ARTIKEL V AKTIONÄR-TÄTIGKEIT 1. Tätigkeit ohne Sitzung. Ausgenommen, wie anders hierin zur Verfügung gestellt, irgendeine Tätigkeit erfordert oder ermöglicht, von den Aktionären der Korporation bei jeder jährlichen oder Sondersitzung der Aktionäre der Korporation genommen zu werden muß bei der jährlichen oder ordnungsgemäß genannt worden Sondersitzung der Aktionäre bewirkt werden und kann nicht durch eine schriftliche Zustimmung der Aktionäre im Ort davon genommen werden oder erfolgt werden. 2. Sondersitzungen. Ausgenommen, wie anders erfordert worden durch Gesetz und abhängig von Rechte, wenn irgendwelche, der Halter irgendwelcher Reihen von Undesignated auf lager bevorzugten, Sondersitzungen der Aktionäre der Korporation können nur von der Direktion benannt werden fungierend gemäß einer Auflösung, die durch die bestätigende Stimme einer Majorität der Direktoren dann im Büro genehmigt wird. Nur jene Angelegenheiten, die in der Nachricht der Sondersitzung festgelegt werden, können bei einer Sondersitzung der Aktionäre der Korporation auf betrachtet werden oder fungiert werden. ARTIKEL VI DIREKTOREN 1. Allgemein. Das Geschäft und die Angelegenheiten der Korporation werden vorbei gehandhabt oder unter der Richtung der Direktion ausgenommen, wie anders hierin zur Verfügung gestellt oder durch Gesetz erfordert. 2. Wahl der Direktoren. Wahl der Direktoren braucht, nicht durch schriftlichen Stimmzettel zu sein es sei denn die Verordnungen der Korporation (die „Verordnungen“) sollen, also stellen zur Verfügung. 3. Zahl der Direktoren; Amtszeit. Die Zahl Direktoren von Korporation wird nur und ausschließlich durch die Auflösung geregelt, die ordnungsgemäß gelegentlich von der Direktion angenommen wird. Die Direktoren, anders als die, die durch die Halter aller möglicher Reihen von Undesignated gewählt werden können, bevorzugten Vorrat, werden eingestuft, in Bezug auf für den die Bezeichnung sie einzeln Amt, in drei Kategorien bekleiden, so fast Gleichgestelltes zahlreich, wie recht möglich. Die Ausgangskategorie I Direktoren der Korporation sind James A. McDivitt und Dennis McKenna; die Ausgangskategorie II Direktoren der Korporation sind Anthony Grillo und Kevin D. Katari; und die Ausgangskategorie III Direktoren der Korporation sind Eugene I. Davis und Chun gewonnenes Yi. Die Ausgangskategorie I Direktoren dienen für eine Bezeichnung, die bei der jährlichen Sitzung der abläuft 2007 gehalten zu werden Aktionäre, dienen die Ausgangskategorie II Direktoren für eine Bezeichnung, die bei der jährlichen Sitzung der abläuft 2008 gehalten zu werden Aktionäre, und die Ausgangskategorie III Direktoren dienen für eine Bezeichnung, die bei der jährlichen Sitzung der abläuft 2009 gehalten zu werden Aktionäre. Bei jeder jährlichen Sitzung der Aktionäre, werden die Direktoren, die gewählt werden, um jenen Direktoren zu folgen, deren Bezeichnungen ablaufen, für eine Amtszeit gewählt, um am Third abzulaufen, welche jährlicher Sitzung der Aktionäre nach ihrer Wahl folgt. Ungeachtet des vorangehenden bekleiden die Direktoren, die zu jeder Kategorie gewählt werden, Amt, bis ihre Nachfolger ordnungsgemäß ihre frühere Resignation, Tod oder Abbau gewählt und qualifiziert oder bis sind. Ungeachtet des vorangehenden wann immer, gemäß den Bestimmungen von Artikel IV von diesem Gesellschaftsvertrag, die Halter aller möglicher einer oder mehrer Reihen von Undesignated bevorzugte Vorrat hat das rechte und separat wählte als Reihe, oder zusammen mit Haltern anderer solcher Reihen, Direktoren bei einer jährlichen oder Sondersitzung der Aktionäre, der Wahl, der Amtszeit, der Füllung von freien Stellen und anderer Eigenschaften solcher directorships wird zu wählen durch die Bezeichnungen dieses Gesellschaftsvertrags und irgendeiner Bescheinigung der Kennzeichnungen geregelt, die dazu anwendbar sind. 4. Freie Stellen. Abhängig von den Rechten wenn irgendwelche, der Halter irgendwelcher Reihen von Undesignated bevorzugte Vorrat, um Direktoren zu wählen und freie Stellen in der Direktion dazu beziehend, irgendwelche und alle freien Stellen in der Direktion zu füllen, jedoch auftretend, einschließlich, ohne Beschränkung, aufgrund einer Zunahme der Größe der Direktion oder den Tod, werden Resignation, Disqualifikation oder Abbau eines Direktors, nur und ausschließlich von der bestätigenden Stimme einer Majorität der restlichen Direktoren dann im Büro, selbst wenn kleiner als ein Quorum der Direktion und nicht von den Aktionären gefüllt. Irgendein Direktor innen