Zeichnungsgebühr bei Neuemissionen
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 27.03.02 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 27.03.02 11:02 | von: Julle | Anzahl Beiträge: | 8 |
Neuester Beitrag: | 27.03.02 12:40 | von: Digedag | Leser gesamt: | 1.376 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 2 | |
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Ich glaub, mal irgendwo ein Gerichtsurteil darüber gelesen zu haben.
Würde mich über Antworten freuen, Julle.
Da kam auch einer meiner Kunden und berief sich auf einen wohl vor kurzem erschienen Artikel in einer Zeitschrift (ich glaub es war Börse-Online)
Dort stand, man soll darauf bestehen, dass keine Zeichnungsgebühren anfallen und das man sie sich srstatten lassen soll.
Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung wurde dem Kunden nichts erstattet.
Begründung: Es gibt noch kein höchstrichterliches Urteil darüber!!!!
Es wurden zwar schon Urteile gefällt, aber diese sind wieder in die Revision gegangen, sodaß eine endgültige entscheidung noch aussteht.
WIr haben unseren Kunden gesagt, sie sollen aufjedenfall die abrechnungen behalten und nach der endgültigen Rechtssprechung wieder einreichen!!
Wegen vielfacher Überzeichnung begehrter Neuemissionen gehen viele Anleger leer aus. Nichts hat zu mehr Ärger geführt, als das Kassieren von Zeichnungsgebühren trotz nicht erfolgter Aktienzuteilungen. Wer seinem Kreditinstitut den Auftrag gibt, für ihn eine Aktie zu kaufen, wird zunehmend allein dafür mit Kosten belastet, egal ob die Bank oder Sparkasse den Ankauf tätigen kann oder nicht. Zum Teil werden bei einem erfolgreichen Ankauf diese Kosten mit der Provision verrechnet. Einzelne Banken kassieren jedoch die Zeichnungsgebühr sogar neben der Provision. Teilweise werden auch Kosten für die „Löschung„ des erfolglosen Kaufauftrags verlangt. Es tritt so bei Überzeichnung von Neuemissionen die absurde Situation auf, dass das Kreditinstitute für nicht erfolgreiche Auftragsdurchführungen unter dem Strich höhere Einnahmen erzielen, als aus Provisionen für erfolgreiche Aktienankäufe. Ob Gebühren trotz eines nicht erfolgreichen Aktienkaufs verlangt werden können, ist rechtlich noch nicht endgültig geklärt. Die Verbraucher-Zentrale NRW strebt eine gerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage an und hat einen ersten Erfolg vor dem Landgericht Dortmund mit Urteil vom 15.12.2000 - 8 O 377/00 erzielt. Das Gericht erklärte eine Klausel für unwirksam, mit der die beklagte Sparkasse eine „Zeichnungsgebühr pro Auftrag„ verlangte. Diese Klausel sei aus der Sicht des Kunden unverständlich, da nicht klar werde, dass das Entgelt nur für den Fall einer Nichtzuteilung verlangt werde. Zu der entscheidenden Frage, ob das Entgelt grundsätzlich zulässig ist oder nicht enthält das Urteil leider keine Ausführungen. Weitere Verfahren vor dem Landgericht Köln wurden bisher nicht entschieden.
Erteilt der Kunde dem Kreditinstitut den Auftrag Aktien für ihn zu kaufen, kommt ein sogenanntes Kommissionsgeschäft zu Stande. Entgegen der Meinung der Geldinstitute zählt das Landgericht Dortmund auch die Zeichnung einer Neuemission ausdrücklich zu diesem Geschäftsbereich. Rechtliche Regelungen dazu finden sich im Handelsgesetzbuch. Die Bank oder Sparkasse kann diesen Auftrag ohne weiteres ablehnen. Nimmt sie ihn stillschweigend an, muss sie sich um sorgfältige Ausführung des Kundenauftrags bemühen. Einen Erfolg schuldet sie jedoch nicht. Dies hat Auswirkungen auf ihre Vergütungsforderung. In den Preisverzeichnissen der Kreditinstitute ist in diesem Zusammenhang von Provisionen für den An- und Verkauf die Rede, die der Kunde je nach Auftragswert schuldet. § 396 Abs. 1 Handelsgesetzbuch legt fest, dass nur bei einem erfolgreichen An- oder Verkauf, der tatsächlichen Ausführung des Kundenauftrags, die Bank oder Sparkasse die Provision verdient hat. Die Forderung nach Zeichnungsgebühren oder Gebühren für die Auftragslöschung trotz erfolglosen Bemühens des Kreditinstituts verstößt demnach gegen das Gesetz.
