Guttenberg gegen Steuerdaten-Ankauf
nichts zu befürchten. Die es befürchten müssen, können vor Ankauf Selbst-
anzeige erstatten. Auch dann erfolgt keine Bestrafung. Das ist im Vergleich
zu Kleinstkriminellen, die eine Börse mit 10 € entwenden, sehr human. Wo
liegt da das Problem?
Es muß also dringend gebaut werden
In der Schweiz dürfen wir über unsere Steuergesetze und Steuersätze selber bestimmen.
Das sollen uns zuerst einmal die nachmachen, die Geklautes kaufen!!
Manchmal bewirken Wähler ja doch was.Rüttgers und sogar Pinkwart wollten ja sogar das Steuergeschenk
an die Hoteliers stornieren.Warum wohl?Da hat Angela aber nicht mitgespielt.Jetzt kann sie halt nicht wieder
ein Veto einlegen.
Sollte die CD tatsächlich erworben werden,wer wertet sie aus?Sind ja vermutlich auch einige politische
Netzwerker betroffen,siehe Zumwinkel.
Gruß Wilbär.
extra ein ausländisches Konto anlegt, zeigt schon eine gewisse kriminelle
Energie, insbesondere wenn es sich um hohe Beträge handelt.
Räuber-, Piraten und Mafiagesellschaften kennen immer keine Steuern sondern Ausschüttungen von Anteilen am geraubten. Das der Schweizer Staat sich durch paktieren mit Kriminellen niedrigere Steuersätze erlauben kann, stimmt.
Aber Achtung für deinen Hehler-Stolz brauchst du nicht zu erwarten.
Steuersünder-CD
Verlockend: Greift die Regierung zu?
01. Februar 2010 Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat sich zu einem Ankauf gestohlener Bankdaten aus der Schweiz bekannt. Es müsse alles versucht werden, um an die Daten möglicher deutscher Steuersünder heranzukommen. „Vom Ziel her sollten wir, wenn diese Daten relevant sind, auch in den Besitz dieser Daten kommen“, sagte Merkel am Montag in Berlin. Jeder vernünftige Mensch wisse, dass Steuerhinterziehung geahndet werden müsse.
zu einflussreichen Politikern, dass eine Ermittlung in die eigene Richtung zu einer
Zwangspensionierung der entsprechenden Steuerfahnder führen würde.
Als Sachverhalt gehe ich davon aus, daß es sich bei dem Informanten um einen (ehemaligen) Bankmitarbeiter mit Schweizer Staatsbürgerschaft handelt, der ihm geschäftlich zugängliche Daten in der Schweiz ohne Erlaubnis des Arbeitgebers auf einen privaten Datenträger kopiert hat und der Informant diese Daten nun selbst anbietet.
Man muß trennen zwischen
1. der möglichen Strafbarkeit a) des Informanten, b) der potentiellen Aufkäufer und
2. der Frage der Verwertbarkeit der Daten in späteren Prozessen gegen die Konteninhaber.
Zu 1. a) Meines Erachtens macht sich der Informant sowohl bei der Beschaffung, als auch bei einem Verkauf der Daten an die Bundesregierung NICHT nach Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
Auch wenn der Informant Schweizer ist, kommt über § 7 StGB eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts infrage, da der Datendiebstahl in der Schweiz ebenfalls strafbewehrt ist.
Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls nach § 242 StGB kommt nicht in betracht, da es sich bei den Daten nicht um eine bewegliche Sache in Form eines physisch vorhandenen Gegenstandes handelt. Der Datenträger gehörte zu seinem Privateigentum.
Eine Strafbarkeit des Informanten nach § 259 Abs. 1 StGB wegen Hehlerei kommt nicht in betracht, da es an der dafür notwendigen Vortat eines Dritten fehlt.
Eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB kommt nicht in betracht, da die Daten durch aus für ihn als Bankmitarbeiter bestimmt waren, eine mißbräuchliche Verwendung jedoch nicht von § 202a StGB erfaßt wird. §§ 202b ff. sind ebenfalls nicht einschlägig. Auch eine Datenveränderung nach § 303a StGB ist nicht gegeben.
