gutes Statement bei WO.
Frage in die Runde (evtl. ein Jurist dabei).
Wann beginnt die Frist lt. P. § 15 a WpHG (heute wäre der 5. Werktag) Erst, wenn sie in ihren Depots eingebucht sind??? Die Vorstände haben doch eher Kenntnis davon, da sie ja die ACON Actienbank AG damit beauftragt haben oder?? P. § 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister (1) Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, dem Emittenten und der Bundesanstalt innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 obliegt auch Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nur bei Emittenten solcher Aktien, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind oder 2. zum Handel an einem ausländischen organisierten Markt zugelassen sind, sofern der Emittent seinen Sitz im Inland hat oder es sich um Aktien eines Emittenten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums handelt, für welche die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes ist.
Es heißt: Jedoch nicht vor Veröffentlichung im Unternehmensregister i. S. des P. § 8b (3) Nr. 2 HGB!!! Habe bis jetzt NICHTS im Unternehmensregister gefunden! Wer kann Auskunft erteilen??? Im Voraus Gruß und Dank St. |