ernannt übereinstimmung mit dem vorhergehenden Satz bekleidet Amt für den Rest der vollen Bezeichnung der Kategorie von Direktoren, in denen das neue directorship verursacht wurde, oder die freie Stelle trat auf und bis solchen Direktor ist Nachfolger ordnungsgemäß seine oder frühere Resignation, Tod oder Abbau gewählt worden und qualifiziert worden oder bis. Abhängig von den Rechten wenn irgendwelche, der Halter irgendwelcher Reihen von Undesignated Vorrat bevorzugten, um Direktoren zu wählen, wenn die Zahl Direktoren erhöht oder verringert wird, die Direktion sollen abhängig vom Artikel VI.3 hiervon, die Kategorie oder die Kategorien festzustellen, zu denen die erhöhte oder verringerte Zahl Direktoren verteilt wird; vorausgesetzt jedoch diese Nr.abnahme an der Zahl Direktoren die Bezeichnung jedes möglichen Amtsinhaber Direktors verkürzt. Im Falle von einer freien Stelle in der Direktion, üben die restlichen Direktoren, ausgenommen, wie anders zur Verfügung gestellt vom Gesetz, die Energien der vollen Direktion aus, bis die freie Stelle gefüllt ist. 5. Abbau. Abhängig von den Rechten wenn irgendwelche, irgendeiner Reihe von Undesignated bevorzugte Vorrat, zum der Direktoren zu wählen und irgendeines Direktors, dem die Halter irgend solchen Vorrates das Recht haben zu wählen, irgendein Direktor zu entfernen (einschließlich Personen gewählt von den Direktoren, um freie Stellen im Brett zu füllen von den Direktoren) kann von Büro (i) nur mit Ursache und (ii) nur durch die bestätigende Stimme der Halter von 75% oder mehr der Anteile entfernt werden dann erlaubt werden, um an einer Wahl der Direktoren zu wählen. Mindestens forty-five (45) Tage vor irgendeiner Sitzung der Aktionäre, an denen es vorgeschlagen wird, daß jeder möglicher Direktor vom Büro entfernt wird, schriftlich Nachricht solchen vorgeschlagenen Abbaus und des angeblichen dem Direktor Boden davon wird geschickt dessen Abbau bei der Sitzung betrachtet wird. ARTIKEL VII HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG Ein Direktor der Korporation ist nicht zur Korporation oder sein persönlich verantwortlich Aktionäre für finanzielle Beschädigungen für Bruch der anvertrauten Aufgabe als Direktor, außer Verbindlichkeit (a) für irgendeinen Bruch der Aufgabe des Direktors der Loyalität der Korporation oder seiner Aktionäre, (b) für Taten oder Auslassungen nicht gutgläubig oder, die absichtlichen Misconduct oder ein Wissen miteinbeziehen Verletzung des Gesetzes, (c) unter Abschnitt 174 des DGCL oder (d) für irgendeine Verhandlung, von der der Direktor unsachgemäßes persönliches profitierte. Wenn das DGCL nach wirkungsvollen diesen Gesellschaftsvertrag geändert wird, um die korporative Tätigkeit zu autorisieren, welche weiter die persönliche Haftung der Direktoren beseitigt oder begrenzt, dann wird die Verbindlichkeit eines Direktors der Korporation im vollsten durch das DGCL die Erlaubnis gehabten worden beseitigt oder begrenzt, geänderten Umfang wie also. Irgendein Repeal oder änderung dieses Artikels VII durch jedes (i) die Aktionäre von Korporation oder (ii) eine änderung zum DGCL, beeinflussen nachteilig kein Recht, oder der Schutz, der zu der Zeit solchen Repeal oder änderung in Bezug auf irgendwelche besteht, fungiert oder die Auslassungen, die vor solchem Repeal oder änderung einer Personumhüllung wie ein Direktor zu der Zeit solchen Repeal oder änderung auftreten. ARTIKEL VIII ÄNDERUNG VON VERORDNUNGEN 1. Änderung durch Direktoren. Ausgenommen, wie anders zur Verfügung gestellt vom Gesetz, die Verordnungen von die Korporation kann von der Direktion durch die bestätigende Stimme einer Majorität der Direktoren dann im Büro geändert werden oder widerrufen werden. 2. Änderung durch Stockholders. Die Verordnungen der Korporation können geändert werden oder widerrufen worden bei jeder jährlichen Sitzung der Aktionäre oder bei der Sondersitzung der Aktionäre verlangte solchen Zweck wie in den Verordnungen, von der bestätigenden Stimme von 75% von mindestens zur Verfügung gestellt nicht amortisierte Aktien erlaubt, auf solcher änderung oder Repeal zu wählen, zusammen wählend als einzelne Kategorie; vorausgesetzt jedoch erfordern das, wenn die Direktion empfiehlt, daß Aktionäre solche änderung oder Repeal bei solcher Sitzung der Aktionäre genehmigen, solche änderung oder Repeal nur die bestätigende Stimme der Majorität der nicht amortisierten Aktien, die erlaubt werden, auf solcher änderung oder Repeal zu wählen und zusammen wählen als einzelne Kategorie. |