Wir zahlen zu viel Steuern!
Wo sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet, ist steuerlich von großer Bedeutung:
Eine doppelte Haushaltsführung wird nur anerkannt, wenn Sie am Heimatort ihren Lebensmittelpunkt haben und dort einen eigenen Hausstand unterhalten.
Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstelle können Sie nur dann mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet.
Anders als bei verheirateten, gibt es bei nicht verheirateten Arbeitnehmern häufig Streitereien mit dem Finanzamt, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Keine Probleme bereitet das Finanzamt in der Regel nur dann, wenn Sie im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich zur weiter entfernten Wohnung fahren (R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 2005). Aber auch wenn Sie bedeutend weniger Heimfahrten geltend machen, kann auch die weiter entfernte Wohnung in besonders gelagerten Fällen Lebensmittelpunkt sein, wie ein aktuelles Finanzgerichtsurteil beweist:
Bei einem Zeitsoldaten, der an der Bundeswehrhochschule Neubiberg studierte, wurde der Heimatort in Norddeutschland als Lebensmittelpunkt anerkannt, obwohl er nur 14 Heimfahrten im Jahr dorthin unternommen hatte. Entscheidend für die Finanzrichter war:
die große Entfernung von 840 km,
die Tatsache, dass Eltern, Freunde und die Freundin im Heimatort wohnen,
dass der Zeitsoldat überzeugend dargelegt hat, dass er immer dann zu seiner Hauptwohnung fuhr, wenn Dienstplan und Studium dies zuließen. So konnte er anhand von Kalenderaufzeichnungen glaubhaft machen, dass er sich im Rahmen seiner 14 Aufenthalte an insgesamt 91 Tagen in seiner Heimat aufgehalten hat, was ca. 65% der insgesamt zur Verfügung stehenden 140 freien Tage entspricht (FG München vom 30.12.2005, Az. 1 K 4382/04).
Quelle: Akademische Arbeitsgemeinschaft
Neue Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Zweijahresfrist bei Arbeitnehmerveranlagung:
Der Bundesfinanzhof hat zwar mit seinen Entscheidungen (VI R 49/04; VI R 46/05) die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt und die so genannte Ausschlussfrist für Antragsveranlagungen für verfassungswidrig gehalten. Entschieden wird die Frage aber erst vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dem die Frage zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Solange die Karlsruher Richter nicht entschieden haben, sollte man die gesetzliche Ausschlussfrist deshalb weiterhin ernst nehmen, erklärt Harald Hafer, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Nach geltendem Recht ist der letzte Abgabetermin für die Antragsveranlagung des Jahres 2004, das heißt für den früher so bezeichneten Lohnsteuerjahresausgleich, der 31.12.2006. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann. Gegen später eingereichte Steuererklärungen, deren Bearbeitung vom Finanzamt abgelehnt wird, kann mit Verweis auf die anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren "ruht" damit und es kann abgewartet werden, ob die Zwei-Jahresfrist tatsächlich aufgehoben wird ober eben auch nicht!
Mit Ausnahme der strittigen Ausschlussfrist für Arbeitnehmer ist die Abgabefrist für diejenigen, die zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, der 31. Mai des Folgejahres. Werden Angehörige der steuerberatenden Berufe, z.B. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine, mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres. In begründeten Ausnahmefällen erhalten Berater und Vereine auf Antrag eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres.
Die Versäumung dieser Fristen zieht keinen Ausschluss der Veranlagung nach sich, sondern kann zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern führen. Ausgeschlossen ist die (Pflicht-)Einkommensteuerveranlagung erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung. Dies ist im Extremfall erst nach sieben Jahren der Fall.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 wurde am 23.08.2006 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält ein "Sammelsurium" an steuerrechtlichen Änderungen, insbesondere als Reaktion auf BFH-Urteile, Anpassungen an das Gemeinderecht, Umsetzung von Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestags sowie redaktionelle Änderungen.
