Wirecard 2014 - 2025
Seite 7399 von 7399 Neuester Beitrag: 02.07.25 09:24 | ||||
Eröffnet am: | 21.03.14 18:17 | von: Byblos | Anzahl Beiträge: | 185.953 |
Neuester Beitrag: | 02.07.25 09:24 | von: Kathryn_Rai. | Leser gesamt: | 69.432.494 |
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1. Die Anklageschrift ist faslch
2. Deshalb ist der Prozess unrechtsstaatlich
3. Die Kleinanleger (bzw Teile davon) wurden von EY und dem Staat verarscht
4. Die Insolvenz erfolgte womöglich nicht 100% aus wirtschaftlcihen Gründen
5. Die Haftfortdauer für Markus Braun ist unrechtsstaatlich
aber:
WIRECARD WAR EIN HAUFEN DRECK. Immer.
von Felicia Poltermann, Schandelsblättchen
01.07.2025
Der Payone-Skandal zeigt: Es gab dort reale Umsätze mit dubiosen Kunden – Porno, Fake-Dating, Glücksspiel. Über Jahre. Unkontrolliert. Milliardenschwer. Und viele dieser Kunden waren zuvor bei Wirecard.
Die Presse zieht sofort Parallelen: „Wie Wirecard!“ Doch genau darin liegt der Widerspruch. Denn bei Wirecard hieß es: Alles erfunden. Kein Geschäft. Keine Kunden. Nur Betrug.
Wenn aber dieselben Händler bei Payone reale Transaktionen abwickelten – warum sollte bei Wirecard alles Luft gewesen sein? Es ist logisch nicht haltbar, dass dieselben Akteure in der einen Konstellation existieren und in der anderen nur Erfindung sein sollen.
Natürlich wird nun eingewendet: Es waren ja „schmutzige Geschäfte“, das dürfe man nicht zählen. Doch das ist blanker Unsinn. Diese Firmen existieren seit Jahrzehnten. Und es gab diese Zahlungen immer – über Acquirer, Payment Service Provider, Banken. Sie liefen über Visa, Mastercard, SEPA. Der Versuch, rückwirkend zu behaupten, dass diese Umsätze nie existiert hätten (dürfen), ist nicht nur unredlich. Es ist heuchlerisch, zumindest aber höchst fragwürdig, vor allem, wenn man damit vom eigenen Widerspruch ablenkt.
Wer erst behauptet, es habe bei Wirecard gar kein Geschäft gegeben, und dann – konfrontiert mit gegenteiligen Belegen – plötzlich sagt: ‚Schon, aber es war illegal‘, verschiebt nachträglich die Spielregeln. Das ist eine klassische Manipulationstechnik – Integre Journalisten sollten eine derartige Manipulation erkennen, nicht aber anwenden.
Denn bereits vor und besonders im Wirecard-Prozess gab es Hinweise, Beweisanträge, Dokumente, Aussagen – alles deutete darauf hin, dass zumindest Teile des Auslandsgeschäfts real waren. Doch wer das öffentlich thematisierte, wurde ignoriert, abgekanzelt, teils offen diffamiert. Kritische Journalist:innen wurden ausgegrenzt, Warnungen abgeschmettert.
Die Medien – mit wenigen Ausnahmen – übernahmen kritiklos die Sicht der Anklage. Die Verteidigung wurde weitgehend übergangen. Der Wunsch nach Eindeutigkeit war größer als die Pflicht zur Prüfung.
Und nun? Statt Selbstkritik hören wir wieder die falsche Einordnung, der neue Skandal sei „Wirecard in Grün“.
Wer so argumentiert, gibt unfreiwillig zu: Vielleicht war Wirecard eben doch kein reines Luftschloss. Vielleicht haben wir etwas übersehen. Das gehört dann aber deutlich genau so formuliert.
