dürfen Richter Nebenjob beim Beklagten haben?


Seite 1 von 1
Neuester Beitrag: 22.11.13 12:58
Eröffnet am:22.11.13 12:24von: WartemalAnzahl Beiträge:8
Neuester Beitrag:22.11.13 12:58von: cap blaubärLeser gesamt:629
Forum:Talk Leser heute:1
Bewertet mit:
2


 

3630 Postings, 4068 Tage Wartemaldürfen Richter Nebenjob beim Beklagten haben?

 
  
    #1
2
22.11.13 12:24
Da gibt es in Deutschland Richter, die arbeiten Nebenberuflich bei der Bank die vor Gericht Beklagter ist. Ist sowas überhaupt erlaubt?  

54906 Postings, 6799 Tage RadelfanGehaltsaufbesserung ist immer wichtig!

 
  
    #2
4
22.11.13 12:26
Und dabei gewinnen sie dann auch noch praktische Kenntnisse, die sie dann bei einem späteren Urteil sicher nützlich verwenden können...

21160 Postings, 9315 Tage cap blaubärda verdient der jung sich watt dabei und schon

 
  
    #3
1
22.11.13 12:36
wirds ihm geneidet-näääh watt iss unsere gesellschaft verkommen  

21160 Postings, 9315 Tage cap blaubärunser problem mit richter iss, hier in nrw gehts

 
  
    #4
22.11.13 12:42
nach bewerbung und notendurchschnitt rubbedidupp an den richtertisch, in bayern werden sie erstmal unter aufsicht in der staatsanwaltschaft eingearbeitet(paar jaare später wird erst rumgerichtert)-tscha und da zurzeit richtig watt wegpensioniert wird bekommen meine anwaltsfreunde pickel von den kükenrichtern  

113 Postings, 5958 Tage Judas LuciferIst in Ordnung,

 
  
    #5
1
22.11.13 12:43
von der Juristerei allein kann man ja kaum leben.  

21160 Postings, 9315 Tage cap blaubäres iss auch einfach ekelhaft in der fussgängerzone

 
  
    #6
2
22.11.13 12:45
verhärmte gestalten mit dem pappschild bin richter habe hunger ertragen zu nüssen  

160 Postings, 3962 Tage Flavius AetiusNebentätigkeit für Richter ist,wie alle in

 
  
    #7
1
22.11.13 12:47
Deutschland,in einer Verordnung geregelt.

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter
im Bundesdienst

§ 5
Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41
des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit
1.  
das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder
sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
2.  
die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder
3.  
die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.


Über die Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

 

21160 Postings, 9315 Tage cap blaubärhallo getzt isset aber jut wer von euch will

 
  
    #8
22.11.13 12:58
sich allein vorstellen müssen von um 4tausis im mon.zu vegetieren-alle reden vom mindestlohn und ihr gönnt den leuten datt ex.minimum nicht alsoooo bittteee  

   Antwort einfügen - nach oben