Besonders hervorzuheben für Arbeitnehmer und Kapitalanleger sind:
-das Prüfungsrecht für Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen bei den ausstellenden Kreditinstituten,
-die Änderungen im Bereich der Altersvorsorge bzw. der Alterseinkünfte, u.a. durch Verbesserung im Bereich der Berücksichtigung von Beiträgen für eine private Basis-, bzw. "Rürup"-Rente im Rahmen der Günstigerprüfung von Vorsorgeaufwendungen
Aufwendungen für den Besuch auf einer allgemein bildenden Schule zum Erwerb der mittleren Reife, des Abiturs oder des Fachabiturs gehören zu den Ausbildungskosten und sind - man beachte! - bis zu 4.000 EUR im Jahr als Sonderausgaben absetzbar. Dies betrifft im besonderen Schüler, die zur Realschule oder zum Gymnasium gehen und ein entsprechend hohes Einkommen haben (BMF-Schreiben vom 4.11.2005, BStBl. 2005 I S. 955, Tz. 7).
Was aber gilt, wenn eine allgemein bildende Schule nach abgeschlossener Berufsausbildung und nach mehreren Jahren der Berufstätigkeit besucht wird, um das Abitur oder Fachabitur nachzuholen und um anschließend eine Fachschule besuchen oder ein Erststudium aufnehmen zu können?
Diesen Sachverhalt hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil geklärt (BFH-Urteil vom 22.6.2006, VI R 5/04):
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in diesem Fall die Aufwendungen nur als Sonderausgaben absetzbar sind. Ein Abzug als Werbungskosten ist nicht möglich, weil der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang nur angenommen werden könne, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereite. Erst die Verschaffung von Berufswissen erfülle den Werbungskostenbegriff. Beim Besuch von allgemein bildenden Schulen aber fehle die erforderliche Berufsbezogenheit.
Falls Sie eine allgemein bildende Schule auf Anweisung Ihres Arbeitgebers besuchen, liegt ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis vor. In diesem Fall sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Zeitsoldaten, der an die Bundeswehrfachschule abkommandiert ist, um die mittlere Reife nachzuholen (BFH-Urteil vom 28.9.1984, BStBl. 1985 II S. 89).
Bei Sanierungs- und Reparaturarbeiten noch 2006 aktiv werden und doppelt Steuern sparen
Immer wieder verschenken Steuerbürger, die einen Teil des Jahres oder das ganze Jahr arbeitslos waren, Geld, weil sie keine Einkommensteuererklärung abgeben.
München. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein, rät: Wer über Reparaturarbeiten nachdenkt, sollte noch 2006 aktiv werden. „Das spart gleich doppelt Steuern, vorausgesetzt auch die Rechnungslegung erfolgt in diesem Jahr“, erklärt Siegfried Stadter, Vorstandsmitglied der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Zum einen kann man so die Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 umgehen. Zum anderen können die Kosten bei der Steuerklärung für das Jahr 2006 geltend gemacht werden. Privatpersonen können bis zu 20 Prozent – maximal 600 Euro – vom Arbeitslohn einer Handwerkerrechnung als Steuernachlass erhalten.
Das Interesse an dem Thema ist groß. Die tägliche Arbeit der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hat jedoch gezeigt, dass bei vielen Menschen noch Erklärungsbedarf herrscht. Der Verein hat die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengetragen.
- Begünstigt werden Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen im Haushalt.Dazu zählt zum Beispiel der Austausch der Heizung, Malerarbeitern oder die Neugestaltung eines Badezimmers. Auch Sanierungsarbeiten an Fenstern oder Außenwänden zum Beispiel zur Energieeinsparung sowie Reparaturen an Haushaltsgeräten wie Waschmaschine oder Kühlschrank können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Reparatur im Haushalt durchgeführt wird.
- Der Bau einer Garage oder die Neuerrichtung eines Zaunes können nicht steuerlich berücksichtigt werden.
- Ganz wichtig: In der Rechnung müssen Arbeitslohn und Materialkosten klar getrennt werden. Nur ersteres wird vom Finanzamt anerkannt. „Wir empfehlen unseren Mitgliedern sich vorab mit den Handwerksbetrieben nicht nur über den Preis, sondern auch die richtige Rechnungsstellung zu einigen“, so Stadter.
