sun network da könnte was kommen
CEO ist im April erst in Germany, wenn alles stimmt, wird genau das eintreffen was Horst schonmal sagte: erst diese news und denn gehts hinnerher nochmal richtig los.(im April denn)
Horst sei gegrüßt an dieser Stelle ;)
Charttechnisch kann nun mein Ideal eintreffen bis 0,3, dann mit guten News bis 1,5, mal sehen, bin aber Optimist! *gggggg*
habe auch keinen Vater mehr, er ist schon vor 30 Jahren leider gestoben.
Wie stehen die Chancen zu Sun network das sie steigt und wie hoch.
Und wie lange wird es eurer Meinung dauern?
cu gue100
hallo gue! willkommen in sun *g* bin leider kein hellseher, doch ich denke dass bald news kommen werden! aber die chancen stehen nicht schlecht...
bei yahoo ist das garnicht.
naja egal, die werden wir so oder so noch sehen :)
Von: "Tom Coleman" | Diese Mail ist Spam | Zum Adressbuch hinzufügen
An: "xxx"
Betreff: Re: Just a question from Germany
There will be a press release for Thursday morning in Germany - it will address a very positive Company development. We will be in Germany in April - dates to be determined.
xxx wrote:
Dear Mr. Coleman,
can you say me if there are any releases which come out soon?
And do you know the date now when you come to Germany? Where will you stay?
Best regards
xxx
ich bin schon länger drin und auch ganz schnell wieder raus wenn es sein muß !
Aufpassen !
Gruß
leo
p.s. ich will die Aktie nicht schlecht machen aber .....
falls da wirklich positive news kommen, wird es sicher weiter bergauf gehn!
was denkst du momentan über sun?
Erst einmal vielen Dank für die vielen netten Wünsche und Bekundungen.
Das finde ich wirklich klasse und ich habe mich sehr darüber gefreut.
So,jetzt einmal kurz zu unserer Aktie.
Die @mail an georg hat in Ihrer Aussage eigentlich etwas das laut Börsengesetz nicht zulässig ist.
Wobei ich betonen möchte,das ich nicht daran zweifel das georg tatsächlich eine @mail bekommen hat.
Aber laut §15 Wertpapierhandelsgesetz darf eine solche Ankündigung vorab eigentlich nicht erfolgen.
Hmm,spricht nicht gerade für Coleman und Konsorten.Da ein Verstoß gegen dieses Gesetz auch geahndet werden muss.
Ich habe den § einmal hier reingesetzt.
Ansonsten, möchte ich mich noch einmal bei Euch für die Anteilnahme bedanken und wünsche uns allen trotzdem ein erfolgreiche Investition mit snnw.
§ 15
Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen
(1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muss unverzüglich eine neue Tatsache gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden. Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. Die Bundesanstalt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden.
(2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffentlichende Tatsache vor der Veröffentlichung
1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,
2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und
3. der Bundesanstalt
mitzuteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die Mitteilung nach Satz 1. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 4 ist
1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
3. in deutscher Sprache vorzunehmen; eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet; die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen. Die Bundesanstalt kann bei umfangreichen Angaben gestatten, dass eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.
(4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten Börsen und der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 4 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
(5) Die Bundesanstalt kann von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. Der Emittent hat den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten seiner Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
Grüße Euer joker
Gruß: peter
im letzten absatz stand:
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
also falls es eine falschmeldung sein sollte und sun dafür verantwortlich gemacht wird, wird das ganze leer ausgehen da zu diesem zeitpunkt sun schon bankrott sein wird! falls es stimmt hat ja keiner davon einen schaden, nur eventuell keine gewinne, aber dafür kann ja keiner strafbar gemacht werden! was könnte hier also passieren? kann mir das mal einer erklären, kenne mich mit dem recht nicht so aus...
danke
Trade Time: 12:34PM ET
Change: 0.003 (7.50%)
Prev Close: 0.04
Open: 0.039
Bid: 0.042 x 5000
Ask: 0.046 x 5000
1y Target Est: N/A
Day's Range: 0.039 - 0.046
52wk Range: 0.0035 - 0.13
Volume: 4,049,800
Avg Vol (3m): 3,391,403
Market Cap: 0
P/E (ttm): 0.00
EPS (ttm): N/A
Div & Yield: N/A (N/A)
Wenn man bedenkt, dass in USA Mittagszeit ist, müsste heute noch einiges möglich sein. Der Umsatz steigt auf jeden Fall wieder an.
Hat jemand die aktuelle Ask und Bid aus USA?
Best Bid
Volumen Taxe
- 0,035
Kauf Orders
Stücke Limit
26.689 0,035
150.000 0,033
150.000 0,032
5.000 0,03
15.000 0,029
Weitere: 5
Best Ask
Taxe Volumen
0,038 -
Verkauf Orders
Limit Stücke
0,039 45.000
0,04 54.500
0,046 15.000
0,048 20.000
0,05 66.500
Weitere: 6
Das sind keine großen Stückzahlen mehr im Verkauf. Wenn noch eine mittelprächtige Order kommt, sind wir schnell über 0,04 Euronen.