Steuerfrage:Aktiengewinne mit Verlusten verrechnen
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 02.04.12 14:51 | ||||
Eröffnet am: | 05.02.11 10:57 | von: mika2011 | Anzahl Beiträge: | 24 |
Neuester Beitrag: | 02.04.12 14:51 | von: Thyron24 | Leser gesamt: | 30.509 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 1 | |
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ich hoffe, ich bin hier an der richtigen stelle des forums, um eine solche frage zu stellen:
wenn 2011 aktien mit gewinn verkauft werden, können diese gewinne zu 100% mit verlusten aus aktienverkäufen verrechnet werden, die ebenfalls 2011 verkauft werden (auch wenn diese aktien oder fonds vermutlich 10 jahre alt sind)?
was muss man dabei beachten, um das "anständig" in der steuererklärung anzugeben?
ich bin verunsichert, weil es im comdirect depot eine simulation einer solchen gewinn/verlust rechnung gibt... und dort hat ein verkauf mit verlust keine auswirkung auf die gesamtrechnung...
vielen dank für die hilfe oder einen möglichen link zur lösung.
beste grüße,
mika
Quelle: Google aufrufen und Stichworte Aktien Verlustverrechnung eintippen :-)))
habe diesen link gefunden, der sich auf altaktien und verluste bezieht und es nicht 100 verstanden...
http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_424780
Wenn "Kauf vor Einführung der Abgeltungssteuer, also vor 2009 erfolgt ist und die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert wurden", kann bis 2013 "Altverlust mit einem neu entstandenen Gewinn verrechnet werden" und muss in kap aufgenommen werden...
aktien wurden in meinem fall noch nicht verkauft (also schon gar nicht innerhalb oben genannter spekulationsfrist)...
wenn sie nach 2009 gekauft und 2011 mit verlust verkauft würden, dann könnte man es verrechnen?
vor 2009 und nicht innerhalb spekulationsfrist verkauft, dann keine anrechnung mehr 2011?
sorry, bin verwirrt ;)
auch hier: nicht identisch mit meinem fall, da oben die verluste vor 2009 realisiert wurden... wenn sie 2011 realisiert werden (also verkauf mit verlust von aktien, die vor 2009 gekauft wurden), dann kann man nix verrechnen??
Für bis zum 31.12.2008 angeschaffte Papiere gilt noch die alte Regelung: Die bei einem Verkauf erzielten Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.
Da Veräußerungsgewinne seit 2009 steuerpflichtig sind, müssen künftig auch die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuermindernd akzeptiert werden. Allerdings sind Verluste aus Wertpapiergeschäften nur begrenzt abziehbar.
Da die Kapitaleinkünfte durch die Einführung der Abgeltungsteuer vom System der übrigen Einkommensteuer abgetrennt wurden, dürfen auch Verluste aus diesem Bereich nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmereinkünften) ist nicht gestattet. Verbleibt nach einer Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften des gleichen Jahres ein nicht verrechneter Verlust, kann dieser nicht auf frühere Jahre zurückgetragen werden, sondern wird für die Zukunft vorgetragen. Eine Verrechnung ist nur mit positiven Kapitaleinkünften in den folgenden Jahren möglich.
Bei Verlusten im Bereich des Kapitalvermögens sind drei verschiedene Kategorien zu unterscheiden:
Verluste aus Aktienverkäufen:
Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften wie Dividenden und Zinsen ist nicht möglich. Bestehen noch alte Verlustvorträge aus Spekulationsgeschäften vor 2009, können diese Verluste bis 2013 mit zukünftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Andere Verluste aus Kapitalvermögen:
Auch andere Verluste, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, dürfen nicht mit den übrigen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen solche Verluste nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, beispielsweise Zinsen und Dividenden, verrechnen. Zu den Verlusten aus Kapitalvermögen gehören auch bezahlte Stückzinsen beim Kauf von Anleihen.
Nicht ausgeglichene Verluste:
Können Sie am Ende des Jahres nicht alle Verluste, die im Bereich des Kapitalvermögens angefallen sind, mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnen, werden diese in künftige Jahre vorgetragen und mit dann anfallenden Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet. Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich.
Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist gehören nun auch die Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere von Aktien zu den Kapitaleinkünften. Sie werden mit Abgeltungsteuer belegt, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgte.
Für bis zum 31.12.2008 angeschaffte Papiere gilt noch die alte Regelung: Die bei einem Verkauf erzielten Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.
Da Veräußerungsgewinne seit 2009 steuerpflichtig sind, müssen künftig auch die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuermindernd akzeptiert werden. Allerdings sind Verluste aus Wertpapiergeschäften nur begrenzt abziehbar.
