+++ Die neue KURSRAKETE! +++
Seite 360 von 444 Neuester Beitrag: 19.04.24 22:14 | ||||
Eröffnet am: | 23.02.07 08:28 | von: Spezial Brok. | Anzahl Beiträge: | 12.094 |
Neuester Beitrag: | 19.04.24 22:14 | von: michelangelo. | Leser gesamt: | 1.644.304 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 455 | |
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Behauptungen sollte man erst einmal von Meinungen und Vermutungen unterscheiden, bevor man gegen andere User lospoltert. Ich ziehe es vor, freundlich zu bleiben und nur auf die Fakten hinzuweisen.
Ich diskutiere hier mit, weil ich großes Interesse daran habe, wie an deutschen Börsen in weniger liquiden Aktienwerten die Kurse entstehen und sich entwickeln. Siehe auch #8969.
Mir erscheinen manche Prozesse als nicht angemessen, was Integrität und Transparenz angeht. Das gilt auch im Falle der Walter Bau AG.
Ich denke, dass Herr Haselsteiner günstigere Mantel-AGs als im Falle Walter Bau AG erwerben könnte.
MÖGLICHR Löschung der AG, weil IM FALLE der Vermögenslosigkeit nach §394 FAMFG zu löschen wäre.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/FamFG/394.html
Meine MEINUNG.
Zeitpunkt: 23.01.17 10:11
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Spam - Doppel-Posting. Siehe #8977:
Schau mal deine Posting bei Mühl ...hast genau das gleiche auch vermutet ..
und was ist passiert ??
INSOLVENZPLAN !!
http://www.ariva.de/forum/...estor-bei-muehl-443993?page=9#jumppos243
Eine Verbindung ist z.B., dass beide für das gleiche Unternehmen, die Mühl24 GmbH arbeiten.
Da die Mutter-GmbH als Aktionär der hier behandelten AG vermutlich inzwischen abgewickelt wurde, waren diese Anteile an der AG zu übertragen. Ich befürchte, dass auch die AG in absehbarer Zeit "von Amts wegen", vermutlich nach §394 FamFG gelöscht wird.
https://de.wikipedia.org/wiki/...iererwerbs-_und_%C3%9Cbernahmegesetz
Das passt sonst nicht zusammen mit deiner Darstellung hier. Erklär das mal, bitte.
Rinol AG
Ceyoniq AG
Tria IT AG
Girindus AG
CDV Software Entertainment
K+M Möbel AG
Schlott Gruppe AG
Thielert AG
Conergy AG
Joyou AG
u.s.w.
No comment.
Wird Zeit, dass hier eine neutrale Instanz mal einen Blick auf die Orderstellungen der vergangenen Monate wirft....
http://www.ariva.de/forum/...estor-bei-muehl-443993?page=9#jumppos230
Zeitpunkt: 23.01.17 10:49
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Off-Topic - Threadfremde Aktie.
Besitzt Hasselsteiner 50 % Plus 1 Aktie ??
Welche restlichen Anteile hält die Raiffeisen-Gruppe ??
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmenskauf
Technik des Beteiligungserwerbs
Hinsichtlich der Technik des Beteiligungserwerbs an einer börsennotierten Aktiengesellschaft kann zunächst danach unterschieden werden, ob die Aktien an der Börse oder außerbörslich erworben werden. Für den Fall des außerbörslichen Erwerbs wird zwischen individuell ausgehandelten Käufen und öffentlichen (Übernahme-)Angeboten unterschieden.
- Der Beteiligungserwerb im Rahmen des Börsenhandels setzt ein entsprechendes Angebot von Aktien an den Wertpapierbörsen voraus. Da die im üblichen Verkehr börsentäglich umgesetzten Aktien nur einen geringen Bruchteil des gesamten Aktienbestandes ausmachen, wird man davon ausgehen können, dass der Aufbau einer größeren Beteiligung nur über einen längeren Zeitraum möglich ist. So wird in der möglichen Geheimhaltung der Erwerbsabsicht bei gleichzeitigem sukzessivem Erwerb häufig ein Mittel zur Bewältigung von möglichen Widerständen gegen die geplante Übernahme gesehen („creeping takeover“). Es ist jedoch zu beachten, dass beim Überschreiten gewisser Meldeschwellen eine Stimmrechtsmitteilung nach § 21 WpÜG abgegeben werden muss, wobei der Investor auch seine Absichten offenzulegen hat.
- Ein zweiter Weg für den Beteiligungserwerb besteht in Individualvereinbarungen mit den derzeitigen Aktionären. Wegen der damit verbundenen Informations- und Transaktionskosten erscheint dieser Weg nur dann sinnvoll, wenn hierdurch größere Beteiligungen von einzelnen Großaktionären oder Aktionärsgruppen erworben werden können (Paketkauf). Dabei sind mitunter deutlich über dem aktuellen Börsenwert liegende Preise zu zahlen (Paketzuschlag).
- Als dritte elementare Möglichkeit des Beteiligungserwerbs ist ein öffentliches Angebot zu sehen. Hierunter soll die öffentliche Offerte eines Bieters an die Aktionäre des zu übernehmenden Unternehmens verstanden werden, deren Aktien zu festgelegten Konditionen außerhalb des Börsenhandels innerhalb einer gewissen Frist zu erwerben. Als öffentlich ist das Angebot anzusehen, wenn es sich an eine Vielzahl von potenziellen Verkäufern wendet. Wenn die angestrebte Beteiligung zum Kontrollerwerb ausreicht, liegt ein Übernahmeangebot vor (§ 29 Abs. 1 WpÜG).
Die drei beschriebenen Formen des Aktienerwerbs können auch miteinander kombiniert werden. So ist etwa denkbar, dass ein Übernehmer zunächst anonym Käufe an der Börse tätigt und erst nach Erreichen einer kleineren Beteiligung oder wenn die Übernahmeabsicht aufgedeckt wird, ein öffentliches Übernahmeangebot macht. In jedem Fall ist bei Überschreiten gewisser Anteilsschwellen ein öffentliches Pflichtangebot abzugeben (in Deutschland bei 30 %; § 35 Abs. 2 WpÜG).
Der Erwerb bezieht sich immer auf die Wertpapier. Dachte du wüsstest das...
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/__1.html
Wurde eine Ausnahme lt. WpÜG erklärt ? Ich habe in den Unternehmensregistern weder von besagtem Pflichtangebot noch von einer Befreiung gelesen. Von daher...
Danke für dein Posting. ;-)