Poker Club Texas Hold´em


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Neuester Beitrag: 24.10.07 20:37
Eröffnet am:24.10.07 01:01von: Mike NeulingAnzahl Beiträge:6
Neuester Beitrag:24.10.07 20:37von: kiiwiiLeser gesamt:2.367
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371 Postings, 6460 Tage Mike NeulingPoker Club Texas Hold´em

 
  
    #1
24.10.07 01:01
Hallo Leute, es muß doch möglich sein in Deutschland einen Pokerschuppen zu eröffnen, in dem man für 15,00 Buy in spielen kann oder nicht.

Kein Glücksspiel sondern reines Freizeitvergnügen und am Wochenende mal Turniere mit Sachpreisen.

Kennt sich irgend jemand mit dem Thema aus oder hat sich schon mal jemand damit beschäftigt?

Denn wenn ich doch einen Pokerclub aufmachen will ohne Geldgewinne fällt dies doch nicht ins illegale Glücksspiel oder?


Wäre für viele hilfreiche posts dankbar.


Gruß

Mike Neuling  

371 Postings, 6460 Tage Mike NeulingEins muß noch

 
  
    #2
24.10.07 01:12
gesagt werden ich will auf jeden fall kein Verein gründen sondern eher eine GmbH (als Firma halt).

Gruß

Mike Neuling  

42128 Postings, 9258 Tage satyrAlso grundsätzlich ist es so ,dass man

 
  
    #3
24.10.07 01:50
keine Gewinne machen darf-Startgeld und Sachpreise + Kosten
sollten 0 auf 0 aufgehen.
Bei der Genenehmigung ändert sich ab uns zu was und ist auch etwas
von deiner Behörde abhängig.
Ich war schon bei so einem Turnier dabei hab auch Karten gegeben
ein Bekannter hat das organisiert.
Aber gib mal bei google Pokerwelle ein,die Veranstalten überall
Turniere ,bestimmt auch in deiner Nähe da kannst du dir mal so ein Ding anschauen.
Und mal etwas rumfragen.  

371 Postings, 6460 Tage Mike NeulingBei

 
  
    #4
24.10.07 20:16
welchen Behörden kann ich mich denn informieren (Auflagen etc) welche Behörde kann mir definitiv sagen womit ich mich dann im legalen Raum bewege?


Gruß

Mike Neuling  

42128 Postings, 9258 Tage satyrIch meine es ist das Gewerbeaufsichtsamt

 
  
    #5
24.10.07 20:20
jedenfalls die ,die auch für Spielhallen zuständig sind.
Wie gesagt ich hab das damals nur am Rande mitbekommen.
Der Typ hat ne Spielhalle und hat dort die Turniere
veranstaltet.
 

129861 Postings, 7680 Tage kiiwiiRechtlicher Tahmen des Pokerspiels

 
  
    #6
1
24.10.07 20:37
http://www.referendare.net/news.php?news=821&lit_tipp=195


.15.10.2007
RECHTLICHER RAHMEN DES POKERSPIELS - BEITRAG VON KARSTEN SCHNEIDEWINDT

Die Düsseldorfer Urgesteine Sandy (Art Director), Randy (RA im M&A) und Andy (Richter) machen eine Pokerrunde auf und treffen sich regelmäßig am Lawyer´s Day, dem Mittwoch, in Ihrer Stammkneipe auf der Ratinger Straße. Nicht nur ihre Freunde Mandy oder Candy, sondern auch der eine oder andere Tischnachbar spielen mit. Am ersten Pokerabend geht alles gut, am zweiten auch, aber am Dritten stürmen plötzlich Polizeibeamte der nahen Wache die Kneipe und führen die …andys ab, wegen Beteiligung an illegalem Glücksspiel. Wirklich?

Ein Beitrag zum Thema "Poker & Recht" ...


