SPD: Rechtsanspruch auf Hauptschulabschluß
Gruß,
T.
Du hast also Recht, Schluss jetzt mit dem Scheiß!
Gruß
Talisker
vielleicht grade aus dem Grund, um später doch noch so einen Abschluß zu erwerben.
Ist aber nur ne Vermutung. Bin aber leider bei meiner Suche nach der anzuwendenden Prüfungsordnung nicht fündig geworden.
Quark wird nicht dadurch breiter, wenn man immer darauf herum tritt. Die Quarktreter machen sich damit nur noch lächerlicher.
ecki, BC und Talisker versuchen nun, zu retten, was zu retten ist, üben sich im Gesundbeten und legen die Platte vom "daß nicht sein kann was nicht sein darf" immer wieder neu auf. So ziemlich alles, was die drei im zweiten Teil dieses Threads gebracht haben, war im ersten auch schon drin und - wenn dann mal ein Argument zu finden war -auch schon widerlegt worden. Ständiges Wiederkäuen bringt aber nichts.
Da wird eine weitere Diskussion sinnlos.
Zusätzlich erfindest du völlig abgehoben von der rechtsstaatlichen Praxis die Deutung, das Rechtsanspruch bedeutet keinerlei Bedingungen erfüllen zu müssen.
Und wenn die komplette Praxis aller Behörden und des Rechtsstaates ignorierst, was ein Rechtsanspruch bedeutet, ja dann kommt man auf deine Schlussfolgerung.
Fakt ist weiterhin: Rechtsanspruch heißt eben, das man irgendwas beanspruchen kann, wenn man die jeweiligen Bedingungen erfüllt. Nicht mehr und nicht weniger.
5. April 2008, 12:46 UhrVon Günther LachmannHartz IV
CDU-Vize Rüttgers geht auf Lafontaine-Kurs
In einem weiteren beispiellosen Linksschwenk fordert der nordrhein-westfälische CDU-Parteivorstand unter Jürgen Rüttgers einen Rechtsanspruch auf Rente für Hartz-IV-Empfänger. So steht es im Leitantrag für den Parteitag im Juni, den der Landesvorstand beschlossen hat. Doch damit nicht genug.
http://www.welt.de/meinung/article1873068/...auf_Lafontaine-Kurs.html
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Und auch wenn es einfach so dasteht, gehe ich selbstverständlich davon aus, das einige Forderungen erfüllt werden müssen um in den Genuss dieses Rechtsanspruches zu kommen. Denn das ist bei Rechtsansprüchen immer so.
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Oder hier aus der Verwaltung:
Öffentliches Baurecht
Die Baugenehmigung
Um eine Bauwerk zu errichten, bedarf es in allen Bundesländern einer Baugenehmigung.
Eine solche ist kein Willkürakt der vollziehenden Verwaltung, sondern ein Verwaltungsakt, auf den der Bürger einen Anspruch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erteilung vorliegen (sog. gebundene Entscheidung). Die Bauverwaltung hat keinen Ermessensspielraum, in welcher Form sie eine Entscheidung fällt. Dies rührt daher, dass die materielle Baufreiheit, die der Bauherr selbst oder im Zusammenwirken mit dem Grundstückseigentümer in Anspruch nehmen kann, unmittelbarer Ausfluss des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG ist.
Dieser Gedanke fußt auf der Tatsache, dass es jedem, dem ein Stück Grund und Boden gehört, freisteht, dieses als sein Eigentum nach seiner Räson bebauen kann. Die Baugesetze geben den Rahmen vor, innerhalb dessen ein Grundstück baulich gestaltet werden kann. Die Notwendigkeit einer Einschränkung ergibt sich aus der Gewährleistung einer bodenrechtlichen Ordnung und Entwicklung des Gebietes einer Gemeinde, aber auch eines größeren Raumes.
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Und so soll es nun auch im Konsens von Union und SPD zu einem Rechtsanspruch auf eine 2. Chance zum Hauptschulabschluß kommen. Ein "wenn" ist bei jedem Rechtsanspruch formuliert. Und bei HA ist natürlich eine Prüfung erforderlich.
Du wirst mich nicht davon abbringen können, Frau Nahles ernst zu nehmen und an dem zu messen, was sie gesagt hat. Und ich werde Dich nicht davon abbringen können, sie raushauen zu wollen.
Es bringt nichts mehr. Lassen wir es.
Du hälst für dich eine schwachsinnige Interpretation von dem aufrecht was Rechtsanspruch bedeutet, das ist alles.
das du alle Verwaltungspraxis ignorierst.