Da die Kapitaleinkünfte durch die Einführung der Abgeltungsteuer vom System der übrigen Einkommensteuer abgetrennt wurden, dürfen auch Verluste aus diesem Bereich nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmereinkünften) ist nicht gestattet. Verbleibt nach einer Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften des gleichen Jahres ein nicht verrechneter Verlust, kann dieser nicht auf frühere Jahre zurückgetragen werden, sondern wird für die Zukunft vorgetragen. Eine Verrechnung ist nur mit positiven Kapitaleinkünften in den folgenden Jahren möglich.
Weil Verluste aus Aktienverkäufen mit anderen Kapitaleinkünften nicht verrechnet werden dürfen, müssen die Banken genau genommen zwei Verlustverrechnungstöpfe für Sie führen: In einem Topf werden nur die Verluste aus dem Verkauf von Aktien geführt. Der zweite Topf erfasst alle anderen Verluste im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, beispielsweise Stückzinsen, Zwischengewinne sowie Verluste aus dem Verkauf von Aktienfonds.
Alte Spekulationsverluste
Haben Sie noch einen Verlustvortrag aus Aktienverkäufen vor 2009, wird dieser Verlust bis zum Jahr 2013 mit anfallenden Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet. Weil die Depotbanken zu diesen Verlustvorträgen keine Informationen haben, wird die Verrechnung bei der Steuererklärung durchgeführt. Dazu müssen Sie die angefallenen und nicht bereits bei der Bank verrechneten Gewinne aus Aktienverkäufen in der Steuererklärung angeben. Bei der Veranlagung wird dann zuerst ein alter Verlustvortrag berücksichtigt. Kann der Verlust nicht vollständig ausgeglichen werden, wird ein verbleibender Verlust weiter vorgetragen.
Hinweis: Ist der Verlustvortrag bis zum Jahr 2013 nicht vollständig verrechnet, kann ab 2014 nur noch eine Verrechnung mit Spekulationsverlusten nach dem neuen § 23 EStG durchgeführt werden. Ab dann wird es schwerer werden, noch offene Verlustvorträge zu nutzen, da nur noch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit den Verlusten verrechnet werden dürfen.
eine verrechnung bezieht sich im textaber immer nur auf verlustvorträge!
die frage bleibt offen, was mit den verlusten von aktienverkäufen passiert, die vor 2009 gekauft, aber erst 2011 verkauft wurden...
wenn ich die texte richtig lese, dann ist eine gewinn verlust verrechnung bis 2013 doch möglich... oder nicht ?!
sorry, nochmal der fall:
verlust aus aktienverkauf im jahr 2011 von aktien, die vor 2009 gekauft wurden
gewinn aus aktienverkauf im jahr 2011 von aktien, die 2011 gekauft wurden
verrechnung möglich?
Der Verlust aus Aktienverkauf in 2011, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, kann mit Gewinnen aus Aktienverkäufen im Jahre 2011, die in 2011 angeschafft wurden, verrechnet werden.
Aktienaltbestände, die heute im Depot sind unterliegen bei den Kursgewinnen weder der Gewinnbesteuerung, noch besteht die Möglichkeit, Verluste zu verrechnen. Der Zug ist abgefahren.
Soll der Altverlust mit einem neu entstandenen Gewinn verrechnet werden, muss der Anleger dies in der Anlage KAP seiner Steuererklärung vermerken. Ist eine vollständige Verrechnung nicht möglich, wird der verbleibende Altverlust in die Folgejahre vorgetragen. Eine Verrechnung von Altverlusten ist in dieser Form allerdings nur bis zum Jahr 2013 möglich. Danach sind sie nur noch mit Veräußerungsgewinnen etwa aus dem Verkauf von Immobilien, nicht aber mit Gewinnen aus Aktien- oder Fondsverkäufen verrechenbar.
Darum gehts und deshalb gibt es ein uninteressant für #7, weil das schlicht falsch ist, was du schreibst.
Wer jetzt noch Altbestände hat, die im Verlust sind, kann diese nicht mehr nutzen, wenn er verkauft. Also mach dich erstmal schlau, worum es geht, bevor du falsches behauptest und auch noch rumpöbelst.
#1 sagt, dass die Aktien 10 Jahre alt sind und noch im Bestand. Damit sind sowohl die aufgelaufenen Gewinne wie Verluste ausserhalb der Jahresfrist und steuerfrei.
Es bleibt dabei #2 beantwortet abschließend die Frage. Beiträge #7 und #9 gehen vollkommen an der Ausgangsfrage vorbei und sind nicht relevant.
Wie ist das mit dem Verlustvortrag genau? Ich habe aus der Vergangenheit einen Verlustvortrag. Letztes Jahr hatte ich allerdings einen Gewinn, der im Rahmen meiner Freibeträge verbucht und nicht steuerlich bewertet wurde.