Ganz so abwegig ist dieses Schreckensszenario nicht, aber etwas übertrieben schon. Die gesetzlichen Regelungen zum Glücksspiel – und Pokern gilt in Deutschland als Glücksspiel – lassen öffentliches Pokern mit Geldeinsatz außerhalb der Casinos lediglich in wenigen Ausnahmefällen zu. Wo die Grenzen liegen, soll mit dem folgenden Beitrag gezeigt werden.

Die §§ 284 ff. StGB ...

Das Glücksspielrecht ist in Deutschland etwas unübersichtlich. Zum einen zählt es zum öffentlichen Recht, genauer zum Polizei- und Ordnungsrecht, was die Zuständigkeit der Länder auf den Plan ruf. Darüber hinaus ist das Glücksspiel aber auch strafrechtlich in den §§ 284 ff. StGB und zivilrechtlich in den §§ 762 ff. BGB geregelt, die Gesetzgebungskompetenz liegt also auch beim Bund. Schließlich gibt es noch Spezialgesetze zum Glücksspiel. So hat jedes Bundesland sein eigenes Spielbankengesetz, auch  die Gewerbe- und die Spielverordnung regeln bestimmte Bereich des Glücksspiels und Renn- und Pferdewetten sind im bundesrechtlichen Rennwett- und Lotteriegesetz geregelt.

In diesem Beitrag soll es um die strafrechtliche Variante des Glücksspiels gehen. Die entscheidenden Paragraphen sind die §§ 284, 285 StGB, die die Veranstaltung bzw. die Beteiligung – hier wird vor allem die Teilnahme an Internet-Pokerangeboten ins Spiel kommen -  an illegalem Glücksspiel unter Strafe stellen. Zweck der §§ 284 ff. StGB soll es sein, die staatliche Kontrolle einer Kommerzialisierung der natürlichen Spielleidenschaft zu sichern.  

Poker ein „Glücksspiel“?

Der objektive Tatbestand des § 284 StGB fordert zunächst ein Glücksspiel. Unter Glücksspiel ist in unjuristischer Weise zu verstehen, wenn Lothar Matthäus versucht, einen korrekten Genitiv zu bilden. Formal juristisch liegt ein Glücksspiel vor bei Spielen um Gewinn und Verlust, die also auf die Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet  sind, und bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder größtenteils vom Zufall abhängig ist. Hingegen spielen spezielle Fähigkeiten, Kenntnisse oder die Aufmerksamkeit des Spielers beim Glücksspiel keine wesentliche Rolle. Bei der Frage, ob der Ausgang vom Zufall abhängig ist, wird übrigens auf den Durchschnittsspieler abgestellt, nicht auf den Top-Profi, der 24 Stunden am Tag Poker spielt.

Hier prallen natürlich die Lobbyvertreter beider Meinungen aufeinander. Die Diskussion, ob beim Poker der Zufall regiert oder die Erfahrung der Spieler den Ausschlag gibt über die Verteilung der Kohle, ist zwar interessant, ab und an etwas anstrengend und gerne auch mal absurd, hilft aber nicht viel, da Politik und Rechtsprechung in Deutschland (bisher) nicht mit sich reden lassen: Poker wird von deutschen Gerichten als Glücksspiel gewertet, basta! Wer die Meinung der Jurisprudenz nicht nachvollziehen kann oder akzeptieren will, der muss sich jedoch lediglich in sein Auto setzen und die A7 Richtung Norden fahren. Kurz hinter Flensburg wird er vom Unrecht ins Recht fahren: In Dänemark wird Pokern als Geschicklichkeitsspiel eingeordnet, nicht als Glücksspiel.

Das Merkmal "Öffentlichkeit" ...

