komplizierter puffbesuch auf staatskosten
gurke des tages: komplizierter puffbesuch auf staatskosten
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe soll eine Prostituierte knapp 8.000 Euro Dirnenlohn an die Staatskasse zurückgeben, weil ein Beamter sich zur Begleichung ihrer Leistungen aus dem Staatssäckel bedient hatte. Das Gericht widerspricht damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der nun in dem strittigen Fall entscheiden muss. Nach Ansicht des BGH ist in solchen Fällen der "Empfängerhorizont" das maßgebliche Entscheidungskriterium. Demnach dürfte die Frau den Liebeslohn behalten, weil sie den Angaben ihres Kunden Glauben schenken konnte, das Geld für die erbrachten Leistungen stamme aus seinem Gehalt. Das OLG hält diese höchstrichterliche Auffassung allerdings für "von Grund auf unzutreffend": Das Vertrauen der Beklagten sei "nicht schutzwürdig", weil der Staat "in Person des Auszahlungsbeamten" keine Kenntnis von den Behauptungen des untreuen Beamten gehabt habe. In der Konsequenz bedeutet das sicher, dass Beamte im Puff künftig nicht mehr bedient werden, weil der Staat das Geld jederzeit zurückfordern könnte.
taz Nr. 7237 vom 18.12.2003, Seite 20, 34 Zeilen (TAZ-Bericht)
Ich kapier's echt net...die hat bestimmt ihr bestes gegeben (wahrscheinlich mehrmals, bei der Summe)...und dann lacht sich das ...schloch bestimmt noch ins Fäustchen..
Gibt's denn keinen mehr, der wenigstens EIN WENIG seine Rübe (aufm Kopf) benutzt??
Wenn ich dem ne Wohnung vermietet hatte oder Brötchen oder einen Fernseher verkauft habe, muss ich das Geld zurückzahlen?
Die Nutte hat ja letztlich auch nichts anderes gemacht.
Unglaublich, auf was für absurde Gedanken beamtete Richter kommen können.
Grüße
ecki
Die Frage ist ernst gemeint und keineswegs persönlich!
Ecki hat m. E. den Punkt getroffen.
Nicht die Prostituierte ist schadensersatzpflichtig, sondern vielmehr der Beamte, der die Staatsgelder veruntreut hat. Allein der Beamte hat hier gegen das Recht verstoßen und ist entsprechend zu bestrafen bzw. für seine Taten in voller Höhe zum Schadensersatz verpflichtet.
Die geschilderte, absurde Rechtsprechung (sofern sie tatsächlich so stattgefunden hat)ist möglicherweise nur eine "Folgeerscheinung". Denn leider erfolgen Rechtsprechungen oftmals willkürlich, die dann mit dem eigentlichen Gesetz - also der Grundlage für Recht und Ordnung - nur sehr schwer bzw. nur mit ziemlich viel Fantasie in Einklang gebracht werden kann. Die Ursache für solch "menschliches Versagen" liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit bei den unklaren Formulierungen inerhalb unserer Gesetzestexte. Allerdings sollte ein studierter Richter bei seiner Urteilsfindung seinen gesunden Menschenverstand nicht völlständig abschalten. ;-)
Ein Beamter, der früher in der Karlsruher Dienststelle einer Bundesbehörde tätig war, bewirkte im Zeitraum von 1998 bis Anfang 2002 zu Unrecht Überweisungen von öffentlichen Geldern an Verwandte und Bekannte im Gesamtbetrag von mehr als 2 Millionen DM. Der Beamte ist inzwischen wegen Betrugs und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt und aus dem Dienst entlassen worden. Rund 16.000 DM waren an die Beklagte geflossen, eine Prostituierte, deren Dienste der Beamte mehrfach in Anspruch genommen hatte. Nach Aufdeckung der Straftat fordert die Bundesrepublik von ihr, wie auch von einer Vielzahl anderer Zahlungsempfänger, das Geld zurück. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hat nun der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, aus ihrer Sicht habe sie das Geld als Zahlung für ihre Dienste von dem Beamten erhalten. Dieser habe ihr gegenüber angegeben, es handele sich um Teile seines Gehalts. Damit hatte sie keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat führt aus, maßgeblich für die Frage eines Rückzahlungsanspruchs der Bundesrepublik sei nicht ohne weiteres die Vorstellung der Beklagten darüber, von wem das Geld stamme und wofür es gezahlt werde. Der Staat - in Person des Auszahlungsbeamten - habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der untreue Beamte der Beklagten gegenüber angab, die Zahlungen seien von ihm veranlasst. Daher sei das Vertrauen der Beklagten auf diese Angaben nicht schutzwürdig.
Die Sache wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der 6. Zivilsenat legt dar, dass er mit seiner Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweiche. Dieser halte bislang den sogenannten „Empfängerhorizont“ für maßgeblich, was im konkreten Fall dazu führen würde, dass die Beklagte in ihrem Vertrauen geschützt würde und das Geld behalten dürfe. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hält jedoch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Grund auf für unzutreffend. Wegen dieser Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2003 - 6 U 141/03 - nicht rechtskräftig
hat er sie bar bezahlt ?
Im Falle der Überweisung von einem öffentlichen
Konto würde ich das Urteil verstehen ansonsten
wärs Blödsinn !
Diese Konsequenz legen die Herren Richter sicher nur an den Tag, weils um Staatsgelder geht. Sollten sie lieber mal dem Herrn Eichel besser auf die Finger schauen..
*kopfschüttel*
Dauberus
Es geht ja noch um andere Summen, der hat sich ja wohl noch allerhand andere Konsumgüter direkt vom Staatssäckel bezahlen lassen. Im Autohaus, Möbelhaus oder sonstwo müssen Beamte in Zukunft eine Bescheinigung vorlegen, dass das Geld nicht aus veruntreuten Summen stammt, sonst würde ich denen keine Ware mehr ausliefern.
Auf das der Amtsschimmel weiter wiehert. Dafür könnte man ruhig noch ein paar Beamte einstellen, die diese Bescheinigungen ausstellen, überprüfen und abstempeln....
Abgesehen davon müssen die ihr internes controlling dringend verbessern, wenn dem seine Abzweigerei erst nach 2 mio DM auffiel...
Grüße
ecki
"wenn einer gestohlene ware z.b. von einem hehler kauft - ohne zu wissen, dass die ware gestohlen war - muß er sie an den ursprünglichen besitzer ohne entschädigung rausrücken".
wenn meine erinnerung stimmt, wäre dieses urteil nur konsequent. weshalb soll geld anders als ware behandelt werden?
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...den kann man bei zB. gestohlenen und verlorenen Dingen nicht erlangen.
Außnahme: Geld, Wertpapiere da diese keinem Eigentümer direkt zugeordnet werden können.
so ungefähr
utscheck
;o)
Anders sähe das aus, wenn er das Geld als erstes auf sein privates Konto überwiesen hätte und erst danach die Liebesdienste bezahlt hätte.
Ist doch Wahr! oder?
Prosecco
Grüße
ecki