Was steckt hinter dem Paketeria AG Anstieg?
Seite 480 von 504 Neuester Beitrag: 24.04.21 23:59 | ||||
Eröffnet am: | 04.03.11 15:20 | von: koelnerschwa. | Anzahl Beiträge: | 13.599 |
Neuester Beitrag: | 24.04.21 23:59 | von: Katrinorjha | Leser gesamt: | 795.298 |
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erstmal 4 wochen frist für einspruch,dann erst hr eintrag möglich! bis zur handelbarkeit der aktien kann also ein halbes jahr oder mehr vergehen! stellt sich die frage wie hier mit 3,3 millionen aktien gerechnet werden kann?!?
bei prospektfreien Zulassungen ist zu beachten, dass die Zulassung nach § 51 Börs-
ZulV nunmehr nur noch im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Durchführung der Kapitalerhöhung. Bei der Platzierung neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung
sind die aktienrechtlichen Vorgaben für deren Durchführung bei der Zeitplanung
zu berücksichtigen.
Allgemeines zur Kapitalerhöhung: Soll die Kapitalerhöhung nach §§ 182ff. AktG
(ausnahmsweise) unmittelbar von der Hauptversammlung beschlossen werden, so
sind insoweit die Regelungen zur Einberufung der Hauptversammlung und die diesbezüglichen
Fristen (einschließlich der Vorlaufzeiten der als Gesellschaftsblätter fungierenden
Publikationen) zu berücksichtigen (siehe oben Rz. 25). Bei der Einberufung
ist nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AktG auch die Tagesordnung in den Gesellschaftsblättern
bekannt zu machen. Diese hat gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG den Wortlaut
der geplanten Satzungsänderung zu enthalten. Ferner ist die Anfechtungsfrist des
§ 246 Abs. 1 AktG von einem Monat zu beachten. Durch Erhebung einer Anfechtungsklage
könnte die Durchführung der Kapitalerhöhung und damit eine diesbezügliche
Platzierung blockiert werden. Daher wird man sicherheitshalber die Durchführung
einer Platzierung von Aktien aus einer unmittelbar durch die Hauptversammlung
beschlossenen Kapitalerhöhung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorsehen.
Wurde gegen den Beschluss kein Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1
AktG erklärt (dazu § 37 Rz. 75ff.) mag dies eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen,
dass eine Anfechtungsklage ausbleibt, mehr angesichts der anderen Anfechtungsgründe
des § 245 AktG, insbesondere Nr. 2 aber auch nicht. Die Durchführung
der – gebräuchlicheren – Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital kann dagegen
ohne Anfechtungsrisiko von Vorstand und Aufsichtsrat recht kurzfristig vor der eigentlichen
Platzierung beschlossen werden.
Nach erfolgtem Kapitalerhöhungsbeschluss, sei es durch die Hauptversammlung, sei
es – unter Ausnutzung genehmigten Kapitals – durch den Vorstand mit der Zustimmung
des Aufsichtsrats hat die Zeichnung der neuen Aktien nach § 185 AktG sowie
die Leistung der Mindesteinlage gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. §§ 36 Abs. 2, 36a un
es – unter Ausnutzung genehmigten Kapitals – durch den Vorstand mit der Zustimmung
des Aufsichtsrats hat die Zeichnung der neuen Aktien nach § 185 AktG sowie
die Leistung der Mindesteinlage gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. §§ 36 Abs. 2, 36a und 37
AktG zu erfolgen. Aus Praktikabilitätsgründen wird die Zeichnung der gesamten Kapitalerhöhung
regelmäßig durch die begleitende Emissionsbank (zur Problematik der
Zeichnung „namens eines Konsortiums“ näher in § 8 Rz. 115ff.). Diese stellt typischerweise
auch die Einzahlungsbestätigung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AktG aus. Danach
nehmen der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Anmeldung
der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister vor,
§ 188 AktG (dazu § 42 Rz. 103ff.)1. Nach erfolgter Eintragung können die neuen Aktien
(soweit erforderlich nach vorheriger Leistung des noch nicht erbrachten Teils der
Mindesteinlage, § 36a Abs. 1 Halbs. 2 AktG)2 ausgegeben werden. Bei börsennotierten
Gesellschaften werden diese typischerweise in einer Globalurkunde verbrieft. Diese
ist unverzüglich – typischerweise durch die konsortialführende Bank – zur Girosammelverwahrung
bei der Clearstream Banking AG einzuliefern, um die rechtzeitige depotmäßige
Belieferung der Investoren sicherzustellen (dazu sogleich).
