Kein Polizist wird je wieder so handeln
Seite 2 von 3 Neuester Beitrag: 18.09.08 15:58 | ||||
Eröffnet am: | 17.09.08 22:24 | von: AbsoluterNe. | Anzahl Beiträge: | 57 |
Neuester Beitrag: | 18.09.08 15:58 | von: Polarschwein | Leser gesamt: | 4.521 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 4 | |
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Ist ja nicht schlecht, zu hinterfragen, aber irgendwo sind Grenzen der Vernunft.
Aber dieses mit dem Finger auf andere zeigen ist sofort immer da,.
Und es gibt immer jemand der Euch dort hingeführt hat.
Ich weiss es nicht, aber jemand der fein raus kam legt doch keinen Widerspruch ein.
Im Gegenteil, das STrafmaß ist sogar noch recht gering, denn man hätte laut § 222 StGB das ganze viel härterter bestrafen können:
"Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Zu doof ist eher, dass deine Argumentation gewaltig hinkt..
Dass sie den Jungen ausgesetzt haben, haben sie wohl zugegeben - es ging mehr um die Bewertung der Schuld jedes der beiden durch das Gericht. Und dass das Gericht zu einem anderen Schluss kommen kann, kommen darf - Stichwort "Unabhängigkeit der Justiz" -, ist auch klar. Das kann gut oder schlecht ausgehen.
Wie sagt man so schön: Vor Gericht und auf Hoher See bist Du in Gottes Hand.
Ich sage ja auch nicht das ich recht habe, ich habe lediglich Zweifel.
Wenn ich vollkommen falsch liege habe ich halt unrecht. Aber nur weil 20 Mann ja sagen muss mein nein nicht zwangsläufig falsch sein. Obwohl ich das nicht ausschliesse.
kann mir mal jemand "Gefährdung der äußeren Sicherheit" genauer definieren?
Weil...
§ 48 BBG
§ 49 BBG
§ 50 BBG
§ 24 BRRG
Der Beamte verliert seine Rechte, wenn er in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts, wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Freiheitsstrafe von genau einem Jahr reicht aus, auf eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt es nicht an. Ebenso genügt die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der Beamte verliert ferner dann seine Rechte, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Mit Rechtskraft des jeweiligen Urteils wird das Beamtenverhältnis beendet.
Auch die aberkannte Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und die Verwirkung eines Grundrechts auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 GG führen zum Verlust der Beamtenrechte ( § 48 BBG ; § 24 BRRG ).
Mit dem Verlust der Beamtenrechte entfallen für den Beamten und seine Angehörigen alle Ansprüche auf Dienstbezüge und Versorgungsanwartschaften einschließlich des Übergangsgeldes ( § 49 BBG ).
Zur Milderung der hieraus erwachsenden Härten steht dem Bundespräsidenten bzw. den Ministerpräsidenten der Länder im Hinblick auf den Verlust der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu ( § 50 BBG ).
Das Gnadenrecht kann delegiert werden und beinhaltet das Recht zur Beseitigung oder Milderung der beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus dem Strafurteil ergeben haben. Wird der Verlust der Beamtenrechte durch den Gnadenerweis vollkommen beseitigt oder durch ein Wiederaufnahmeverfahren ( § 51 BBG ; § 24 Abs. 2 BRRG ) in der Weise revidiert, dass der Verlust der Beamtenrechte nicht eintritt, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen (beendet). Der Beamte erlangt die Rechtsstellung wieder, die er vor dem Verlust der Beamtenrechte hatte. Ansonsten kann der Beamte nach erfolglosem Widerspruch Feststellungsklage (Klage auf Feststellung, dass der Verlust der Beamtenrechte nicht eingetreten ist) oder Leistungsklage (Klage auf Fortzahlung der Bezüge) erheben.
[ ] Die Polizisten hätten aussagen müssen, er habe sich selbst aus dem Auto geworfen
[ ] Die Polizisten hätten ihn auf einer Brücke aussetzen sollen
[ ] Die Polizisten hätten aussagen sollen, der sah nur so aus wie der, den sie mitgenommen haben
Es steht also für Dich nicht fest, dass die beiden Verurteilten ihn dort ausgesetzt haben, wo er anschließend zu Tode kam?
Wie könnte es denn Deiner Meinung nach gewesen sein?
Gruß,
T.
Aber Du liegst sicher richtig, dass das nichts für Polizisten ist. Eher höher Bundesbeamte, etc.
Wenn allerdings nun Polizisten nen Terrorfreak fahrlässig und vorsätzlich laufen lassen würden, fiele dies sicherlich unter den Aspekt der äußeren Sicherheit.