Ist das neue Manteldeal? 400 % Kursplus
Seite 57 von 88 Neuester Beitrag: 14.02.18 13:37 | ||||
Eröffnet am: | 16.11.10 16:48 | von: gate4share | Anzahl Beiträge: | 3.184 |
Neuester Beitrag: | 14.02.18 13:37 | von: talismani | Leser gesamt: | 277.712 |
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Denk mal weiter an Posting #1386
Lassen wir mal die BMs beiseite...
LACH...
Ich weiß nicht....... ;)
Aber die Anderen, die hier User abziehen schon...
HEUL...
TYROS AG Finanzdienstleistungen i.A.
Hamburg
(ISIN DE0005090807, WKN 509080)
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Tyros AG Finanzdienstleistungen i.A. ein, die
am Donnerstag, den 26. Juni 2014, um 10.00 Uhr
in den Räumlichkeiten von
Der Club an der Alster e.V.
Hallerstraße 91
20149 Hamburg
stattfindet.
Tagesordnung
1.
Beschlussfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wurde die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst (§ 262 Absatz 1 Nr. 3 AktG). Nachdem das Insolvenzverfahren mit Wirkung zum 2. Juni 2012 mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben wurde und der Insolvenzplan den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, besteht nach § 274 Absatz 2 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen. Der Beschluss ist erforderlich, damit die Gesellschaft wieder eine werbende Tätigkeit ausüben kann.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird fortgesetzt.
2.
Beschlussfassung über das Geschäftsjahr der Gesellschaft
Während der Abwicklung der Gesellschaft müssen die Jahresabschlüsse auf den Tag und Monat der Eröffnungsbilanz aufgestellt werden. Es ist jedoch auch zulässig, durch Beschluss der Hauptversammlung das bisherige Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) beizubehalten. Es ist zweckmäßig, dies zu tun. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht auch während der Abwicklung dem Kalenderjahr.
3.
Vorlage der Abwicklungseröffnungsbilanz zum 2. Juni 2012 und des die Eröffnungsbilanz erläuternden Berichts des Abwicklers sowie des Berichts des Aufsichtsrats und Beschlussfassung über die Feststellung der Abwicklungseröffnungsbilanz
Die unter Tagesordnungspunkt 3 genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Schopenstehl 22, 20095 Hamburg, eingesehen werden. Sie werden ferner in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Auch werden sie den Aktionären auf Anfrage zugesandt.
Gemäß § 270 Absatz 2 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung der Abwicklungseröffnungsbilanz. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, die Abwicklungseröffnungsbilanz zum 2. Juni 2012 festzustellen.
4.
Vorlage des Jahresabschlusses für das erste Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juni 2012–31. Dezember 2012 und Bericht des Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das erste Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juni 2012–31. Dezember 2012
Die unter Tagesordnungspunkt 4 genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Schopenstehl 22, 20095 Hamburg, eingesehen werden. Sie werden ferner in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Auch werden sie den Aktionären auf Anfrage zugesandt.
Gemäß § 270 Absatz 2 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Abschlusses des Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahres. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss für das erste Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juni 2012–31. Dezember 2012 festzustellen.
5.
Vorlage des Jahresabschlusses für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013–31. Dezember 2013 und Bericht des Aufsichtsrats sowie Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013–31. Dezember 2013
Die unter Tagesordnungspunkt 5 genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Schopenstehl 22, 20095 Hamburg, eingesehen werden. Sie werden ferner in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Auch werden sie den Aktionären auf Anfrage zugesandt.
Gemäß § 270 Absatz 2 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses des Abwicklungsgeschäftsjahres. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013–31. Dezember 2013 festzustellen.
6.
Beschlussfassung über die Entlastung der Abwickler für das Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juni 2012–31. Dezember 2012
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juni 2012–31. Dezember 2012 amtierenden Abwicklern für dieses Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
7.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juni 2012–31. Dezember 2012
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juni 2012–31. Dezember 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Abwicklungs-Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
8.
Beschlussfassung über die Entlastung der Abwickler für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013–31. Dezember 2013
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013–31. Dezember 2013 amtierenden Abwicklern für dieses Abwicklungsgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
9.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013–31. Dezember 2013
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013–31. Dezember 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Abwicklungsgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
10.
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat besteht bis zum Ablauf der Hauptversammlung aus den gerichtlich bestellten Mitgliedern Philip Moffat, Sascha Magsamen und Irina Shtro.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
•
Herrn Charles Habermann, wohnhaft in Hamburg, Dipl.-Oec., Vorstand der Cleanventure AG, Hamburg
•
Herrn Sascha Magsamen, wohnhaft in Frankfurt a.M., Diplom-Verwaltungswirt und Unternehmer
•
Frau Irina Shtro, wohnhaft in Wiesbaden, Diplom-Ingenieurin und selbständige Unternehmensberaterin
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung außerdem vor, gleichzeitig mit den von ihr zu wählenden, vorgenannten Aufsichtsratsmitgliedern
•
Herrn Tobias Würtenberger, wohnhaft in Hagen, Diplom-Kaufmann/Unternehmensberater
zum Ersatzmitglied zu bestellen. Herr Würtenberger wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn eines der gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, und erlangt die Stellung als Ersatzmitglied zurück, sobald die Hauptversammlung für das weggefallene, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt.
11.