- Der Steuerzahler muss nachweisen, dass er die Rechnung auf das Konto des Handwerkers überwiesen hat. Stadter: „Unstrittig ist eine Überweisung, die mit einem Kontoauszug belegt werden kann.“
- Die Rechnung muss noch in diesem Jahr gezahlt werden, wenn sich die Steuerentlastung bei der Steuererklärung 2006 bemerkbar machen soll.
- Mieter oder Wohnungseigentümer? Die Frage wer bei Mietwohnungen die Kosten steuerlich geltend machen kann, wird besonders häufig gestellt. Generell gilt: Der Auftrag muss die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung betreffen, also kann auch der Mieter 20 Prozent des Handwerkerlohns vom Finanzamt zurückbekommen – wenn er selbst den Auftrag erteilt und die Kosten getragen hat.
- Bei Besitzern von Eigentumswohnungen ist im Regelfall die Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter der Auftraggeber. In einer Mitteilung der Finanzbehörde Hamburg wird verdeutlicht, dass eine Steuerermäßigung für den einzelnen Wohnungseigentümer nur unter folgender Bedingung in Betracht kommt: Die entsprechenden Rechnungen für Dienst- und Handwerksleistungen sowie der darin enthaltene Teil der steuerbegünstigten Kosten und der nach den Beteiligungsverhältnissen auf den einzelnen Eigentümer entfallende Anteil muss in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden.
In diesen Tagen werden die neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2007 versandt. Wir empfehlen Ihnen, in bestimmten Fällen vor Abgabe beim Arbeitgeber einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Hierdurch wird der monatliche Nettolohn durch Kürzung der Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) erhöht. Diese Möglichkeit sollten Steuerpflichtige mit hohen Belastungen, wie z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, nutzen.
Von der Gemeinde sind bereits alle zum Stichtag 20.09.2006 erfassten Kinder, die am 01.01.2007 das 18. Lebensjahr noch nicht vollenden, sowie die gesetzlichen Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene berücksichtigt. Weitere Freibeträge müssen beim zuständigen Finanzamt gesondert beantragt werden (Antrag auf Lohnsteuerermäßigung). Voraussetzung für die Eintragung ist, dass die Summe der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen insgesamt die Grenze von 600 Euro übersteigt. Von den Werbungskosten wird dabei nur der Teil angerechnet, der den „Arbeitnehmer-Pauschbetrag“ von 920 Euro übersteigt. Steuerpflichtige, die sich allein aufgrund von Werbungskosten einen Freibetrag eintragen lassen möchten, benötigen daher Aufwendungen von über 1.520 Euro.
Steuerzahler, die es bisher versäumt haben, einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2006 eintragen zu lassen, können dies noch bis zum 30.11.2006 nachholen und sollten dazu den Arbeitgeber um kurzfristige Rückgabe der Lohnsteuerkarte bitten. Bei rechtzeitigem Eintrag kann dann sogar ein Großteil des ausgezahlten Weihnachtsgeldes steuerfrei bleiben.
Elterngeld kommt, inklusive Partnermonate - Kinderbetreuung für das erste Jahr gesichert
Der Bundestag hat am 29.09.2006 die Einführung eines einkommensabhängigen Elterngeldes zum 01.01.2007 beschlossen. Die Regierung hofft, damit die Geburtenrate zu verbessern. Das einkommensabhängige Elterngeld soll bei den ab Anfang 2007 geborenen Kindern das derzeitige Erziehungsgeld ablösen. Eltern, die zur Betreuung eines nach dem 31.12.2006 geborenen Kindes im Beruf pausieren, werden ein Jahr lang 67 % ihres letzten Nettoeinkommens bis zur Obergrenze von 1800 EUR im Monat erhalten. Auch zwei „Partnermonate“ für betreuende Väter konnten schließlich, trotz kontroverser Ansichten politisch, durchgesetzt werden.
Das Gesetz muss allerdings noch den Bundesrat passieren. Die Länder haben bereits Zustimmung signalisiert. Für Kinder, die vor dem 01.01.2007 zur Welt kommen, gilt das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz weiter.
