Roesch der nächste Knaller! Hohe Umsätze +8%
Seite 45 von 79 Neuester Beitrag: 25.04.21 00:30 | ||||
Eröffnet am: | 14.03.05 11:09 | von: KINI | Anzahl Beiträge: | 2.967 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 00:30 | von: Danielavgjxa | Leser gesamt: | 208.671 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 23 | |
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Das sagt einem erfahrenen Börsianer eigentlich bereits, was er wissen muss.
Gelöscht werden soll deiner Meinung nach schon seit Jahren.
Wo ist denn da die Verschuldung der AG hin ?
§ 273 Abs. 1 AktG
"Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen."
§ 274 Abs. 1 und 2 AktG
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft 1.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist; Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. ..."
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__274.html
Auch hier bräuchte es ein Wunder. Wer daran glaubt...
Nur meine Meinung.
Wer genau hingeschaut hat weiß, dass in den letzten Wochen einige 100 k Pakete umgegangen sind, ohne Aufsehen zu erregen!