Wenn ich jetzt eine Steuererklärung einreiche, werden die Aktiengewinne dann von meinem Verlustvortrag abgezogen oder erfolgt das nur, wenn die Gewinne über dem Freibetrag liegen?
@sonnenschein: verstehe ich das richtig, dass verluste nur im selben jahr der anschaffung geltend gemacht werden können?
deiner meinung nach, könnten solche altaktien aus 2001 oder 2002 nicht 2011 mit verlust verkauft werden (das ist möglich,klar ;) und dann mit gewinnen aus 2011 verrechnet werden?!
An deinem Beispiel sind die Verluste steuerfrei, da du die Papiere vor Einführung der Abgeltungssteuer gekauft hast und da noch galt, 1 Jahr gehalten = steuerfrei.
Altverluste
Hierbei handelt es sich um Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die ein Anleger bis zum 31.12.2008 erworben und vor dem Ablauf der nach heutigem Recht geltenden ein-jährigen Spekulationsfrist mit Verlust verkauft hat. Anders als bei Neuverlusten spielt die Haltedauer also eine Rolle. Denn„alte" Verluste, die außerhalb der Spekulationsfrist ent-standen sind, dürfen nicht verrechnet werden. Das mag im ersten Moment überraschen, hat aber einen nachvollziehbaren Grund: Da der Gewinn von der Besteuerung ausgenommen gewesen wäre, wird auch der Verlust nicht berücksichtigt. Man könnte den Verrechnungsausschluss deshalb als die Kehrseite der Steuerfreiheit bezeichnen.
http://portal.commerzbank.de/cocoon/retail/...55/abgeltungsteuer.html
Und mika hat in #6 nochmal ausdrücklich wiederholt, dass es sich um Käufe aus VOR 2009 handelte, die in 2011 verkauft wurden. Und da ist leider nix mehr möglich und das hast du doch eigentlich auch in #15 (Coba) gepostet!
Die Verrechnung mit dem Freibetrag ist eine steuerliche Bewertung!
Sonnenenscheinchen hat mit seiner Aussage in Pos 21 vollkommen recht.
Ergänzend möchte ich noch etwas hinzufügen.
Gewinne aus Aktienverkäufen werden zunächst mit dem Freibetrag verrechnet, wie Sonnensch. ausgeführt hat, darüber hinausgehende Gewinne werden mit der Abgeltungssteuer belastet. Das kannst Du Dir über die Einkommensteuererklärung mit dem Verlustvortrag verrechnen lassen. Solltest Du aber in dem betreffenden Steuerjahr auch noch Kursverluste machen, werden diese vorrangig mit den Gewinnen verrechnet und werden dann nicht mit den Altverlusten zuerst verrechnet. Da sich das zunächst alles im bankinternen Steuerverrechnungstopf abspielt, erhältst Du allerdings für die verrechneten Verluste auch sofort von der Bank eine entsprechende Steuergutschrift.
Grundsätzlich wichtig ist auch, dass die Bestände aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer strikt getrennt von den Beständen aus der Zeit nach Einführung der Abgeltungssteuer geführt werden.
Wichtig ist auch eine saubere Umbuchung nach Kapitalerhöhungen. Hierzu habeich in meinem Beitrag zur „Deutschen Euroshop“ unter Deutsche Euroshop ausgereizt, Post. 076 informiert.
Und noch etwas: Leider geben auch jetzt noch Banken bei Fragen nach Umbuchungen von Beständen z.T. völlig falsche Auskünfte.
weiter:
http://www.focus.de/finanzen/steuern/tid-21212/...atz_aid_596348.html
einfach geht nicht in Deutschland!
oh, Du arme Deutsche Land!!!
ich bin bisschen verwirrt, weil ich meine Lohnsteuererklärung für 2011 mit einer Steuersoftware mache.Ich habe Gewinne aus Aktien im Jahr 2011 (laut Steuerbescheinung der Bank) in die richtigen Felder der Steuersoftware Anlage KAP eingetragen und sollte laut Software 300 Euro vom einbehaltenen Angeltungssteuer vom Finanzamt wiederbekommen.Die haben jedoch nur meine Einkommensstuererklärung ohne die Anlage Kap berechnet und die Steuerbescheinigung habe ich auch nicht wieder bekommen!?Ist das denn richtig so???
Also nochmal: Habe Gewinne in 2011 gemacht, die über dem Freibetrag von von 1600 Euro liegen.Kommt es vor, dass man trotz Gewinne, vom Finanzamt ein Teil der gezahlten Abgeltungssteuer wiederbekommt?
Danke für die Hilfe!