dürfen Richter Nebenjob beim Beklagten haben?
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 22.11.13 12:58 | ||||
Eröffnet am: | 22.11.13 12:24 | von: Wartemal | Anzahl Beiträge: | 8 |
Neuester Beitrag: | 22.11.13 12:58 | von: cap blaubär | Leser gesamt: | 654 |
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Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter
im Bundesdienst
§ 5
Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41
des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit
1.
das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder
sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
2.
die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder
3.
die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
Über die Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.