Medienunternehmen von Interesse?
Rechtanwalt Martin Arendts hält die Einführungspräsentation unter dem Titel "Quo vadis Deutschland? – Aktuelle Entwicklungen beim Sportwetten- und Glücksspielrecht". Herr Dr. Norman Albers vom Deutschen Buchmacherverband spricht zu Besteuerungsmodellen. Herr Irsigler vom Österreichischen Buchmacherverband stellt das österreichische Modell dar. Reden werden des Weiteren Vertreter von privaten Anbietern, wie etwa bwin und FLUXX, sowie der Suchtforscher Prof. Dr. Gerhard Meyer.
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link:
http://www.euroforum.com/ProduktTitel.aspx?pnr=P1102283
Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de
Die Fragen sind:
Welche Geschäftsmodelle sind auf dem internationalen Wettmarkt erfolgreich?
– Wie sehen denkbare deutsche Marktszenarien vor dem Hintergrund einer Liberalisierung aus?
– Welche neuen Vertriebswege sind für Wett- und Medienunternehmen von Interesse?
Die aktuelle Kurs-Entwicklung bei Fluxx nähert sich leider der von hopades aufgezeigten Entwicklung. Von den 3 € sind wir nur noch rd. 50 Cent entfernt. Leider....
fluxx.com AG: kaufen (First Berlin)
Berlin (aktiencheck.de AG) - Die Analysten von First Berlin stufen die Aktie von FLUXX (ISIN DE000A0JRU67 (Nachrichten/Aktienkurs)/ WKN A0JRU6) unverändert mit "kaufen" ein.
In Anbetracht der weiterhin unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland würden die Analysten den verstärkten Fokus des Unternehmens auf Märkte mit Rechtssicherheit als einen guten Schachzug erachten. Die britische Partnerschaft mit AOL stelle das erste konkrete Beispiel für die intensivierte Strategie dar. Mit Veröffentlichung der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2007 würden die Analysten erwarten, das Potenzial der UK-Expansion beurteilen zu können.
Derzeit würden die Analysten an einem neuen Bewertungsmodell arbeiten, welches alle möglichen Szenarien für FLUXX in Betracht ziehe und gewichte. Sie stünden den langfristigen Perspektiven von FLUXX positiv gegenüber.
Für den Moment erneuern die Analysten von First Berlin ihr Kursziel von EUR 6,50 und empfehlen die Aktie von FLUXX weiterhin zum Kauf. (Analyse vom 30.07.2007) (30.07.2007/ac/a/nw)
Analyse-Datum: 30.07.2007
Zur ersten Frage: Geschäftsmodelle wie Mybet com sie anbietet! zu frage Nr.2: Das wird am 22.10. und 23.10.07 in Wiesbaden diskutiert! zu frage Nr.3: Alle Vertriebsmöglichkeiten mit Bild oder Bildschirm zwecks Werbung in form von Laufschriften etc... Vielleicht kann uns da die Kooperation mit Premiere weiterhelfen!
Jaxx DE besitzt aber bis 31.12.2008 das Lottogeschäft übers Internet. Ein versuchtes Monopol der MP´s bei Sportwetten richtet sich jetzt zusätzlich! gegen einen ausländischen EU Vermittler, der in GB die Lizenz besitzt für Sportwetten. Auch für die Lottovermittlung interessant. Kluger Schachzug von Fluxx, die Vermittlung für Deutschland nun auch auf eine europäisches Fundament zu stellen. In Europa gewinnen unsere Monopolisten immer weniger Freunde!
überprüft! Jaxx ändert zum 22.08.07 seine AGB`s! Übertragung des Vertrags Und Kundenverhältnisses an Jaxx UK Limited! Bedeutet wie schonmal von mir gepostet, das die Länder was Deutschland betrifft eventuell den Internet-Vertrieb beschränken können, in andere Länder bestimmt immer noch die EU, und die Gesetzgebung des entsprechenden Landes! @gate4share genau aufpassen! Dann kannst du noch was lernen! Ohne in England bereits einen Cent umgesetzt zu haben, ist die Lizenz schon was wert, das andere kommt auch noch! Fluxx denkt halt mit!
aus meiner sicht war heute eine guenstige Kaufmoeglichkeit,
zur Zeit (zumindest bis Ende 2007) kann fluxx ueber alle moegliche zugangskanäle
geld verdienen, muesste deshalb doch bei den kommenden quartalszahlen ganz gut aussehen,
(habe selber einige Male über internet bei lotto und sportwetten bei fluxx gespielt (super einfach und problemlos) und natürlich verloren :o),
und fluxx hat schon vorbereitungen fuer den fall getroffen, dass es aufgrund
deutscher gesetzgebung nicht so wie bisher weitergehen kann, ist fuer mich
intelligentes verhalten, sich vorschauend auf umgebungsaenderungen einzustellen,
und das erfolgreiche geschäft fortzuführen.
verloren gegangen.Gier und der schnelle Euro reißen immer noch, trotz
der Jahre 1999/2000 wo viele diese Gier mit einen Ruin bezahlt haben.