Zur Vermeidung unnötiger finanzieller Risiken und um sich die Flexibilität hinsichtlich
des Kapitalerhöhungsvolumens zu erhalten, erfolgen Beschluss, Zeichnung und
Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister so spät wie möglich. In anderen
Jurisdiktionen erfolgt daher die tatsächliche Übernahme erst nach erfolgreich
durchgeführter Platzierung. Das hängt zum einen damit zusammen, dass in vielen
Ländern keine Handelsregisteranmeldung und -eintragung erforderlich ist. Zum anderen
müssen z.B. in den USA Wertpapiere erst binnen drei Geschäftstagen („T+3 Settlement“),
bei der Festübernahme von angebotenen Wertpapieren sogar erst vier Geschäftstage
(„T+4“) nach erfolgter Zuteilung tatsächlich geliefert werden3. Bei Wertpapieren,
die an einer deutschen Börse gehandelt werden sollen, werden die zugeteilten
Aktien zumeist binnen zwei Börsentagen den Investoren gutgeschrieben („T+2“).
Dies ergibt sich mittelbar aus den Vorgaben für die Erfüllung von Börsengeschäften4.
Sollen Investoren – wie üblich – in die Lage versetzt werden, die ihnen zugeteilten
Aktien ggf. auch kurzfristig über die Börse veräußern zu können, so muss die Handelsregistereintragung
(und daher die dieser vorangehende Zeichnung der neuen Aktien)
so rechtzeitig erfolgen, dass die neuen Aktien spätestens zwei Börsentage nach
Zuteilung ausgegeben werden können und über die Clearstream Banking AG im Effektengiroverkehr
lieferbar sind. Denn die Kapitalerhöhung wird gemäß § 189 AktG
mit Eintragung ihrer Durchführung in das Handelsregister wirksam. Dann kann die
Ausgabe der neuen Aktien wirksam erfolgen; etwa zuvor ausgegebene Aktien wären
nichtig, vgl. § 191 Satz 1, 2 AktG. Eine die neuen Aktien verkörpernde Globalurkunde
kann somit erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung
bei der Clearstream Banking AG eingeliefert werden, die die neuen Aktien anschlie-
1 Die bei einem Direktbeschluss der Hauptversammlung nach § 184 AktG vorgesehene Anmeldung
des Kapitalerhöhungsbeschlusses selbst kann ggf. zusammen mit der Anmeldung der
Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nach § 188 AktG erfolgen, § 188 Abs. 4 AktG;
dazu Hüffer, § 184 AktG Rz. 2, § 188 AktG Rz. 18.
2 Zu dessen Einzahlung sind die Aktionäre nach Eintragung kraft Gesetzes verpflichtet, bei Ausgabe
von Aktien ohne volle Einzahlung des geringsten Ausgabebetrages läge eine verbotene
Unterpariemission vor, Nach § 15 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse sind Börsengeschäfte
am zweiten Börsentag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses zu erfüllen.
ßend den Depotbanken zur Verbuchung in die Wertpapierdepots der betreffenden Investoren
gutschreibt1. Zudem kann eine Weiterveräußerung über die Börse erst nach
Einführung der Wertpapiere nach § 38 BörsG, § 52 BörsZulV erfolgen, der die Zulassung
der Papiere zum Börsenhandel zugrunde liegt. Die Zulassung wiederum setzt die
Existenz der zuzulassenden Wertpapiere voraus2. Die Einführung wiederum darf nach
§ 38 Abs. 2 BörsG erst erfolgen, wenn die Zuteilung abgeschlossen ist.