Ab 01.01.2007 gilt für das häusliche Arbeitszimmer das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Die Kosten für ein Arbeitszimmer dürfen danach in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Die Möglichkeit, wenigstens 1.250 EUR abziehen zu dürfen, ist damit passé.
Arbeiten Sie sowieso die meiste Zeit zu Hause, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass Sie an Ihrem häuslichen Arbeitsplatz ausschließlich tätig sind. Diese Vereinbarung muss dem Finanzamt im Zweifel vorgelegt werden. Zudem müssen Sie nachweisen können, dass Sie die für Ihren Beruf maßgeblichen Arbeiten in Ihrem Arbeitszimmer verrichten.
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 ist der Sparer-Freibetrag von 1.370 EUR bei Ledigen bzw. 2.740 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten mit Wirkung zum 01.01.2007 auf 750 EUR bzw. 1.500 EUR abgesenkt worden. Unter Berücksichtigung des (unveränderten) Werbungskosten-Pauschbetrages bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können deshalb ab dem nächsten Jahr nur noch höchstens 801 EUR bzw. 1.602 EUR vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt werden.
Deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen in einem aktuellen Schreiben geregelt, dass bisher erteilte Freistellungsaufträge für nach dem 31.12.2005 zufließende Kapitalerträge nur noch zu 56,37 % berücksichtigt werden dürfen. Hat man mehrere Freistellungsaufträge gegenüber Kreditinstituten erteilt, kann die bisherige Verteilung unter Umständen durch die Kürzung auf 56,37 % insgesamt ungünstig werden.
Möchten Sie Ihre Freistellungsaufträge ab dem neuen Jahr neu verteilen, müssen Sie den Kreditinstituten neue Freistellungseinträge einreichen. Die notwendigen Vordrucke erhalten Sie bei Ihren Kreditinstituten.
Kindergeld: Geänderte Rechtsauffassung führt nicht zur Änderung bestandskräftiger Festsetzungen
BFH, Urteil v. 28.06.2006, III R 13/06 (veröffentlicht am 04.10.2006)
1. Hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt, bleibt die Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgericht unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.
Zinszahlungen des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Arbeitslohn
BFH, Urteil v. 04.05.2006, VI R 67/03 (veröffentlicht am 04.10.2006)
Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Darlehensgeber zur Zahlung von Zinsausgleichszahlungen, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Für die Anwendung der Verwaltungsanweisung (Abschn. 31 Abs. 8 LStR 1993 bis 1996) ist kein Raum.
Liegt in der Überlassung bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber immer ein "geldwerter Vorteil"?
BFH, Urteil v. 22.06.2006, VI R 21/05 (veröffentlicht am 27.09.2006)
Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.
Ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hatte seinen Mitarbeitern auf Grund von Betriebsvereinbarungen Kleidungsstücke kostenlos überlassen. Es handelte sich dabei um eine einheitliche „bürgerliche“ Kleidung, die den Mitarbeitern u. a. aus hygienischen Gründen – wegen des Umgangs mit frischen Lebensmitteln - aber auch zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens zur Verfügung gestellt worden war. Die vom FA vertretene Meinung, die Überlassung von bürgerlicher Kleidung sei bei den Arbeitnehmern als „geldwerter Vorteil“ - und damit als Arbeitslohn – zu erfassen, teilt der BFH nicht.
Streit um Solidaritätszuschlag geht weiter
Nachdem der BFH mit Beschluss vom 23.06.2006 die Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätzuschlags zurückgewiesen hat, ist nun Verfassungsbeschwerde erhoben worden (Az.: 2 BvR 1708/06).
Nachdem der BFH-Beschluss (VII B 324/05, Haufe Index 1545284) bekannt geworden ist, haben Finanzämter verstärkt dazu aufgefordert, diesbezügliche Einsprüche zurückzunehmen. Gut beraten waren diejenigen Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater und Steuerzahler, die der Aufforderung der Finanzämter noch nicht nachgekommen sind. Denn unter Hinweis auf die jetzt anhängige Verfassungsbeschwerde ruhen nun die Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Pauschalversteuerung von Arbeitgeberzuschüssen für Berufspendler ab 01.01.2007
Die Kürzung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 1.1.2007 hat auch Auswirkungen auf die Dienstwagenbe- steuerung und bei Fahrkostenzuschüssen.
