Omas Villa erben
Seite 2 von 2 Neuester Beitrag: 12.12.07 15:34 | ||||
Eröffnet am: | 12.12.07 09:14 | von: hkpb | Anzahl Beiträge: | 41 |
Neuester Beitrag: | 12.12.07 15:34 | von: Cragganmore | Leser gesamt: | 2.622 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 4 | |
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im übrigen geht mir diese digitale denke hier irgendwie auf den nerv....
ich sach nur: "die dosis macht das gift".
wenn einer ne halbe million erbt, kann er sich i.d.r. noch nicht auf die faule haut legen. daher sind die jetzt angedachten freibeträge schon ganz passabel. und für die geschilderten fälle vom heuler gibt es, wie gesagt, auch möglichkeiten der absicherung im vorfeld. is wie immer im leben: be prepared...
Nicht umsonst wurde hier der Bürger beim Gesetzesentwurf nicht eingeladen.
Annahme: Der Sohn oder die Tochter erben das väterliche Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro.
Altes Recht: Das Einfamilienhaus wurde bisher mit dem Grundstückswert in Höhe von ca. 200.000 Euro (beispielhafte Berechnung nach dem Ertragswertverfahren) angesetzt. Aufgrund des Freibetrages in Höhe von 205.000 Euro bleibt das Einfamilienhaus von der Erbschaftsteuer verschont.
Neues Recht: Jetzt wird das Einfamilienhaus mit dem Verkehrswert in Höhe von 500.000 Euro angesetzt. Gleichzeitig wird der Freibetrag auf 400.000 Euro erhöht. Es verbleiben 100.000 EUR, welche mit 11 Prozent versteuert werden müssen. Somit fällt eine Steuerlast in Höhe von 11.000 Euro an.
Fall 2: zu Wohnzwecken vermietete Immobilie
Annahme: Der Sohn oder die Tochter erben das zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro.
Altes Recht: Das Einfamilienhaus wird wieder mit dem Grundstückswert in Höhe von ca. 200.000 EUR (beispielhafte Berechnung nach dem Ertragswertverfahren) angesetzt. Aufgrund des Freibetrages in Höhe von 205.000 EUR bleibt auch das vermietete Einfamilienhaus von der Erbschaftsteuer verschont.
Neues Recht: Das zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus wird nun mit dem Verkehrswert in Höhe von 500.000 Euro abzüglich eines Bewertungsabschlages in Höhe von 10 Prozent angesetzt. Gleichzeitig wird der Freibetrag auf 400.000 Euro erhöht. Es verbleiben 50.000 Euro, welche mit 7 Prozent versteuert werden müssen. Somit fällt eine Steuerlast in Höhe von 3.500 Euro an.
Fall 3: der Kleinbetrieb
Annahme: Der Sohn oder die Tochter erben den väterlichen Kleinbetrieb (zum Beispiel Handwerksbetrieb) mit einem Verkehrswert von 1.000.000 Euro
Altes Recht: Der Ansatz erfolgte in der Regel mit den Steuerbilanzwerten (Ausnahmen sind zum Beispiel Betriebsgrundstücke - hier gelten die in den Fällen 1 und 2 aufgeführten Fakten). Der Steuerbilanzwert ist aufgrund von Abschreibungen etc. sowie Nichtberücksichtigung von zukünftigen Ertragsaussichten in der Regel erheblich niedriger als der Verkehrswert. Im hier dargestellten Fall wird ein Steuerbilanzwert in Höhe von 200.000 Euro angenommen. Nach altem Recht bleibt der Kleinbetrieb aufgrund des Freibetrages für Betriebsvermögen in Höhe von 225.000 Euro von der Erbschaftsteuer verschont, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb veräußert wird oder bestimmte Entnahmen des Vermögens erfolgen. Zusätzlich ist natürlich noch der persönliche Freibetrag in Höhe von 205.000 Euro zu berücksichtigen.
Neues Recht: Der Handwerksbetrieb wird mit dem Verkehrswert in Höhe von 1.000.000 Euro angesetzt. Im Rahmen des sogenannten Abschmelzungsmodells und dessen nachfolgend, vereinfacht dargestellten Voraussetzungen, werden davon 85 Prozent steuerfrei belassen, wenn
- die Lohnsumme zehn Jahre lang nicht kleiner als 70 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre ist,
- keine Veräußerung, Aufgabe sowie Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb von 15 Jahren erfolgt.
Zusätzlich gibt es noch eine gleitende Freigrenze in Höhe von 150.000 Euro.
Im dargestellten Fall werden also, unter Erfüllung der Voraussetzungen und nach Abzug von 85 Prozent verbleibendenden 150.000 Euro zur Besteuerung herangezogen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages für Kinder fällt somit keine Erbschaftssteuer an. Soweit der Sohn oder die Tochter ihren Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro bereits durch anderweitige Erbschaften ausgeschöpft haben, beträgt die Steuerlast 11 Prozent und somit 16.500 Euro.
Gerät der Betrieb während der ersten zehn Jahre nach der Übertragung in finanzielle Schwierigkeiten, so dass zum Beispiel durch Entlassung von Mitarbeitern die Mindestlohnsumme (70 Prozent) unterschritten wird, wird rückwirkend eine höhere Bemessungsgrundlage festgesetzt, wobei für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wird, ein Zehntel des zuvor gewährten Abschlags entfällt.
Wird der Betrieb nach der Übertragung innerhalb von 15 Jahren sogar aufgegeben, führt diese Betriebsaufgabe zu einer Besteuerung des gesamten Verkehrswertes, hier von 1.000.000 Euro
p.s.: den steuersatz hätte ich gerne bei meinem einkommen aus abhängiger beschäftigung.
hier wird von der regierung so argumentiert als ob jetzt alle gleich behandelt werden weil freibeträge herraufgesetzt werden u.s.w.
aber glaubt wirklich einer daran das grosse erbschaften nun stärkerbesteuert werden ?? wenn ich 500 000€ zu vererben habe so wird mein vermögensverwalter schon dafür sorgen das der betrag gering bleibt, denn ich habe es schon des öffteren geschrieben mich wundert die reaktion gewisser interessengruppen die einfach ruhig bleiben
aber das ist ja, was ich gesagt habe, gogol: große vermögen besteuern, bis der arzt kommt. traf hier nicht wirklich auf gegenliebe....
Angesichts der Alternativen muß man sich schon fragen, ob Vermögende die Expatriierung ihres Besitzes nicht der deutschen Erbschaftssteuer vorziehen werden. Die mit größeren Vermögen wird es wie üblich nicht treffen. Zahlen werden die Erbschaftssteuer in Deutschland wieder diejenigen, die sich mit Einsatz, Leistung und ein bissl Grips ein wenig mehr als der Durchschnitt erarbeitet haben, für die sich "Auswandern" aber bisher nicht wirklich gelohnt hat.
Genau das wird sich möglicherweise jetzt ändern.
Der Letzte macht das Licht aus.