Um Verzögerungen bei der rechtzeitigen Ausgabe der Aktien und der Belieferung der
Investoren zu vermeiden, ist daher sorgfältige Zeitplanung und Abstimmung vonnöten.
Die Gesellschaft hat dazu die Verfügbarkeit von Vorstand und Aufsichtsrat
für die Beschlussfassung und die Handelsregisteranmeldung (vgl. § 188 Abs. 1 AktG)
sicherzustellen. Unsicherheit kann allerdings hinsichtlich der für die Eintragung in
das Handelsregister zu veranschlagenden Zeit bestehen. Daher empfiehlt es sich,
dass die Rechtsberater der Gesellschaft und/oder der die Anmeldung einreichende
Notar frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Registerrichter aufnehmen. Diesem
sollten Entwürfe der einzureichenden Unterlagen zur Prüfung vorgelegt und die geplante
Transaktion erläutert werden. Etwaige Rückfragen sollten sich so vorab klären
lassen. Das Gericht muss dann die tatsächliche Anmeldung samt Anlagen nur noch
auf Übereinstimmung mit den zuvor abgestimmten Entwürfen prüfen. Daneben
sollte auch die Verfügbarkeit des Registerrichters (ggf. auch seines Vertreters) an
dem vorgesehenen Einreichungstag sowie die zügige Bearbeitung der Eintragungsverfügung
und die Versendung (ggf. vorab per Fax) der Eintragungsbestätigung an die Beteiligten
im Vorfeld ausdrücklich vereinbart werden. Vor überzogenen Erwartungen
an die Bereitschaft des Registerrichters, sich in die Zeitplanung von Emittent und
Emissionsbank einbinden zu lassen, kann dabei nur gewarnt werden.
Besonderheiten bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht. Bei Kapitalerhöhungen mit
Bezugsrecht ist auf die korrekte Berechnung der Bezugsfrist zu achten. Zur Minimierung
der Marktrisiken sind Gesellschaft und Emissionsbanken bestrebt, die Frist zur
Ausübung der Bezugsrechte im Rahmen des Zulässigen so kurz wie möglich zu halten.
Nach § 186 Abs. 1 Satz 2 AktG ist dafür eine Frist von mindestens zwei Wochen
vorzusehen, die nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB berechnet wird3. Das bedeutet,
die gesetzliche Mindest-Bezugsfrist endet mit Ablauf desjenigen Tages der zweiten
Woche nach Bekanntmachung des Bezugsangebotes in den Gesellschaftsblättern,
der nach seiner Benennung dem Tag dieser Bekanntmachung entspricht.
1 Zwar lässt sich die rechtzeitige Belieferung auch über eine Wertpapierleihe überbrücken. Dies
kommt aber aus Kostengründen und wegen meist eingeschränkter Leihkapazitäten nur bei begrenzten
Platzierungsvolumina in Frage. Je größer das Emissionsvolumen ist, desto geringer
wird auch die Neigung von Altaktionären sein, vorübergehend Restrisiken in Bezug auf die
Eintragung der Kapitalerhöhung und die Rückführung der „Leihe“ durch Rücklieferung der
neuen Aktien einzugehen.
2 Dies ergibt sich mittelbar aus § 48 Abs. 2 Satz 2 BörsZulV, wonach die Börsengeschäftsführung
verlangen kann, dass ihr die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe nachzuweisen
(Nr. 5) sowie die Hinterlegung einer Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank (Nr. 7)
zu bestätigen ist. Die wirksame Ausgabe (und auch Übertragung) von neuen Aktien aus einer
Kapitalerhöhung erfordert wiederum nach § 191 Satz 1 AktG die Eintragung der Durchführung
der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.
fakten sind fakten und die sprechen eben nur von 1,29 mio aktien die zum handel zugelassen sind!
einigen reichen wohl diese 1,29 mio stücke nicht aus oder warum redet man ständig von 3,3 mio aktien? man sollte da schon aufpassen denn 2 mio aktien sind ja nicht einfach mal so zugeflogen-die sollten schon zugelassen sein wenn man mit denen rechnet!
lese noch ein bissel die threads ,da gibt es viele kursziele
du bist hier der größte experte ,hoffentlich legst du nicht so an wie du recherche betreibst ,denn dann wird das nischt.............
