Matica - Nischenplayer vor Neubewertung
Seite 3 von 4 Neuester Beitrag: 25.04.21 03:41 | ||||
Eröffnet am: | 17.02.16 15:51 | von: Mitsch | Anzahl Beiträge: | 87 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 03:41 | von: Katjajyoua | Leser gesamt: | 35.687 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 4 | |
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Das ist echt alles der Hammer.
http://www.deutsche-boerse-cash-market.com/blob/...l_Announcement.pdf
Das gilt so lange, bis allenfalls die Gesetze angepasst werden.
Das dritte Delisting dieser Woche. Ein neuer Tiefpunkt der Deutschen Aktienkultur.
Auf jeden Fall sind Aktionäre in den USA besser geschützt. Bei einem Delising kann ich einen Titel immer noch problemlos Over the counter (OTCB oder Pink Sheet) handeln, was nahe an eine Börse herankommt. Ausserdem sind die Firmen weiterhin verpflichtet, Abschlüsse zu publizieren und der Börse einzureichen, falls sie mehr als 300 Aktionäre haben.
Ich gehe davon aus, das sich der Kurs positiv entwickeln wird.
Kann mir nicht vorstellen, dass Mafa und HFX die jungen Aktien für 2,23 gekauft haben, während der Kurs bei ca. 1,1 war
Diese Kapitalerhöhung war die erste Aktion vom Management die ich suspekt fand
Die Titel sind m.E. schon günstig, das Kurs Buchwert Verhältnis dürfte unter 0.5 liegen. Aufgrund der komplizierten Transaktionen lässt sich das allerdings nur recht schwierig berechnen.
http://www.dsw-info.de/DSW-Entscheidung-der-Boerse-D.1997.0.html
Weiß jemand wie es nach dem Delisting weitergeht? Werden die Matica Aktien weiter in Düsseldorf gehandelt?
Auf jeden Fall wird man auf Valora nach dem Delisting handeln können. Die haben Matica schon aufgenommen. http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A0JELZ5
Allerdings sind dort die Spreads ziemlich groß und auch dort wird man nicht den fairen Wert erhalten. Es ist aber keine Seltenheit, dass man nach Delisting auf Volara einen besseren Preis bekommt als vor Einstellung des Börsenhandels, also aktuell.
Und was ein freiwilliges Abfindungsangebot betrifft, sollten wir uns wohl keine große Hoffnung machen. Die unzureichende Gesetzeslage lässt es wohl nicht zu, dass eine dem Unternehmen nahestehende Person ein freiwilliges Angebot macht, ohne sich Aktionärsklagen aussetzen zu müssen. Info habe ich von jemandem, der vorher mit zwei Anwaltskanzleien gesprochen hat. Quelle dafür möchte ich aber nicht nennen.
was du aber vielleicht nennen könntest wenn du es weist, warum soll ein freiwilliges abfindungsabgebot in diesem fall nicht gehen. gab es doch bei zahlreichen anderen delistigfällen auch.
gut hier natürlich eine noch grössere sauerei wegen der vorherigen ankündigung in den general standart zu wollen, aber sonst kann ich hier jetzt wenig unterschied erkennnen
"...Ich hatte gestern Gespräche mit zwei Anwaltskanzleien. Es scheint so, als hätte der Gesetzgeber mit den Delistingregeln für den Freiverkehr gleich zwei Eier gelegt: des Fehlen einer Pflicht, im Falle eines Delistings ein Angebot für die ausstehenden Aktien machen zu müssen, bedeutet nämlich wohl nicht, dass einfach ein freiwilliges öffentliches Angebot gemacht werden kann. Sofern das Angebot nämlich von einer dem Unternehmen nahestehenden Person gemacht wird, werden nach geltender Meinung gerade dadurch Tür und Tor für Aktionärsklagen geöffnet. Die unzureichende aktuelle Gesetzeslage lässt es also nicht wirklich zu, dass eine für Unternehmen und Aktionäre gleichermaßen zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Ich rechne in den kommenden Monaten noch mit weiteren Delistings im Freiverkehr. Es wird spannend sein zu sehen, ob sich überhaupt ein Unternehmen (bzw. ein dahinter stehender Großaktionär) traut, ein freiwilliges öffentliches Angebot zu veröffentlichen..."
Was die verschärften Delisting-Regeln der Börse Düsseldorf betrifft (Börsenordnung § 56), so gelten diese nur für den regulierten Markt und nicht für den Freiverkehr. Ich denke daher, dass man sich dbzgl. keine Hoffnungen machen braucht. Die Börse Düsseldorf hat z.B. gestern mitgeteilt, dass die Notierung der Aktien der IKB Deutsche Industriebank AG mit Ablauf des 30.09.2016 eingestellt wird - ein ähnlicher Fall.
Meines Wissens ist zwar grundsätzlich ohne Zustimmung des Emittenten ein Listing im Freiverkehr einer deutschen Börsen möglich, es wird dieses aber i.d.R. unterlassen, da der Börsenmakler dann in die Haftung hinsichtlich der Zulassungsfolgepflichten eintritt. Diese Zulassungsfolgepflichten werden sich mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur neuen EU-Marktmissbrauchsverordnung ab dem 3.7.2016 für den Freiverkehr auch noch verschärfen. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass MWB (Makler Börse Hamburg) dieses Risiko zu tragen bereit ist, um ein paar Euro Handelsprovisionen bei einer illiquiden Aktie einzustreichen.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass ohne die bereitwillige Mitarbeit des Emittenten überhaupt gar nichts zu machen sein wird. Zahlreiche vergleichbare Fälle aus den letzten Jahren belegen dieses.
Meine Erfahrungen mit delisteten Aktien ist, dass sie nach dem Delisting häufig zu einem höheren Kurs auf solchen Handelsplattformen gehandelt werden.
Wie Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, hat man nach Vollzug des Delistings in Hamburg oder auf Valora oft bessere Kurse erhalten, als wenn man vor dem Vollzug des Delistings über die Börse verkauft.
Hier noch mal die Kennzahlen auf Basis meiner Schätzungen für 2016 bei einem Kurs von 0,8€:
MK: 12,4 Mio
EV/EBITDA: 2,6
KGV: 6
KBV: 0,45