Um in den Genuss einer Strafbarkeit nach den §§ 284, 285 StGB zu kommen, muss das Pokerspiel, das veranstaltet oder an dem teilgenommen wird, darüber hinaus öffentlich sein. Das setzt voraus, dass das Spiel einem nicht fest geschlossenen Personenkreis nach außen erkennbar zugänglich gemacht wird. Der Ort, an dem das Pokerspiel stattfindet, muss dabei nicht öffentlich sein, auch ein Turnier in einer Privatwohnung reicht aus, wenn z.B. in der Rheinischen Post oder mit einem Plakat am Hauseingang zur Teilnahme am Turnier in der Privatwohnung eingeladen wird. Für unseren Fall bedeutet dies: Wenn Sandy, Randy und Andy im Einhorn klar machen, dass sie keinen anderen Mitspieler an ihrem Tisch dulden, dann ist das Pokerspiel nicht öffentlich. Wenn die Kollegen aber ein Schild aufstellen „Suchen Mitspieler“ oder wenn jeder Bar-Hocker nach kurzer Frage „Darf ich?“ am Tisch der …andys Platz nehmen und mitzocken kann, dann wäre ein öffentliches Pokerspiel eventuell  zu bejahen.  

Um ein öffentliches Zocken auszuschließen müssen die Mitspieler übrigens keine Kumpel sein. Es reicht, wenn eine gewisse „Beziehung“ zwischen den Mitspielern besteht. Fahren Sandy, Randy und Andy zufällig im gleichen Zugabteil von Kiel nach Münster und entscheiden sich spontan hinter Neumünster für ein paar Partien Texas Hold´em, dann reicht dies für eine das Merkmal der Öffentlichkeit ausschließende „Beziehung“ aus.

Vermutet wird die Öffentlichkeit gem. § 284 Abs. 2 StGB beim Spielen in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. So kann schnell auch die Privatwohnung öffentlich im Sinne des StGB werden, wenn dort jeden Donnerstag nach der After-Work-Party von verschiedensten Leuten um Geld gezockt wird.

"Entgeltlicher Einsatz" ...

Bis zur Rechtsfolge des § 284 StGB schafft es aber nur, wer einen nicht gänzlich unerheblichen entgeltlichen Einsatz leistet, durch den die Chance auf den Vorteil erlangt wird. Als Einsatz geht jede Leistung durch, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten und im Falle des Verlierens dem Veranstalter oder einem Teilnehmer zufließt. Der Spieler muss also bewusst einen Vermögenswert opfern, um an  die Gewinnaussicht zu kommen. Das ist bei solchen Einsätzen zu verneinen, die lediglich die Spielteilnahme als solche, aber noch keine Gewinnchance ermöglichen. Hierzu zählen vor allem Eintrittsgelder, die stets verloren sind.  Schlaue Veranstalter von Pokerturnieren, die von noch schlaueren Rechtsanwälten beraten werden, versuchen dieses Merkmal immer häufiger zu umschiffen, indem sie keinen Einsatz von den Spielern fordern, sondern am Eingang zur Kneipe stattdessen nur „Eintritt“ verlangen. Das ist clever, aber häufig etwas kurz gedacht. Es ist nämlich völlig egal, ob der Einsatz als solcher bezeichnet wird oder nicht. Auch Einsätze in verdeckter Form werden von den §§ 284, 285 StGB erfasst. Darunter fallen zum Beispiel Eintrittsgelder, Verzehrgutscheine etc., wenn sie letztlich als Einsatz zu werten sind. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls.

"Nicht unerheblich" ...