Firmenwagen
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, muss er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit einen geldwerten Vorteil versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird dieser Wert anhand der 0,03%-Regelung ermittelt. Bei einem Listenpreis von 30.000 EUR und einem Fahrtweg zur Arbeit von 20 Kilometern waren das in der Vergangenheit jährlich 2.160 EUR zusätzlicher Arbeitslohn (30.000 EUR x 0,03% x 20 km x 12 Monate). Doch bisher konnte der Arbeitgeber für 1.380 EUR die Lohnsteuer pauschal mit 15 Prozent übernehmen (230 Tage x 20 km x 0,30 EUR). Nur für die Differenz von 780 EUR fielen Steuern nach der Lohnsteuerkarte und Sozialabgaben an. Ab 2007 darf der Arbeitgeber die Pauschalsteuer erst ab dem 21. Kilometer übernehmen. Auf unseren Beispielsfall bezogen würde das ab 1.1.2007 bedeuten, dass für die vollen 2.160 EUR Steuern über die Lohnsteuerkarte und Sozialabgaben fällig werden.
Fahrtkostenzuschuss
Würde der Arbeitnehmer aus unserem Beispielsfall seinen eigenen Pkw nutzen, darf der Arbeitgeber bis 31.12.2006 noch einen Zuschuss von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer gewähren und hierauf die pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent übernehmen. Diese Möglichkeit greift ab 1.1.2007 nur mehr für die Fahrtstrecke ab dem 21. Kilometer. Soweit der Zuschuss auf die ersten 20 Kilometer entfällt, unterliegt er der regulären Besteuerung.
Ab 01.01.2007 dürfen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer Werbungskosten geltend machen. Die Differenz kann der Arbeitgeber mit einem Tankgutschein ausgleichen.
Durch den Wegfall der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs werden viele Arbeitnehmer 2007 deutlich weniger Werbungskosten abziehen dürfen. Konnte sich ein Arbeitnehmer mit einem einfachen Arbeitsweg von 20 Kilometern bei 230 Arbeitstagen bisher über 1.380 EUR Werbungskosten freuen, geht er ab 2007 leer aus. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent bedeutet das Mehrsteuern von 414 EUR. Diesen Nachteil kann jedoch der Arbeitgeber ausgleichen, indem er betroffenen Mitarbeitern monatlich einen Tankgutschein als Sonderbezug aushändigt. Steuern und Sozialabgaben fallen dabei grundsätzlich nicht an, wenn der Gutschein lediglich die Kraftstoffart und eine Mengenangabe enthält (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 20.12.2002, S 2334 –13-V B 3). Es darf nur die Ware nach Art und Menge benannt und kein Euro-Betrag angegeben werden. Der Wert der Ware darf jedoch höchstens 44 EUR betragen. Ebensowenig darf in dem Monat ein anderer Warengutschein ausgehändigt werden. Wird nämlich der Grenzbetrag von 44 EUR überschritten, sind alle Sachwerte als Arbeitslohn zu versteuern. Steht auf dem Gutschein "Benzingutschein 44 EUR", werden dagegen Steuern und Abgaben fällig.
Die Vertreter der Länder haben über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Augen-Laser-Operationen abgestimmt. Danach sind Aufwendungen für eine Augen–Laser–Operation auch ohne amtsärztliches Attest steuerlich absetzbar (OFD Koblenz, Verfügung v. 22.6.2006, Haufe Index 1543123).
Begriff der Krankheitskosten
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Krankheit einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass es nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Sie erwachsen regelmäßig zwangsläufig, weil sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Fehlsichtigkeit ist Krankheit
Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen–Laser–Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Da die Operation eine Heilbehandlung darstellt und auch wissenschaftlich anerkannt ist, können entsprechende Aufwendungen auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden.
Hinweis: Die Verwaltungsauffassung wurde auf Bundesebene abgestimmt. Teilweise anderslautende FG-Entscheidungen, wie z. B. das Urteil des FG Düsseldorf vom 16.2.2006 (Az. 15 K 6677/04 E), wendet die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht (mehr) an. Eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist nicht mehr länger erforderlich. Die Bearbeitung ruhender Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden.
