schnelle 1.000% wahrscheinlich!
Seite 2 von 6 Neuester Beitrag: 01.12.11 12:20 | ||||
Eröffnet am: | 14.10.09 10:12 | von: Prometheos | Anzahl Beiträge: | 143 |
Neuester Beitrag: | 01.12.11 12:20 | von: chatter451 | Leser gesamt: | 34.989 |
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Einfach mal auf den letzten Monat achten!
...... bei einem insolvenzverwalter mit so einem namen bin ich nicht sehr zuversichtlich ;).
Der Insolvenzverwalter der BKN International AG (Profil), Rechtsanwalt Heinrich C. Friedhoff :D.
mfg
horstpaul
So richtig schlau werde ich daraus nicht...
Sascha Ziemann ist seit dem 28.11.2009 (00:00 Uhr) Vorstandsvorsitzender und CEO des Unternehmens.
Allen Bohbot
Allen Bohbot war bis zum 27.11.2009 (24:00 Uhr) Vorstandsvorsitzender und CEO des Unternehmens. Er begründete die Vision von BKN und kümmerte sich um die Realisierung von langfristigen Zielen und Strategien.
Wayne Mowat
Wayne Mowat war bis zum 27.11.2009 (24:00 Uhr) Finanzvorstand des Unternehmens. Er war verantwortlich für die Finanzen der gesamten BKN Gruppe.
www.bknkids.com
Gruß
http://www.boersennews.de/markt/aktien/...=CP2lz8Dcs58CFcmOzAodhl2F0g
Der Rest ist hier Aktionärsstruktur:
http://www.boersennews.de/markt/aktien/...de0005290704/81580/portrait
http://www.boersennews.de/markt/aktien/...005290704/81580/fundamental
Jack Kugler der ehemalige Director, jetzt Aufsichtsrat hält nach wie vor 7,9%, verkauft hat er also nicht.
Ebenso ist Allen J. Bohbot mit 6,6% dabeigeblieben. Auch die Großinvestoren sind nicht abgesprungen.
Am 07.09.2009 gab es eine Stimmrechtsmitteilung für die Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, es wurde Mitgeteilt, daß deren Anteil auf 2,23% zurückgegangen ist, die sind also auch nicht ganz rausgegangen. Alle anderen die noch bis 1H 2009 zugekauft hatten sind immer noch dabei. Im Juni 2009 betrug der Kurs ca 0,50€, da hätten die mit Verlusten abhauen können, aber sie haben es nicht getan. Sowas funktioniert doch nicht von alleine.
Analystenmeinung am 07 Juni 2009
http://www.bknkids.com/pdfs/DZBank020609.pdf
daher kommen wahrscheinlich auch die Schätzungen auf der boersennews Seite.
Im Geschäftsbericht 2007/2008 wurde eine bezahlte Steuerschuld für 2008 von 153.000.-€ ausgewiesen und für 2009 mit einer Steuerschuld von 464.000.-€ gerechnet, die hätte aber nicht in voller höhe bezahlt werden müssen, genauso wie 2008. In 2008 wurde ein Gewinn von etwas über 4 Mio erwirtschaftet, dessen Verwendung die HV noch am 07 Mai 2009, Zitat: "Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2007/2008 angenommen" genehmigt hat, dafür hätte man locker Steuerschulden abdrücken können. Da wird er wohl recht haben der "Prometheos", so eine kleine Steuerschuld in Deutschland reisst doch so einen Konzern nicht um.
Gruß
Sachanlagen 68.663 Mio gegen Verbindlichkeiten gesamt 33.458 Mio und geht man weiter davon aus daß für die Liquidation 80% des verbleibenden Wertes nicht realisierbar sind oder durch entsprechende Kosten verloren gehen bleibt eine Menge übrig so ca 10 Mio geteilt durch 20,13 Mio Aktien ergibt ein EPS von ca 0,50 EUR bei einem Momentanen Kurs von 0,083Cent ergäbe dies nach vollstreckter Insolvenz durch liquidation eine Ausschüttung in Höhe von 598%. Kann sowas möglich sein?
Der Geschäftsbericht 2008: http://www.bknkids.com/pdfs/Geschaeftsbericht2008.pdf
Gruß
Die Gründe für die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens sind:
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder Verlust des halben Grundkapitales oder Verlustübernahme aus einer 100%tigen Tochtergesellschaft.
Ist Masse vorhanden wird das Hauptionsolvenzverfahren eröffnet.
Daraus kann dann eine Abwicklung oder Fortführung oder ein Planinsolvenzverfahren (in dem Teile verkauft aber das Unternehmen mit geringerem Grundkapital weitergeführt wird) entstehen.
Alle diese Möglichkeiten sind anzeigepflichtig bei dem zuständigen Gericht (hier Köln) oder im Handelsregister (Köln), bzw gegenüber den Aktionären über DGAP.