Der Einsatz muss weiterhin „erheblich“ sein. Was das genau bedeutet, dass weiß der Geier, darüber hinaus jedoch keiner so richtig. Die Erheblichkeitsgrenze richtet sich vor allem nach der jeweiligen Spielart. Besonders problematisch ist das Erheblichkeitskriterium bei Mehrwertdiensten. Bei Offline-Pokerturnieren in Kneipen, Turnhallen etc. liefern sich die Veranstalter von Pokerturnieren und die Behörden derzeit einen Showdown, um die Erheblichkeitsgrenze zu justieren. So hat kürzlich das Verwaltungsgericht Frankfurt (Az.: 7 G 2700/07) ein Eintrittsgeld von EUR 40,00 zum Anlass genommen, den Antrag eines Pokerveranstalters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Untersagungsverfügung seitens der Behörden abzulehnen. Das Gericht wertete die 40 EUR Eintrittsgeld als erheblichen entgeltlichen Einsatz. Mittlerweile hat sich bei Pokerturnieren eine 15-Euro-Grenze eingebürgert. So hat im obigen Fall das Regierungspräsidium Darmstadt dem Poker-Veranstalter mitgeteilt, dass man nur dann nicht gegen Pokerturniere einschreite, wenn von den Teilnehmern nur ein Eintrittsgeld von maximal 15,-- EUR pro Person zur Deckung eines Teils der Kosten der Veranstaltung verlangt werde. Das ist für die Pokerveranstalter wohl zu wenig, denn es ist allen Beteiligten klar, dass die Veranstalter von Pokerturnieren Geld verdienen wollen und dass, wenn sie schon keinen Einsatz nehmen dürfen, sie versuchen über Eintrittsgelder ihre Kosten zu decken und den einen oder anderen Euro als Gewinn mit nach Hause zu nehmen. In diesen Fällen sind die Eintrittsgelder aber eindeutig als Einsätze zu werten.

Die Tathandlungen der §§ 284, 285 StGB sind im Vergleich zu den anderen Merkmalen weniger problematisch. Hier soll auf die einschlägige Kommentierung verwiesen werden.

Das Werbeverbot nach § 284 Abs. 4 StGB: Achtung Online-Pokerspieler!

Interessant ist jedoch, dass § 284 Abs.4 StGB auch das Werben für illegales Glücksspiel unter Strafe stellt. Wenn nun also eine Pokerveranstalter für ein Pokerturnier in der Stadt XY wirbt und dieses letztlich als illegal einzustufen ist, dann muss es für eine Strafbarkeit gar nicht zu einem Turnier kommen, das Werbeplakat reicht schon aus. Die Vorschrift des § 284 Abs.4 StGB zielt auf die ausländischen Glücksspielanbieter ab, die sich der deutschen Gerichtsbarkeit durch ihren Sitz entziehen. Mit der Vorschrift will man es zumindest den in Deutschland tätigen Helfershelfern der Pokerunternehmen schwer machen, denn die müssen den kalten Arm des StGB fürchten.

Vor allem im Bereich der Internetwerbung führt § 284 Abs. 4 StGB zu einem unerträglichen Katz und Maus-Spiel zwischen Behörden und kommerziellen Glücksspielanbietern aus dem In- und Ausland. Das deutsche Strafrecht ist anwendbar, wenn sich Internetseiten „bestimmungsgemäß“ an Deutsche richten, was bei .de-Domains oder bei Domains in deutscher Sprache der Fall ist. Die große Herausforderung der kommerziellen Anbieter ist es nun, ihre .de-Domains oder ihre .net-Domains rechtlich einwandfrei zu gestalten, also nur Spiele um Spielgeld, aber keine Werbung für kostenpflichtige .com-Webseiten etc. anzubieten. Im gleichen Moment sollen die Nutzer der Spielgeld-Domains aber natürlich irgendwie auf die kostenpflichtigen Angebote auf den .com-Domains hingewiesen werden. Hierbei zeigen die Anbieter viel Phantasie und Kreativität. Beliebt sind derzeit Startmöglichkeiten bei großen (ausländischen) Turnieren als Gewinne oder das reine Sponsoring von Turnieren. Aber auch das kann daneben gehen, wie vor kurzem ein Riesen-Pokerturnier an der deutsch-tschechischen Grenze in Asch. Das Turnier wurde einen Tag vor Beginn auf dubiose Weise abgesagt.

"Keine Genehmigung" - das Problem mit den EU-Lizenzen  ...

Nicht strafbar machen sich Veranstalter von Pokerturnieren oder Teilnehmer an solchen, wenn die Veranstalter mit einer entsprechenden Genehmigung für Pokerturniere ausgestattet sind. Außer den Casinos in Deutschland kommt jedoch kaum jemand in den Genuss solcher Lizenzen. Hier nun bricht das Europarecht brachial in die deutsche Rechtsordnung ein, denn viele ausländische Glücksspiel-Anbieter verfügen über Lizenzen aus England, Österreich, Malta oder oder noch kleineren Staaten. Das bringt natürlich die Grundfreiheiten des EGV auf den Plan, nicht ganz zu Unrecht.