Fazit: Der Informant profitiert davon, daß aufgrund einer seit längerem bestehenden Gesetzeslücke das Entwenden von Datensätzen auf einem eigenen Datenträger von § 242 StGB nicht erfaßt wird!
Zwar hat der Informant als Schweizer Staatsbürger die Daten in der Schweiz, mithin im Ausland erlangt. Jedoch kommt eine Anwendung des BDSG über § 7 Abs. 1 StGB in betracht, wonach explizit “deutsches Strafrecht“ gilt, wenn Taten im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Nach Art. 35 Abs. 1 DSG (Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz) macht sich in der Schweiz strafbar, wer seine berufliche Schweigepflicht durch Bekanntgabe geheimer, besonders schützenswerter Personendaten verletzt; selbst nach Beendigung der Berufsausübung, Abs. 3. Die Tat ist nicht nur gegen die Bank, sondern auch gegen die einzelnen Kontoinhaber gerichtet, mithin sind deutsche Staatsbürger betroffen. Im Ergebnis wird das BDSG zumindest im Falle einer Weitergabe der Daten anwendbar sein.
Der Informant würde sich m.E. mit einem Verkauf der Daten nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG strafbar machen! Er würde vorsätzlich, unbefugt und gegen Erhalt eines erheblichen Geldbetrages personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, einem anderen aus einer automatisierten Verarbeitung verschaffen. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Lediglich ein Betroffener müßte zur Verfolgbarkeit Strafantrag stellen.
der FDP: Mehr Netto vom Brutto. Denn Steuerehrliche müssen dann nicht
mehr für Steuerausfälle durch Steuerhinterzieher aufkommen. Wer hätte das
in der FDP gedacht? Wenn alle Steuern zahlen, könnten die Steuersätze viel-
leicht um 10 % gesenkt werden.
§
Mit guten Argumenten läßt sich jedoch Notwehr, § 32 StGB, als Rechtfertigungsgrund annehmen. Ein Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs der Steuerhinterzieher auf das notwehrfähige Rechtsgut “Vermögen der Bundesrepublik Deutschland“ ist wohl anzunehmen. Zumindest einige der Konteninhaber werden derzeit, beispielsweise durch Nichtanmeldung der auflaufenden Einkünfte, ohne durchgreifenden Rechtfertigungsgrund den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen. Daran ändert im Zweifel auch die in der Schweiz automatisch abgeführte Europäische Zinssteuer in Höhe von derzeit 20% nichts. Schließlich gilt diese, abgesehen von dem um mindestens 6,375% unterhalb der deutschen Abgeltungsteuer liegenden Steuersatz, nicht für Kapitalgesellschaften und Stiftungen.
Die Bundesrepublik Deutschland würde sich mit dem Ankauf der Daten in geeigneter, gebotener und verhältnismäßiger Weise gezielt gegen diesen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zur Wehr setzen. Sie kann gegen diese Steuerhinterziehung kaum auf anderem Wege vorgehen. Ein solcher ist, genau wie ein milderes Mittel, nicht ohne weiteres ersichtlich. Auch die Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Abwehr ist gewahrt, da im Rahmen der Abwehr lediglich der Datenschutz als nachrangiges Rechtsgut beeinträchtigt wird. Weitergehende, sozial-ethische Einschränkungen der Verteidigungshandlung sind hier nicht notwendig.
Im Ergebnis kann man durchaus annehmen, daß eine Strafbarkeit des Aufkäufers nach dem BDSG hier aufgrund von Notwehr nicht gegeben ist!
Eine Strafbarkeit des Aufkäufers wegen Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB kommt bereits dem Tatbestand nach überhaupt nicht in betracht, da kein Vermögensdelikt (Diebstahl, Betrug o.ä.) als Vortat eines Dritten vorliegt.
zu 2. bleibt nurmehr auszuführen, daß mangels Rechtswidrigkeit der Verletzung des § 44 Abs. 1 BDSG die gewonnenen Erkenntnisse wohl durchaus in einem späteren Strafverfahren gegen Steuerhinterzieher verwertet werden dürfen.
- Ende -
Grüße, Tex
Recht allein überhaupt nicht strafbar ist, wenn ich das richtig verstehe. Auch der
Aufkäufer BRD macht sich nicht strafbar.
War mir neu ...