Unverfroren
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 07.05.11 19:14 | ||||
Eröffnet am: | 07.05.11 17:54 | von: pfeifenlümme. | Anzahl Beiträge: | 7 |
Neuester Beitrag: | 07.05.11 19:14 | von: pfeifenlümme. | Leser gesamt: | 6.485 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 4 | |
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Böööhse Zungen behaupen, wir leben inzischen in einem Bananenstaat, was aber nicht sein kann, weil hier keine Bananen wachsen.
ob du überhaupt einen Brief bekommen hast....
Außer es war ein Einschreibebrief...
Ansonsten ab in den Papierkorb
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.
(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke
1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,
2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.