Unverfroren


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Neuester Beitrag: 07.05.11 19:14
Eröffnet am:07.05.11 17:54von: pfeifenlümme.Anzahl Beiträge:7
Neuester Beitrag:07.05.11 19:14von: pfeifenlümme.Leser gesamt:6.485
Forum:Talk Leser heute:4
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21842 Postings, 7296 Tage pfeifenlümmelUnverfroren

 
  
    #1
3
07.05.11 17:54
Heute bekam ich den Schnüffelbogen zur Gebäude- und Wohnungszählung  zugeschickt mit dem Hinweis, diesen ausgefüllt innerhalb von 14 Tagen zurückzuschicken, beiliegend ein Umschlag DIN A4. Nun sollte man selbstverstänlich annehmen, dass der Umschlag bereits frankiert ist oder aber die Aufschift "Gebühr zahlt Empfänger" trägt. Weit gefehlt, man soll offenbar die Zeit für das Ausfüllen des Fragebogens aufbringen und obendrein noch das Porto bezahlen.
Böööhse Zungen behaupen, wir leben inzischen in einem Bananenstaat, was aber nicht sein kann, weil hier keine Bananen wachsen.  

35553 Postings, 6022 Tage DacapoPapierkorb schmeissen...

 
  
    #2
1
07.05.11 17:56
Keiner kann dir nachweisen,
ob du überhaupt einen Brief bekommen hast....


Außer es war ein Einschreibebrief...

Ansonsten ab in den Papierkorb

35553 Postings, 6022 Tage DacapoNoch was,das mit den Bananenstaat stimmt....

 
  
    #3
07.05.11 17:57
Unsere Bananen sind Merkel und Co...

1976 Postings, 5090 Tage StargaterZensus 2011

 
  
    #4
07.05.11 18:00
schon mal davon was gehört.  

1976 Postings, 5090 Tage StargaterHier ein Link

 
  
    #5
07.05.11 18:02

7211 Postings, 7514 Tage Crossboy@1: jaaah, das sind echte Probleme...

 
  
    #6
07.05.11 18:04

21842 Postings, 7296 Tage pfeifenlümmelPortofrei,

 
  
    #7
07.05.11 19:14
was man so alles beschließen kann....

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke

1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,

2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.  

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