Ein Konzern wie BKN mit Produktionen für ca 70Mio ist auch in dieser Branche nicht klein. Ich meine es wird eine Menge Interessenten geben bei der derzeitigen Entwicklung, auch für die Fortführung.
Paragraph 263 Aktiengesetz: Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.
Paragraph 264 Aktiengesetz: Notwendigkeit der Abwicklung
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.
Paragraph 274 Aktiengesetz: Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
1. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist;
2. durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.
(4) Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 32514 eingetragenen BKN International AG, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Sascha Ziemann, Drei-Eichen-Str. 13, 53919 Weilerswist,
wird Termin für eine Gläubigerversammlung
zur weiteren Berichterstattung des Insolvenzverwalters (§ 79 InsO),
zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung hinsichtlich einer Entscheidung über einen Erwerber bezüglich der Film- und Markenrechte der Insolvenzschuldnerin und gegebenenfalls über die Verwertung sonstiger Aktiva.
bestimmt auf
Mittwoch, 14.04.2010, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Erdgeschoss, Sitzungssaal 14.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
71 IN 384/09
1. BKN wird liquidiert, in Folge wird Vermögen das dabei erwirtschaftet wurde an die Aktonäre Verteilt.
2. Die Gläubigerversammlung einigt sich auf Weiterführung der BKN.
3. Es kommt zur Teilliquidation mit Senkung des Grundkapitales und Weiterführung eines Rumpfgeschäftes BKN.
Da steht eine sehr schnelle Entscheidung an, das heißt man hat hier nicht lange nach Lösungen suchen müssen.
Der Markt befindet sich derzeit in einer starken Anstiegsphase, das wird zur Beschleunigung beigetragen haben.
Vorraussichtlich wird es bei keinem der drei Szenarien zu fallenden Kursen kommen. Meines Erachtens bringt jedes Szenario das Potential zu unterschiedlichen Formen eines Kursanstieges mit sich. Der stärkste wäre natürlich die Fortführung. Da kann man nur abwarten und Tee trinken, obwohl ich eher Kaffee bevorzuge, aber man muß im Leben Kompromissfähig bleiben.
Meinungen...?
Gruß
Um z.B. die Sperrminorität von 25% + 1 Aktie zu erlangen, könnte der Streubesitz von 19,18% für die zwei größeren Teilhaber von BKN mit 15,x% sehr interessant werden.
Aber auch das Ziel die Majorität mit 75% zu erreichen ist nicht auszuschließen. Damit ließe sich ein Mantel bilden.
Ein Mantel ohne Majorität macht wenig Sinn und ist bei einer Mantelreaktivierung für den Mantelführenden Besitzer insofern risikoreich, als er damit rechnen müsste von Konkurenten bei der Reaktivierung aufgekauft zu werden. In der Börsen-Glaskugel deuten sich höhere Briefkurse an.
Gruß
Entschieden wird dies vom Insolvenzverwalter, den Gläubigern und von den Angeboten der Käufer.
Unternehmensverkauf und Sanierung
Neben der Möglichkeit, das insolvente Unternehmen durch Insolvenzplan oder durch Zuführung frischen Kapitals zu sanieren, besteht die Möglichkeit, dies durch einen Unternehmensverkauf zu bewerkstelligen.
Asset Deal
Möglich ist der Unternehmenskauf als sogenannter Asset Deal, bei dem die Gesamtheit der Vermögensgegenstände oder Teile davon, die zusammen das Unternehmen bilden, einzeln übertragen werden. Beim Asset Deal muss zur Sicherung der Bestimmtheit der Übertragung, jeder einzelne Gegenstand im Vertrag aufgeführt sein.
Share Deal
Alternativ besteht die Möglichkeit des Share Deals, das heißt die Veräußerung von Anteilen des Unternehmens. In der Praxis kommt der Share Deal nur in Betracht, wenn der Investor zugleich bereit ist, dem insolventen Unternehmen neues Kapital zur Verfügung zu stellen, da sich durch die Übernahme der Anteile allein nichts an dem Insolvenzgrund ändert.
1. Weiterführung nach Verkauf und Sanierung?
2. asset deal, Verkauf von Teilen oder der Gesamtheit des Unternehmens?
(Liqidation und Auszahlung der Aktionäre oder Mantelbildung)
3. share deal, Besitzwechsel durch Übernahme von Aktien?
4. Weiterführung von BKN nach Gläubigereinigung (mit geringerem Eigenkapital, weniger Filmrechten)?
Mein Favorit ist Nummer 4. Dafür sprechen die großen Chancen aus dem operativen Geschäft verbunden mit geringem Aufwand, der zuletzt hohe Buchwert, die geringe Zahl der Beschäftigten, die Aktionärsstruktur und die anziehende Konjunktur gerade im Medienbereich.
Gibt es Meinungen dazu?