Quelle: Haufe Index 6053
Mit Nebenkosten Steuern senken
gültig in allen offenen Fällen rückwirkend bis 01.01.2003
Gute Nachrichten für Mieter: Sie können ab sofort einen Teil ihrer Mietnebenkosten steuerlich geltend machen. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen werden jetzt auch Kosten, die für Hausmeister, Treppenreinigung oder Schneeräumen anfallen, als haushaltsnahe Dienstleistungen vom Finanzamt anerkannt, auch wenn sie über eine Eigentümergemeinschaft bezahlt werden. So können Sie sich 20 Prozent der entsprechenden Arbeitskosten – maximal 600 Euro – vom Staat zurückholen. Das Gleiche gilt für Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden.
Geltend gemacht werden können die anteiligen Vorauszahlungen, die auf diese Nebenkosten entfallen. Der Nachweis kann über den Wirtschaftsplan oder die Nebenkostenabrechnung erbracht werden.
Begünstigt sind jeweils nur die Arbeits- und Fahrtkosten. Für Kalenderjahre bis einschließlich 2006 kann der Anteil der Arbeitskosten im Rechnungsgesamtbetrag geschätzt werden.
Handwerkerleistungen und Reparaturen - gültig ab 01.01.2006
Reparaturkosten im Haushalt (Übergangsregelung für 2006)
Nach § 35 a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt . Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz. Für das Kalenderjahr 2006 kann der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt werden. Ab 2007 muss der Anteil der Arbeitskosten grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich (BMF Schreiben vom 03.11.2006, IV C 4-S 2296b-60/06).
Auch Schornsteinfegergebühren sind ab 2006 begünstigt
In einem neuen BMF-Schreiben wurde jetzt klargestellt, dass auch Gebühren für den Schornsteinfeger, z. B. für die Abnahme eines Kamins oder Ofens oder für die jährliche Kontrolle, sowie Kosten für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen zu den begünstigten Leistungen gehören (BMF-Schreiben vom 03.11.2006).
HINWEIS: Um die Steuervergünstigung zu erhalten, dürfen Sie den Schornsteinfeger aber nun nicht mehr - wie vielfach üblich - bar bezahlen. Sie müssen sich eine Rechnung geben lassen und diese Rechnung nur per Banküberweisung begleichen. Den entsprechenden Kontoauszug mitsamt der Rechnung brauchen wir dann für Ihre Steuererklärung.
Sogar Reparaturen an Haushaltsgeräten jetzt absetzbar
Wir trauten unseren Augen kaum, aber in diesem BMF-Schreiben rechnet nun auch die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen zu den begünstigten Handwerkerleistungen. Dies gilt beispielsweise für Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Gefrierschrank, Fernseher, Stereoanlage usw. Sogar die Kosten für Reparaturen am Personal Computer sind nun steuerlich begünstigt. Gleiches müsste nach unserer Auffassung für den DVD-Player und auch für den Rasenmäher gelten. Übrigens: Diese Regelung gilt für Eigentümer und Mieter gleichermaßen.
HINWEIS: Die Steuervergünstigung wird nur dann gewährt, wenn die Reparaturarbeiten in Ihrem Haushalt durchgeführt werden. Es ist also unbedingt erforderlich, dass der PC, der Fernseher oder die Waschmaschine zu Hause repariert werden. Wenn Sie das defekte Gerät zur Reparatur ausser Haus bringen, gibt es keinen Steuerbonus.
Handwerkerrechnungen – Arbeitslohn ab 2006 absetzbar
Nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung mindert ab 2006 Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen bei Privatpersonen die Steuerschuld!
Ab 1. Januar 2006 können bis zu 20 Prozent des Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung für Modernisierungs-, Erhaltungs- oder Renovierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung, maximal aber 600 Euro, in der Steuererklärung von der Steuerschuld abgezogen werden.