Denn was hier entsteht, ist das Phänomen des Schrödingers Payment: Das Geschäft existiert – und existiert nicht. Es war da – aber nur, wenn man es nicht bei Wirecard verortet. Wie bei Schrödingers berühmter Katze, die zugleich tot und lebendig ist, solange niemand in die Box schaut.
Also: Öffnet die verdammte Box.
Es gibt jemanden, der das seit Jahren fordert. Er hat die richtigen Fragen gestellt, als es unpopulär war. Sein Name soll heute nicht genannt werden.
Aber die Pflicht, endlich hinzusehen, bleibt.
Felicia Poltermann, Schandelsblättchen
1. Strafgesetzbuch (StGB):
§ 263 StGB (Betrug):
Regelt betrügerische Geschäfte, bei denen durch Täuschung ein Vermögensschaden verursacht wird. Dies ist relevant, wenn z. B. in einem Geschäftsbetrieb bewusst falsche Angaben gemacht werden, um Kunden zu täuschen.
§ 266 StGB (Untreue):
Kann angewendet werden, wenn durch illegale Geschäftspraktiken Vermögensschäden innerhalb eines Unternehmens entstehen, z. B. durch Missbrauch von Geschäftsvermögen.
§ 127 StGB (Betreiben krimineller Handelsplattformen):
Dieser Paragraph zielt auf den Betrieb von Plattformen ab, die illegale Waren oder Dienstleistungen fördern, wie z. B. Darknet-Marktplätze. Solche Aktivitäten werden nicht als legitime Geschäfte betrachtet.
§§ 29 ff. BtMG (Betäubungsmittelgesetz):
Verbot des Handels mit illegalen Betäubungsmitteln. Solche Geschäfte haben auf dem Schwarzmarkt einen hohen Wert, sind aber rechtlich nicht als Vermögen geschützt und damit keine legitimen Geschäfte.
2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
§ 134 BGB:
Geschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig. Das bedeutet, dass Verträge, die illegale Aktivitäten zum Inhalt haben (z. B. Handel mit verbotenen Substanzen), rechtlich keine Gültigkeit haben und somit betriebswirtschaftlich nicht als Geschäfte anerkannt werden.
§ 138 BGB: Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind ebenfalls nichtig. Dies betrifft z. B. sittenwidrige Geschäftsmodelle, die auf Ausbeutung oder Täuschung basieren.
3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): § 3 UWG: Verbietet unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder der Allgemeinheit spürbar zu beeinträchtigen. Dazu zählen irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken, die in einem betriebswirtschaftlichen Kontext als unzulässig gelten.
§ 4 UWG: Konkretisiert Beispiele für unlautere Handlungen, wie z. B. die Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Marktverhalten regeln, oder das Herabsetzen von Mitbewerbern.
§ 5 UWG: Regelt die Irreführung durch falsche oder unvollständige Angaben, was in einem betriebswirtschaftlichen Kontext häufig bei illegalen oder unseriösen Geschäften vorkommt
§ 4a UWG: Neu eingeführt zur Regelung aggressiver Geschäftspraktiken, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern beeinträchtigen.
4. Außenwirtschaftsverordnung (AWV): § 55a AWV: Regelt die Prüfung von Geschäften im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden könnten. Illegale Geschäfte, die diese Kriterien erfüllen, unterliegen strengen Kontrollen und können untersagt werden.
5. Spezifische Gesetze zu Finanzkriminalität: - Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte, wie im Kontext von Steuerhinterziehung erwähnt, fallen unter strafrechtliche Regelungen wie
§ 370 AO (Abgabenordnung) (Steuerhinterziehung). Solche Geschäfte gelten als illegal und werden nicht als legitime betriebswirtschaftliche Aktivitäten anerkannt.
Zusammengefasst: Illegale Geschäfte werden betriebswirtschaftlich nicht als legitime Geschäfte betrachtet, da sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die oben genannten Paragraphen (z. B. § 263 StGB, § 134 BGB, § 3 UWG) zeigen, dass solche Aktivitäten rechtlich nichtig oder strafbar sind.