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie die entsprechende Änderung der Satzung
Die Satzung enthält in § 5 ein genehmigtes Kapital, das nur teilweise ausgenutzt wurde, jedoch durch Zeitablauf obsolet geworden ist. Um der Gesellschaft ausreichende Handlungsoptionen und damit die notwendige Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, soll ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis 25. Juni 2019 geschaffen werden.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues Genehmigtes Kapital zu schaffen und hierzu Folgendes zu beschließen:
(a)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 25. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 550.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 550.000,00 zu erhöhen und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
―
um Spitzenbeträge auszugleichen;
―
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten;
―
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.
(b)
§ 5 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
„(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 550.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 550.000,00 zu erhöhen und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
―
um Spitzenbeträge auszugleichen;
―
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten;
―
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
(2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“
Bericht des Abwicklers zu Tagesordnungspunkt 11 an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG:
Es soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen, Sacheinlagen oder gegen eine Kombination aus beidem (gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung) durch Ausgabe neuer Stamm-Stückaktien zu erhöhen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse oder Akquisitionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über die zu Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstattet der Abwickler hiermit gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG diesen Bericht:
―
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.
―
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten soll dem Vorstand die Möglichkeit geben, junge Aktien der Gesellschaft kurzfristig als Akquisitionswährung einzusetzen und Barkaufpreiszahlungen zu vermeiden. Diese flexible Möglichkeit des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Vermögensgegenständen anderer Unternehmen ohne wesentlichen Liquiditätsabfluss bei der Gesellschaft bedarf der Ermächtigung, das Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Dem Interesse der Aktionäre trägt diese die Liquidität der Gesellschaft schonende Akquisitionsmöglichkeit Rechnung, so dass die Durchführung eines derartigen Erwerbs mittels Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre allgemein als sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss des Bezugsrechts anerkannt ist.
―
Die weitere Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen, die maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft betragen und bei denen der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, findet ihre gesetzliche Grundlage in der Vorschrift des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Mit der Ermächtigung soll dem Vorstand die Möglichkeit gegeben werden, kurzfristig am Kapitalmarkt durch Ausgabe neuer Aktien Eigenkapital zu beschaffen; die Ermächtigung ermöglicht zugleich die Werbung neuer, strategisch ausgerichteter Aktionäre. Eine Verwässerung des Wertes der bereits ausgegebenen Aktien verhindert die gesetzliche Bestimmung des § 186 Abs. 3 AktG, wonach der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Einer Verwässerung des Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre setzen Gesetz und Beschluss dadurch Grenzen, dass das Bezugsrecht für Barkapitalerhöhungen von maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ausgeschlossen werden darf. Aktionäre, die ihre prozentuale Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten wollen, sind jederzeit in der Lage, ihren Anteil durch Zukauf über die Börse wieder zu erhöhen.
Der Vorstand wird stets einzelfallbezogen sorgfältig prüfen, ob und inwieweit er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Von dieser Möglichkeit wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede erfolgte Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.
12.
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft in vereinfachter Form zur Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien und über die entsprechende Änderung der Satzung.
In Anbetracht der bei der Gesellschaft entstandenen Verluste soll das Grundkapital der Gesellschaft im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 2:1 herabgesetzt werden.
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.100.000,00 eingeteilt in 1.100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie, wird um EUR 550.000,00 auf einen Betrag von EUR 550.000,00 eingeteilt in 550.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie, herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG), um Verluste zu decken, und zwar in der Weise, dass je zwei auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Etwaige Spitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch zwei teilbare Anzahl von Aktien hält, werden von der Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und von ihr für Rechnung der beteiligten Aktionäre gemäß § 226 Abs. 3 AktG verwertet.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung festzulegen.
c)
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) werden wie folgt neu gefasst:
„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 550.000,00 (in Worten: Euro fünfhundertfünfzigtausend).
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 550.000 Stückaktien.“
d)
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss unter diesem Tagesordnungspunkt 12 nur zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn der Beschluss über das unter Tagesordnungspunkt 11 zu beschließende genehmigte Kapital in das Handelsregister eingetragen wurde.
13.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:
b)
§ 15 Abs. 3 wird der Satzung neu hinzugefügt
(3) Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG und § 128 AktG wird auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.
c)
§ 16 Abs. 1 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung)
„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Versammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.“
d)
§ 16 Abs. 2 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung)
„(2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). In der Einberufung kann auch Abweichendes bestimmt werden. Nähere Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.“
Auslage von Unterlagen
Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 5 liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der TYROS AG Finanzdienstleistungen i.A., Schopenstehl 22, 20095 Hamburg, zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt. Anforderungen bitten wir ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
TYROS AG Finanzdienstleistungen i.A.
c/o GFEI IR Services GmbH
Am Hauptbahnhof 6, 60329 Frankfurt
Fax: +49 / (0) 69 / 743 037 22
E-Mail: hv@gfei.de
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut ausgestellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:
TYROS AG Finanzdienstleistungen i.A.
c/o GFEI IR Services GmbH
Am Hauptbahnhof 6, 60329 Frankfurt
Fax: +49 / (0) 69 / 743 037 22
E-Mail: hv@gfei.de
Anfragen, Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären
Für Anfragen zur Hauptversammlung sowie für Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären haben wir folgende Kommunikationsadressen eingerichtet:
TYROS AG Finanzdienstleistungen i.A.
c/o GFEI IR Services GmbH
Am Hauptbahnhof 6, 60329 Frankfurt
Fax: +49 / (0) 69 / 743 037 22
E-Mail: hv@gfei.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären finden Sie im Internet unter www.tyros.ag im Bereich „Hauptversammlung“.
Hamburg, im Mai 2014
TYROS AG Finanzdienstleistungen i.A.
Der Abwickler