Begünstigt sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen,
die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören unter anderem:
- das Streichen und Tapezieren von Wänden / Außenfassade
- die Beseitigung von Schäden
- das Verlegen von Teppichboden
- Erneuerung des Badezimmers durch den Fliesenleger
- Kaminsanierung
- Dacherneuerung
- Überprüfung der Heizungsanlage mit Durchführung kleinerer Reparaturen
Steuerlich berücksichtigt wird nur Arbeitslohn des Handwerkers und nicht für das Material. Handwerksbetriebe müssen daher ihre Rechnungengenau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln. Ein Festpreis auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt.
Nicht begünstigt
ist die Erstellung oder Hinzufügung von etwas Neuem. Beispiel:
- Die Neuerrichtung eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defektem Zaun.
Wichtig :
Als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung muss, Rechnung des Dienstleistungsunternehmens vorgelegt und die Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto nachgewiesen werden.
Bei den Ausgaben darf es sich nicht um Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handeln. Die Dienstleistungen müssen in Ihrem Haushalt erbracht werden.
Keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen möglich
Alle Eltern, deren Kinder ab dem 01.01.2007 geboren werden, können das neue Elterngeld beantragen. Für das Elterngeld werden grundsätzlich die jetzigen Erziehungsgeldstellen zuständig sein.
Für die Berechnung des Elterngelds ist bei Arbeitnehmerehegatten die Wahl der Steuerklassen ausschlaggebend. Da nach der Geburt des Kindes häufig die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellt, die wegen geringeren Arbeitslohns in die Steuerklasse V eingruppiert ist, stellt sich die Frage, ob und wann eine Änderung der Steuerklassen möglich ist, ggf. auch rückwirkend. Dies hätte zur Folge, dass die Ehefrau durch eine günstigere Steuerklasse höhere Nettoeinnahmen im für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Zwölf-Monats-Zeitraum erzielen könnte und sich das Elterngeld in Anlehnung an den höheren Nettolohn entsprechend erhöhen würde.
Eine gesetzliche Neuregelung zu den Steuerklassenänderungen ist bisher nicht eingetreten, so dass keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen in Betracht kommt. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Rheinland hin. § 39 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt bisher, dass Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis 30. November, bei der Gemeinde beantragen können, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen. Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt.
Lohnsteuerklassenwechsel ist kein Rechtsmissbrauch
Schuldet der Arbeitgeber nettolohnbezogene Leistungen, so hat er ihrer Berechnung – soweit keine besonderen Bemessungsbestimmungen getroffen sind – grundsätzlich die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuermerkmale zugrunde zu legen. Einer ihn belastenden Änderung der Lohnsteuerklasse kann er ggf. den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ist selbst dann nicht als Missbrauch zu beanstanden, wenn das Bruttoarbeitsentgelt des einen Ehegatten deutlich höher ist als das des anderen. Das gilt auch, wenn beide Ehegatten zuvor langjährig die steuerlich günstigere Kombination III/V gewählt hatten (BAG, Urteil v. 13.06.2006 - 9 AZR 423/05).
Für das Jahr 2004 waren Banken und Finanzdienstleistungsinstitute Anfang 2005 erstmals verpflichtet, ihren Kunden Jahresbescheinigungen auszustellen, in denen alle steuerlich relevanten Daten über Kapitalerträge, Spekulationsgewinne und Termingeschäfte aus allen Konten und Depots aufgeführt werden, die der Kunde bei dem Bankinstitut unterhält. Bisher besteht für den Anleger keine Pflicht, die Jahresbescheinigung der Steuererklärung beizulegen (§ 24 c EStG 2004).
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 werden die Finanzbehörden ermächtigt, direkt bei den Banken zu überprüfen, ob die Jahresbescheinigungen zutreffend ausgestellt wurden und die darin bescheinigten Daten korrekt sind (§ 50 b EStG 2007).
Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 01.01.2005, also für alle Jahresbescheinigungen, die seitdem ausgestellt wurden (§ 52 Abs. 58 c EStG 2007).