Bewegen wir uns juristisch jetzt schon im spirituellen Bereich bei Pak/MMB.
Fakt ist dass es sich ( gemäß Meldung von MMB) um einen rechtskräftigen Vertrag über 55 Millionen Euro handelt. ( Ob das Teil heute bereits veraltet ist oder es neue Revisionsstände gibt, tut hier erst mal nichts zur Sache).
Meine Frage: Was ist daraus geworden und wieviel wurden bereits fakturiert?
Und dann wird hier und in deinem Thread geschrieben, Pak hätte wichtigeres zu tun im Moment, als sich um Handysana zu kümmern. Wenn die 55 Millionen Umsatz nachweisen könnten, dann hättest du hier schon lange deine 10,- €.
Oder eben nicht, da der Vertrag der MMB gehört.
Und da passt natürlich auch gut ins Bild was User JIIB ( Ein Pak Mitarbeiter oder noch mehr ?) in deinem Thread in Posting # 744 schreibt.
" Eine MMB GmbH ist keinesfall meldepflichtig und du wartest unter Umständen bis zum St. Nimmerleinstag bis die was melden. Ist ja keine AG"
Recht hat er, aber es gibt ja einen Bundesanzeiger, wo man gewisse Dinge nachlesen kann.
Und damit bestätigt er auch indirekt, dass die MMB NICHT incl. aller Verträge eingebracht wurde und man auch gar nicht will, dass man hier alles erfährt was so läuft.
Denn wir erinnern uns der GF und Inhaber der MMB ist doch auch unser Freund AR.
Warum ist er denn hier nicht so auskunftsfreudig, wie bei der Pak über Xing?
Ich werde mich auf jeden Fall einmal über die Feiertage bei einem befreundeten Insoverwalter erkundigen in wie weit, wie in meinem Posting # 11969 angedeutet, nicht das Vorhalten falscher Tatsachen zur Insoaufhebung geführt haben und in wie fern dies überhaupt zulässig ist. Ich selber kann es "stante pede" nicht beantworten.
invest infos her beziehst........
denn dann versteht er das du dauernd pleite bist und er regelmäßig deine privat inso überprüfen muss
herrlich.............
wie lange dauert deine privat inso?was meint dein"befreundeten insoverwalter"?
mein beileid du musst wenn du mal wieder anlegst besser recherchieren und nich in foren wo die user die threads
wie schrieb mein kumpel just for fun zu müllen.................
Finde ich dennoch komisch, dass du als "Even longer" die Mails von Pak und MMB als Müll abstrafst.
hat eigentlich schon mal jemand von dir ein psychologisches Profil angefertigt?
Dürfte ziemlich einfach sein.
Na resoli, wie fühlt sich, wenn man sich gestern auf der Weihnachtsfeier 25 Bier in die linke Herzkammer geschüttet hat?
Ist schon ernüchternd, dass die Realos Recht hatten, gelle?
dir keine sorgen mein profil ist top zum traden..........
warte mal die stopps unter 2€ ab das ist heute das geplante ziel! da schiebt jemand schön richtung 2€ will die stopps bei 1,50 & 2€ abholen zwischen weihnachten & silvester-prosit!
wenn du deine größte posi aus deinem depot ins bid wirfst ,deine 50 injex teilchen und du damit ein sl auslöst.....
schmiert der kurs halt mal ab mir ists recht.......
bierro die posi hier macht keine 20% aus ,von daher ich habe zeit hier und auch mitgebracht und so lange ziel nicht erreich wird weiter gesammelt
waren doch 24k die du mir vorgeschlagen hast oder?ich hoffe ich schaffe es vor den 10€
Hans hat 100k Fritz hat 58k Paul hat 34k 192k haben Hans, Paul & Fritz ! Wenn Ihr alle fette Stücken hat wer verkauft denn da ständig!