Auch aus § 396 Abs. 2 Handelsgesetzbuch ergibt sich nichts anders. Danach kann Ersatz von Aufwendungen gefordert werden. Dazu gehören jedoch nicht die Kosten für eigenes Personal und damit die allgemeinen Betriebskosten der Kreditinstitute, sondern nur nachgewiesene Fremdkosten. Im Ergebnis ist festzuhalten, das die Kreditinstitute, die Zeichnungsgebühren verlangen, entgegen des gesetzlichen Leitbildes und damit nach unserer Meinung rechtswidrig handeln.
Unser Rat :
Zeichnungsgebühren gleich in welcher Form sollten Sie für nicht durchgeführte Geschäfte nicht akzeptieren. Da die Verbraucherverbände eine grundsätzliche Klärung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen anstreben, kann das Ergebnis dieser Gerichtsverfahren abgewartet werden. Sie brauchen also zur Zeit nicht selber eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, wenn Ihr Kreditinstitut eine Erstattung ablehnt. In jedem Fall müssen Sie die entsprechenden Unterlagen aufbewahren, um später die Höhe Ihrer Forderung nachweisen zu können.
Machen Sie gegenüber Ihrem Kreditinstitut jedoch deutlich, dass Sie solche Forderungen nicht akzeptieren und fordern Sie die Beträge zurück. Dies kann in der Form des folgenden Musterbriefs geschehen :
An die ( Absender )
( Kreditinstitut )
(Bezug)
Meine Kaufauftrag für ....
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte Ihnen den Auftrag erteilt, für mich ..... Aktien zu kaufen. Der Auftrag konnte von Ihnen nicht ausgeführt werden. Dennoch stellen Sie mir eine Zeichnungsgebühr in Rechnung. Einen Rechtsgrund dafür gibt es nicht.
Gemäß § 396 HGB kann eine Provision nur für einen ausgeführten Auftrag gefordert werden. Eigene Aufwendungen gehören in diesem Zusammenhang zu den von Ihnen zu tragenden allgemeinen Betriebskosten. Ich fordere Sie deshalb auf, den Betrag von ... DM bis zum ...( 2 Wochen Frist setzen ) meinem Konto ... gutzubuchen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
§© Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen
§15.2.2001
24.08.2001
LG Dortmund: Keine Bankgebühr ohne Aktienzuteilung
Wer beim Run auf Aktienneulinge leer ausgeht, wird von Banken und Sparkassen gleichwohl häufig abkassiert. Die Verbraucher-Zentrale NRW geht dagegen gerichtlich vor - und verbucht einen ersten Erfolg: Das Landgericht Dortmund (Az.: 8 O 377/00) erklärte wegen die Klausel einer Sparkasse für unwirksam, eine „Zeichnungsgebühr pro Auftrag" zu nehmen.
Die Bedingung sei für den Kunden unverständlich ("mangelnde Transparenz"). Er könne nicht erkennen, dass das Institut das Entgelt ausschließlich dann verlange, wenn er keine Aktien bekommen habe. Offen blieb die entscheidende Frage, ob die Forderung von Geldhäusern grundsätzlich zulässig ist oder nicht.
Kunden sollten ihrem Institut mitteilen, dass sie die Zeichnungsgebühr nicht akzeptieren und die Beträge zurückverlangen. Lehnt das Geldhaus ab, braucht kein Kunde zu klagen. Denn die Verbraucherschützer wollen vor Gericht grundsätzlich klären lassen, ob Zeichnungsgebühren für unausgeführte Kauforders zulässig sind. Allerdings ist es wichtig, alle Belege aufzubewahren, um später die Höhe der Forderung an das Geldhaus nachweisen zu können.
So long, Julle.
Es wird wieder über Zeichnungsgebühren diskutiert.
Wenn das kein gutes Zeichen für die Zunkunft ist .... ;-))))