Gebt mir mal bitte einen schwarzen Stern
Seite 2 von 4 Neuester Beitrag: 16.08.04 20:32 | ||||
Eröffnet am: | 11.08.04 14:15 | von: Happy End | Anzahl Beiträge: | 80 |
Neuester Beitrag: | 16.08.04 20:32 | von: Bilanzhunter | Leser gesamt: | 1.962 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 2 | |
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verfolge das kleckschen und seinen hang zur paranioa (ich glaub happys böse virenattacke war das letzte wass ich mitbekam *g*) aber das er einfach so geht ... is ja langweilig ... und euch is jetzt auch langweilig wie man sieht ;-)
gl & hf
Utschek, konnte dich deine Sekretärin etwas abkühlen?!?
Schade drum
utscheck :-)
Könntest dich dann ja revanchieren, mit der Veröffentlichung seiner Daten!
Ja ja ich weiß, so kindisch bist du nicht...aber ich! heheheheeee
Ich warte auf deine Mail! ;-))
Gruß
Ach so, utscheck...wieder am Threads versauen??? *gg*
Ich weiß zwar nicht, was er da reingeschrieben hat, aber die Auswirkungen waren fatal!
*lol*
Gruß
Dies ist mir schon öfter aufgefallen, besonders wenn bestimmte Nick´s dabei sind.
Nachtigall ick hör dir trapsen!!
www.eklein.de
letzte Änderung 3.5.2004
Eine strafbare Handlung, die durch Veröffentlichung auf einer Website begangen wird, ist ein Medieninhaltsdelikt. In Frage kommen alle Formen der strafbaren Handlungen gegen die Ehre (§ 111 StGB und folgende) sowie die Verleumdung nach § 297 StGB. Dabei ist zu beachten, dass die Begehung im Internet einer öffentlichen Begehung gleichkommt, die jeweils strenger bestraft wird.
Hier die wichtigsten Delikte nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (StGB):
Üble Nachrede
§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Anmerkung: z.B. im Internet), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Beleidigung
§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
Berechtigung zur Anklage
§ 117. (1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.
(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Anmerkung: z.B. im Internet).
(3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen (Kirche oder Religionsgesellschaft, Volk, Rasse oder Staat) richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist.
(5) Richtet sich eine der in den §§ 111, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.
Verleumdung
§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
www.eklein.de
Welche Delikte kommen in Betracht und worum geht es dabei? Vor allem sind es die sogenannten Ehrenbeleidigungsdelikte nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (StGB):
1. Üble Nachrede (§ 111 StGB):
Tat: Unterstellen verächtlicher Eigenschaften, Gesinnung oder Verhaltens
Öffentlichkeit: in einer für (zumindest) einen Dritten wahrnehmbaren Weise
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
(bei Öffentlichkeit (z.B. Internet) 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen)
Strafausschluss: keine Strafe, wenn Behauptung wahr oder vermeintlich wahr
2. Beleidigung (§ 115 StGB):
Tat: Beschimpfung, Verspottung oder Misshandlung (z.B. Ohrfeige)
Öffentlichkeit: öffentlich oder vor mehreren Leuten (mehr als 2 Unbeteiligte)
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
Strafausschluss: bei allgemein begreiflicher Entrüstung.
3. Verleumdung (§ 297 StGB):
Tat: wissentliches einer strafbaren Handlung Verdächtigen und dadurch Gefahr einer behördlichen Verfolgung Aussetzen
Öffentlichkeit: es genügt eine Person
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, bei Vorwurf schwerer Delikte 6 Monate bis 5 Jahre
Strafausschluss: freiwillige Beseitigung der Gefahr vor einer tatsächlichen behördlichen Verfolgung
Näheres zu diesen Delikten
Die Abgrenzung zwischen Übler Nachrede und Beleidigung ist manchmal schwierig. Es kann dabei auf den Zusammenhang ankommen.
Beispiel: Der Ausdruck "Nazi" geht prinzipiell eher in die Richtung der Unterstellung einer Gesinnung, während der Ausdruck "Sau" eher in die Richtung Beschimpfung geht. Aus dem Zusammenhang kann sich aber auch ergeben, dass ersteres nur als Schimpfwort gemeint ist und zweiteres als Unterstellung einer Eigenschaft. Es ist also der Vorsatz maßgebend, dieser kann aber seinerseits nur aus den Begleitumständen erschlossen werden.
Üble Nachrede und Beleidigung sind sogenannte Privatanklagedelikte, d.h. sie werden nicht vom Staatsanwalt verfolgt, sondern der Beleidigte muss selbst als "Privatankläger" bei Gericht auftreten.
Neben strafrechtlicher Verfolgung droht im Falle einer öffentlichen Ehrenbeleidigung auch eine zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzklage nach § 1330 ABGB, die sehr teuer werden kann. Voraussetzung: Durch die Ehrenbeleidigung muss ein finanzieller Schaden entstanden sein oder drohen (Kreditschädigungsklage).
Kann jemand beleidigt werden, dessen Identität nicht bekannt ist?
Unter Umständen kommt es hier darauf an, ob der Beleidigte unter seinem wahren Namen auftritt oder unter einem regelmäßig verwendeten Pseudonym, unter dem er im Forum bereits bekannt ist, also eine gewisse Identität aufgebaut hat, sodass er von den regelmäßigen Chat-Teilnehmern unter diesem Namen identifiziert wird. Auch wenn seine wahre Identität dem Publikum nicht bekannt ist, wird ihm doch die Verwendung des Nick-Namens durch die Beleidigung verleidet. Handelt es sich dagegen um einen spontanen Nicknamen, der nur das eine Mal verwendet wurde, ist eine Zuordnung auch zu einer virtuellen Person nicht möglich und damit diese "Person" mangels Identifizierbarkeit nicht beleidigungsfähig.
Wirkt das lockerere Chat-Klima mildernd?
Dass in einem Chat an sich ein rüder Ton herrscht, kann bei diesen Delikten ausnahmsweise schon Berücksichtigung finden; man spricht in diesem Zusammenhang oft von "milieubedingter Unmutsäußerung"; d.h. die Worte "du Tr....." können in einem guten Milieu strafbar sein und in einem schlechten nicht.
Daneben kann eine Beleidigung, zu der man sich aus Entrüstung über das Verhalten des anderen hinreißen hat lassen, überhaupt straflos sein.
Haftung des Forum-Betreibers
Den Betreiber eines Chatforums trifft keine Verhinderungspflicht. Er muss also nicht ständig die Diskussion überwachen und darauf achten, ob sich eine Diskussion zuspitzt. Wenn einmal strafrechtlich relevante Inhalte im Forum stehen, kommt es darauf an:
Wird der Chatinhalt nach kurzer Zeit gelöscht, kann der Betreiber nicht mehr belangt werden; wird allerdings der Inhalt gespeichert und ist er längere Zeit frei zugänglich (vor allem bei Diskussionsforen von Belang), stellt sich die Frage, ob der Betreiber regelmäßig die Inhalte kontrollieren muss. Analog der Haftung von Providern wird man davon ausgehen müssen, dass der Betreiber erst tätig werden muss, wenn er von dritter Seite auf die bedenklichen Inhalte hingewiesen wird. Die Pflichten des Host-Providers (das ist jeder Dienste-Anbieter, der fremde Inhalte auf seinem Webspace speichern lässt) sind in § 16 ECG geregelt.
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Klecks1, der mich hier laufend verleumdet und falsche Beschuldigungen verbreitet, die Privatsphäre anderer nicht achtet und Beleidigungen nach belieben postet?
Seltsamer morgen.
Grüße
ecki