Die Verpflichtung der Bankinstitute vor drei Jahren wurde von der rot-grünen Bundesregierung damit begründet, dass der Steuerbürger eine Ausfüllhilfe für seine Steuererklärung bekommen solle. Die jetzt beabsichtigte Prüfungsmöglichkeit macht deutlich, dass dieses Instrument nun vom Fiskus zur weiteren Kontrolle genutzt werden soll. Das neue Prüfrecht soll aber nur die Systemprüfung bei den Banken umfassen, es soll keine individuelle Überprüfung der jeweiligen Jahresbescheinigung bei der Bank erfolgen. Dies soll noch durch ein BMF-Schreiben sichergestellt werden.
Während man sich in Berlin derzeit Gedanken darüber macht, wie man die sprudelnden Steuermehreinnahmen am besten verteilt und wie man die Unternehmen am effektivsten entlasten kann, kämpft die Lohnsteuerhilfe Bayern um die steuerlichen Arbeitnehmerrechte. "Wir werden uns nicht damit abfinden, dass Arbeitnehmer ihre tatsächlichen und für sie unvermeidlichen Aufwendungen (wie z. B. die Kosten der Fahrten zur Arbeit auf den ersten 20 Kilometern) zur Erzielung von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus ihrem privaten Nettoeinkommen bestreiten müssen" so die Meinung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. Berlin.
Ein Ehepaar, Mitglieder der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., hat vor dem Finanzgericht des Saarlandes eine zweite Entscheidung (AZ: 2 K 2442/06) in dieser Sache zugunsten der benachteiligten Berufspendler erreicht. Die Eheleute pendeln täglich zur Arbeit und nehmen dabei Fahrten von 60 bzw. 75 Kilometern auf sich. Für 2007 beantragten Sie wie jedes Jahr die Eintragung eines Freibetrages auf ihrer Lohnsteuerkarte 2007. Gegen die Kürzung des beantragten Betrages wegen der gesetzlichen Neuregelung legten sie zunächst Einspruch ein und klagten nach dessen Ablehnung mit Unterstützung der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. beim Finanzgericht des Saarlandes. Dieses entschied wie schon zuvor das niedersächsische Finanzgericht (AZ: 8 K 549/06), die Kürzung der Entfernungspauschale sei verfassungswidrig. Nach dem 30 Seiten langen Vorlagebeschluss des saarländischen Finanzgerichts soll das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Vereinbarkeit der gesetzlichen Neuregelung mit Art. 3 des Grundgesetzes (Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) sondern auch die Vereinbarkeit mit Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (Wahrung des Sozialstaatsgebots durch Nichtbesteuerung des Existenzminimums) überprüfen.
Arzt-, Zahnarzt- und Heilpraktikerbehandlungen kosten oft mehr, als die Krankenkasse erstattet, eine Kur geht schon richtig ins Geld. Aber einen Teil davon können Sie möglicherweise als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Grundsätzlich geht der Fiskus davon aus, dass die Krankenkassen oder die Beihilfe für Arzt-, Zahnarzt- oder Kurkosten aufkommen. Dass die Bürger aber immer mehr zuzahlen müssen, gilt nicht erst seit der Gesundheitsreform. Diese Ausgaben kann man in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings muss da schon ein größerer Betrag zusammenkommen, denn einen Teil dieser Aufwendungen muss jeder Steuerbürger selbst tragen. Dieser im Fachjargon „zumutbare Belastung“ genannte Teil richtet sich nach Ihren Einkünften, nach dem Familienstand und der Zahl der Kinder.
In der Regel lohnt sich die Mühe erst, wenn der Betrag bei 1000 oder mehr Euro liegt. Sind Kinder steuerlich zu berücksichtigen, sinkt der Eigenbelastungs-Betrag aber deutlich. Da man im Vorhinein nicht wissen kann, was im Laufe eines Jahres passiert, sollte man schon vom Neujahrstag an alle Belege sammeln. Selbst die Praxisgebühr von zehn Euro im Quartal gehört zu den absetzbaren Posten. Kommt dann noch eine Brille oder z. B. Zahnersatz dazu, erreicht man übers Jahr leicht die Zumutbarkeitsgrenze.
Bitte beachten Sie: Die Kosten für Arzneimittel werden nur berücksichtigt, wenn hierzu jeweils eine ärztliche Verordnung vorliegt!
Wichtig: Sammeln Sie alle Belege!
Quelle: Focus online