Die Strategie der Pokerveranstalter aus dem EU-Ausland ist dann auch klar: Sie werfen Ihre Lizenz in die Waagschale und rufen "Europarecht vor, noch ein Tor", um das Anbieten von Glücksspielen in Deutschland zu rechtfertigen. Damit stoßen die privaten Anbieter jedoch bei der überwiegenden Zahl der Verwaltungsgerichte in deutschen Landen überwiegend (noch) auf taube Ohren. Die Veranstaltung von Pokerturnieren wird häufig untersagt.

Anders sieht es jedoch bei der strafrechtlichen Verfolgung von Veranstaltern aus, die über eine EU-Lizenz verfügen. Zwar kommt es häufig zu Anklagen oder Strafbefehlen, jedoch halten sich die deutschen Strafgerichte mit einer Verurteilung auffällig zurück. Denn ein Turnier aus verwaltungsrechtlichen Gründen zu untersagen, auch wenn die Rechtslage unklar ist, das ist das eine.  Jemanden bei unklarer Rechtslage zu verurteilen, das ist etwas anderes.

Weder das BVerfG noch der EuGH haben sich bisher abschließend zur Geltung von EU-ausländischen Lizenzen geäußert. Das Thema steht aber auf der Tagesordnung!  

§ 285 StGB: Beteiligung an illegalem Glücksspiel

Von § 285 StGB sollten sich vor allem Teilnehmer an Internet-Pokerangeboten angesprochen fühlen. Denn Pokerturniere online, die von ausländischen Anbietern in Deutschland ohne deutsche Lizenz angeboten werden, fallen unter das StGB. Zumindest dann, wenn sich die Angebote „bestimmungsgemäß“ auch an Menschen in Deutschland richten. Bestimmungsgemäß richtet sich ein Onlineangebot an den deutschen Markt, wenn das Spiel auf dem Markt der deutschen Rechtsordnung auch tatsächlich tätig sein wollte. Bei „.de-Domains“ und bei Domains in deutscher Sprache liegt diese Annahme nahe. Aber auch bei englischsprachigen Webseiten kann das Merkmal „bestimmungsgemäß“ erfüllt sein. Dies hat das OLG Hamburg festgestellt im Falle eines Online-Casinos, das zwar auf der Hauptseite in englischer Sprache verfasst war, das aber durch eine Verlinkung eine vollständig deutschsprachige Spielversion zur Verfügung stellt. Es ist insgesamt ausreichend für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, wenn sich ein Angebot auch an deutsche Teilnehmer richtet.  

Wenn man sich die Erörterungen zu § 285 StGB so anschaut, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass sich in Deutschland wahrscheinlich Hunderttausende strafbar machen. Eine Strafverfolgung wegen § 285 StGB ist jedoch zum einen aufgrund der Masse kaum möglich, zum anderen ist die Rechtsunsicherheit rund um Glücksspiel in diesem Bereich so groß, dass bereits aus diesem Grund kaum mit einem Einschreiten von Strafverfolgungsbehörden wegen § 285 StGB zu rechnen ist.

Schluss ...

Die §§ 284, 285 StGB stehen im Fokus der Gerichte und die Gerichte werden - vor allem im nächsten Jahr - im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Denn der zum 1.1.2008 in Kraft tretende Glücksspielstaatsvertrag verschärft die Beschränkungen privater Anbieter noch stärker als es der bisherige Lotteriestaatsvertrag bereits tat. Das werden sich die kommerziellen Glücksspielanbieter, ihre Lobbyisten und Rechtsvertreter nicht gefallen lassen. Eine Flut von Gerichtsverfahren wird die Folge sein. Der Poker um das Glücksspiel geht weiter …

Ein Artikel von Karsten Schneidewindt

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