Wie willst du diskutieren, wenn du dem zentralen Wort dieser Diskussion eine eigene Interpretation zugrunde legst?
"Rechtsanspruch"
Ansprüche können sich unmittelbar aus einem Gesetz ergeben (so im Falle des Anspruchs auf Unterlassung von Lärm) (gesetzliche Ansprüche) oder deshalb entstehen, weil Gläubiger und Schuldner dies in einem Vertrag so vereinbart haben (so im Falle des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises) (vertragliche Ansprüche). Der Rechtssatz, aus dem sich der Anspruch im Einzelfall ergibt, ist für diesen Fall die Anspruchsgrundlage, die - entsprechend der vorstehenden Unterscheidung - sowohl eine Gesetzesbestimmung als auch eine vertragliche Regelung sein kann.
Der Anspruch verschafft dem Anspruchsinhaber nicht automatisch auch die Rechtsposition, auf die der Anspruch gerichtet ist. So wird beispielsweise der Mieter, der gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Überlassung der gemieteten Wohnung hat, nicht schon allein dadurch Besitzer der Wohnung, dass er diesen Anspruch hat. Erst, wenn der Schuldner die Handlung vorgenommen hat bzw. das Verhalten unterlässt, auf die bzw. das der Anspruch gerichtet ist, wenn also der Vermieter dem Mieter die Wohnung tatsächlich übergeben hat, ist diese Rechtsposition erreicht, ist der Anspruch mit anderen Worten erfüllt (Erfüllung). Erbringt der Schuldner diese Leistung - gegebenenfalls nach Mahnung - nicht freiwillig, kann der Gläubiger auf diese Leistung klagen. Wird der Schuldner verurteilt, veranlasst auch dies ihn aber nicht dazu, die Leistung zu bewirken, kann der Gläubiger das Urteil zwangsweise vollstrecken lassen.
Kumpelhaftes Schulterklopfen ist übrigens kein glückliches Gesichtswahrungsverfahren...
Und hast du da gar keine Bedingungen erfüllen müssen? Oder etwa doch? Du hast eben den Rechstsanspruch nur, wenn du Pläne vorlegst, die örtlichen Vorschriften einhälst usw. usf.
Und das alles trotz Rechtsanspruch auf Baugenehmigung. Wie kommt das? Erklärs mal.
Du hast auch einen Rechtsanspruch auf eine Trauung auf dem Standesamt. Allerdings hast du vorher bestimmte Sachen nachzuweisen. Usw. usf.....
Im übrigen finde ich Karlchens Beschreibung treffend: Sozi-Zicke. Die kann ich absolut nicht leiden.
Lies zuerst mal #71, dann #75(von Talisker) und dann #76 (die Antwort darauf). Soweit zur bisherigen Behandlung des Begriffs "Rechtsanspruch".
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Dein #167 solltest Du Dir nochmal ganz in Ruhe durchlesen. Der Text beschreibt die Tatsache, daß _de facto_ ein Rechtsanspruch nicht automatisch die tatsächliche Erfüllung bedeutet. Das ist natürlich nichts Neues. Es gibt immer wieder Leute, die sich einer rechtlichen Verpflichtung entziehen wollen.
Folgerichtig beschreibt der von Dir zitierte Text dann auch die folgenden Schritte: Klage auf Erfüllung und anschließende zwangsweise Vollstreckung.
Soweit zur Bedeutung des Begriffes "Rechtsanspruch". Wende das von Dir zitierte auf unseren Fall an und sprich den letzten Teilsatz Deines Zitates dreimal laut vor Dich hin.
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Ich könnte jetzt eine sehr naheliegende Replik auf ein paar Wertungen in Deinen letzten Postings vom Stapel lassen. Ich verkneife mir das. Das wäre nicht mein Stil.
Und wegen der fehlenden Quellenangabe zetere ich aus dem selben Grund auch nicht rum ;-).
- Weil die Länder die Mittel für den externen HS-Abschluss
kürzen,
- springt der Bund ein und löhnt,
- und die Betroffenen haben einen Rechtsanspruch auf
Zahlung der Schulgebühren,
- und u.U. bekommen sie so eine 2. Chance.
Warum meckert Ihr eigentlich darüber?
Den Ärmsten der Armen wird u.U. geholfen.
Ist doch christlich oder sozial.
(Wofür sonst alles Geld verplämpert wird!)
Is aber auch alles höllisch kompliziert.
Gruß
Talisker